Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2199/2016
Urteil v o m 3 1 . Oktober 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
D-2199/2016 Sachverhalt: A. A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 28. März 2014 und gelangten am 25. Juli 2014 via F._______ legal mit Visum in die Schweiz, wo sie am 29. Juli 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ um Asyl nachsuchten. Am 12. August 2014 fanden die Befragungen zur Person statt und am 8. April 2015 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung der Asylgesuche ist vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen (vgl. Befragungsprotokolle vom 12. August 2014, A3 und A4; Anhörungsprotokolle vom 8. April 2015, A13 und A14). A.b Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden folgende Unterlagen zu den Akten: Ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, den Invaliden-Ausweis des Beschwerdeführers, einen medizinischen Bericht betreffend Tochter C._______, Fotos betreffend exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, einen Ausdruck eines auf Facebook geladenen Videos und eine Seite aus dem Familienbüchlein bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers (N […]). B. Mit Verfügung vom 10. März 2016 – eröffnet am 11. März 2016 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche vom 29. Juli 2014 ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und schob den Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 11. April 2016 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zurückzuweisen.
Als Beilagen wurden die angefochtene Verfügung vom 10. März 2016, die den Rechtsvertreter mandatierende Vollmacht vom 6. April 2016 und zwei Facebook-Ausdrucke hinsichtlich des exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers eingereicht.
D-2199/2016 Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt in casu nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2199/2016 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die formelle Rüge, wonach das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt habe, ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38). 4.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird geltend gemacht, dem Beschwerdeführer sei während der Befragung verschiedentlich das Wort abgeschnitten worden (vgl. z. B. act. 13 F11 f.). Er habe ausgeführt, wie die APO-Anhänger gegen ihn tätlich geworden seien und welche Gesundheitsschäden (genaue Diagnosen etc.) dadurch hervorgerufen worden seien. Der Befrager habe ihm erklärt, medizinische Diagnosen seien nicht relevant für die asylrechtliche Abklärung. Bei den Übergriffen handle es sich jedoch um die hier interessierende Kernfrage. Die Aussagen, welche Folgen die Übergriffe gehabt hätten, seien für die Beurteilung der Asylrelevanz sowie der Glaubwürdigkeit der Ausführungen wesentlich. Insofern habe die befragende Person am 8. April 2015 das Gehörsrecht des Beschwerdeführers verletzt. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass in der Verfügung der Eindruck erweckt werde, bei der APO handle es sich um eine Gruppierung. Dabei handle es sich aber um Abdullah Öcalan. Die Begründung sei daher irreführend und genüge den Anforderungen von Art. 29 BV ebenso wenig. Diese Gehörsverletzungen würden die Rückweisung der Sache rechtfertigen.
D-2199/2016 4.3 Es trifft zwar zu, dass der Sachbearbeiter den Beschwerdeführer bei der Anhörung an verschiedenen Stellen unterbrochen hat (vgl. A13 S. 3 F6, S. 4 F10 und F11). Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein sollte, ist jedoch nicht ersichtlich. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Sachbearbeiter dem Beschwerdeführer die Unterbrechungen damit begründete, dass medizinische Behandlungsdetails und Diagnosen nicht Gegenstand der asylrechtlichen Abklärung seien. Er habe eingangs der Anhörung erwähnt, dass er unterbreche, wenn der Beschwerdeführer in Bereiche abweiche, die für einen Asylentscheid nicht wesentlich seien (vgl. A13 S. 1). Gegenstand seiner Abklärungen seien nicht Details medizinischer Behandlungen und Diagnosen, sondern er müsse wissen, wer den Beschwerdeführer warum geschlagen habe, welche politischen und militärischen Gruppen ihn verfolgt hätten. Welche Ärzte welche Eingriffe vorgenommen hätten, müsse er nicht wissen (vgl. A13 S. 4 F12). Eine Durchsicht des Protokolls zeigt denn auch, dass der Beschwerdeführer im Anschluss an diese Erläuterung über rund zwei Seiten hinweg frei berichtete (vgl. A13 S. 4-6 F12), mithin die Möglichkeit hatte, entscheidrelevante Tatsachen vorzutragen. Im Übrigen wird aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, von welchen Kriterien sich das SEM hat leiten lassen und weshalb es zum ablehnenden Ergebnis gelangt ist. Dem Beschwerdeführer war es ausserdem möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten.
Auch der Hinweis, wonach in der Verfügung der Eindruck erweckt werde, dass es sich bei der APO um eine Gruppierung handle, läuft ins Leere. Vor dem Hintergrund, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung denselben Ausdruck (APO-Leute) verwendet hat wie der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung (vgl. A13 S. 3 F10, S. 5/6 F12), ist nicht ersichtlich, inwiefern es diesbezüglich zu einer Irreführung gekommen sein sollte.
Im Übrigen ist festzustellen, dass der bei der Anhörung mitwirkende Hilfswerksvertreter keinerlei Einwände anzumelden hatte (vgl. A13 S. 16). 4.4 Eine Gehörsverletzung liegt nach dem Gesagten nicht vor. Für das Gericht besteht damit insgesamt keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-2199/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 6.1.1 Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien nach dem Ausbruch der Revolution zweimal von den syrischen Behörden verhaftet worden zu sein (Akten A4 S. 8; A13 S. 3 ff.).
Die diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch in den wesentlichen Punkten unglaubhaft gewesen. So habe der Beschwerdeführer angegeben, von einer Abteilung der syrischen Behörden an einer Demonstration verhaftet worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe bei der Befragung zur Person gesagt, ihr Ehemann sei von der PKK an der Demonstration festgenommen worden, während sie bei der Anhörung zu den Asylgründen angegeben habe, sie wisse nicht, wer ihren Mann verhaftet habe (Akten A3 S. 7; A4 S. 8; A13 F12, F26 und F29; A14 F18 und F21). Auch hinsichtlich der zweiten Verhaftung des Beschwerdeführers bestünden widersprüchli-
D-2199/2016 che Angaben. Er habe angegeben, zu Hause durch den Staatssicherheitsdienst (Amen Dawla) verhaftet worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe indessen bei der Befragung gesagt, ihr Mann sei zu Hause von der PKK verhaftet worden, während sie dann bei der Anhörung angegeben habe, die (syrischen) Behörden hätten ihren Ehemann zu Hause abgeholt (Akten A3 S. 7; A4 S. 8; A13 F12 und F35; A14 F16 und F21). Die Beschwerdeführenden hätten auch unterschiedliche Angaben zum zeitlichen Abstand dieser beiden Verhaftungen gemacht, fünf bis sechs Monate beziehungsweise zehn Tage (Akten A13 F38; A14 F15 und F20). Weiter habe der Beschwerdeführer seine Haftaufenthalte zwar in längeren Beiträgen beschrieben, jedoch seien die diesbezüglichen Schilderungen inhaltlich stereotyp und entsprechend den allgemein bekannten Haftbedingungen im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs, sowie gekennzeichnet von Wiederholungen. Insbesondere falle die fehlende individuelle Prägung seiner Ausführungen zur Haft auf, welche im Gegensatz zu seinen substanziierten und gehaltvollen Ausführungen zu seiner Sehbehinderung stünden (Akte A13 F4, F12, F18, F22-F25, F26, F28, F39 und F40). Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin derart wenige Angaben zu der zweimaligen Abwesenheit ihres Ehemannes aufgrund seiner Verhaftungen habe machen können. So habe sie weder gewusst, wie sie von der Verhaftung erfahren habe, noch habe sie ansatzweise überzeugend vermitteln können, dass sie diese Situation der Abwesenheit ihres Ehemannes als verbliebener Elternteil der Kinder tatsächlich erlebt hätte (Akte A14 F8- F23). Letztlich sei vor dem Hintergrund jener frühen Phase des syrischen Bürgerkriegsgeschehens nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer seine beiden richterlich angeordneten Freilassungen lediglich mit Mitleid für seine Person habe begründen können (Akte A13 F12, F30, F31, F33 und F41). Dieses Vorbringen könne somit nicht geglaubt werden.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die APO-Leute respektive die PYD oder die PKK wollten ihn umbringen. Ein Video, auf dem er sich über sie lustig mache, sei in ihre Hände gelangt. Er sei einer Verhaftung bei einem Picknick entgangen, sei verwarnt worden und habe weiter über diese Leute geschimpft. Nach seiner Ausreise (…) sei sein Haus attackiert und abgebrannt worden (Akten A4 S. 8; A13 S. 5 ff.).
Der Beschwerdeführer sei jedoch nicht in der Lage gewesen, auszuführen, mit welchen konkreten Aussagen er auf jenem brisanten Video die APO- Anhänger mit Beschimpfungen erzürnt habe (Akte A13 F12, F63 und F64). Er habe in der Folge auch nicht plausibel erklären können, weshalb die APO-Anhänger ihn an jenem Tag im Park nicht verhaftet hätten, obwohl
D-2199/2016 denen mittlerweile das Video bekannt gewesen sei. So habe er sich mit seinen zwei Freunden insgesamt zwölf APO-Anhängern gegenüber gesehen, weshalb es nicht nachvollziehbar sei, dass die APO-Anhänger auf eine Verhaftung verzichtet hätten, lediglich weil sich durch ein gestörtes Telefonnetz keine Abholung habe organisieren lassen (Akten A4 S. 8; A13 F12 und F62). Vor dem Hintergrund des Verlaufs der Ereignisse im Park und der weiteren Angaben des Beschwerdeführers dazu, wie er diese Leute erzürnt habe, sei letztlich nicht ersichtlich, weshalb sich für ihn die Gefahr schliesslich zu einer geplanten Tötung und dem Angriff auf sein Haus kumuliert haben solle, auch wenn er trotz einer Verwarnung weiter über die APO-Anhänger geschimpft habe (Akte A13 F12). Auch dieses Vorbringen könne somit nicht geglaubt werden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. 6.1.2 Weitere Vorbringen seien auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, ungefähr im Jahr 2000 sei eine Operation an seinem Auge misslungen, woraufhin ihm seitens des Nachrichtendienstes nicht erlaubt worden sei, den Arzt zu verklagen (Akten A4 S. 8; A13 S. 2 ff.).
Dem Beschwerdeführer bereite der zusätzliche Verlust seiner Sehkraft durch eine allfällig misslungene Operation gewiss Schwierigkeiten in der Bewältigung seines Alltags. Es sei jedoch festzuhalten, dass die Asylgewährung nicht den Ausgleich vergangenen erlittenen Unrechts bezwecke, sondern Schutz vor aktueller oder künftiger Verfolgung bieten solle. Es bestünden keine Indizien dafür, dass mit den Folgen der Operation oder dem dem Beschwerdeführer auferlegten Verbot durch den syrischen Staat, den Arzt zu verklagen, eine Gefährdung seines Leib und Lebens oder Verfolgung von asylrechtlich relevanter Intensität einhergegangen sei. Das Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus geltend gemacht, er habe an Demonstrationen teilgenommen. Seine Sehkraft sei weiter beeinträchtigt worden, nachdem er an einer Demonstration in H._______ von APO-Leuten geschlagen worden sei (Akten A4 S. 8; A13 S. 3 ff.).
D-2199/2016 Es bestünden jedoch keine Indizien dafür, dass diese Erfahrung körperlicher Gewalt an einer Demonstration gezielt auf die Person des Beschwerdeführers ausgerichtet gewesen wäre. Viel eher habe das Eingreifen der APO-Leute, gemäss seinen eigenen Angaben, der Auflösung der Kundgebung gedient (Akte A13 F10, F42 und F43). Gestützt werde diese Einschätzung auch dadurch, dass jener Zwischenfall offensichtlich keine weiteren Konsequenzen für den Beschwerdeführer nach sich gezogen habe. So habe er – wie dargelegt – bis zu seiner Ausreise keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen seitens syrischer Behörden oder durch die APO-Leute beziehungsweise mit der PKK affiliierte Gruppen glaubhaft machen können. Zudem könne allein die Teilnahme an Demonstrationen und jener Zwischenfall mit den APO-Leuten keine asylbeachtliche Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen begründen, da für das SEM keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich seien, dass die syrischen Behörden oder APO-Anhänger den Beschwerdeführer künftig als Oppositionellen belangen wollten. Auch dieses Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe geltend gemacht, sie sei wegen des Bürgerkriegs in Syrien ausgereist (Akten A3 S. 7; A14 S. 2).
Hierzu sei festzuhalten, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellten, soweit sie nicht auf der Absicht beruhten, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründen zu treffen. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich keine Hinweise darauf finden, dass sie im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs Nachteile erlitten hätte, welche eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen könnten. Das Vorbringen sei demnach nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe erklärt, sein Vater sei von den syrischen Behörden mit dem Vorwurf, zur Al-Party zu gehören, inhaftiert worden. Nach der Freilassung habe er sich (…) begeben (Akten A4 S. 5 und S. 8; A13 F50-F55).
Der Beschwerdeführer habe noch ungefähr ein Jahr nach der Verhaftung seines Vaters in Syrien gelebt, bevor er im März 2014 (…) ausgereist sei. Bezüglich seiner Zeit in Syrien habe er – wie dargelegt – keine Verfolgung seitens der syrischen Behörden glaubhaft machen können (Akten A4 S. 8; A13 F50-F55). Aufgrund seiner Aussagen bestünden somit keine Anhaltspunkte dafür, dass er wegen der Verhaftung seines Vaters Nachteile im
D-2199/2016 Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte oder solche mit absehbarer Wahrscheinlichkeit zukünftig zu befürchten hätte. Auch dieses Vorbringen sei somit nicht asylbeachtlich.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Beschwerdeführers, er könne in Syrien wegen seiner Sehschwäche nicht arbeiten (Akte A13 F70), sei festzuhalten, dass Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in einem Staat sowie auf den medizinischen Zustand zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. Das Vorbringen sei infolgedessen nicht asylbeachtlich.
Der Beschwerdeführer habe ausserdem Bilder von einer Kundgebung in I._______ sowie den „Zugriff“ auf ein Youtube-Video (Publikation […]) eingereicht, in dem er sich negativ über den Islamischen Staat äussere (Akte A21).
Zur vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeit hielt das SEM insbesondere fest, es sei bekannt, dass die syrischen Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien und – beispielsweise mittels Infiltration – oppositionelle Kreise aus Syrien überwachten. Angesichts der umfangreichen exilpolitischen Betätigungen von syrischen Staatsangehörigen im Ausland sei jedoch davon auszugehen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrierten, die qualifizierte Aktivitäten ausübten. Es müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schliessen liessen, dass der syrische Staat ein Interesse daran habe, den Betroffenen als regimefeindliche Person zu identifizieren und registrieren. Exilpolitische Aktivitäten würden daher erst wahrgenommen und bei der Rückkehr geahndet, wenn sie als exponiert einzustufen seien. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Mit den von ihm im Facebook geteilten Fotos von Demonstrationen unterscheide er sich nicht wesentlich von den Aktivitäten der grossen Masse unzufriedener Exilsyrer, welche im Internet und/oder bei Kundgebungen ihrer Meinung zu den Ereignissen in der Heimat Ausdruck verleihen würden und untereinander Informationen austauschten. Es liessen sich keine konkreten Hinweise dafür entnehmen, dass er sich in einer qualifizierten Weise exilpolitisch betätigt hätte, sodass er als potenzielle Bedrohung durch den syrischen Staat wahrgenommen würde. An dieser Einschätzung vermöge auch die gegenwärtige Situation in Syrien nichts zu ändern. Vielmehr sei angesichts der Bürgerkriegslage davon auszugehen, dass das Schwergewicht der Aktivitäten der syrischen
D-2199/2016 Sicherheitskräfte in Syrien selbst liege und keine intensive Überwachung der im Ausland lebenden Opposition erlaube (Referenzurteil BVGer vom 28. Oktober 2015, D-3839/2013).
Auch bezüglich des Engagements des Beschwerdeführers gegen den Islamischen Staat (arab. DAESH) im Internet sei von keiner konkreten Gefährdung seiner Person im Falle einer Rückkehr auszugehen. Eine Gefährdung sei unabhängig der Frage, ob der Islamische Staat die Aktivitäten von Exilsyrern ausspähe, in seinem Fall zu verneinen. Seine Heimatstadt H._______ sowie die umliegenden Gebiete würden nicht vom Islamischen Staat kontrolliert, sondern von der YPG, den bewaffneten Streitkräften der kurdischen Partei PYD.
Die Beschwerdeführenden erfüllten demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht, sodass ihre Asylgesuche abzulehnen seien. 6.1.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, kam das SEM zum Schluss, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden könne, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Das SEM erachte jedoch den Vollzug der Wegweisung nach Syrien aufgrund der dortigen Sicherheitslage als nicht zumutbar, weshalb die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien. Allfällige medizinische Wegweisungshindernisse betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und ihrer Tochter C._______ könnten bei einer Beendigung der vorläufigen Aufnahme geprüft werden. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird den vorinstanzlichen Erwägungen entgegengehalten, die Schilderungen des Beschwerdeführers seien glaubwürdig. Er habe zunächst die Konfrontation im Park geschildert. Dann habe er ausgesagt, er habe sich von den Drohungen nicht einschüchtern lassen. Schliesslich habe er gesagt, die APO-Leute hätten ihre Drohungen wahr machen wollen, ihn jedoch nicht mehr vorgefunden. Hierbei handle es sich um einen vollkommen normalen Geschehensablauf, der nicht unglaubwürdig sei. Da die individuelle Verfolgung glaubwürdig dargelegt worden sei, werde um Asyl ersucht.
D-2199/2016 Der Beschwerdeführer habe zudem subjektive Nachfluchtgründe gesetzt. Er habe in der Schweiz an diversen Demonstrationen teilgenommen und sei im Internet exponiert. Sollte ihm kein Asyl gewährt werden, wäre die vorläufige Aufnahme mit dieser Begründung anzuordnen gewesen. 6.3 6.3.1 Was die geltend gemachten materiellen Vorbringen anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und nachvollziehbar begründeten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen nicht erkennen, inwiefern die dargelegten Vorfluchtgründe nunmehr als glaubhaft zu erachten sein sollten. Im Weiteren ist hinsichtlich der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers ergänzend zu den vorinstanzlichen Erwägungen darauf hinzuweisen, dass er keine Vorverfolgung glaubhaft machen konnte, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage drängt sich der Schluss auf, dass er nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen ist, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Auch ist aufgrund der eingereichten Beweismittel und der Angaben des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, dass er innerhalb einer der exilpolitisch tätigen Organisationen und Parteien eine exponierte Kaderstelle innehat. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten gegen das syrische Regime demonstriert, wobei er auch fotografiert wurde. Sein exilpolitisches Engagement übersteigt die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht. Auch handelt es sich bei ihm nicht um eine für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeit, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.4.2 [als Referenzurteil publiziert]). Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer in einem Youtube-Video negativ zum Islamischen Staat äussert und auch auf Facebook zu sehen ist, zumal eine solche Aktivität bei einer Vielzahl von Asylsuchenden feststellbar ist. Nach dem Gesagten erscheint es nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein
D-2199/2016 besonderes Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten auch unter dem Blickwinkel subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat infolgedessen zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Da die Beschwerdeführenden vorliegend wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. 8. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2199/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: