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Bundesverwaltungsgericht 19.04.2016 D-2200/2016

April 19, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,120 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2200/2016

Urteil v o m 1 9 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. März 2016

D-2200/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in Jaffna, gemäss eigenen Angaben am 5. Januar 2016 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, worauf er am 6. Januar 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte, dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2016 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung mitteilte, angesichts des Umstands, dass er durch die ungarischen Behörden in der Datenbank "Eurodac" daktyloskopisch erfasst worden sei, werde Ungarn als zur Prüfung seines Asylgesuchs zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2016 für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM am 4. März 2016 an die zuständige ungarische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Ungarn als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass sich die zuständige ungarische Behörde dazu nicht äusserte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 (Datum der Eröffnung: 4. April 2016) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu

D-2200/2016 verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. April 2016 (Datum des Poststempels: 11. April 2016) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, beziehungsweise eventualiter sei das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wahrzunehmen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sowie ‒ in der Person seines Rechtsvertreters ‒ ein amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG beizuordnen, dass mit Zwischenverfügung vom 12. April 2016 der Vollzug der Wegweisung im Sinne einer einstweiligen Massnahme vorläufig ausgesetzt wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer

D-2200/2016 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das SEM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO),

D-2200/2016 dass das SEM, nachdem die ungarischen Behörden das auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestützte Übernahmeersuchen des SEM vom 4. März 2016 innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, unter dem Aspekt der Rangfolge der Kriterien Ungarn zu Recht als zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers erachtet (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer diese grundsätzliche Zuständigkeit Ungarns auch nicht bestreitet, dass indessen unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO des Weiteren zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Ungarn menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass durch den Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend gemacht wird, im Rahmen dieser Prüfung sei das SEM mit der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die aktuelle Situation in Ungarn eingegangen, womit das Staatssekretariat seine Begründungspflicht und mithin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, dass in der angefochtenen Verfügung durch das SEM zunächst festgehalten wird, der erhebliche Anstieg der Asylgesuchszahlen in Ungarn habe seit dem Frühjahr 2015 zu einer Verschlechterung der dortigen Aufnahmebedingungen geführt, dass durch die Vorinstanz weiter ausgeführt wird, als Dublin-Rückkehrer habe der Beschwerdeführer jedoch Zugang zu einer Unterkunft in Ungarn, dass nach aktuellen Erkenntnissen des SEM die Kapazitäten in den dortigen Aufnahmezentren seit Dezember 2015 nicht mehr ausgelastet seien, womit die hinreichende Versorgung von asylsuchenden Personen gewährleistet sei, dass am 1. August 2015 und am 15. September 2015 zwei Änderungen des ungarischen Asylgesetzes in Kraft getreten seien, dass diese Änderungen unter anderen durch das Helsinki-Komitee kritisiert worden seien,

D-2200/2016 dass sich diese Kritik insbesondere gegen ein ungarisches Dekret vom 21. Juli 2015 gerichtet habe, mit dem unter anderem Serbien als sicherer Drittstaat bezeichnet worden sei, dass weiter die Asylverfahren bemängelt worden seien, die in den Transitzonen an der ungarisch-serbischen Grenze durchgeführt würden, dass aber nach Erkenntnissen des SEM für Dublin-Rückkehrer auch nach der Gesetzesänderung vom 1. August 2015 der Zugang zum ungarischen Asylverfahren gewährleistet sei, dass zwar die Situation in Ungarn in der Vergangenheit Anlass zu Kritik gegeben habe, es aber gemäss Einschätzung des SEM im ungarischen Asylsystem keine Mängel von systemischem Ausmass gebe, die Überstellungen nach Ungarn als generell unzulässig erscheinen liessen, dass es keine Indizien dafür gebe, der Beschwerdeführer sei über Serbien eingereist (implizit: nach Ungarn), weshalb dieser kein Verfahren in der Transitzone zu befürchten habe, dass die Vorinstanz somit zum Schluss gelangte, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existentielle Notlage geriete oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat überstellt würde, dass das Bundesverwaltungsgericht angesichts zahlreicher Berichte über die asylverfahrensmässige Behandlung sowie die Lebensbedingungen von Asylsuchenden in Ungarn (vgl. anstelle vieler nur EUROPEAN COUNCIL ON REFUGEES AND EXILES, Country Report: Hungary, vom 1. November 2015; HUMAN RIGHTS WATCH, Hungary: Locked Up for Seeking Asylum; Long Detention, Poor Conditions, Little Help for Vulnerable People, vom 1. Dezember 2015) es als notorisch erachtet, dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne genaue Prüfung der aktuellen Situation aufrechterhalten werden kann,

D-2200/2016 dass unter anderem festzustellen ist, dass die Europäische Kommission am 10. Dezember 2015 wegen der im Jahr 2015 verabschiedeten ungarischen Asylrechtsvorschriften ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in keiner Weise auf die zahlreichen Berichte eingeht, welche die Vermutung in Frage stellen, die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte würden in Ungarn in angemessener Weise beachtet, dass sich das Staatssekretariat vielmehr ausschliesslich auf eigene Erkenntnisse beruft, wonach die Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende in Ungarn ausreichend seien und im ungarischen Asylsystem keine Mängel von systemischem Ausmass bestünden, dass hingegen durch die Vorinstanz in keiner Weise ausgeführt wird, auf welche Grundlagen, Informationen und Quellen es seine Erkenntnisse stützt, dass das SEM damit offensichtlich seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass das Staatssekretariat daher aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen, die allfällig erforderlichen Abklärungen zur aktuellen Situation in Ungarn durchzuführen und die Sache unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen, dass die Beschwerde somit insofern gutzuheissen ist, als mit ihr die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG), dass gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]),

D-2200/2016 dass seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht worden ist, auf die Nachforderung einer solchen indessen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann, dass gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) dem Beschwerdeführer Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen sind, dass dieser Betrag dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten ist, dass die mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a AsylG gegenstandslos geworden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2200/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 29. März 2016 wird aufgehoben. 2. Die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 800.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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