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Bundesverwaltungsgericht 18.04.2016 D-2248/2016

April 18, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,879 words·~9 min·3

Summary

Fristen | Fristen; Verfügung des SEM vom 10. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2248/2016

Urteil v o m 1 8 . April 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristen; Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).

D-2248/2016 Sachverhalt: A. Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 10. März 2016 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 42.31) auf das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 1. Februar 2016 nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz nach Polen. Sie beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Gesuchsteller die editionspflichtigen Akten aus. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, dem Gesuchsteller sei von den polnischen Behörden ein Visum für den Schengenraum erteilt worden, was ihm die Einreise ermöglicht habe. Polen sei für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und die polnischen Behörden hätten der Übernahme bereits zugestimmt. Da keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich seien, werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten. B. Die Verfügung vom 10. März 2016 wurde dem Gesuchsteller an seinem Aufenthaltsort im Bundeszentrum C._______ in D._______, mittels Empfangsbestätigung am 18. März 2016 eröffnet, er visierte die Entgegennahme (vgl. act. A16/3). C. Am 1. April 2016 informierte das SEM den Migrationsdienst des Kantons B._______ über die am 25. März 2016 eingetretene Rechtskraft des den Gesuchsteller betreffenden Entscheids vom 10. März 2016 (vgl. act. A17/3). D. Gemäss Aktenlage wurde der Gesuchsteller am 5. März 2016 aus der Unterkunft entlassen und hält sich seither in der Nothilfeunterkunft in E._______, B._______, auf (vgl. act. A18/4 und Adresse auf der Eingabe vom 11. April 2016). E. Am 11. April 2016 (Poststempel) richtete der Gesuchsteller ein Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, der ihn betreffende Entscheid sei ihm erst vor wenigen Tagen erläutert worden. Zwar enthalte dieser auf der Rückseite auch eine tibetische Übersetzung, jedoch sei dies für ihn als Analphabeten wenig hilfreich. Es sei ihm erst jetzt klar geworden, dass seine Beschwerdefrist abgelaufen sei. Seiner Meinung nach sei er

D-2248/2016 nicht schuld an diesem Versäumnis. Bei einer so kurzen Frist und im Wissen, dass der Empfänger den Inhalt des Schreibens nicht verstehen konnte, hätte man ihn wenigstens darauf aufmerksam machen müssen, dass es sich um einen wichtigen Brief gehandelt habe, so dass er rechtzeitig hätte reagieren können. Aus diesen Gründen ersuchte er um eine Verlängerung der Beschwerdefrist. F. Die Akten der Vorinstanz trafen am 14. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Fristwiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel auch bezüglich dieser Verfahren. 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerdefrist beträgt bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu

D-2248/2016 deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). 2.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 18. März 2016 eröffnet und demnach lief die Frist von fünf Arbeitstagen – unter Berücksichtigung der Osterfeiertage (Karfreitag bis einschliesslich Ostermontag) am 29. März 2016 ab (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55). 2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass ihm der Inhalt des Entscheids des SEM vom 10. März 2016 erst erklärt und übersetzt worden sei, nachdem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe bei der Aushändigung am 18. März 2016 nicht verstanden, dass es ein wichtiger Brief gewesen sei, daher habe er auch die Beschwerdefrist versäumt. Die Eingabe des Gesuchstellers datiert vom 11. April 2016 und wurde somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht. 2.5 Indem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. April 2016 ferner erklärte, er habe in der Schweiz Asyl beantragt und nicht in Polen, da die Schweiz weltweit für ihre Menschenrechte und ihre humanitäre Einstellung bekannt sei, wovon er als Tibeter in Tibet nur habe träumen können, beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz. Somit hat er auch die versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt. 3. 3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.39, S. 367). Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. http://links.weblaw.ch/BGE-112-V-255 http://links.weblaw.ch/BGE-108-V-109

D-2248/2016 Diese liegen dann vor, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15). 3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe den Inhalt der ihn betreffenden Verfügung zunächst nicht verstanden. Die dem Entscheid angeheftete Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung auf Tibetisch sei für ihn nicht hilfreich gewesen, da er Analphabet sei. Erst nach Ablauf der Beschwerdefrist habe man ihm den Entscheid übersetzt und er habe vom Inhalt Kenntnis nehmen können. Tatsächlich hat der Gesuchsteller bereits in der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) im Empfangsund Verfahrenszentrum F._______ am 8. Februar 2016 darauf hingewiesen, dass er nur schlecht lesen könne und kaum etwas verstehe, wenn er lese (vgl. act. A6/12, Mitwirkungspflicht Bst. e, S. 2). Er gab auch an, nie eine Schule besucht zu haben und von seinen Eltern nur rudimentär Lesen und Schreiben gelernt zu haben (vgl. ebenda, F. 1.17.04, S. 4). 3.3 Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass der Gesuchsteller möglicherweise Analphabet ist, dieser Umstand ändert jedoch aus Sicht des Gerichts nichts daran, dass er die Beschwerdefrist nicht unverschuldet im Sinne des Art. 24 VwVG versäumt hat. Der Gesuchsteller wusste, dass die Schweizer Behörden Zweifel an ihrer Zuständigkeit für sein Asylverfahren hegten. Es war ihm im Anschluss an seine BzP bereits das rechtliche Gehör betreffend die mögliche Zuständigkeit Polens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt worden (vgl. act. A8/2). Man hatte ihn auch über die Umstände seiner Einreise und die Tatsache befragt, dass er mit einem Visum in den Schengenraum ein-

D-2248/2016 gereist war, das ihm die polnische Vertretung in Neu Delhi, Indien, ausgestellt hatte. Bei dieser Ausgangslage ist es wenig nachvollziehbar, wenn der Gesuchsteller vorbringt, er habe nicht wissen können, dass es sich bei dem ihm eröffneten Schreiben der Vorinstanz um einen wichtigen Brief handelte. Der Gesuchsteller befand sich in einem laufenden Asylverfahren, er musste damit rechnen, dass die Briefe der Asylbehörde Informationen und Mitteilungen enthielten, welche für den weiteren Verlauf seines Verfahrens von entscheidender Bedeutung waren. Auch das Vorbringen, er sei Analphabet, entschuldigt sein Fristversäumnis nicht, da er sich anlässlich der Eröffnung des Entscheids in der Asylunterkunft um eine Übersetzung der Verfügung hätte kümmern müssen. Auch wenn er selbst den Inhalt des Entscheids nicht lesen und verstehen konnte, so wäre ihm zuzumuten gewesen, sich an das Betreuungspersonal zu wenden und dieses um Hilfe anzugehen. Das Zentrum wird von der [Betreuungsorganisation] betrieben. Es ist davon auszugehen, dass das Betreuungspersonal die dem Bundeszentrum zugewiesenen Asylsuchenden unterstützt und ihnen dabei hilft, die sie betreffenden behördlichen Verfügungen zu verstehen. Selbst wenn der Auftrag des Betreuungspersonals eine weitergehende Beratung der Asylsuchenden nicht umfasst, so würde es im Bedarfsfall auf die bestehenden Angebote spezialisierter Rechtsberatungsstellen hinweisen. Es wäre dem Gesuchsteller daher zuzumuten gewesen, nach Erhalt der Verfügung die zuständige Rechtsberatungsstelle zu kontaktieren und sich dort beraten zu lassen. 3.4 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine objektiven Gründe für das Versäumnis ersichtlich, sondern ist das Nichteinhalten der Beschwerdefrist vielmehr auf Nachlässigkeit des Gesuchstellers zurückzuführen. Aus diesem Grund stehen öffentliche Interessen einer Fristwiederherstellung entgegenstehen und gilt das Versäumnis nicht als unverschuldet. Der Gesuchsteller muss sich seine Nachlässigkeit anrechnen lassen, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG). Die Verfügung vom 10. März 2016 bleibt rechtskräftig. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-2248/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Susanne Bolz

Versand:

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