Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 27.04.2011 D-2244/2011

April 27, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,956 words·~10 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. April 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2244/2011 Urteil vom 27. April 2011 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren B.______, Zimbabwe, C._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren); Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N _______.

D-2244/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Zimbabwe Anfang 2010 verliess und über Norwegen, wo er ein Asylgesuch einreichte, am 7. März 2011 auf dem Landweg illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Juli 2010 in E._______ anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches von den norwegischen Behörden daktyloskopisch erfasst worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ D._______ vom 11. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Anhänger der MDC-Partei – eine Oppositionspartei zum Mugabe-Regime – gewesen, dass Anhänger Mugabes seinen Vater wegen nichtbefolgter Drohungen umgebracht, ihr Haus niedergebrannt und nach ihm selbst gesucht hätten, da er seinem Vater als persönlicher Assistent sehr nahe gestanden habe, dass er, nachdem er eine Drohmitteilung erhalten habe, geflohen sei, dass sein Asylverfahren in Norwegen zwar noch pendent sei, es ihm aber dort zu kalt sei, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche, dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ D._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 22. Juli 2010 mutmasslich Norwegen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Norwegen zurückgehen, da es dort kalt sei, dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 15. März 2011 für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde,

D-2244/2011 dass das BFM Norwegen am 22. März 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass Norwegen am 4. April 2011 diesem Gesuch zustimmte, dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 12. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Norwegen sowie den Vollzug spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2010 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht habe, dass Norwegen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die norwegischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des Beschwerdeführers am 4. April 2011 zugestimmt hätten, dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei, dass dem Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Wegweisungshindernisse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sein Einwand, es sei zu kalt in Norwegen, die Zuständigkeit Norwegens für

D-2244/2011 das Asylverfahren nicht zu widerlegen vermöge, da die zeitweise niedrigen Temperaturen in Norwegen geografisch bedingt seien, weshalb sie den norwegischen Behörden nicht vorgeworfen werden könnten, dass der Vorinstanz im Weiteren keine Anhaltpunkte vorlägen, Asylsuchenden werde keine den Temperaturen angemessene Unterkunft zur Verfügung gestellt, dass Norwegen ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhalte, umsetze und der Beschwerdeführer sich daher an die zuständigen Behörden wenden könne, dass deshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei, dass ferner auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2011 (Poststempel) mit in englischer Sprache abgefasster Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei erneut zu prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren, dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, er habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, da das kalte Wetter in Norwegen die gesundheitlichen Kapazitäten seines Körpers übersteige, dass er dort riskieren würde, einer tödlich verlaufenden Lungenentzündung ("Nimonia") zum Opfer zu fallen, er schon mehrmals beim Arzt gewesen sei und sein Körpersystem sehr anfällig sei, dass andererseits sein Asylgesuch in Norwegen am 18. Februar 2011 abgelehnt worden sei, weshalb er dort keine Chance auf Asyl mehr habe, dass er im Weiteren seine Asylgründe wiederholte, dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2244/2011 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) – in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst ist, weshalb sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre, dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu

D-2244/2011 überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Norwegen feststeht und er diesen auch nicht bestreitet, dass die norwegischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 22. März 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 4. April 2011 zustimmten, dass somit Norwegen für die Prüfung seines am 16. Januar 2011 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des

D-2244/2011 Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat [Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend machte, die Kälte in Norwegen schlage empfindlich auf seine Gesundheit und sein Asylgesuch sei abgelehnt worden, weshalb er dort nun keine Chance auf Asyl mehr habe, dass die Befürchtung, wegen der Kälte in Norwegen bestehe das Risiko, an einer Lungenentzündung zu sterben, vorliegend in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht relevant ist, zumal die geltend gemachten Arztbesuche nicht belegt werden und sich daher aus dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben, dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dieses Vorbringen den norwegischen Behörden nicht vorwerfbar ist, da es sich bei der Kälte um ein geografisch bedingtes Phänomen handelt, dass – wie vom BFM zu Recht festgestellt – keine Hinweise bestehen, Norwegen stelle Asylsuchenden keine den Temperaturen entsprechende Unterkunft zur Verfügung, dass zudem davon auszugehen ist, dass die norwegischen Behörden die medizinische Versorgung sicherstellen, und der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, diese hätten ihm den Zugang zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung verweigert, dass der Einwand, sein Asylgesuch in Norwegen sei abgelehnt worden, weshalb er dort nun keine Chance auf Asyl mehr habe, nicht gegen die Zuständigkeit Norwegens im Rahmen der Dublin-II-Verordnung spricht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der

D-2244/2011 Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2244/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand:

D-2244/2011 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2011 D-2244/2011 — Swissrulings