Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2256/2012/sed
Urteil v o m 2 2 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien
A._______, geboren am … , Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N … .
D-2256/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan – am 3. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er vom BFM am 1. Februar 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen afghanischen … [Staatsangestellten] handelt, welcher in den letzten Jahren … viele Auslandreisen absolviert hat, dass er zur Begründung seines Asylgesuches einerseits auf eine akute Bedrohungslage von Seiten der Taliban verwies, wobei er von den heimatlichen Behörden keinen Schutz erhalten habe, und andererseits auf die Verwicklung in ein behördliches Verfahren, da ihm in der Heimat zu Unrecht … [ein korruptes Verhalten] vorgeworfen worden sei (vgl. … ), dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung … [gültige Reisepapiere] vorgelegt hat ( … ), dass … [seine Papiere] – neben Visa ausgestellt von … [verschiedensten Staaten] – namentlich ein … von Spanien ausgestelltes Schengen-Visum beinhaltet (gültig vom … [Herbst] 2011 bis zum … [Herbst] 2012), dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner letzten Auslandreise angab, er sei im … [Herbst] 2011 im Rahmen einer Dienstreise für je drei Tage in Spanien, in Deutschland und in der Schweiz gewesen, dass er zu seinem aktuellen Reiseweg ausführte, er habe Afghanistan … [Ende] 2011 legal mit seinen Diplomatenpässen verlassen und sei auf dem Luftweg über die Türkei nach Deutschland gereist, von wo er am … [Ende] 2011 mit einem Auto die Schweiz erreicht habe, dass dem Beschwerdeführer – aufgrund der Vorlage seines spanischen Schengen-Visum und seiner Einreise in die Schweiz von Deutschland kommend – das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien oder Deutschland gewährt wurde, dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, sowohl in Spanien als auch in Deutschland wäre er aus staatlichen Eigeninteressen von einer Abschiebung in die Heimat bedroht, da beide Staaten beste politische
D-2256/2012 Beziehungen zu Afghanistan unterhielten, weshalb er auf den Schutz der neutralen Schweiz angewiesen sei (vgl. … ), dass das BFM am 13. Februar 2012 ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers – gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – an Spanien richtete, dass Spanien diesem Ersuchen am 9. April 2012 ausdrücklich entsprach und seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO erklärte (vgl. dazu act. A14 und A15), dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 12. April 2012 – eröffnet am 17. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. April 2012 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liess, wobei er in seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der Anweisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten, dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, wie auch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend machte, er sei aufgrund seiner bisherigen Funktion ein Geheimnisträger, weshalb von den heimatlichen Behörden über die afghanischen Auslandvertretungen aktiv und mit hoher Priorität bei allen befreundeten Staaten auf seine Auslieferung hingearbeitet werde, was er von zwei Arbeitskollegen erfahren habe, dass aufgrund dieser Umstände nicht auszuschliessen sei, respektive im Sinne eines "real risk" sogar sehr wahrscheinlich, dass er von Spanien
D-2256/2012 aus politischen Gründen nach Afghanistan ausgeliefert werde, zumal auf diplomatische Garantien generell kein Verlass sei und es gemäss Bericht von Amnesty International (AI) in der Vergangenheit schon in mehreren europäischen Staaten – darunter auch Spanien – zu politisch motivierten Abschiebungen in den jeweiligen Herkunftsstaat gekommen sei, dass ihm daher im Falle einer Überstellung nach Spanien eine mit Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) unvereinbaren Behandlung drohe, weshalb das BFM das Recht auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben habe, dass er daneben eine unzutreffende Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO geltend machte, zumal sein Diplomatenpass und damit auch sein Schengen-Visum mit seiner Flucht die Gültigkeit verloren hätten, wobei er in Zusammenhang mit diesem Vorbringen gleichzeitig um eine Offenlegung der vom BFM an Spanien gerichteten Anfrage ersuchte, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 eine Beschwerdeergänzung nachreichen und seine Beschwerdevorbringen bekräftigen liess, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2012 dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Anfrageformular des BFM an die spanische Dublin-Behörde vom 13. Februar 2012 ( … ) in Kopie zur Einsichtnahme zugestellt wurde, dass im Weiteren jedoch – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – sein Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) wie seine Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und nach Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Mai 2012 fristgerecht eingezahlt wurde,
D-2256/2012 dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine zweite Beschwerdeergänzung nachreichen liess, mittels welcher er namentlich um ein Rückkommen auf die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges ersuchte, dass er in dieser Eingabe seine Gesuchsvorbringen wiederum bekräftigte und zudem geltend machte, er wäre in Spanien gerade auch von Seiten der dort ansässigen afghanischen Diaspora gefährdet, mit welcher er anlässlich seiner letzten Reise in Konflikt geraten sei,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
D-2256/2012 rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Spanien dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2011 ein bis zum 30. September 2012 für mehrfache Einreisen gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat, dass Spanien auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers (gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat, womit dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Ungültigkeit des spanischen Schengen-Visums (zufolge angeblicher Ungültigkeit der Diplomatenpässe des Beschwerdeführers) daran nichts zu ändern vermögen, zumal die Vorbringen über eine angeblich unzutreffende Anwendung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive eine angeblich falsche Bestimmung des zuständigen Staates vollumfänglich ins Leere stossen, dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn diese als "self-executing" gelten, dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte des Asylgesuchstellers zu schützen, dass der angerufene Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "selfexecuting" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E.4-6), dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wäre, die Dublin-II-VO sei auf grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden, sondern von einer einwandfreien Zuständigkeitsbestimmung auszugehen ist,
D-2256/2012 dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht legitimiert ist, geltend zu machen, die Zuständigkeit Spanien sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19), dass in der Folge – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung nach Spanien sprechen würden, dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, im Falle einer Wegweisung nach Spanien drohe ihm dort aus politischen Überlegungen eine völkerrechtswidrige Kettenabschiebung nach Afghanistan, zumal es gemäss AI- Bericht in Spanien bereits einmal zu einer politisch motivierten Abschiebungen gekommen sei und er zudem von zwei Freunden erfahren habe, dass sich die heimatlichen Behörden bei befreundeten Staaten aktiv um seine Auslieferung bemühen würden, dass Spanien jedoch Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der EMRK ist, wobei Spanien nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen pflegt, dass vorliegend – über blosse Behauptungen hinaus – keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Spanien würde sich im Falle des Beschwerdeführers ausser der Reihe nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, alleine weil er bis anhin als Diplomat für den mit Spanien befreundeten Staat Afghanistan tätig war, hat doch Spanien seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausdrücklich akzeptiert (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 9. April 2012), dass alleine die Beschwerdevorbringen als Beleg für die behauptete, angeblich konkrete Gefahr ("real risk") für eine Kettenabschiebung nicht zu genügen vermögen, woran auch die weiteren Beschwerdevorbringen betreffend den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und seinen persönlichen Werdegang nichts ändern, dass gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer wäre in Spanien von Seiten der dort ansässigen afghanischen Diaspora in rechtserheblicher Weise an Leib und Leben bedroht, sondern davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im Bedarfsfall ohne weiteres an die spanischen Behörden wenden,
D-2256/2012 dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung nach Spanien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das erneute Ersuchen um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist, dass bei vorliegendem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten, welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind, durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2256/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: