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Bundesverwaltungsgericht 13.05.2011 D-2268/2011

May 13, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,450 words·~17 min·3

Summary

Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung) | Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. April 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2268/2011 Urteil vom 13. Mai 2011 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt, Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).

D-2268/2011 Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens, traf am 22. März 2011 am Flughafen Zürich-Kloten ein und stellte dort am folgenden Tag ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. März 2011 verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zu. A.b. Am 27. März 2011 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen Zürich in Anwesenheit eines Vertreters der Zentralstelle MNA zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Er machte geltend, am (…) geboren zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen, wo er bis vor sieben Monaten gelebt habe. Er sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen, habe ein Jahr lang die Koranschule besucht und seinem Vater auf dem Feld geholfen. Die Taliban hätten seinen Vater beschuldigt, Waffen zu besitzen. Sie hätten seinen Vater festgenommen, gefoltert und einen Tag später freigelassen; anschliessend sei er geflohen. Drei Tage später seien die Taliban erneut gekommen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen. Er sei heftig geschlagen worden, die Taliban hätten ihm sein Ohr beinahe abgerissen und er sei auch am Rücken und an einem Bein verletzt worden. Nachdem die Weissbärtigen interveniert hätten, sei er nach einem Tag freigelassen worden. Am selben Abend habe er seinen Wohnort zusammen mit seiner Mutter verlassen. Er habe sich unterwegs von ihr getrennt und sei in den Iran geflohen. Er habe eine Entzündung bekommen und sei im Iran in einer Privatklinik operiert worden. Er befinde sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand. Vor fünf Jahren sei sein Onkel, der ebenfalls Waffen besessen habe, von den Taliban umgebracht worden. Vom Iran aus sei er mit einem Privatauto und einem Lastkraftwagen nach Griechenland gereist. Dort sei er festgenommen und zweieinhalb Monate inhaftiert worden. Man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen und er habe sich als Minderjähriger ausgegeben, weshalb er von dort nicht habe weggehen können. Nachdem er freigelassen worden sei, habe er in Parkanlagen und in einer Ruine gelebt. Von Griechenland aus sei er nach Zürich geflogen.

D-2268/2011 A.c. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 7. April 2011 in Anwesenheit eines Vertreters der Zentralstelle MNA zu seinen Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Taliban hätten seinen Vater unter der Bedingung freigelassen, dass er die Waffen abliefern werde. Sein Vater habe die Flucht ergriffen und er wisse nicht, wo er sich nun aufhalte. Einige Tage später hätten die Taliban ihn an einen unbekannten Ort mitgenommen, nachdem sie das Haus durchsucht hätten. Man habe ihn unter Folter gefragt, wo sich sein Vater befinde und wo dieser die Waffen versteckt habe. Als die Weissbärtigen von seiner Festnahme erfahren hätten, seien sie eingeschritten und hätten die Taliban gebeten, ihn freizulassen. Am Abend nach seiner Freilassung sei er zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und einigen Freunden geflohen. Seit diesem Vorfall leide er unter Stress, Ohren- und Rückenschmerzen sowie unkontrollierbarem Urinabgang. Er könne nicht in einem normalen Bett schlafen, sondern müsse sich auf den Boden legen. Für die Reise nach Teheran, wo er beim Bruder eines seiner Freunde gelebt habe, habe er etwa zehn Tage benötigt. Diese Person habe auch seine medizinische Behandlung im Iran finanziert. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2011 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurde er aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich-Kloten weggewiesen. Er wurde aufgefordert, den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2011 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

D-2268/2011 D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011 gut und verzichtete dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. F. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten. G. Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (vorab per Telefax) liess der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara (inkl. Übersetzung auf Englisch) zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

D-2268/2011 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass trotz der afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an seiner Identität und seiner Biographie bestünden. Über seine Eltern habe er nur dürftige Angaben gemacht. Seine Erklärung, Daten seien in Afghanistan unwichtig, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Angabe zu seinem Alter sei eine Behauptung, die mit keinen Dokumenten oder

D-2268/2011 überzeugenden Aussagen glaubhaft gemacht werde. Er könne keine Informationen zu den familiären oder sozialen Beziehungen zwischen den väterlichen und mütterlichen Familien zu Protokoll geben. Es sei ihm auch nicht gelungen, überzeugend zu erklären, weshalb seine Mutter ihn erst mit (…) Jahren, ein in Afghanistan hohes Alter für ein erstes Kind, geboren habe. Besonders unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer nicht über die Schicksale seiner Eltern Bescheid wisse. Irritierend sei, dass er politisch- und sozialbezogene Fragen zu Afghanistan sehr ausführlich und intelligent beantworte. Erstaunlicherweise vermöge er aber keine regionsspezifischen Details anzugeben, obwohl er immer im Heimatdorf gelebt haben wolle. Schon mit der Frage nach dem Namen des Provinzgouverneurs sei er überfordert und er könne nur einzelne Nachbardistrikte nennen. Welche ausländischen Kräfte in der Region im Einsatz seien, wisse er nicht und auch über die lokalen Taliban könne er keine Informationen geben. Seine überdurchschnittlichen Grundkenntnisse der afghanischen Realität sowie seine geschickte Art, störenden Fragen auszuweichen, deuteten auf eine gute Ausbildung und eine Lebenserfahrung hin, die nicht derjenigen eines einfachen Bauernsohns ländlicher Herkunft entspreche. Die oberflächlichen Ausführungen zu lokalbezogenen Fragen bestätigten, dass er die letzten Jahre nicht in seinem Heimatdorf verbracht habe. Auf diese Ungereimtheiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, es sei lächerlich, ihm ein Alter zuzuschreiben, dass ihm nicht zustehe. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er zudem erklärt, er habe die wahre Geschichte seines Lebens erzählt. Diese Erklärungsversuche könnten nicht überzeugen. Das BFM gehe davon aus, dass er volljährig und nicht ein einfacher und ungebildeter Bauernsohn sei. Die Vorbringen bezüglich der Identität und der Biographie des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, woraus folge, dass seine Asylvorbringen, die im Zusammenhang mit dem Heimatdorf stünden, nicht glaubhaft seien. Die Aussagen zu den Entführungen durch die Taliban seien standardisiert und oberflächlich, obwohl gewisse Ausführungen auf gute Kenntnisse der allgemeinen Situation in Afghanistan hinwiesen. Er sei jedoch nicht in der Lage, überzeugend zu schildern, unter welchen Umständen die Taliban sein Dorf angegriffen haben sollten. Er könne nicht sagen, wann Kämpfe zwischen den Taliban und den Regierungskräften stattgefunden hätten und wie es zu diesen Kämpfen gekommen sei. Über den Mord an seinem Onkel gebe er nur mutmassliche Angaben zu Protokoll. Es gelinge ihm nicht, zu erklären,

D-2268/2011 weshalb die Taliban seinen Vater verdächtigt hätten, Waffen zu besitzen. Die Ausführungen zur Entführung seines Vaters seien dürftig und diejenigen zu seiner eigenen Entführung seien oberflächlich. Die Antworten auf die gestellten Fragen erwiesen sich als besonders kurz und nichtssagend. Schliesslich sei realitätsfremd, dass er innerhalb weniger Stunden seine Flucht organisiert und dabei noch seine Mutter und fünf seiner Freunde mitgenommen haben solle. 4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe im Wegweisungspunkt behauptet, der Beschwerdeführer habe die erlittenen Misshandlungen nicht glaubhaft vorgetragen, begründe dies aber nicht. Die Bemerkung zum Asylpunkt, die Ausführungen zu den Entführungen seien standardisiert und oberflächlich, könne nicht als Begründung bezeichnet werden, da nicht gesagt werde, weshalb man ihm nicht glaube. Das BFM bezeichne die gesundheitlichen Probleme nicht als akut und setze sich somit über die angebliche Einschätzung des Flughafenarztes und über die Aussagen des Beschwerdeführers hinweg. Im Asylpunkt sei das BFM weder auf die Aussagen zu den erlittenen Misshandlungen noch auf seinen Gesundheitszustand eingegangen. Gerade die erheblichen Verletzungen der Ohrmuscheln liessen die geltend gemachten Misshandlungen glaubhaft erscheinen. Er habe das Alter seiner Eltern und Geschwister ungefähr angeben sollen; es sei bekannt, dass der überwiegende Teil der Afghanen das eigene Geburtsdatum nicht genau kenne. Bauernsöhne seien in Afghanistan nicht grundsätzlich ungebildet. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine Person, die sich für Politik und Gesellschaft interessiere und sich entsprechende Grundkenntnisse angeeignet habe. Er könne in der Tat Auskünfte über sein Heimatland geben und eine Befragung gut bewältigen. Daraus den Schluss zu ziehen, er habe eine gute Ausbildung in einem städtischen Gebiet absolviert, gehe zu weit. Zudem sei er fünf Jahre zur Schule gegangen. Die Einschätzung des BFM könne in der Begründung mit Bezug auf sein Alter und die Herkunft keinen Platz finden. Für die Alterskategorie von 15 bis 25 sei mit Hilfe eines Augenscheins eine zuverlässige Schätzung nicht möglich. Um sein ungefähres Alter zu bestimmen, hätte allenfalls eine Handknochenanalyse gemacht werden müssen. Es dürfe aber nicht vergessen werden, dass das BFM ihm nicht vorwerfe, er täusche über sein Alter. Dieser Vorwurf hätte auch nur schwer begründet werden können, da er glaubhaft angebe, sein Alter gar nicht zu kennen.

D-2268/2011 Die Aussagen des Beschwerdeführers seien plausibel und in sich stimmig. Sein Gesundheitszustand spreche dafür, dass seine Angaben der Wahrheit entsprächen. Das BFM habe es unterlassen, seinen Gesundheitszustand in die Begründung einzubeziehen, obwohl er gesagt habe, dieser sei eine Folge der Misshandlungen. Es sei davon ausgegangen, die Probleme seien nicht akut und könnten nicht Folge von Folterungen sein, ohne einen Arzt beigezogen zu haben. Die Behörde habe im Verwaltungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären. 4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Geburtsdaten seiner Angehörigen machen könne und diesbezüglich angegeben habe, in Afghanistan werde auf nichts Wert gelegt, was mit Alter zu tun habe. Demgegenüber glaube er sein eigenes Geburtsdatum zu kennen. Betreffend seine angeblich ländliche Herkunft sei festzustellen, dass er die politisch- und sozialbezogenen Angaben zu Afghanistan ausführlich und intelligent beantwortet habe. Das überdurchschnittliche Grundwissen des Beschwerdeführers über Afghanistan deute eindeutig auf ein gewisses Alter, Herkunft, Bildung und Lebenserfahrung hin, die unmöglich seinen Angaben, er sei ein (…)jähriger ungebildeter Sohn eines einfachen Bauern, entsprechen könnten. Vor diesem Hintergrund erstaune, dass er die geographie- und ereignisbezogenen Fragen nicht oder nur oberflächlich beantwortet habe. So wisse er unter anderem nicht, aus welchem Land die internationalen Streitkräfte, welche in seiner angeblichen Heimatregion im Einsatz seien, stammten. Hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban wiederhole er lediglich, seine Aussagen seien plausibel und stimmig. Er betone, sein Gesundheitszustand beziehungsweise die geltend gemachten Folterungen seien in die Begründung nicht einbezogen worden. Grundsätzlich sei ein schlechter Gesundheitszustand nicht per se geeignet, die Wahrheit des Vorbringens von erlittener Folter zu beweisen. Die medizinischen Probleme könnten nicht mit den angeblichen Verfolgungsmassnahmen in Zusammenhang stehen, da diese nicht glaubhaft seien. Zudem würden die Asylsuchenden am Flughafen medizinisch betreut und wenn nötig in ein Spital gebracht. Beim Beschwerdeführer habe jedoch kein Bedarf an weiteren Untersuchungen bestanden. In diesem Sinn stelle sein Gesundheitszustand kein Wegweisungshindernis dar.

D-2268/2011 4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe unmissverständlich gesagt, nicht genau zu wissen, wie alt er sei und wann er Geburtstag habe. Er habe entgegen der Auffassung des BFM nicht behauptet, sein Geburtsdatum zu kennen. Aus dem Protokoll der Anhörung werde ersichtlich, dass seine Eltern ihm gegenüber die vage Angabe gemacht hätten, er sei in der Mitte des (…) Monates (…) (afghanische Zeitrechnung) geboren worden. Gemäss Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) trage die asylsuchende Person die Beweislast, wenn es darum gehe, ihre Minderjährigkeit zu belegen. Diese müsse gemäss Art. 7 AsylG zumindest glaubhaft erscheinen. Zur Altersabklärung stünden grundsätzlich die in Art. 12 VwVG aufgezählten Beweismittel zur Verfügung. Aufgrund des Erscheinungsbildes könne das Alter praxisgemäss grob geschätzt werden. Das BFM behaupte, der Beschwerdeführer habe am (…) Geburtstag und gehe damit davon aus, er sei über 18-jährig. Dies habe sich für ihn insofern nachteilig ausgewirkt, als er nicht den für unbegleitete Minderjährige besonderen Schutz im Asylverfahren genossen habe. Das abweichende Alter sei auch dazu benutzt worden, um ihn generell als unglaubwürdig darzustellen. Er habe im Übrigen in keiner Weise geltend gemacht, in Afghanistan werde auf nichts Wert gelegt, das mit dem Alter zu tun habe. Er habe gesagt, man achte dort nicht auf das genaue Geburtsdatum; dem habe sein Aussageverhalten entsprochen. Er habe nicht geltend gemacht, ein ungebildeter Sohn eines einfachen Bauern zu sein. Dabei handle es sich um eine Interpretation des BFM, das offenbar der Ansicht sei, (…)-jährige Bauernsöhne könnten generell nicht intelligent sein. In seiner Heimatprovinz hätten sich im fraglichen Zeitpunkt Sicherheitskräfte aus mehreren Staaten aufgehalten. Er habe gesagt, es hätten sich dort vermutlich (…) Streitkräfte aufgehalten, was nicht falsch sei. Er sei auch fähig gewesen, zwei Nachbardistrikte zu benennen. Das BFM habe seine Aussagen zu seinen Ungunsten gewürdigt. Die Minderjährigkeit sei in Abrede gestellt und seine rudimentären politischen und sozialbezogenen Auskünfte seien zur Behauptung verwendet worden, er sei zu gebildet, um aus einer ländlichen Region zu kommen. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung auch fälschlicherweise behauptet, er könne sich in der englischen Sprache verständigen. 5.

D-2268/2011 5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich soll die Begründung der Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls beziehungsweise der Anordnung des Wegweisungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). 5.2. Der Beschwerdeführer wies bereits bei der Erstbefragung vom 27. März 2011 darauf hin, dass er von den Taliban schwer misshandelt worden sei und noch zum Zeitpunkt seiner Ankunft im Flughafen Zürich- Kloten unter den Folgen der erlittenen Verletzungen zu leiden habe. Er machte auch geltend, "psychisch nicht ganz in Ordnung zu sein" (vgl. Protokoll S. 8). Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. April 2011 verwies er erneut auf erlittene Folter und entsprechende Spuren, die noch sichtbar seien. Er erklärte sich bereit, sich von einem Arzt

D-2268/2011 untersuchen zu lassen, der seine Angaben verifizieren könnte (vgl. Protokoll S. 7 f.). Das BFM hat von diesen Vorbringen Kenntnis genommen, was der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen Verfügung zu entnehmen ist. Im Hinblick auf die Begründung des Wegweisungsvollzugs stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht akut und könnten nicht Folge von Folterungen sein, da diese nicht glaubhaft seien. Zudem habe der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Arzt aufgesucht. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon aus, dass der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen eindrücklich geschildert hat. Im Sinne der Ausführungen des BFM in der Vernehmlassung ist zwar festzuhalten, dass ein schlechter Gesundheitszustand nicht per se geeignet ist, Folterungen zu beweisen; durch eine ärztliche Begutachtung der offenbar beim Beschwerdeführer immer noch vorhandenen Spuren erlittener Gewalt hätten aber Rückschlüsse auf die Plausibilität seiner Aussagen gezogen werden können. So hätte ein dafür qualifizierter Arzt prüfen können, ob die noch erkennbaren Spuren mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen in Übereinstimmung zu bringen sind. Möglicherweise hätte auch eingegrenzt werden können, zu welchem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer Verletzungen zugefügt wurden beziehungsweise die geltend gemachte Operation an seinen Ohren durchgeführt wurde. 5.4. Angesichts vorstehender Erwägungen zieht das Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der rechtserhebliche Sachverhalt – soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Misshandlungen und den aktuellen Gesundheitszustand betreffend – nicht vollständig abgeklärt wurde. Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Dabei wird vom BFM ausserdem zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Kopie seiner Tazkara eingereicht hat, was allenfalls (deren Echtheit und inhaltliche Richtigkeit vorausgesetzt) zu einer anderen Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit führen muss. 6. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

D-2268/2011 6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.– auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-2268/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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