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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2012 D-2260/2012

May 2, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,572 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. April 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2260/2012/wif

Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A.______, geboren am (…) und B.______, geboren am (…) sowie deren Kinder C.______, geboren am (…), D.______, geboren am (…), E.______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).

D-2260/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo am 30. April 2009 verliessen und am 22. Januar 2012 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ vom 7. Februar 2012 im Wesentlichen geltend machten, sie seien Ende April 2009 nach Frankreich gegangen und hätten dort auch Asylgesuche gestellt, da diese jedoch abgelehnt worden seien, seien sie am 22. Januar 2012 illegal in die Schweiz eingereist, dass den Beschwerdeführenden in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund ihrer Vorbringen, des "Eurodac"-Treffers vom 1. Juli 2009 und der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mutmasslich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass sie vorbrachten, sie möchten nicht mehr nach Frankreich zurückkehren, weil ihnen dort, aufgrund des negativen Asylentscheids, eine Rückschiebung in den Kosovo drohe, dass das BFM die zuständigen französischen Behörden am 26. März 2012 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, um Übernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die französischen Behörden am 3. April 2012 das Wiederaufnahmeersuchen vom 26. März 2012 guthiessen (vgl. Akten BFM A 14/1), dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 – eröffnet am 19. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton G.______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende

D-2260/2012 Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Eurodac- Ergebnis weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten und gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO somit Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) bei Frankreich liege, dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 3. Oktober 2012 zu erfolgen habe, dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei, dass, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen sei, und keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Frankreich bestünden, dass hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführenden im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 7. Februar 2012 (vgl. oben) festzuhalten sei, dass Frankreich gestützt auf die Dublin-II-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anordnen könne, dass Frankreich zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen

D-2260/2012 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei, dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass somit die Aussagen der Beschwerdeführenden die Zulässigkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nicht zu widerlegen vermochten, dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nach Frankreich sprechen würden, dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass einer Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des BFM sei aufzuheben, da der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden sei, und ihnen sei Asyl zu gewähren, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragten, dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Schreiben der französischen Behörden, vom 28. Juli 2009 datierend, beibrachten, gemäss welchem die französischen Behörden auf das nicht fristgerecht eingereichte Asylgesuch (Familienangehörige) des Beschwerdeführers nicht eintraten, sowie einen, angeblich im Internet publizierten Bericht, vom 27. Oktober 2010 datierend, zur Situation der Gorani im Kosovo, zu den Akten reichten, dass sie in derselben Eingabe ein Schreiben der Beschwerdeführenden und ein Antwortschreiben des Präfekten von H.______, I.______, beide

D-2260/2012 vom 30. November 2011 datierend, zu den Akten reichten, die die Bekundung eines nicht genehmigten Wechsels des Aufenthaltsortes betrafen, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2260/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der

D-2260/2012 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 1. Juli 2009 in Frankreich Asylgesuche einreichten, dass das BFM die französischen Behörden am 26. März 2012 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 3. April 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Frankreich Asylgesuche eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die französischen Behörden würden sie nach der Überstellung in den Kosovo zurückschicken, dass sie ferner geltend machen, sie seien in Frankreich unrechtmässig inhaftiert worden und ihnen sei dafür eine Genugtuung zugesprochen worden, welche sie jedoch nie erhalten hätten, dass darüber hinaus ihre Rechtsmittel in Frankreich unrechtmässig eingeschränkt worden seien, dass sie damit einwenden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführenden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die französischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-

D-2260/2012 schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machten, wonach Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung in den Kosovo bei den französischen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen, ihren angeblichen Anspruch auf Genugtuung einzufordern sowie eine allfällige Einschränkung ihrer Rechtsmittel zu rügen, dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten, dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,

D-2260/2012 dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Regelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist, dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich demnach zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und

D-2260/2012 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2260/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

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