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Bundesverwaltungsgericht 26.05.2016 D-2174/2016

May 26, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,078 words·~25 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. März 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2174/2016/pn

Urteil v o m 2 6 . M a i 2016 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).

D-2174/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______, verliessen ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. beziehungsweise am 16. Oktober 2012 in Richtung D._______, wo sie sich bis zum Erhalt des Visums und bis zur Reise in die Schweiz bei entfernten Angehörigen aufgehalten hätten. Am 28. Oktober 2014 seien sie über den Luftweg in die Schweiz gelangt, wo sie am 31. Oktober 2014 ihre Asylgesuche stellten. Am 12. November 2014 fand die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ statt. Am 25. Februar 2016 führte das SEM Anhörungen durch. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass sich seine erste Ehefrau, mit welcher er immer noch offiziell verheiratet sei, und seine erwachsenen Kinder seit einigen Jahren in F._______ befänden. Seit dem Jahr 2004 sei er auch mit seiner zweiten Ehefrau verheiratet. Er sei früher Anjab gewesen und habe deshalb mit der Regierung allgemeine Probleme gehabt. Als Anjab habe er keine Rechte gehabt, sei ständig nach Bewilligungen gefragt und nicht zum Militärdienst eingezogen worden. Im Jahr 2011 habe er die syrische Staatsangehörigkeit erhalten. Danach habe er Ausweispapiere und ein Familienbüchlein ausstellen lassen können. Er sei Sympathisant der Yekiti Partei, aber persönlich politisch nicht aktiv gewesen und habe mit der Regierung und der kurdischen Arbeiterpartei (PKK) im Übrigen keine Probleme bekommen. Wäre er indessen nach Kriegsausbruch von einer der beiden Seiten erwischt worden, hätte man ihn in den Krieg geschickt. Er habe Syrien insbesondere wegen des Krieges verlassen. Er habe in der Stadt C._______ gelebt, bis diese im Juli 2012 angegriffen und bombardiert worden sei. Danach habe er sich mit seiner zweiten Ehefrau nach G._______ in der Provinz H._______ zu seinem Bruder begeben, wo sie sich während einigen Monaten aufgehalten hätten. Da er (…)probleme bekommen habe, sei er (…) gereist und habe einen Eingriff (…) vornehmen lassen. Anschliessend sei er zum Bruder nach G._______ zurückgekehrt und bis zur Ausreise dort geblieben. Nach der Einreise in die Schweiz habe er sich einer weiteren (…)operation unterziehen müssen. Seither habe er keine (…)probleme mehr, sondern nur noch mit (…) und (…). Die Beschwerdeführerin legte dar, auch sie sei Anjab gewesen und habe im Jahr 2011 die syrische Staatsbürgerschaft erworben. Sie sei während kurzer Zeit Mitglied der Yekiti Partei und politisch aktiv gewesen, indem sie junge Männer, die vor der Regierung auf der Flucht gewesen seien, sowie

D-2174/2016 Waffen an ihrem Wohnort versteckt, Zeitungen und Merkblätter verteilt, der Partei Geldbeträge bezahlt, neue Mitglieder für die Partei angeworben und an Versammlungen teilgenommen habe. Ihr Name sei bei der Regierung „rot“ markiert gewesen. Ihr ältester Bruder sei einmal festgenommen und gefoltert worden. Nachdem er in die Schweiz gekommen sei, habe man den anderen Bruder in Syrien festgenommen, gefoltert und wieder freigelassen. Einmal habe sie eine Vorladung vom Geheimdienst erhalten, wonach sie sich bei der „I._______-Abteilung“ hätte melden sollen. Da sie dieser Vorladung keine Folge geleistet habe, sei sie von Leuten des militärischen Sicherheitsdienstes festgenommen, verhört und während einer Woche festgehalten worden. Nachdem ihre Brüder Bestechungsgeld bezahlt hätten, habe man sie freigelassen. Nach ihrer Heirat im Jahr 2004 beziehungsweise 2005 sei sie aus persönlichen Gründen nicht mehr Mitglied, sondern nur noch Sympathisantin bei der Yekiti Partei gewesen. Hin und wieder sei sie an ihren Herkunftsort gereist, um dort an Parteiversammlungen teilzunehmen. Zweimal sei sie an einem Checkpoint angehalten worden und habe beide Male ein Formular, wonach sie nicht mehr Mitglied der Yektit Partei sei, unterschreiben müssen. Im Übrigen sei sie wegen des Krieges aus Syrien ausgereist. Die Beschwerdeführenden gaben zum Nachweis ihrer Identität zwei syrische Reisepässe, zwei Identitätskarten und ein Familienbüchlein zu den Akten. Mit Verfügung des zuständigen kantonalen Strassenverkehrsamtes vom 2. Februar 2016 wurde der Führerschein des Beschwerdeführers eingezogen und zu den Asylakten gegeben. Anlässlich der Anhörung reichten sie zudem ein Schreiben der Europavertretung der Kurdischen Demokratischen Partei der Einheit in Syrien – Yekiti – vom 19. Dezember 2914 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 9. März 2016 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Sie wurden aus der Schweiz weggewiesen; der Vollzug der Wegweisung wurde indessen infolge Unzumutbarkeit aufgeschoben und die Beschwerdeführenden vorläufig aufgenommen. Der zuständige Kanton wurde mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme beauftragt. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

D-2174/2016 C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. April 2016 beantragten die Beschwerdeführenden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihnen Asyl zu gewähren, sowie eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag nebst der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung vom 8. März 2016 bei. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Schreiben vom 15. April 2016 wurde erneut eine Fürsorgebestätigung gleichen Datums nachgereicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege infolge aussichtsloser Begehren abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert der ihnen angesetzten Frist aufgefordert, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten. F. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

D-2174/2016 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-2174/2016 5. 5.1 Das SEM legte zur Begründung der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft und teilweise denjenigen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. 5.1.1 Die Angaben der Beschwerdeführenden, wonach sie C._______ im Juli 2012 und ihr Heimatland im Oktober 2012 wegen des Krieges verlassen hätten, seien nicht asylrelevant, weil keine Verfolgung der Beschwerdeführenden, sondern eine Situation allgemeiner Gewalt im Rahmen von Krieg vorliege. Auch die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er als Anjab von der Regierung schikaniert und benachteiligt worden sei, stelle keine Verfolgung im Sinne des Gesetzes dar. Zudem sei er im Jahr 2011 offiziell syrischer Staatsbürger geworden. Seine Befürchtung, vielleicht einmal von der Regierung von der PKK in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei vage und allgemein. Zudem sei diesbezüglich bis zur Ausreise nichts vorgefallen. Insbesondere sei er nie zum Militärdienst aufgeboten worden. Aufgrund des Alters und der (…)operation bestehe auch kein begründeter Anlass zur Annahme, er würde von einer der kriegerischen Parteien zum Militärdienst aufgefordert. Da er aufgrund seiner Sympathie zur Yekiti Partei keine Verfolgung geltend gemacht habe, halte auch dies den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. 5.1.2 Die Beschwerdeführerin habe unterschiedlich angegeben, ob sie einmal festgenommen worden sei oder nicht. Während sie anlässlich der Befragung ausgeführt habe, nie festgenommen oder in Haft gewesen zu sein, habe sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben, aufgrund der nicht befolgten Vorladung des Geheimdienstes vom militärischen Sicherheitsdienst an ihrem Wohnort abgeholt und während einer Woche auf einem Polizeiposten beziehungsweise in I._______ festgehalten worden zu sein. Im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesem krassen Widerspruch habe sie ausgesagt, sie sei angehalten worden, sich anlässlich der Befragung kurz zu fassen; ausserdem habe ihr Ehemann eine Operation benötigt und ihre ebenfalls anwesende Schwester sei von einer dolmetschenden arabischen Person eingeschüchtert worden, weshalb sie Angst bekommen habe. Diese Erklärungen vermöchten die widersprüchlichen Aussagen indessen nicht zu entkräften, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung auch ausgesagt habe, nie irgendwelche Probleme mit irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonstigen Organisationen gehabt zu haben. Zudem sei an der Be-

D-2174/2016 fragung eine kurdisch sprechende dolmetschende Person im Einsatz gewesen, weshalb ihre Angst, frei zu sprechen, nicht nachvollziehbar sei. Sowohl die später geltend gemachte Vorladung als auch die Festnahme müssten unter diesen Umständen als nachgeschoben und zweifelhaft gelten. Ferner habe die Beschwerdeführerin zu diesen Ereignissen trotz mehrmaliger Nachfragen ausweichende, unsubstanziierte, vage und wiederholende Angaben ohne Realkennzeichen gemacht. Insbesondere habe sie nicht klar darlegen können, weshalb sie festgenommen worden sei, ob dies wegen ihrer Aktivitäten für die Yekiti Partei oder wegen ihrer Brüder gewesen sei. Dazu und auch zur Festnahme selber und zum Haftaufenthalt seien die Aussagen vage geblieben. Die Aussagen über die Parteitätigkeit und -mitgliedschaft seien überdies nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ausgefallen. So habe sie anlässlich der Befragung ausgesagt, während kurzer Zeit Mitglied bei der Yekiti Partei gewesen zu sein, während sie anlässlich der Anhörung diese Mitgliedschaft in die Jahre zwischen 1985 und der Heirat im Jahr 2004 – mithin während fast zwanzig Jahren – datiert habe, was mit der Angabe „kurz“ nicht zu vereinbaren sei. Auch ihre Aussagen, wonach sie nach der Heirat weiterhin an Parteiversammlungen teilgenommen und heimliche Kontakte mit der Partei gepflegt habe, zudem nie offiziell den Austritt aus der Partei gegeben habe, liessen sich nicht mit einer kurzen Parteimitgliedschaft in Einklang bringen. Auch die Vorbringen, sie sei zweimal bei Kontrollposten angehalten worden und habe schriftlich bestätigen müssen, nicht Mitglied der Yekiti Partei zu sein, seien substanzlos und ausweichend vorgetragen worden. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass sie sich tatsächlich auf einer Liste der Regierung befinde und deshalb durch die Regierung bedroht sei. An dieser Einschätzung vermöge die nachgereichte Bestätigung der Europavertretung der Yekiti Partei vom 19. Dezember 2014 nichts zu ändern, zumal dieses Schreiben weder erkläre, dass die Beschwerdeführerin Parteimitglied oder in irgendeiner Weise parteipolitisch aktiv gewesen sei, noch festhalte, dass sie wegen ihrer Parteinähe jemals im Heimatland Probleme mit der Regierung gehabt habe. Es sei somit nicht als glaubhaft zu betrachten, dass sie aufgrund ihrer früheren Mitgliedschaft bei der Yekiti Partei Probleme gehabt habe, der Regierung als ehemaliges Mitglied dieser Partei bekannt und deshalb registriert sei. Unglaubhaft sei auch, dass sie wegen ihrer Brüder im Heimatland je Probleme gehabt habe. 5.2 In ihrer Beschwerde machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien beide langjährige Mitglieder der Yekiti Partei. Insbesondere die Beschwerdeführerin habe sich in Syrien für die Ziele der Partei eingesetzt. In

D-2174/2016 Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt legte sie dar, sie habe auch Geldbeträge gespendet und verschiedene Veranstaltungen organisiert. Auch die Brüder der Beschwerdeführerin seien Mitglieder der Yekiti Partei gewesen. Sie seien von der Regierung verfolgt worden. Ihre ganze Familie habe wegen der Verbindung zur Yekiti Partei grosse Probleme gehabt, welche sich mit der Flucht des Bruders noch verschärft hätten. Seit Ausbruch des Bürgerkrieges habe sie sich wieder vermehrt öffentlich für die Yekiti Partei eingesetzt, weil viele regimekritische Demonstrationen stattgefunden hätten. Sie und ihre Familie seien seither auch wieder vermehrt von der Regierung überwacht worden. Die Beschwerdeführerin habe sich deshalb anlässlich der Befragung nur zurückhaltend geäussert, zumal sie gewarnt worden sei, dass man den dolmetschenden Personen nicht trauen könne, weil diese für die syrische Regierung arbeiten würden. Auch wenn ihr Dolmetscher Kurde gewesen sei, habe sie sich davor gefürchtet, sich frei zu äussern, weil sie eingeschüchtert gewesen sei. Sie habe anfangs nicht verstanden, dass man sich in der Schweiz frei äussern könne. Dies habe sie erst anlässlich der Anhörung tun können. Es sei deshalb unangemessen, dass ihre Aussagen als unglaubhaft gelten würden. Zudem habe sie anlässlich der Anhörung so detailliert wie möglich über ihre Fluchtgründe berichtet. Trotz der kurzen Anhörungsdauer von lediglich drei Stunden seien sehr viele Fragen gestellt worden. Bei ungenügender Präzision hätte sie weitere Erläuterungen abgegeben. Es sei stossend, dass nur eine sehr kurze Anhörung durchgeführt worden sei und ihr dann vorgeworfen werde, sie habe nur substanzlose, vage und wiederholende Antworten gegeben. So sei ihr beispielsweise keine Gelegenheit gewährt worden, über die politischen Aktivitäten ihrer Familie und die Probleme seit der Flucht des Bruders zu berichten. Vielmehr seien ihr andere Fragen gestellt worden. Ihre Familie sei ständig festgehalten worden und habe sich nicht frei bewegen können. Mit den Parteiaktivitäten hätten sie vorsichtig sein müssen, da sie ständig überwacht worden seien. Es habe eine ständige Festnahmegefahr gedroht. 5.3 Nach der Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und diejenigen in der Zwischenverfügung vom 21. April 2016 zu verweisen. 5.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden, wonach sie ihr Heimatland wegen des Krieges und der allgemeinen Situation hinsichtlich der fehlenden Wohnung und Arbeit verlassen hätten, und

D-2174/2016 wonach sie als frühere Anjab Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt gewesen seien, flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 5.5 Nicht asylrelevant sind zudem die Ausführungen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der geltend gemachten Zugehörigkeit zur Yekiti Partei als Sympathisanten, zumal allein gestützt auf diese Zugehörigkeit keine asylrelevanten Probleme im Heimatland geltend gemacht wurden. 5.6 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden – insbesondere der Beschwerdeführerin – von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft festgestellt worden. In diesem Zusammenhang ist Folgendes festzuhalten: 5.6.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen von Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.6.2 Da der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren immer nur aussagte, Sympathisant der Yekiti Partei und politisch nicht aktiv gewesen

D-2174/2016 zu sein, sind seine Angaben im Beschwerdeverfahren, wonach er ein langjähriges Mitglied dieser Partei sei, nachgeschoben, mit seinen Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht vereinbar und somit unglaubhaft. 5.6.3 Darüber hinaus sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie sich seit Ausbruch des Bürgerkrieges wieder vermehrt öffentlich für die Yekiti Partei eingesetzt habe, ebenfalls nachgeschoben worden, weshalb sie zu bezweifeln sind. Zudem führte sie nicht näher aus, in welcher Art und Häufigkeit sie sich wofür genau eingesetzt habe, weshalb ihre diesbezüglichen Angaben auch als vage, allgemein, detailarm und substanzlos gelten und aus diesem Grund nicht geglaubt werden können. 5.6.4 Bei näherer Betrachtung ist ferner der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie sei vom SEM nur kurz angehört worden, weshalb es stossend sei, ihr substanzlose Antworten vorzuwerfen, nicht haltbar. Insbesondere wurde ihr anlässlich der Anhörung mehrmals Gelegenheit geboten, ergänzende Angaben zu Protokoll zu geben (vgl. Akte A16/14 S. 11 Fragen 100 und 105 sowie S. 12 Frage 109). Diese Gelegenheiten liess sie indessen ungenutzt. 5.6.5 Wie das SEM ebenfalls zutreffend ausführte, hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung angegeben, keine Schwierigkeiten im Heimatland gehabt zu haben, nie festgenommen und nie in Haft gewesen zu sein, was sich mit ihren später anlässlich der Anhörung dargelegten einwöchigen Festnahme, der Vorladung und dem Vorhandensein ihres Namens auf einer Liste der Regierung von gesuchten Personen nicht in Einklang bringen lässt. Ihr Einwand, sie sei bei der Befragung eingeschüchtert gewesen und zu einer kurzen Darstellung ihrer Fluchtgründe angehalten worden, vermögen nicht zu überzeugen, wie bereits in der Zwischenverfügung vom 21. April 2016 festgehalten wurde. Die Beschwerdeführerin wurde eingangs dieser Befragung ausdrücklich auf die Verschwiegenheits-, Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht, wobei sie darlegte, den Inhalt dieser Einleitung verstanden zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 1 f.). Es ist somit davon auszugehen, dass sie sich ihrer Wahrheits- und Mitwirkungspflicht bewusst war. Ferner hat sie das Befragungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht, dass dieses rückübersetzt worden ist und ihren Angaben entspricht (vgl. Akte A4/11 S. 8). Ausserdem wurde die Befragung von einer kurdischen dolmetschenden Person übersetzt, weshalb ihr Einwand, sie habe gehört, dass die Dolmetscher

D-2174/2016 mit der syrischen Regierung zusammenarbeiten würden, nicht zu überzeugen vermag. Darüber hinaus wurde sie von bereits in der Schweiz lebenden Verwandten, welche das Asylverfahren ebenfalls durchlaufen haben, begleitet, weshalb es indiziert erscheint, dass sie nicht gänzlich unwissend ins schweizerische Asylverfahren eingetreten ist und ihr bereits bekannt gewesen sein dürfte, dass die am schweizerischen Asylverfahren beteiligten Behördenmitglieder und anderen Personen wie beispielsweise die dolmetschenden Personen vertrauenswürdig sind. Schliesslich hatte sie auch keine Zusatzbemerkungen anzubringen, obwohl ein allfälliges Misstrauen der dolmetschenden Person gegenüber spätestens an dieser Stelle hätte vorgebracht werden können. Unter diesen Umständen vermögen die Einwände der Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen, weshalb sich die Beschwerdeführerin die anlässlich der Befragung protokollierten Aussagen voll und ganz anrechnen lassen muss. Da die Beschwerdeführerin ihre grundlegenden Asylgründe in krass widersprüchlicher Weise vortrug, können sie grundsätzlich nicht geglaubt werden. 5.6.6 Darüber hinaus handelt es sich bei den vorangehend erwähnten Widersprüchen um solche, welche Kernaussagen im Asylverfahren der Beschwerdeführerin betreffen und nicht bloss Nebensächlichkeiten darstellen. Wesentliche Vorbringen sind indessen von Anfang an mindestens ansatzweise und überwiegend übereinstimmend vorzutragen, um als glaubhaft gelten zu können. Die Beschwerdeführerin verneinte anlässlich der Befragung jedoch ausdrücklich, je in Haft gewesen zu sein, Probleme mit Privatpersonen, irgendwelchen Gruppen gehabt zu haben oder festgenommen worden zu sein (vgl. Akte A4/11 S. 7). Sie machte auch auf eine ausdrückliche Frage hin keine anderen Asylgründe geltend, sondern verneinte die diesbezüglich gestellte Frage vielmehr (vgl. Akte A4/11 S. 7). Ihre späteren gegenteiligen Vorbringen sind somit nicht nur widersprüchlich, sondern auch verspätet und somit aus diesem Grund unglaubhaft. 5.6.7 Dem SEM ist auch beizupflichten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin substanzlos und vage ausgefallen sind. Ihr Einwand in der Beschwerde, man hätte sie eben eingehender befragen müssen, vermag nicht zu überzeugen, zumal es – unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht – einerseits an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, von sich aus substanzielle Angaben zu Protokoll zu geben, und ihr Einwand andererseits nicht den Tatsachen entspricht. So wurde sie – in Ergänzung zur vorinstanzlichen und zutreffenden Argumentation – beispielsweise mehrmals gefragt, wie sie denn konkret von der Regierung bedroht worden sei; ihre diesbezüglichen Antworten fielen indessen mehrmals ausweichend und in keiner

D-2174/2016 Weise substanziell oder konkret auf ihre Person bezogen aus (vgl. Akte A16/14 S. 3 f.). Auch die mehrmals gestellte Frage, was an den Checkpoints passiert sei, wurde von der Beschwerdeführerin immer wieder mit ausweichenden und vagen Antworten umgangen (vgl. Akte A16/14 S. 4). Nach mehr als einer Seite Fragen darüber weiss der Leser des Protokolls noch immer nicht, was konkret in Bezug auf die Beschwerdeführerin an den Checkpoints geschehen sein soll. Dem SEM ist somit nicht vorzuwerfen, es habe zuwenig oder nicht nachgefragt; vielmehr ist dem SEM zuzustimmen, dass trotz zahlreicher Nachfragen keine substanziellen Antworten von Seiten der Beschwerdeführerin folgten, weshalb die Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen zu bestätigen ist. 5.6.8 Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016 zu verweisen. Angesichts der zahlreichen Elemente, welche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen insbesondere der Beschwerdeführerin sprechen, ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass ihnen aufgrund früher ausgereister Angehöriger eine Reflexverfolgung gedroht hat. Gegen diese Annahme spricht im Übrigen auch die Tatsache, dass beide Beschwerdeführenden von Anfang an spontan auf die Frage nach den Ausreisegründen zuerst den im Heimatland tobenden Krieg und die damit verbundene unsichere Lage als Ausreisegrund angegeben haben (vgl. Akten A3/13 S. 7 und A4/11 S. 7), was als Hinweis darauf, dass dies der wirkliche Grund ihrer Flucht in die Schweiz sein dürfte, zu sehen ist. 5.7 In Würdigung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden – soweit sie nicht die allgemeine Situation im Heimatland, die geltend gemachten Nachteile als ehemalige Anjabi und die Sympathie zur Yekiti Partei betreffen – überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren und mit der Furcht vor der dolmetschenden Person nicht zu erklären sind. 5.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden unter dem Blickpunkt der Vorfluchtgründe zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

D-2174/2016 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machten zudem geltend, sie seien auch in Europa Anhänger der Yekiti Partei. Dazu reichten sie eine Bestätigung dieser Partei vom 19. Dezember 2014 zu den Akten.

6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuaufl. Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., WALTER STÖCKLI, a. a. O. s. S. 12 E. 5.6, S. 542, Rz. 11.55 ff; MINH SON NGUYEN, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; ACHERMANN/HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; SAMUEL WERENFELS, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; KOCH/TELLENBACH, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

6.3 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder

D-2174/2016 Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). 6.4 Wie vorstehend ausgeführt, konnten die Beschwerdeführenden keine Vorverfolgung glaubhaft machen (vgl. E. 5.). Es kann daher ausgeschlossen werden, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der Behörden geraten sind. Aufgrund der Akten drängt sich zudem der Schluss auf, sie seien nicht der Kategorie von Personen zuzurechnen, die wegen ihrer Tätigkeit oder Funktionen im Exil als ernsthafte und potenziell gefährliche Regimegegner die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste auf sich gezogen haben könnten. Allein aus der Anhängerschaft bei der Yekiti Partei Europa ist nicht davon auszugehen, dass sie bei dieser Partei eine exponierte Kaderstelle innehaben. Ausserdem machten die Beschwerdeführenden keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten geltend. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an ihrer Person bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass ein allfälliges exilpolitisches Engagement der Beschwerdeführenden die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreiten würde, weshalb nicht von einer Gefährdung im Heimatland aus diesem Grund auszugehen ist. 6.4.1 Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführenden bei der (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Da die Beschwerdeführenden eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnten und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie von den Behörden ihres Heimatlandes als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb nicht damit zu rechnen wäre, sie hätten bei einer Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu befürchten.

D-2174/2016 6.5 Somit ergibt sich, dass auch unter dem Blickwinkel von subjektiven Nachfluchtgründen keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 8.2 Die Vorinstanz nahm die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. März 2016 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-2174/2016 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2174/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-2174/2016 — Bundesverwaltungsgericht 26.05.2016 D-2174/2016 — Swissrulings