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Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 D-2172/2012

April 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,261 words·~11 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2172/2012/sed

Urteil v o m 2 6 . April 2012 Besetzung

Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien

A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), sowie ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), und E._______, geboren am (…), Serbien, (…) Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).

D-2172/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige von Serbien, welche sich der ethnischen Minderheit der Roma zurechnen und aus dem südserbischen Städtchen X._______ stammen – am 4. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl ersuchten, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin vom BFM am 27. Oktober 2011 summarisch befragt und am 10. April 2012 einlässlich zu ihren Gesuchsgründen angehört wurden, dass sie dabei zur Hauptsache vorbrachten, der Beschwerdeführer sei Ende September 2011 in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Handwerker in einem nachbarschaftlichen Streit zwischen einem Serben und einem Albaner zwischen die Fronten geraten, dass der Beschwerdeführer als Folge davon von beiden Seiten mit dem Tod bedroht worden sei, mithin er selbst vom Albaner verprügelt, auf offener Strasse mit einer Waffe bedroht und als Zigeuner beschimpft und die Beschwerdeführerin vom Serben geschlagen worden sei, dass sie deshalb umgehend aus ihrer Heimat ausgereist seien, zumal sie als Zigeuner nicht mit behördlicher Hilfe rechnen könnten respektive sie aus Angst nicht zur Polizei gegangen seien, dass sich die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge von 1991 bis 1995 (der Beschwerdeführer) respektive von 1992 bis 1998 (die Beschwerdeführerin) als Asylsuchende in Deutschland aufgehalten haben, dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Gesuchseinreichung in der Schweiz neue serbische Reisepässe vorlegten, dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Serbien anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen ausführte, gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 handle es sich bei Serbien um einen verfolgungssicheren Staat und mit ihren Vorbringen über ihre angebliche Verwicklung in eine Fehde zwi-

D-2172/2012 schen einem Serben und einem Albaner gelinge es den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung fehlender Verfolgung zu widerlegen, dass das Bundesamt in seinen diesbezüglichen Erwägungen namentlich festhielt, von den Beschwerdeführenden sei kein asylrelevanter Sachverhalt vorgetragen worden, zumal sie sich ohne weiteres an die Polizei hätten wenden können, und darüber hinaus beständen ohnehin erhebliche Zweifel an ihren Gesuchsvorbringen, dass das Bundesamt abschliessend den Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid am 23. April 2012 Beschwerde erhoben, wobei sie in ihrer Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme [3] beantragten, dass sie gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchten, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 3 oben), sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden der Heimat [5], eventualiter eine diesbezügliche Information [6], dass sie in ihrer Eingabe vorab geltend machten, in ihrem Falle liege Verfolgung und Bedrohung des Lebens beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vor, dass sie dabei an ihren Sachverhaltsschilderungen festhielten und ergänzend vorbrachten, als Angehörige der Volksgruppe der Roma hätten sie in ihrer Heimat keine Rechte, weshalb sie im September nicht zur Polizei gegangen, sondern nach den erlebten Ereignissen ausgereist seien, dass auf die übrigen Beschwerdevorbringen – soweit relevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),

D-2172/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind und sich ihre Eingabe als frist- und formgerecht erweist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ein Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung des Asylgesuches enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass daher die Frage der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf die diesbezüglichen Begehren nicht einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde im Übrigen – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),

D-2172/2012 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 (in Kraft seit dem 1. April 2009) Serbien zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass bei dieser Sachlage die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt ist, dass somit auf das Gesuch der Beschwerdeführenden nicht einzutreten ist, es sei denn, ihren Vorbringen wären Hinweise auf Verfolgung zu entnehmen, da die fehlende Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und diese Vermutung widerlegt werden kann, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem reduzierten Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis]), dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche ausschliesslich mit ihrer angeblichen Furcht vor Behelligungen von Seiten von zwei untereinander verfeindeten Privatpersonen – angeblich eines Serben und eines Albaners aus Y._______ – begründet haben, welche ihnen beide bis an ihren Heimatort X._______ nachgestellt haben sollen, dass ihre diesbezüglichen Angaben und Schilderungen indes aufgrund der vorliegenden Aktenlage als insgesamt haltlos zu bezeichnen sind, wobei in dieser Hinsicht – anstelle einer Wiederholung – vorab auf die zutreffenden Erwägungen des BFM verwiesen werden kann, dass bei objektiver Betrachtung der Angaben und Ausführungen der Beschwerdeführenden kein Anlass zur Annahme bestehen kann, die angeb-

D-2172/2012 lich in der Ortschaft Y._______ miteinander verfeindeten Nachbarn hätten sich bis in das 25 Kilometer entfernte und zudem noch auf der anderen Seite des Bezirkshauptortes Z._______ liegende X._______ begeben, um dort den Beschwerdeführer unter Todesandrohung von Malerarbeiten ab- respektive unter Todesdrohungen zu deren Ausführung anzuhalten, dass vielmehr von einem insgesamt konstruierten Sachverhaltsvortrag auszugehen ist, woran auch das Beschwerdevorbringen betreffend eine angeblich unkorrekte Befragungsführung durch das BFM nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene neu geltend machen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma hätten sie in ihrer Heimat grundsätzlich keine Rechte, dass sie sich in diesem Zusammenhang jedoch auf keine konkreten Nachteile berufen können und ihr Angaben und Ausführungen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens nicht darauf schliessen lassen, sie hätten in ihrer Heimat aufgrund ihres ethnischen Hintergrundes jemals relevante Nachteile erlitten, dass zusammenfassend im Falle der Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines nochmals reduzierten Beweismasses – kein konkretes, ausreiserelevantes Ereignis und insbesondere keine rechtserheblichen Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.H.), dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass im Falle der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom Bundesamt angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,

D-2172/2012 sondern von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation darzulegen vermochten und aufgrund der Akten auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu erkennen ist, da im Falle der Beschwerdeführenden keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind, nachdem sie in ihrer Heimat eigenen Angaben zufolge bis dahin stets ein gutes Auskommen hatten, alle Kinder ordentlich die Schule besuchten und die Familie auch ein eigenes Haus bewohnt hat, dass in letztgenannter Hinsicht zwar unter Vorlage eines fremdsprachigen Beweismittels geltend gemacht wird, die Beschwerdeführenden hätten neuerdings in X._______ nicht mehr eine gesicherte Wohnsituation, da in der Zwischenzeit ihr Grossvater verstorben sei, bei welchem sie bis dahin gewohnt hätten, dass eine entsprechende Veränderung der Wohnsituation die Familie jedoch offensichtlich nicht in eine existenzielle Notlage zu führen vermöchte, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden im Herkunftsland über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, dass ihre diesbezüglichen Vorbringen im Übrigen nicht überzeugen können, dürfte das Haus des angeblich kürzlich verstorbenen Grossvaters doch auch weiterhin im Familienbesitz stehen, dass auch die Ausführungen über angebliche Streitigkeiten innerhalb ihrer Familie nicht überzeugen können, sondern die diesbezüglichen Vorbringen als blosse Schutzbehauptungen zu erkennen sind, dass die Beschwerdeführenden entgegen ihren Beschwerdevorbringen auch aus der bisherigen Verfahrensdauer nichts für sich ableiten können, dass letztlich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien auszugehen ist,

D-2172/2012 dass zusammenfassend die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgrund der Akten ausser Betracht fallen muss, womit auch die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den oben erwähnten Anträgen um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge – wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) – mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind, dass sich im Übrigen keine Hinweise auf bereits erfolgte Kontaktnahme mit dem Heimatstaat aus den Akten ergeben, dass die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])

(Dispositiv nächste Seite)

D-2172/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit darauf einzutreten ist – abgewiesen. 2. Die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-2172/2012 — Bundesverwaltungsgericht 26.04.2012 D-2172/2012 — Swissrulings