Abtei lung IV D-2193/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 . September 2009 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwalt Gabriel Püntener, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. März 2009. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-2193/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus A._______ – ersuchte am 28. Oktober 1997 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen der Anhörungen durch die Asylbehörden brachte er zur Begründung dieses Gesuches im Wesentlichen vor, er sei im Jahre 1993 beziehungsweise 1994 als Schüler von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeworben worden und habe im darauf folgenden Jahr während einiger Monate als Tambourspieler bei Begräbnissen von gefallenen Kämpfern mitgewirkt sowie als Kundschafter gedient. Nachdem gesundheitliche Probleme ohne Erfolg in einem Lazarett der LTTE behandelt worden seien, habe er sich eines Tages unerlaubterweise von der Truppe entfernt und sich nach Hause begeben, um sich von dort aus in den Spitälern von C._______ und D._______ behandeln zu lassen. Aufgrund einer Denunziation sei er in D._______ von der Polizei verhaftet und während zweier Tage auf dem Posten verhört und dabei gefoltert worden. Seine Mutter habe schliesslich gegen Bezahlung seine Freilassung erwirken können und ihn danach in die Schweiz geschickt. B. Mit Verfügung vom 17. Juni 1998 wies das damals zuständige BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der LTTE vermöchten den gesetzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten, da sie zum einen realitätsfremd ausgefallen seien und zum anderen in zentralen Punkten Widersprüche enthielten. C. Eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde wurde von der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 19. April 2001 abgewiesen. In der Folge verliess der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Schweiz im Juli oder August 2001 und begab sich nach Holland, wo er ebenfalls erfolglos um Asyl nachsuchte. D-2193/2009 D. Am 26. Juli 2005 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz, auf welches das BFM mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 28. Juli 2005 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat; gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe explizit dieselben Gesuchsgründe wie im ersten Asylverfahren vorgebracht, mithin keine in der Zwischenzeit eingetretenen neuen Ereignisse geltend gemacht. E. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2005 ersuchte der Beschwerdeführer die ARK um revisionsweise Aufhebung des Beschwerdeentscheides vom 19. April 2001. Die ARK trat mit einzelrichterlichem Urteil vom 27. Oktober 2005 auf dieses Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte die Revisionsinstanz dabei aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2005 keine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfenden Gründe geltend gemacht. F. Am 29. Januar 2009 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein drittes Mal um Asyl nach. Im Rahmen der summarischen Befragung vom 6. Februar 2009 sowie der einlässlichen Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 26. Februar 2009 machte er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen geltend, er habe sich nach seinem zweiten Aufenthalt in der Schweiz Ende 2005 nach Frankreich begeben, wo er illegal und ohne Einreichung eines Asylgesuches bis zu seiner erneuten, am 25. Januar 2009 erfolgten Einreise in die Schweiz gelebt habe. Im heutigen Zeitpunkt wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, weil sein einstiger Anführer und Ausbildner bei der LTTE Oberst Karuna gewesen sei, der sich in der Zwischenzeit von der LTTE abgewandt und auf die Seite der Regierungstruppen geschlagen habe. Karuna habe Angaben über alle Personen gemacht, die bei der LTTE gewesen seien, weshalb er bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei und der Armee erhalten würde. Gleichzeitig fürchte er auch die LTTE, da er sich seinerzeit nach der medizinischen Behandlung nicht mehr bei der Truppe gemeldet habe und ausgereist sei. Seine Familie habe der LTTE danach zwar Geld bezahlt, aber in der heutigen Bürgerkriegssituation würden Personen, D-2193/2009 die bereits früher einmal bei der Guerilla gewesen seien, von dieser wiederum rekrutiert. Die LTTE wisse zudem nicht, dass er sich im Ausland aufgehalten habe und würde annehmen, er sei bei der Karuna-Gruppe gewesen. Schliesslich könne er auch angesichts der derzeitigen heftigen Kämpfe in seiner Heimatregion nicht mehr nach Sri Lanka zurückkehren. G. Mit Verfügung vom 18. März 2009 trat das BFM auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein; gleichzeitig ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und verfügte zufolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung seine vorläufige Aufnahme. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2009 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 18. März 2009 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung ergänzender Akteneinsicht und Gewährung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Zur Begründung brachte er als neues Gefährdungselement vor, er habe im Jahre 2005 nach seinem erfolglos durchlaufenen zweiten Asylverfahren im Zusammenhang mit der Papierbeschaffung beim BFM vorsprechen müssen, wo einem ebenfalls anwesenden Vertreter des srilankischen Konsulats seine Asylverfahrensakten – einschliesslich der Befragungsprotokolle – vorgelegt worden seien; es liege auf der Hand, dass die srilankischen Behörden auf diese Weise Kenntnis über die von ihm im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten zugunsten der LTTE erhalten hätten, weshalb er ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner damaligen Vorbringen befürchten müsse, in Sri Lanka als Aktivist registriert zu sein. Auf die übrige Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2009 gewährte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer unter anderem ergänzende Einsicht in D-2193/2009 die Akten des Beschwerde- und Revisionsverfahrens vor der ARK (vgl. Bst. C. und E.) und die Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Gleichzeitig verzichtete er auf das Erheben eines Kostenvorschusses. J. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2009 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht Kopien der entscheidwesentlichen Aktenstücke aus den ersten beiden Asylverfahren zur Weiterleitung an den Beschwerdeführer. K. Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM sowie die vom Bundesamt übermittelten Aktenstücke zu und setzte ihm Frist zur Beschwerdeergänzung bis zum 20. Mai 2009. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Mai 2009 machte der Beschwerdeführer von der ihm gewährten Möglichkeit der Beschwerdeergänzung Gebrauch und legte einen Zeitungsartikel ins Recht. Gleichzeitig ersuchte er um weitergehende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten, namentlich in die Vollzugsakten des zweiten Asylverfahrens. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 26. Mai 2009 antragsgemäss weitere Aktenstücke aus den ersten beiden Asylverfahren zu. N. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2009 machte der Beschwerdeführer weitere Ausführungen. Auf die Einzelheiten wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-2193/2009 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 f. VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – mit der in nachfolgender E. 4.2 genannten Einschränkung – einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 sowie der Eingabe vom 20. Mai 2009 um ergänzende Einsicht in die Akten seiner früheren Asylverfahren ersuchte. Diesem Antrag wurde mit Zwischenverfügungen vom 14. April 2009 und vom 4. Mai 2009 – unter Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung – sowie mit Sendung vom 26. Mai 2009 entsprochen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerdeschrift nach erfolgter Akteneinsicht sodann mit Eingaben vom 20. Mai 2009 und vom 29. Juni 2009 ergänzt, so dass kein Anlass zur allfälligen Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus Gründen des rechtlichen Gehörs besteht. D-2193/2009 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung. Er macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe ungeachtet der Glaubhaftigkeit seiner früheren und aktuellen Vorbringen nicht abgeklärt, ob ihm angesichts der derzeitigen Situation in seinem Heimatstaat aufgrund seiner langjährigen Landesabwesenheit eine asylrechtlich relevante Gefährdung drohe, zumal jeder geringste Verdacht der Unterstützung der LTTE den srilankischen Behörden für eine Festnahme genüge. Dass die heimatstaatlichen Behörden Verdachtsmomente gegen ihn hegen würden, sei indessen naheliegend, da im Jahre 2005 anlässlich der Papierbeschaffung im Nachgang an sein zweites Asylverfahren einem Vertreter des srilankischen Konsulats seine Asylakten und dabei insbesondere die Befragungsprotokolle vorgelegt worden seien; es liege bei dieser Sachlage auf der Hand, dass er als LTTE-Aktivist registriert sei. Ferner sei bekannt, dass sich Oberst Karuna mit einem grossen Teil der ihm unterstellten Leute von der LTTE abgespalten habe und nunmehr mit der srilankischen Regierung respektive Armee zusammenarbeite. Karuna habe den srilankischen Behörden Informationen und Unterlagen zu den unter ihm ausgebildeten und im Einsatz stehenden LTTE-Aktivisten geliefert, weshalb auch aus diesem Grund davon auszugehen sei, dass seine (des Beschwerdeführers) Vergangenheit bei der LTTE den heimatstaatlichen Behörden bekannt geworden sei; im Zweifelsfalle sei daher eine ausführliche Botschaftsabklärung anzuordnen und ihm eine Frist zur Einreichung von diesbezüglichen öffentlich zugänglichen Informationen anzusetzen. 3.2.2 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in genüglicher Weise abgeklärt hat und eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grunde nicht angezeigt erscheint. Soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung im Zusammenhang mit dem Seitenwechsel von Oberst Karuna betreffend, hat das Bundesamt – wie nachstehend aufgezeigt (vgl. E. 6.1) – in seiner Verfügung vom 18. März 2009 zu Recht erwogen, dass den neuen – vom Beschwerdeführer in keiner Weise belegten – Vorbringen von vornherein die Grundlage entzogen sei, nachdem in den vorangegangenen Asylverfahren die Glaubhaftigkeit der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der LTTE verneint worden sei. Unter diesen Umständen bestand für das BFM kein Anlass zu weitergehenden Abklärungen, weshalb auch auf Beschwerdeebene der Antrag auf eine Bot- D-2193/2009 schaftsabklärung abzuweisen ist. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geäusserten Vermutung, wonach im Jahre 2005 seine Asylverfahrensakten einem Vertreter des srilankischen Konsulats unterbreitet worden seien, ist sodann festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen des BFM ergeben. Zum einen waren im Zeitpunkt der Gegenüberstellung des Beschwerdeführers mit einem srilankischen Behördenvertreter im Rahmen der Papierbeschaffung die Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen (VVWA, SR 142.281) – mithin das Vorliegen eines Entscheides, in welchem die Flüchtlingseigenschaft implizit verneint worden war (nämlich der Nichteintretensentscheid des BFM vom 28. Juli 2005) – erfüllt, und zum anderen kann den Vollzugsunterlagen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2005 im Rahmen einer zentralen Befragung zusammen mit dreissig Landsmännern dem Konsul und 1. Sekretär des Generalkonsulats von Sri Lanka vorgeführt wurde (vgl. Schreiben des BFM vom 7. November 2005 an den srilankischen Behördenvertreter und Aktennotiz des BFM vom 18. November 2005). Dem Konsul wurden dabei vom BFM am 7. November 2005 lediglich eine Kopie des Geburtsregisterauszuges des Beschwerdeführers zugestellt sowie dessen Personalien übermittelt, Daten also, welche gemäss Art. 97 Abs. 3 AsylG ohne weiteres weitergegeben werden durften; etwelche Angaben über das Vorliegen eines Asylgesuches enthält die Mitteilung demgegenüber nicht. Das BFM teilte dem Konsul im genannten Schreiben sodann mit, dass anlässlich der vorgesehenen zentralen Befragung die ausgefüllten Antragsformulare bezüglich der Ausstellung von Reisedokumenten, Fotografien der betroffenen Personen sowie "andere Dokumente" bereitgestellt würden. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung ist dabei keineswegs unklar, welche Dokumente damit gemeint waren; es handelte sich erfahrungsgemäss um die auf der dem Konsul übermittelten Liste genannten Identitätsausweise beziehungsweise anderen Unterlagen, welche Rückschlüsse auf die Identität der 31 Personen zuliessen, im Falle des Beschwerdeführers mithin um den srilankischen Geburtsregisterauszug Nr. 2831. Vor diesem Hintergrund bleibt die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vom 26. Februar 2009 geäusserte Behauptung, wonach sein ganzes Dossier an die srilankischen Behörden weitergegeben worden sei (vgl. C15, S. 2 f.), ohne jegliche Stütze in den Akten; die Vornahme weiterer Abklärungen beziehungsweise die Aufhebung der angefochtenen Verfügung D-2193/2009 und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erscheint unter diesen Voraussetzungen nicht angezeigt, weshalb der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Dementsprechend hat die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.); auf den in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 gestellten Eventualantrag betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mithin nicht einzutreten. 4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17); die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG setzt sodann eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, aus der sich das offensichtliche D-2193/2009 Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos zwei Asylverfahren durchlaufen, wobei mit Urteil der damals zuständigen ARK vom 19. April 2001 materiell über die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers befunden und diese verneint wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund im vorliegenden Verfahren die Frage, ob im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (die zweite Tatbestandsvariante dieser Bestimmung fällt in casu von vornherein ausser Betracht, da die Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 66 ff. AsylG durch den Bundesrat für bestimmte Personengruppen definiert wird, was in Zusammenhang mit Asylbewerbern aus Sri Lanka nicht der Fall ist). 5.2 Das BFM stellt sich diesbezüglich in seiner Verfügung vom 18. März 2009 auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz bereits erfolglos um Asyl nachgesucht, wobei insbesondere die ARK in ihrem Urteil vom 19. April 2001 zum Schluss gelangt sei, dass er seine behauptete Mitgliedschaft bei der LTTE und seine Flucht aus dem LTTE-Camp nicht glaubhaft dargelegt habe. Unter diesen Umständen sei seinen neuen Asylvorbringen – wonach er von Oberst Karuna bei der LTTE ausgebildet und nunmehr von diesem bei der srilankischen Armee als Angehöriger der Guerilla denunziert worden sei – die Grundlage entzogen, zumal er seine Behauptung auch nicht mit Beweismitteln belegt habe. Vor diesem Hintergrund ergäben sich aus den Akten keine Hinweise auf nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber in seiner Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 und den weiteren im Beschwerdeverfahren eingereichten Eingaben vor, das BFM gehe in seiner Verfügung vom 18. März 2009 zu Unrecht davon aus, dass die ARK im Beschwerdeentscheid vom 19. April 2001 seine Vorbringen betreffend die Mitgliedschaft bei der LTTE als unglaubhaft erachtet habe. Die ARK sei vielmehr von der Glaubhaftigkeit seines Engagements ausgegangen und habe die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft damit begründet, dass D-2193/2009 seine Zugehörigkeit zur Guerilla den heimatstaatlichen Behörden im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen und die von ihm erlittene Festnahme im Rahmen einer Routinekontrolle erfolgt sei. Nachdem sein ehemaliger Anführer nunmehr mit den srilankischen Behörden zusammenarbeite und diesen Informationen über seine ehemaligen Unterstellten weiterleite, lägen Ereignisse vor, welche sich nach Abschluss der früheren Asylverfahren ergeben hätten und die für die Flüchtlingseigenschaft relevant seien. Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit seiner früheren Vorbringen sei sodann aufgrund der derzeit eskalierenden Situation in seinem Heimatstaat von einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen, da die kleinste Verdächtigung der Unterstützung der LTTE sowie sein langer Auslandaufenthalt unmittelbar zu Verfolgungsmassnahmen führen würden. Schliesslich ergebe sich eine aktuelle Gefährdung auch aus der Tatsache, dass das BFM im Jahre 2005 im Rahmen der Papierbeschaffung seine Asylverfahrensakten den srilankischen Behörden offengelegt habe; selbst bei Annahme der Unglaubhaftigkeit seiner damaligen Asylvorbringen sei er bei dieser Sachlage mit Sicherheit als Angehöriger der LTTE registriert worden. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 18. März 2009 zu Recht und mit zutreffender Begründung das Vorliegen von Ereignissen im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG verneint hat. 6.2 Zunächst ist in Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Überlaufen von Oberst Karuna geltend gemachte Gefährdung festzuhalten, dass im ersten Asylverfahren die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der LTTE sowohl vom Bundesamt als auch – entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung – von der Beschwerdeinstanz verneint worden ist. In ihrem Urteil vom 19. April 2001 bestätigte nämlich die ARK die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausdrücklich (vgl. Urteil der ARK vom 19. April 2001, E. 4b in fine, S. 7, mit dem expliziten Verweis auf die Erwägungen I. in der Verfügung des BFF vom 17. Juni 1998) und hielt dem Beschwerdeführer entgegen, er habe in seiner Beschwerdeeingabe vom 16. Juli 1998 weder überzeugende Argumente vorgebracht noch Beweismittel eingereicht, welche die Erwägungen des Bundesamtes umzustossen vermöchten (vgl. a.a.O., E. D-2193/2009 4a, S. 6). Damit ist – wie das BFM in seiner Verfügung vom 18. März 2009 zutreffend feststellte – den vom Beschwerdeführer im vorliegenden Asylverfahren gemachten Angaben, welche zentral auf seinen früheren Vorbringen beruhen, die Grundlage entzogen. 6.3 Im Weiteren ist nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im heutigen Zeitpunkt in Sri Lanka nicht von einer generellen asylrechtlich relevanten Gefährdung von Tamilen auszugehen, zumal die LTTE im Frühjahr 2009 militärisch besiegt worden ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung stellt sodann auch die Tatsache seines langjährigen Auslandaufenthaltes kein Ereignis dar, welches für sich alleine – mithin ohne eine LTTE-Vergangenheit der betroffenen Person in Sri Lanka selber oder den srilankischen Behörden bekannt gewordene Exilaktivitäten im Umfeld der LTTE – geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Es bestehen demnach im Falle des Beschwerdeführers, der weder im Heimatstaat noch während seiner Aufenthalte in westeuropäischen Ländern in Kontakt mit der LTTE war, keine Anhaltspunkte, welche auf ein spezielles Risikoprofil hinweisen würden. 6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine aktuelle Gefährdung wegen angeblicher Weitergabe der Asylverfahrensakten an die srilankischen Behörden durch das BFM geltend macht, ist unter Verweis auf oben stehende E. 3.2.2 festzuhalten, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise auf ein derartiges Verhalten des BFM ergeben. 6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift vom 3. April 2009 und den weiteren Eingaben einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei- D-2193/2009 ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Im Rahmen der Verfügung vom 18. März 2009 hat das BFM sodann zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, so dass sich eine nähere Prüfung der Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges an dieser Stelle erübrigt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-2193/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Zeitungsartikel vom 16./17. Mai 2009 im Original, Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 14