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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2010 D-2295/2010

July 15, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,464 words·~22 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Feb...

Full text

Abtei lung IV D-2295/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . Juli 2010 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-2295/2010 Sachverhalt: A. Das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Mai 2005 wurde mit Verfügung des BFM vom 31. Mai 2005 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abgelehnt. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 29. Juni 2005 wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 30. August 2006 vollumfänglich abgewiesen. B. Am 25. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein erstes Wiedererwägungsgesuch ein, worin er im Wesentlichen geltend machte, im bisherigen Verfahren seien seine gesundheitlichen Probleme nie Gegenstand des Verfahrens gewesen. Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 3. November 2006 ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 31. Mai 2005 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November 2006 wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2009 abgewiesen. C. Am 30. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein, das er erneut mit seinem schlechten Gesundheitszustand begründete. Mit Verfügung vom 10. Juli 2009 lehnte das BFM auch dieses Wiedererwägungsgesuch ab und stellte die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 31. Mai 2005 fest. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Am 23. Dezember 2009 reichte der Beschwerdeführer im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein zweites Asylgesuch ein. Dazu wurde er am 8. Januar 2010 durch das BFM im EVZ B._______ befragt (Kurzbefragung) und am 21. Januar 2010 am selben Ort angehört (Anhörung). Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe begonnen, sich für die MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) zu engagieren, nachdem er zum ersten Mal in die Schweiz gekommen sei. So habe er sich ins besondere an der Organisation von Abendveranstaltungen dieser D-2295/2010 Partei beteiligt. Am 3. Juli 2010 habe er die Schweiz verlassen und sei auf illegalem Weg unter Verwendung einer falschen Identität nach Istanbul gereist, da ihm seine Kameraden aufgrund seines damals psychisch relativ schlechten Zustandes geraten hätten, in die Türkei zurückzukehren, um dort den politischen Kampf fortzusetzen. Nach seiner Ankunft in Istanbul am 7. Juli 2010 habe er sich mit der Genossin C._______ in Verbindung gesetzt, die in der ESP (Ezilenlerin Sosyalist Platformu; sozialistische Plattform der Unterdrückten) tätig gewesen sei, und sei von ihr für politische Aktivitäten dieser Organisation im Quartier D._______ eingesetzt worden. Dort habe er für die ESP eine Kundgebung organisiert, die sich gegen Sendeantennen für Radio und Telefon gerichtet habe. Zudem habe er sich für die "Samstagsmütter" engagiert. Am 8. September 2009 hätten die türkischen Sicherheitskräfte bei der ESP und ihrem Umfeld eine grossangelegte Razzia durchgeführt, bei der mehrere seiner Genossen festgenommen worden seien. Man habe diesen Personen vorgeworfen, Parteimitglieder zu sein oder Propaganda gemacht zu haben. Nach der Festnahme dieser Genossen hätten die türkischen Behörden seine wahre Identität herausgefunden. Von seinen Kameraden habe er dann erfahren, dass aus Ankara eine Fahndungsliste geschickt worden sei, auf der auch sein Name draufstehe, und dass man aufgrund dieser Liste die Festnahmen vorgenommen habe, weshalb er habe untertauchen müssen. Kurze Zeit später hätten dann die türkischen Behörden an verschiedenen Adressen nach ihm zu suchen begonnen. Seine Kameraden hätten ihm daraufhin empfohlen, ins Ausland zu fliehen, da er aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Türkei und im Ausland eine hohe Gefängnisstrafe zu erwarten hätte. Deshalb habe er am 18. Dezember 2009 in Istanbul einen LKW bestiegen, mit dem er die Türkei auf illegalem Weg verlassen habe. E. Mit Verfügung vom 26. Februar 2010 - eröffnet am 8. März 2010 stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. D-2295/2010 Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, unplausibel und von Ungereimheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt seien sowie nachgeschobene Elemente enthalten würden, weshalb sie nicht glaubhaft seien. So habe der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben zum Reiseweg und zum Aufenthalt in der Türkei zu machen vermocht. Seine Aussage, es habe keine Kontrollen auf dem Reiseweg bis in die Türkei gegeben, sei mit den realen Gegebenheiten nicht vereinbar, zumal auch innerhalb der Europäischen Union Personenkontrollen durchgeführt würden. Zudem habe er die Grenzkontrollen Kroatiens und Serbiens passieren müssen. Auch seine Angaben zur Rückreise in die Schweiz würden nicht überzeugen, zumal er nicht anzugeben vermocht habe, wo in Istanbul er in das Fahrzeug gestiegen sei, wie die Ladung beschriftet gewesen sei, wo er das Fahrzeug gewechselt habe und durch welche Länder er gereist sei. Der Beschwerdeführer habe überdies widersprüchliche Angaben zu seinem Aufenthalt in der Türkei gemacht. Einerseits gebe er an, sich mehrheitlich bei C._______ aufgehalten zu haben, andererseits mache er geltend, lediglich einmal kurz dort gewesen zu sein. Zu den anderen Aufenthaltsadressen mache er keine oder nur ausweichende Angaben. Der Beschwerdeführer habe auch nichts eingereicht, das die Reisewege und den Aufenthalt in der Türkei belege. Aufgrund der unsubstanziierten und widersprüchlichen Angaben sei seine Rückkehr in die Türkei nicht glaubhaft, weshalb auch seine weiteren Vorbringen zu bezweifeln seien. Diese Schlussfolgerung werde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer wesentliche Vorbringen nachgeschoben habe. So habe er in der Anhörung seine Flucht aus der Türkei damit begründet, dass sein Name nach der Operation vom 8. September 2009 auf einer Fahndungsliste erschienen sei. Dies habe er in der Kurzbefragung mit keinem Wort erwähnt, obwohl er damals wiederholt auf diese Operation angesprochen worden sei. Ausserdem habe der Beschwerdeführer nicht plausibel zu machen vermocht, weshalb er noch monatelang mit seiner Ausreise zugewartet habe, nachdem er von der Fahndung nach ihm erfahren habe. Seine Erklärung anlässlich der Anhörung, die Behörden hätten zweimal nach ihm gesucht, überzeuge nicht, da er dies in der Kurzbefragung noch nicht erwähnt habe. In diesem Zusammenhang falle auf, dass der Beschwerdeführer angebe, in seinem Herkunftsort E._______ nicht gesucht worden zu sein. Dies widerspreche jedoch dem Vorgehen der türkischen Behörden, die gesuchte Personen selbstverständlich an ihrem Herkunftsort suchen würden. Im Weiteren vermöchten die Angaben des Beschwerdeführers D-2295/2010 nicht zu überzeugen, wonach er nach seiner Rückkehr in die Türkei unter einer falschen Identität gelebt habe. Der Beschwerdeführer habe dies in der Kurzbefragung nicht erwähnt und in der Anhörung nachgeschoben. Aus diesen Gründen sei nicht glaubhaft, dass er von den türkischen Behörden gesucht werde. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, er sei aufgrund seiner politischen Tätigkeiten in der Schweiz in der Türkei gefährdet, sei festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise auf eine exil politische Betätigung des Beschwerdeführers ergeben würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass er in die Türkei zurückgekehrt sein wolle, wenn er dort doch gefährdet gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können, sei auch die geltend gemachte Ursache, seine politischen Aktivitäten, nicht glaubhaft. Überdies sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 7. April 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts erheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung des BFM betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer ein Bestätigungsschreiben von F._______ vom 21. März 2010 (in Kopie, inklusive deutscher Übersetzung), einen Ausdruck mit im Internet veröffentlichten Berichten sowie ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers an das Durchgangszentrum G._______ vom 7. April 2010 (in Kopie) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des D-2295/2010 Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 10. Juni 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. H. Mit Eingabe vom 4. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein von ihm verfasstes Schreiben vom 4. Juni 2010 an das Kantonale Sozialamt H._______ zu den Akten. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2010 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersuchen. Gleichzeitig reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 31. Mai 2010 sowie eine ihn betreffende Ent bindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2010 wies der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab. Zur Begründung führte der Instruktionsrichter im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich des Sachvortrags widersprochen, so habe er anlässlich der EVZ-Befragung geltend gemacht, er habe in der Türkei an der Begräbnisfeier eines verstorbenen "Genossen" teilgenommen (Akten-BFM D1/19 S. 4), demgegenüber anlässlich der Anhörung angegeben, er habe am "16.Juli" an der Begräbnisfeier der "Genossin" I._______ teilgenommen (Akten-BFM D14/13 S. 8). Das eingereichte Beweismittel von F._______ bestätige dagegen, sie habe am 18. Juli 2009 an der Beerdigung der Schriftstellerin K.B. teilgenommen und dabei den Beschwerdeführer getroffen. Er forderte den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Gemäss dem bei den Akten liegenden Rückschein wurde die Zwischenverfügung dem Beschwerdeführer am 30. Juni 2010 eröffnet. K. Am 5. Juli 2010 wurde der Kostenvorschuss von Fr. 600.-- bezahlt. D-2295/2010 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-2295/2010 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). D-2295/2010 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.2 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vorstehend). Durch das unbegründete Nachschieben wesentlicher Vorbringen und seine teilweise krass widersprüchlichen Aussagen im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer unglaubwürdig, weshalb ihm die geltend gemachten Asylgründe nicht geglaubt werden können. Bezüglich des lediglich in Kopie eingereichten Bestätigungsschreibens von F._______ vom 21. März 2010 ist zu bemerken, dass auch dieses Dokument die Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei im Juli 2009 nicht glaubhaft zu machen vermag, zumal dessen Inhalt nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen übereinstimmt (vgl. dazu Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juni 2010, Bst. J vorstehend), weshalb davon auszugehen ist, dass es sich beim Bestätigungsschreiben von F._______ lediglich um einen Gefälligkeitsakt zugunsten des Beschwerdeführers handelt. Bezüglich der Einwendung in der Rechtsmittelschrift, wonach sich die im angefochtenen Entscheid aufgeführten Widersprüche oder nachgeschobenen Sachverhalte teilweise durch die psychischen Probleme, unter denen der Beschwerdeführer besonders anlässlich der Kurzbefragung gelitten D-2295/2010 habe, erklären liessen, ist festzuhalten, dass diese Behauptung im Kurzbefragungsprotokoll keine Stütze findet. Sie ist aufgrund der Umstände vielmehr als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um seine in den Befragungen festgestellten Ungereimtheiten zu rechtfertigen. Zum Einwand der fehlenden Bildung des Beschwerdeführers in der Beschwerde ist zu bemerken, dass die Schilderung von Erlebnissen nicht von einer verstandesmässigen Leistung abhängt, sofern sich diese real ereignet haben. Tatsächlich Verfolgte sind unabhängig von der Herkunft und Bildung durchaus in der Lage, ihre Verfolgungssituation zu substanziieren, widerspruchsfrei und in schlüssiger Weise herzuleiten. Da die geltend gemachten Asylgründe des Beschwerdeführers offensichtlich unglaubhaft sind, besteht auch kein Anlass, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Aufgrund des soeben Gesagten ist auch der in der Rechtsmittelschrift erhobene Beweisantrag des Beschwerdeführers, es sei eine Botschaftsabklärung durchzuführen, in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274; BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 S. 84). Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er sich in der Schweiz politisch betätigt habe und er im Juli 2009 in die Türkei zurückgekehrt sei, wo er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten von den türkischen Behörden gesucht worden sei, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den türkischen Behörden etwas zu befürchten hätte. 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt D-2295/2010 somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom D-2295/2010 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht lichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner D-2295/2010 Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 Vorab ist festzustellen, dass angesichts der heutigen Lage in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden kann. 7.3.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er leide unter psychischen Problemen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. Im aktuellsten bei den Akten befindlichen Arzt bericht vom 19. Juni 2009 des Psychiatrie-Zentrums J._______ in K._______, wo sich der Beschwerdeführer vom 3. bis zum 17. Juni 2009 stationär aufgehalten hat, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion auf die drohende Ausweisung leide (vgl. Akten-BFM C1/7 S. 6). Zur notwendigen Behandlung wurde im Arztbericht ausgeführt, dass je nach psychischer Befindlichkeit eine ambulante psychiatrische Weiterbehandlung empfohlen werde. Der zuständige Arzt des Psychiatrie-Zentrums J._______ ist somit in seinem Bericht nicht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Entlassung an einer schweren psychischen Erkrankung leide, zumal er dessen weitere Therapiebedürftigkeit nicht in jedem Fall als gegeben erachtet hat. Da es der Beschwerdeführer - trotz Zumutbarkeit und der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) - unterlassen hat, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen, ist davon auszugehen, dass sich dessen Gesundheitszustand seit dem erwähnten ärztlichen Bericht vom 19. Juni 2009 nicht grundlegend verschlechtert hat. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Psychiatrie-Zentrum J._______ im Juni letzten Jahres eine psychiatrische Weiterbehandlung bei einer medizinischen Fachperson (Arzt, Psychiater) in Anspruch genommen hat, was ebenfalls darauf hindeutet, dass er nicht unter gravierenden psychischen Problemen leidet. Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er im Juli 2009 in die Türkei zurückgekehrt und dort Opfer von Verfolgung geworden ist (vgl. E. 5.2 f.), weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sich D-2295/2010 aufgrund dieser Ereignisse seine Psyche verschlechtert hat, wie das in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht wird. 7.3.4 Sodann ist festzuhalten, dass die medizinische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet ist (vgl. EMARK 1999 Nr. 5 S. 33). Insbesondere in den grösseren Städten der Türkei bestehen angemessene psychotherapeutische Behandlungsmöglichkeiten. Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise im Jahre 2005 während Jahren in Istanbul gelebt, wo eine genügende Infrastruktur beziehungsweise genügend qualifizierte Ärzte vorhanden sind, um seine psychischen Probleme bei einer Rückkehr dorthin - falls überhaupt nötig - angemessen zu behandeln (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5586/2006 vom 22. Mai 2009). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat die eventuell erforderliche medizinische Behandlung erhältlich machen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b). Nach dem Gesagten erscheint eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei unter medizinischen Gesichtspunkten - entgegen den Beschwerdevorbringen - als zumutbar. Aus den vorgenannten Gründen kann davon abgesehen werden, dem Beschwerdeführer eine Frist zwecks Beibringung eines ausführlichen psychiatrischen Berichts hinsichtlich seines Gesundheitszustandes sowie den Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei anzusetzen, da mit hinlänglicher Verlässlichkeit abzusehen ist, dass mit Erstellung eines solchen Berichts keine die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beeinflussenden Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1, BVGE 2008/24 E. 7.2, EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c), weshalb der dahingehende Beweisantrag abzuweisen ist. 7.3.5 Der Beschwerdeführer spricht neben seiner Muttersprache Kurdisch auch Türkisch und verfügt über mehrjährige Berufserfahrung in der Textilindustrie, weswegen anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat beruflich reintegrieren. Zudem besitzt seine Familie Häuser in L._______ und in Istanbul, wo die Familie während mehr als zehn Jahren gewohnt hat. Überdies sind seine Mutter sowie mehrere Onkel weiterhin in der Türkei wohnhaft, weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches D-2295/2010 ihm eine Reintegration erleichtern wird (vgl. dazu schon das Urteil der ARK vom 30. August 2006 im Rahmen des ersten Asylverfahrens). 7.3.6 Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei als zumutbar zu erachten ist. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. Juli 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-2295/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 5. Juli 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 16

D-2295/2010 — Bundesverwaltungsgericht 15.07.2010 D-2295/2010 — Swissrulings