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Bundesverwaltungsgericht 29.08.2017 D-2293/2014

August 29, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,094 words·~20 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des BFM vom 27. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2293/2014

Urteil v o m 2 9 . August 2017 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch Advokat Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 27. März 2014 / N (…).

D-2293/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. September 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Am 22. Oktober 2012 wurde er dort zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).

Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ und habe – abgesehen von einem dreijährigen Aufenthalt in Damaskus von 2006 bis 2009 – stets dort gelebt und auch während sechs Jahren die Schule besucht. Etwa ab 2002 habe er als (…) gearbeitet. In Syrien gebe es viele Probleme und auch die Kurden seien sich untereinander nicht einig. Er selber habe Sympathien für die Kurdische Arbeiterpartei (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gehabt, sei aber von einer Splittergruppe der Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) zur Mitarbeit aufgefordert worden. Weil er sich aber nicht an einem Bruderkrieg habe beteiligen wollen, habe er dies abgelehnt und sich stattdessen zur Flucht entschieden. Am 24. Juli 2012 sei er legal in einem Personenwagen in die Türkei gereist. Später habe er zu Fuss illegal die Grenze nach Griechenland passiert. In einem griechischen Dorf seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er sei weggewiesen worden. Nach einem rund zweimonatigen Aufenthalt in D._______ sei er auf dem Luftweg mit einem ihm nicht zustehenden Pass in ein ihm nicht namentlich bekanntes Land gelangt, von wo aus er am 25. September 2012 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden sei.

A.b Im Anschluss an die BzP vom 22. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt, dass sein Rechtsvertreter für ihn – mit der Begründung, sein Bruder E._______ (N […]) lebe in F._______ – am 1. Oktober 2012 ein Gesuch um Zuteilung in den Kanton G._______ oder H._______ gestellt hatte.

A.c Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde der Beschwerdeführer vom BFM (heute: SEM) am 24. Oktober 2012 dem Kanton G._______ zugewiesen.

A.d Am 27. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer durch einen Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei wiederholte er

D-2293/2014 teilweise seine anlässlich der BzP gemachten Aussagen und gab im Weiteren an, er hätte mehr als sechs Jahre lang zur Schule gehen können, doch habe er gesehen, dass ihm als (damaliger) "Ajnabi" auch mit einem längeren Schulbesuch keine Möglichkeiten offen gestanden hätten. Nach seiner Rückkehr aus Damaskus nach C._______ im Jahr 2009 habe er gemeinsam mit Freunden an Demonstrationen der allgemeinen Opposition teilgenommen und den Sturz des syrischen Regimes gefordert. Später sei er der PYD beigetreten, da diese sich für die Rechte der Kurden eingesetzt habe. In der Folge habe er immer wieder versucht, seine kurdischen Freunde für die PYD zu begeistern, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Dennoch habe er weiterhin an Kundgebungen der allgemeinen syrischen Opposition teilgenommen, dabei aber stets darauf geachtet, dass die PYD nichts davon erfahre. Auch sonst habe er den Kontakt zu seinen Freunden vor den Genossen der PYD geheim gehalten, weil die Ideologie seiner Freunde nicht derjenigen der PYD entsprochen habe. Anfangs Juli 2012 hätten ihm Angehörige einer Splittergruppe der PYD anlässlich einer Sitzung mitgeteilt, dass er eine Waffenausbildung absolvieren müsse. Nach anfänglicher Motivation habe er sich aber aus Angst, dereinst zum Kampf gegen seine Freunde verpflichtet zu werden, der Aufforderung widersetzt. Da er befürchtet habe, deswegen Probleme mit der PYD zu bekommen beziehungsweise zu seinen Verweigerungsgründen befragt und dabei unter Umständen zur Preisgabe der Identität seiner Freunde gezwungen zu werden, sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern habe sich bei einem Onkel versteckt. Unterdessen habe sein Vater für ihn einen Schlepper organisiert und ihm dann seinen für die Ausreise erforderlichen Pass gebracht. Während seines Aufenthalts beim Onkel hätten sich Genossen der PYD zweimal bei seinen Eltern nach ihm erkundigt. Nach seiner Ausreise sei seine Familie von der PYD nicht mehr behelligt worden. A.e Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte sowie Kopien von vier Bildern, die ihn bei der Teilnahme an Kundgebungen in C._______ im Mai und Juni 2012 zeigen sollen, zu den Akten. Seinen Reisepass, mit dem er Syrien legal verlassen habe, habe er in einem Hotel in Griechenland abgeben müssen und dann nicht mehr zurückerhalten beziehungsweise sei ihm von seinem Schlepper in der Türkei weggenommen worden. B. Mit Verfügung vom 27. März 2014 – eröffnet am 28. März 2014 – lehnte

D-2293/2014 das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig erachtete es den Vollzug der Wegweisung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht zumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. April 2014 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es seien die Ziffern 1-3 des Dispositivs der BFM-Verfügung vom 27. März 2014 (Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Verweigerung des Asyls sowie Wegweisung an sich) aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person des Unterzeichnenden zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm gegenüber allfälligen Stellungnahmen des BFM das Replikrecht einzuräumen. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – wurden (jeweils in Kopie oder als Printscreen-Ausdrucke) Unterlagen betreffend den Tod eines verstorbenen PYD-Mitglieds, ein Lebenslauf beziehungsweise eine Widmung für einen politisch aktiven Onkel und Fotos verschiedener, teilweise ebenfalls politisch engagierter Familienmitglieder sowie (im Original) eine am 10. April 2014 von der Sozialhilfe des Kantons G._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung samt Auszahlungsbudget zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 2. Mai 2014 den Eingang der Beschwerde vom 28. April 2014. E. E.a Mit Eingabe vom 5. November 2015 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um einen baldigen Beschwerdeentscheid. Gleichzeitig machte er geltend, die syrischen Behörden hätten seinen Mandanten wegen seines politischen Engagements zur Fahndung ausgeschrieben und gegen ihn einen Haftbefehl "wegen Verbreitung falscher Nachrichten" ausgestellt. Zudem gelte der Beschwerdeführer wegen seiner Militärdienstverweigerung (er sei trotz eines Aufgebots für den Militärdienst im Jahr 2010 nicht eingerückt) als regimefeindlich.

D-2293/2014 E.b Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. November 2015 mit, es sei angesichts des Pendenzenstandes und einer Vielzahl prioritärer Verfahren leider nicht möglich, verbindliche Angaben zum Erledigungszeitpunkt zu machen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde im vorliegenden Verfahren auf einen Schriftenwechsel verzichtet. Der Antrag, es sei dem Beschwerdeführer gegenüber allfälligen Stellungnahmen der Vorinstanz das Replikrecht einzuräumen, ist daher gegenstandslos. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-2293/2014 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. 4.1 Das BFM befand in seiner angefochtenen Verfügung, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

4.1.1 In Bezug auf die Aussage des Beschwerdeführers, er habe befürchtet, wegen seiner Weigerung, an einer Waffenausbildung teilzunehmen, Probleme mit der PYD zu bekommen, wies das BFM darauf hin, dass dieser in der Anhörung vom 27. Dezember 2013 angegeben habe, die Genossen hätten sich nach seinem Untertauchen bei seinen Eltern nach ihm erkundigt; dieses Vorgehen habe er als normal betrachtet, da er gedacht habe, da diese wie üblich nach ihm hätten fragen wollen und sonst gar nichts gewusst hätten (vgl. Akten BFM A19 S. 11). Des Weiteren habe er angegeben, nie persönlich bedroht worden zu sein (vgl. A7 S. 8), und seine Eltern seien nach seiner Ausreise auch nicht weiter von Genossen belästigt worden (vgl. A19 S. 15); die PYD betrachte seine Ausreise als seine persönliche Entscheidung, die nichts mit seiner Familie zu tun habe und habe sich auch nicht mehr nach ihm erkundigt (vgl. A19 S. 15). Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der Tatsache, dass die Parteigenossen

D-2293/2014 weder versucht hätten, den Beschwerdeführer bei seinem Onkel ausfindig zu machen, noch sonst mit erheblichem Aufwand nach ihm gesucht hätten, sei keine asylrelevante Verfolgung ersichtlich. Da er nie persönlich bedrängt worden sei und keine konkreten Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, sei nicht davon auszugehen, dass für ihn in seinem Heimatstaat aufgrund des mangelnden Interesses an einer Waffenausbildung bei der PYD ein menschenwürdiges Leben unmöglich gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit einer Verfolgung asylrelevanten Ausmasses rechnen müsste. Sodann lasse die Schilderung des Beschwerdeführers, seine Mutter sei auch heute noch von der PYD überzeugt, während sein Vater nach dem Tod seines Bruders von der Partei enttäuscht und deshalb nicht mehr aktiv gewesen sei, was jedoch zu keinen Verfolgungsmassnahmen geführt habe (vgl. A19 S. 8 f.), den Schluss zu, dass die PYD durchaus akzeptiere, wenn sich ein Mitglied nicht mehr aktiv für die Ziele der Partei einsetze. Auch vor diesem Hintergrund sei nicht davon auszugehen, dass die Verweigerung der Waffenausbildung zu Sanktionsmassnahmen seitens der PYD geführt hätte beziehungsweise dass die von der PYD ergriffenen Massnahmen die erforderliche Intensität aufweisen würden, um als asylrelevant gewertet werden zu können. 4.1.2 Was die geltend gemachte und mittels Fotos dokumentierte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen der allgemeinen Opposition, die den Sturz des Assad-Regimes verlangt habe, betrifft, so gelangte die Vorinstanz zum Schluss, es sei davon auszugehen, dass dieser als einfacher Demonstrant in der Masse und nicht in einer führenden Rolle zugegen gewesen sei, ansonsten die PYD davon erfahren hätte, was jedoch gemäss seinen Angaben nicht der Fall gewesen sei (vgl. A19 S. 5). Daraus folge, dass der Beschwerdeführer keine führende Rolle bei den Demonstrationen innegehabt habe und somit die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch den Staat als gering eingestuft werde. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal auch die Aktion, die die Zerstörung der Assad-Statue zum Ziel gehabt habe, ohne Beteiligung des Beschwerdeführers geplant und nach einem gescheiterten Versuch in dessen Abwesenheit durchgeführt worden sei (vgl. A19 S. 9). Somit könne auch aus diesem Vorbringen keine Verfolgungsmotivation abgeleitet werden. Schliesslich sei auch die legale Ausreise des Beschwerdeführers (vgl. A7 S. 6 und A19 S. 13) als wichtiges Indiz dafür zu werten, dass er weder zum Zeitpunkt seiner Ausreise in Syrien gesucht worden sei noch sich in begründeter Weise vor asylrechtlich relevanter Verfolgung gefürchtet habe,

D-2293/2014 andernfalls er es kaum gewagt hätte, sein Heimatland mit einem auf seinen Namen ausgestellten Reisepass zu verlassen. Es sei daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen bei einer Rückkehr nach Syrien asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer politisch bekannten Familie und sein Bruder E._______ sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. Beschwerde S. 5). Sodann werden die anlässlich der Befragungen geschilderten Aktivitäten und (mutmasslichen) Probleme mit der PYD wiederholt und im Weiteren wird ausgeführt, seine Mutter habe den Genossen der PYD gesagt, er sei "zur Opposition übergelaufen", weshalb er nun als Verräter gelte (vgl. Beschwerde S. 6). Im Übrigen sei der Beschwerdeführer bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise gesucht worden; PYD-Mitglieder hätten sein Haus durchsucht. Mittlerweile sei auch die Al-Qaida in C._______, weshalb die PYD dringender denn je auf Mitglieder angewiesen sei und daher noch intensiver nach dem Beschwerdeführer frage. Der Beschwerdeführer habe dies in der Anhörung noch nicht sagen können, weil ihm sein Vater die intensivierte Suche nach ihm verschwiegen habe. Sein Vater sei seinetwegen auch für vier Tage in ein PYD-Gefängnis gekommen (vgl. Beschwerde S. 7). Wenn ein Parteimitglied sterbe, übe die Partei Druck auf dessen Verwandtschaft auf, damit jemand dessen Nachfolge antrete. Nach dem Tod von I._______, in der Partei und im Freundeskreis "(…)" genannt, hätte dies der Beschwerdeführer sein sollen. Auch I._______ habe zunächst aus der Partei austreten wollen, sei dann aber von der Partei eingesperrt und gefoltert worden und schliesslich in einem Gefecht mit der Al-Qaida gestorben. Des Weiteren wird in der Beschwerdeschrift ausdrücklich festgehalten, der Beschwerdeführer sei nicht von der syrischen Regierung, sondern von der PYD verfolgt worden, weshalb seine Teilnahme an Demonstrationen nicht der Grund für seine Ausreise gewesen sei und es folglich auch unbeachtlich sei, ob er seine Heimat legal oder illegal verlassen habe (vgl. Beschwerde S. 7 unten). In der aktuellen Situation hätte er von den staatlichen Behörden jedoch keinen Schutz erwarten dürfen, da die PYD im Kampf gegen das syrische Regime und auch gegen die Islamisten stehe (vgl. Beschwerde S. 8 Mitte).

D-2293/2014 Schliesslich wird in der Eingabe vom 5. November 2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer sei einerseits "wegen seines politischen Engagements per Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben" und gelte andererseits als regimefeindlich, weil er "trotz des Aufgebots zum Militärdienst im Jahr 2010" nie eingerückt sei. Dabei wird auf eine "Beilage 3 der Beschwerde vom 13. August 2014" verwiesen und geltend gemacht, es sei damit zu rechnen, dass er als politischer Gegner qualifiziert und als solcher "unverhältnismässig schwer bestraft und menschenrechtswidrig behandelt" würde. 5. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und der Eingabe vom 5. November 2015 sind nicht geeignet, die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung in Frage zu stellen. 5.1 Soweit in der Beschwerdeschrift auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der Bruder des Beschwerdeführers (E._______) in der Schweiz als Flüchtling anerkannt sei, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass sich daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt. E._______ reiste bereits im Dezember 2009, mithin mehr als ein Jahr vor Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien, in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde vom BFM am 14. Juli 2010 abgelehnt, wobei ihm in der Folge von der Vorinstanz wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer seinerseits verliess seine Heimat fast drei Jahre nach seinem Bruder und erklärte anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 22. Oktober 2012, diesen seit drei oder vier Jahren nicht mehr gesehen und auch nicht regelmässig in telefonischem Kontakt mit ihm gestanden zu haben. E._______ sei aber "sehr lieb" und sie hätten "zu Hause nie Probleme mit ihm" gehabt (vgl. A10 S. 1). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und auch die anderen Familienangehörigen wegen E._______ nie Probleme (im Sinne einer Reflexverfolgung) hatten. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird nicht dargetan, dass und weshalb die vorinstanzlichen Ausführungen angesichts der protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers nicht zutreffen sollten. Solches ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, weshalb auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Indessen werden auf Beschwerdeebene zusätzliche Sachverhalte vorgetragen, auf welche im Folgenden einzugehen ist.

D-2293/2014 5.2.1 Die in der Beschwerde (vgl. S. 6) enthaltene Aussage, die Mutter habe den PYD-Mitgliedern bei ihrem zweiten, noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten Besuch gesagt, ihr Sohn A._______ sei "zur Opposition übergelaufen", weshalb er nun als Verräter gelte, ist als nachgeschoben und – insbesondere auch angesichts dessen, dass die Mutter selber politisch engagiert gewesen sein soll und mit einer solchen Aussage die ganze Familie in Bedrängnis gebracht hätte – nicht nachvollziehbar zu qualifizieren. Ebenfalls nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheint die weitere Behauptung, sein Vater, der später seinetwegen auch Probleme bekommen habe und vier Tage lang in einem PYD-Gefängnis inhaftiert gewesen sei, habe ihm die intensivierte Suche nach ihm zunächst verschwiegen (vgl. Beschwerde S. 7 oben), zumal weder die Haft noch die Suche durch entsprechende Beweismittel untermauert wird. 5.2.2 Was die Darstellung, der Beschwerdeführer hätte nach dem Tod von I._______ dessen Nachfolge antreten sollen, da die Partei entsprechenden Druck auf die Verwandtschaft eines verstorbenen Mitglieds ausübe (vgl. Beschwerde S. 7 unter Hälfte), betrifft, so ist festzuhalten, dass den eingereichten Unterlagen (vgl. Beilage 3 zur Beschwerde) keine Hinweise auf eine verwandtschaftliche Beziehung zwischen I._______ und dem Beschwerdeführer entnommen werden können und der Beschwerdeführer im Übrigen sogar ausdrücklich festhielt, I._______ sei ein ehemaliger Parteifreund (vgl. Beschwerde S. 8 oben). 5.2.3 Die weiteren, zusammen mit der Beschwerdeschrift in Kopie beziehungsweise als Printscreen-Ausdrucke eingereichten Unterlagen dokumentieren zwar, dass in der Heimatregion des Beschwerdeführers Männer einen Eid auf die PYD geleistet und Familienangehörige an Protestkundgebungen teilgenommen beziehungsweise sich politisch engagiert haben, ohne dabei aber einen Hinweis auf eine asylbeachtliche Verfolgungssituation des Beschwerdeführers zu geben. 5.2.4 Schliesslich stehen die Ausführungen in der Eingabe vom 5. November 2015 in klarem Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragung beziehungsweise Anhörung gemachten Aussagen und auch zur Darstellung der Sachlage in der Beschwerdeschrift vom 28. April 2014. In Bezug auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei von den syrischen Behörden wegen seines politischen Engagements beziehungsweise wegen "Verbreitung falscher Nachricht" per Haftbefehl zur Fahndung ausgeschrieben, ist (nochmals) darauf hinzuweisen, dass A._______ anlässlich

D-2293/2014 der BzP und in der Anhörung vom 27. Dezember 2013 keine behördliche Verfolgung geltend gemacht hatte, sondern in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7 unten) sogar ausdrücklich festhielt, er sei nie von der syrischen Regierung verfolgt worden und seine Teilnahme an Demonstrationen sei nicht der Grund für seine Ausreise gewesen, weshalb es unbeachtlich sei, ob er Syrien legal oder illegal verlassen habe. Soweit auf einen als "Beilage 3 der Beschwerde vom 13. August 2014" eingereichten Haftbefehl verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde vom 28. April 2014 datiert und ihr kein Haftbefehl (und insbesondere auch keiner als "Beilage 3") beilag. Sodann brachte der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragungen noch in der Beschwerdeschrift vor, jemals ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben und diesem keine Folge geleistet zu haben. Militärdienst erwähnte er nur ein einziges Mal, indem er zu Protokoll gab, es sei auch dagegen demonstriert worden, dass Leute für den Militärdienst festgenommen worden seien, wobei die Demonstranten aber auch Militärangehörige festgenommen hätten, um damit "die Freilassung anderer Leute" zu erwirken (vgl. A19 S. 7). Im Übrigen erscheint die Behauptung, der Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 2010 zum Militärdienst aufgeboten worden, bereits deshalb unglaubhaft, weil er im damaligen Zeitpunkt nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts als Ajnabi noch keiner Militärdienstpflicht unterstand. Es besteht daher keine Veranlassung, auf das in der Eingabe vom 5. November 2015 erwähnte Urteil D-5553/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 (mittlerweile als Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 publiziert) und die darin enthaltenen Erwägungen zur Wehrdienstverweigerung und Desertion näher einzugehen. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Es kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift und in der Eingabe vom 5. November 2015 einzugehen.

D-2293/2014 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 5. Februar 2015 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. BVGE 2011/7 E. 8). 6.4 Es bleibt anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erweist. 8. Die mit Einreichung der Beschwerde gestellten, bis anhin nicht behandelten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-

D-2293/2014 dung beziehungsweise um Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 und 3 AsylG) sind abzuweisen. Der Beschwerdeführer – dem gemäss Aktenlage keinerlei Unterstützungspflichten obliegen – geht, wie sich aus dem Zentralen Migrationssystem (Zemis) ergibt, mittlerweile seit mehr als einem Jahr einer Arbeitstätigkeit als Hilfscoiffeur im Geschäft seines Bruders E._______ in J._______ nach, weshalb nicht mehr von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Die Kosten des Verfahrens sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2293/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung beziehungsweise um Beiordnung von Advokat Ozan Polatli als unentgeltlichen Rechtsbeistand werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni

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