Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 D-22/2008

January 16, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,962 words·~10 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-22/2008 law/rep {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Januar 2008 Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard Gerichtsschreiber Philipp Reimann. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Dezember 2007 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-22/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 11. September 2006 per Flugzeug verliess und am 13. September 2006 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM am 19. Oktober 2006 im B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 14. September 2007 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei seit 2005 Mitglied der MASSOB (Movement for the Actualization of the Sovereign State of Biafra), dass die Polizei im selben Jahr nach MASSOB-Mitgliedern, die in Onitsha gekämpft hätten, gesucht und in der Folge viele davon getötet habe, woraufhin es zu mehreren Zusammenstössen zwischen der Polizei und MASSOB-Leuten gekommen sei, dass im Oktober 2005 Polizisten vor etwa 40 MASSOB-Mitgliedern geflüchtet seien und sich im Haus des früheren Präsidenten von Nigeria - Zik - verschanzt hätten, woraufhin die MOSSAB-Leute das besagte Haus angezündet hätten, dass er am nächsten Tag festgenommen worden und in C._______ im Gefängnis inhaftiert gewesen sei, bis Anhänger der MASSOB am 19. Juli 2006 das Gefängnis gestürmt und ihm dergestalt die Flucht ermöglicht hätten, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 - eröffnet am 20. Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert D-22/2008 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM adressierter und von diesem am 3. Januar 2008 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter Eingabe vom 27. Dezember 2007 (Poststempel) sinngemäss Beschwerde gegen die BFM-Verfügung vom 14. Dezember 2007 erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an D-22/2008 die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich seiner Befragung im B._______ vom 19. Oktober 2006 erklärt hat, sich um die Beschaffung seines Geburtsscheines sowie des MASSOB-Ausweises zu bemühen (vgl. act. A1 S. 4), wogegen er bei seiner Zweitanhörung vom 14. September 2007 auf entsprechende Frage behauptet hat, bisher in der Schweiz niemanden angetroffen zu haben, der nach Nigeria reisen und dort Kontakt mit seinem Freund aufnehmen würde, welcher im Besitz der fraglichen Dokumente sei, D-22/2008 dass indessen aufgrund der vielfältigen Kommunikationsmittel nicht glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer bei entsprechender Bereitschaft nicht längst die Möglichkeit gehabt hätte, den Schweizer Asylbehörden im Rahmen des vorliegenden Verfahrens seine Identität belegende Ausweispapiere aus Nigeria zukommen zu lassen, dass ferner auffällt, dass die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind, vermochte er doch - vom Zielort Kreuzlingen abgesehen - weder über den Namen der Fluggesellschaft, den Landeort beziehungsweise weitere Stationen seiner Reise irgendwelche Angaben zu machen, dass er überdies behauptete, er habe sowohl beim Abflug als auch im Ankunftsflughafen nicht persönlich Reisedokumente vorweisen müssen, sondern hierbei auf die Hilfe seines Reisebegleiters zählen können, welcher für ihn den Zollbehörden gegenüber ihm nicht näher bekannte Dokumente vorgewiesen habe, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe für seine Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung berechtigterweise festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien zufolge zahlreicher Widersprüche und Unstimmigkeiten unglaubhaft und somit nicht geeignet für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, dass in der Beschwerde nichts Substanziiertes und Konkretes vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer doch darin im Wesentlichen auf die Aussage, er habe seine Verfolgung in Nigeria dem BFM D-22/2008 gegenüber nicht glaubhaft zu machen vermocht (vgl. Beschwerde S. 1), dass der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zur Beibringung seines MASSOB-Ausweises beziehungsweise seiner Geburturkunde eine angemessene Frist anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 1) abzuweisen ist, da eine allfällige Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu dieser Organisation als solche nicht geeignet erscheint, dessen Flüchtlingseigenschaft zu begründen und der Beschwerdeführer zudem - wie bereits an früherer Stelle ausgeführt aufgrund der vielfältigen modernen Kommunikationsmittel und bei entsprechendem Willen seit Einreichung seines Asylgesuches im September 2006 ohne Weiteres in der Lage gewesen wäre, die in Aussicht gestellten Dokumente bereits zu einem früheren Zeitpunkt zu den Akten zu legen, dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht notwendig erscheinen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-22/2008 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs und zur Schule ging sowie über ein familiäres Beziehungsnetz (Mutter sowie mehrere Geschwister) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), D-22/2008 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-22/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N (...); Kopie; vorab per Telefax) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: Seite 9

D-22/2008 — Bundesverwaltungsgericht 16.01.2008 D-22/2008 — Swissrulings