Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2254/2012/was
Urteil v o m 2 . M a i 2012 Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Serbien, alle vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
D-2254/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und ethnische Romas mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde Surdulica), ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2011 verliessen und tags darauf von Kroatien sowie ihnen unbekannten Ländern herkommend in die Schweiz einreisten, dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten, dort am 14. Dezember 2011 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass das BFM die Beschwerdeführenden am 12. April 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin habe im Alter von 16 Jahren ihren Ex-Mann geheiratet und von ihm einen Sohn bekommen, habe sich jedoch bald scheiden lassen, weil der Ex-Mann sie geschlagen habe, dass das Gericht ihrem Ex-Mann das Sorgerecht für das Kind zugesprochen habe, weil er vermögender gewesen sei als sie, dass sie daraufhin den Beschwerdeführer geheiratet habe, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen seiner Ethnie von einem ihm bekannten Taxifahrer namens P. sowie dessen zwei Kollegen, welche allesamt drogensüchtig seien, bewusstlos geschlagen worden sei, dass er seither an Epilepsie leide und lebenslang Medikamente nehmen müsse, dass er die Täter angezeigt habe, worauf sie zu einer Haftstrafe verurteilt worden seien, diese jedoch nicht hätten absitzen müssen, dass er den Tätern ausserdem in einer Gerichtsverhandlung schriftlich verziehen habe,
D-2254/2012 dass er von diesen Personen einige Monate später wieder bedroht worden und die Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei, dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen im September 2010 in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, Schweden die Gesuche jedoch abgelehnt und sie am 4. Januar 2011 nach Serbien zurückgeschafft habe, dass der Beschwerdeführer ungefähr Mitte November 2011 einen Telefonanruf von P. erhalten und dieser ihm gesagt habe, wenn er nicht 2'000 Euro zahle, werde er umgebracht, dass er diese Summe nicht gehabt habe, weshalb sie sich aus Furcht vor P. zur erneuten Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätten, dass im Übrigen alle Roma in Serbien abschätzig behandelt und schikaniert würden, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Serbien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wiederlegen könnte, dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um Übergriffe Dritter handle, der serbische Staat indessen – wie mit dem gegen die Täter durchgeführten Gerichtsverfahren gezeigt werde – fähig und gewillt sei, seine Bürger zu schützen, dass die Beschwerdeführenden somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien,
D-2254/2012 dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf diverse Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass auf die Asylgesuche demnach gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantragen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventuell sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, entgegen der Auffassung der Vorinstanz lägen Hinweise auf Verfolgung vor, dass im vorliegenden Fall ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden sei, welcher auch von Menschenhand zugefügte Wegweisungshindernisse umfasse, dass zudem nur offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen zu einem Nichteintretensentscheid führen könne, dass die Frage der Asylrelevanz hingegen im Rahmen eines materiellen Verfahrens zu prüfen sei, dass somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden auf den Schutz der Schweiz angewiesen seien oder ob sie in ihrem Heimatland wirksamen Schutz hätten erhalten können, in einem materiellen Verfahren hätte beantwortet werden müssen, dass die Vorinstanz zwar erwähnt habe, es lägen diverse Unglaubhaftigkeitselemente vor, diese jedoch nicht ausgeführt habe,
D-2254/2012 dass die Vorinstanz somit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetreten sei, dass mit Eingabe vom 27. April 2012 eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 25. April 2012 zu den Akten gereicht wurde.
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
D-2254/2012 dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung kommt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und demnach auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf eine Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
D-2254/2012 schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass es sich bei den Beschwerdeführenden ihren Angaben sowie den eingereichten Identitätsdokumenten zufolge um serbische Staatsangehörige handelt, dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass somit zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar am Rande erwähnt, es bestünden diverse Unglaubhaftigkeitselemente, diese jedoch nicht näher ausführt und insgesamt nicht darlegt, die von den Beschwerdeführenden vorgetragenen Verfolgungsvorbringen seien offensichtlich haltlos, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids vielmehr anführt, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen, weil der serbische Staat grundsätzlich fähig und willens sei, sie vor Übergriffen Dritter zu schützen, dass daraus zu schliessen ist, die Vorinstanz habe die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen nicht als völlig unglaubhaft erachtet, da sie sich nämlich materiell mit diesen auseinandergesetzt und sie einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen hat, dass diese Vorgehensweise mit der vorstehend erläuterten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen – worunter in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von privaten Drittpersonen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und Drohungen zu subsumieren sind – kein Raum mehr bleibt für einen Nichteintretensentscheid, unvereinbar ist,
D-2254/2012 dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist, dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG einen Nichteintretensentscheid erlassen hat, dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 16. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist, dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenfalls gegenstandslos geworden ist, dass den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostennote verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE), dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung demnach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von Amtes wegen auf pauschal Fr. 400.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2254/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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