Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2237/2011
Urteil v o m 1 3 . Juli 2012 Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N .
D-2237/2011 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in M._______, seinen Heimatstaat Ende 2001. Er gelangte auf dem Luftweg via Dubai nach Russland, wo er sich acht Monate lang aufhielt. Danach reiste er über Tschechien und ihm unbekannte Länder nach Deutschland, von wo aus er sich nach Frankreich begab. Nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Frankreich gelangte er am 1. September 2008 illegal in die Schweiz. Hier stellte er selben Tag ein Asylgesuch, zu dem er am 11. September 2008 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt wurde. Am 6. Juli 2009 fand die direkte Anhörung durch das BFM (DBA) statt. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in M._______, einer Stadt in der Nähe von N._______ (Nordprovinz), gelebt und als Schneider gearbeitet. In dieser Funktion habe er für Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kleider genäht. Im Jahr 2000 hätten Angehörige der LTTE vor dem Geschäft, in welchem er gearbeitet habe, auf einige Soldaten der srilankischen Armee (SLA) Handgranaten geworfen. In der Folge sei er festgenommen und beim anschliessenden Verhör geschlagen worden. Zudem sei ihm seine Identitätskarte abgenommen worden. Mit der Hilfe seiner Eltern sei er nach einiger Zeit freigelassen worden. Er habe aber befürchtet, erneut Probleme zu bekommen. Deshalb habe ein Familienmitglied seine Reise nach Colombo organisiert. Nachdem er sich dort bei einer Lodge registriert habe, sei er erneut festgenommen worden. Nach zwei Tagen sei er mit Hilfe von Singhalesen freigelassen worden. Ein Onkel habe die Reise nach Europa finanziert. B.b Der Beschwerdeführer reichte einen Originalgeburtsschein zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 23. März 2011 – eröffnet am 26. März 2011 – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten teils den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
D-2237/2011 Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), teils denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 15. April 2011 liess der Beschwerdeführer beantragen, es seien die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 23. März 2011 aufzuheben und es sei die Sache an das Bundesamt zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei das Bundesamt anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltliche Prozessführung beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gutgeheissen und antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 lud der Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein. Dabei habe das BFM zur Anpassung der Wegweisungspraxis Stellung zu nehmen und zu begründen, warum es entgegen der in BVGE 2008/2 skizzierten Praxis den Wegweisungsvollzug im vorliegenden Fall für zumutbar befunden habe. F.b Am 19. Mai 2011 ersuchte das BFM um Fristverlängerung für die Vernehmlassung. F.c Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2012 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 24. Januar 2012 eine Replik einzureichen.
D-2237/2011 G.b Mit Eingabe vom 20. Januar 2012 replizierte der Beschwerdeführer fristgerecht. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge die Gelegenheit eingeräumt, sich bis am 13. April 2012 zum vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka vernehmen zu lassen.
Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess sich der Beschwerdeführer fristgerecht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
D-2237/2011 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2011 festgestellt, richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 23. März 2011 sind somit mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Auch die Wegweisung als solche ist nicht mehr zu überprüfen (Ziffer 3 des Urteilsdispositivs). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob allenfalls wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]. 4. Vorab werden in der Beschwerde formelle Rügen erhoben. Das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es unter anderem unterlassen habe, sich im angefochtenen Entscheid im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-5929/2006 vom 20. Dezember 2010 mit der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Ausserdem stütze sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf einen vorinstanzlichen Länderbericht zu Sri Lanka, ohne nähere oder erklärende Angaben dazu zu machen. 4.1 4.1.1 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche ausgestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermöglichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kontrollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu bezie-
D-2237/2011 hen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 26, N 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 295; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/ Basel/Genf 2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Einsicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmsweise verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke sowie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132 V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a; vgl. zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen. Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ ALEXANDRA SCHWANK, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17). 4.1.2 In der angefochtenen Verfügung ist kein ausdrücklicher Hinweis auf einen konkreten Dienstreisebericht enthalten. Auch in der Vernehmlassung hat sich das BFM nicht zum fraglichen Dienstreisebericht an sich geäussert. Indessen ist unbestritten, dass das Bundesamt im September 2010 eine Dienstreise nach Sri Lanka durchführte, um Erkenntnisse zur dortigen Lage nach dem Ende des Bürgerkriegs sowie zur Frage zu gewinnen, ob und inwiefern sich die Zumutbarkeit einer allfälligen Rückkehr sri-lankischer Asylsuchender in ihren Heimatstaat verändert habe. In der angefochtenen Verfügung ist zudem von "Erkenntnissen" des BFM die Rede, wobei in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Dienstreise sowie die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 hingewiesen wird. Es werden keine anderweitigen Quellen genannt. Somit ist objektiv davon auszugehen, dass die Erkenntnisse des Bundesamts, welche zur Begründung einer Praxisänderung in Bezug auf die Beurteilung der Durchführ-
D-2237/2011 barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka herangezogen werden, unter anderem auf die Dienstreise vom Herbst 2010 zurückgehen. Mit anderen Worten stützt sich die angefochtene Verfügung in entscheidwesentlicher Weise auf die Informationen, welche aufgrund der Reise einer Delegation des BFM nach Sri Lanka gewonnen wurden. 4.1.3 Ungeachtet dessen, ob in der angefochtenen Verfügung ein konkreter Bericht zur fraglichen Dienstreise und mithin ein spezifisches Aktenstück genannt wird oder ob nur auf die Dienstreise an sich verwiesen wird, ist festzustellen, dass das aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör resultierende Recht des Beschwerdeführers auf Information über die wesentlichen Entscheidgrundlagen im vorliegenden Fall nicht ausreichend gewahrt worden ist. Indem sich das BFM in der angefochtenen Verfügung argumentativ wesentlich auf die Erkenntnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom Herbst 2010 gestützt hat, wäre es jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer diese Erkenntnisse mit angemessener Transparenz offenzulegen. Eine knappe Wiedergabe lediglich der wichtigsten aus der Dienstreise gezogenen Schlüsse, wie mit der angefochtenen Verfügung geschehen, wird dem Informationsanspruch des Beschwerdeführers nicht gerecht. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die Ergebnisse der Dienstreise setzt vielmehr voraus, dass ihm diese zumindest in Form einer schriftlichen Zusammenfassung zugänglich gemacht werden. Dabei hat diese Zusammenfassung alle wesentlichen Aspekte wiederzugeben, welche für die aufgrund der Dienstreise getroffenen Einschätzungen von konkreter Bedeutung sind. 4.2 4.2.1 Das BFM hat sich auf den Dienstreisebericht des BFM vom September 2010 in der angefochtenen Verfügung gestützt (siehe Erwägung E. 4.1.2 vorstehend), nähere diesbezügliche Ausführungen jedoch unterlassen. Bei dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieser Anspruch ist sodann formeller Natur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE 2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen sich http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/14 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-2237/2011 eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. BGE 133 I 201, BVGE 2007/30 E. 8.2, im gleichen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Entscheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1181/2009 vom 8. September 2010). 4.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat das BFM im Rahmen eines anderen hängigen Verfahrens mit Schreiben vom 29. November 2011 angewiesen, die Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010 schriftlich zusammenzufassen und dem Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln. Daraufhin übermittelte das BFM mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise nach Sri Lanka vom September 2010. 4.2.3 Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der erwähnten Zusammenfassung übermittelt. Gleichzeitig wurde ihm die Gelegenheit gegeben, dazu bis am 13. April 2012, eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 11. April 2012 liess er sich fristgerecht vernehmen. Angesichts der dem Beschwerdeführer gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme kann der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfahrensmangel als geheilt erachtet werden (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) 4.2.4 Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind insofern nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotenen Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/30 http://links.weblaw.ch/BVGE-2007/27
D-2237/2011 wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. KÖLZ/HÄNER a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. 4.2.5 Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass zusätzliche Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu neuen sachdienlichen Erkenntnissen führen könnten beziehungsweise auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht entscheiderheblich gewesen wären, weil sich seit dem Länderbericht der Vorinstanz die Lage in Sri Lanka nicht grundlegend geändert hat: In antizipierter Beweiswürdigung ist festzustellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Entscheid führen könnte. Die entsprechenden Beweisanträge werden demnach abgewiesen. Auch an dieser Stelle gilt es zu berücksichtigen, dass allein der Umstand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung im Vollzugspunkt zog als der Beschwerdeführer, keine Verletzung der Untersuchungspflicht darstellt, weshalb die entsprechende Rüge nicht gehört werden kann. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
D-2237/2011 den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug
D-2237/2011 zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.5 Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen ist heute im Heimatstaat des Beschwerdeführers von einer seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet (vgl. BVGE 2011/24 E. 12 S. 509). Laut UNHCR "bedürfen Personen aus dem Norden des Landes in Übereinstimmung mit den einschlägigen Prinzipien und Kriterien des Flüchtlingsrechts oder komplementären Schutzformen nicht länger alleine wegen der Gefahr von Schäden, die durch wahlloses Vorgehen verursacht werden, internationalen Schutzes" (vgl. a.a.O., mit Hinweis). Die Lage präsentiert sich jedoch nicht in allen Landesteilen gleich und muss differenziert betrachtet werden. Insbesondere die Lage in der Nordprovinz von Sri Lanka ist nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts differenziert einzuschätzen, da sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2 S. 510). Insbesondere in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst die Distrikte Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, scheint der Alltag eingekehrt zu sein und die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt (vgl. a.a.O. E. 13.2.1 S. 510). Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass in den genannten Provinzen (Distrikt Jaffna und die südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
D-2237/2011 als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1 S. 510). 5.6 Zu prüfen bleibt die individuelle Zumutbarkeit der Wegweisung für den Beschwerdeführer. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (beispielsweise die sozio-ökonomischen und medizinischen Aspekte und das Kindeswohl) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen (vgl. a.a.O E. 13.2.1.1 f. S. 511). Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen, bildet die Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 das entscheidende zeitliche Moment. Dabei sind bei Personen, wie dem Beschwerdeführer, der die Nordprovinz vor der Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hat, die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1.1 und E. 13.2.1.2 S. 511). 5.6.1 Im Rahmen der Befragungen hat der Beschwerdeführer vorgetragen, er stamme aus M._______ bei N._______ ausserhalb des Vanni- Gebiets in der Nordprovinz (vgl. A1/10 S. 1; A19/9 S. 2). Vor seiner Ausreise nach Russland Ende 2001 will er sich zwei Wochen in Colombo aufgehalten haben (vgl. A1/10 S. 1; A12/11 S. 4 F. 22 – F. 27), wo er bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gewohnt haben will (vgl. A12/11 S. 4 F. 24). Auch wenn der Beschwerdeführer seine Heimat rund siebeneinhalb Jahre vor der Beendung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hat, hat er doch den grössten Teil seines Lebens in Sri Lanka verbracht. 5.6.2 Aus den Befragungsprotokollen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka die Schule bis zur 10. Klasse besucht hat (vgl. A1/10 S. 2). Er verfügt somit über eine solide Grundausbildung. Seinen Lebensunterhalt hat er in M._______ als Näher in seinem Laden (vgl. A1/10 S. 5) beziehungsweise im Laden seines Onkels (vgl. A12/11 S. 6 F. 48) verdient. Seine Eltern, zwei seiner insgesamt vier Geschwister, zwei Tanten sowie ein Onkel mütterlicherseits leben noch immer in M._______ (vgl. A12/11 S. 5 F. 34). Eine weitere Tante mütterlicherseits ist in O._______, P._______ ansässig (vgl. A12/11 S. 5 F. 34 und F. 36). Ein Onkel mütterlicherseits lebt in Europa (vgl. A12/11 S. 6 F. 54), in Frankreich (vgl. A1/10 S. 3). Dieser ist den Angaben des Beschwerdeführers zufolge für die Kosten seiner Reise aufgekommen. (vgl. A12/11 S. 6 F. 54). 5.6.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen. Es ist anzuneh-
D-2237/2011 men, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes tragfähiges familiäres Netz zurückgreifen kann. Bei der Wiedereingliederung in M._______, können ihm seine dort noch immerer ansässigen Angehörigen gegebenenfalls Unterstützung gewähren. Es bestehen demnach keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würden. Dies um so weniger, als die Ausreise des Beschwerdeführers von seinem in Frankreich lebenden Onkel finanziert worden ist (vgl. A12/11 S. 6 F. 54) und davon auszugehen ist, dass er ihm auch bei seiner Rückkehr Unterstützung zukommen lässt. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2011 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es sind folglich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einem Beschwerdeführer ist auch trotz materieller Abweisung der Beschwerde eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen, wenn ein zu Recht gerügter Verfahrensmangel, welcher grundsätzlich zur Kassation der angefochtenen Verfügung hätte führen müssen, im Beschwerdeverfahren geheilt wird (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 1998, S. 97 ff). Vorliegend wurde dem Beschwerdefüh-
D-2237/2011 rer das rechtliche Gehör zum vorinstanzlichen Länderbericht vom 22. Dezember 2011 zu Sri Lanka nicht schon durch die Vorinstanz, sondern erst auf Beschwerdeebene gewährt. Dieser Mangel wurde erst durch nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme durch den Beschwerdeführer geheilt. Für die diesbezüglichen Aufwendungen des Beschwerdeführers ist ihm trotz Abweisung der Beschwerde eine vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung zuzusprechen, die in Anwendung der zu berücksichtigenden Faktoren auf Fr. 500.-- zu bemessen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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D-2237/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWST und Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
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