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Bundesverwaltungsgericht 28.04.2023 D-2170/2023

April 28, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,580 words·~13 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. April 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2170/2023

Urteil v o m 2 8 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 12. April 2023 / N (…).

D-2170/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 7. Dezember 2022 in Italien daktyloskopisch erfasst worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 21. Dezember 2022 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, er habe seinen Heimatstaat gemeinsam mit seiner Ehefrau und deren fünf Kinder vor ungefähr neun Monaten verlassen, woraufhin sie sich gemeinsam für ungefähr acht Monate in der Türkei aufgehalten hätten, dass er – der Beschwerdeführer – anschliessend alleine auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass er in Italien in einer provisorischen Unterkunft ohne Dusche oder Bad untergebracht worden sei, und er nicht nach Italien zurückkehren wolle, da er und seine Familie auf ein Leben in Sicherheit angewiesen seien, was er nur in der Schweiz finden werde, dass das SEM die italienischen Behörden am 21. Dezember 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Aufnahmegesuch am 21. Februar 2023 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 12. April 2023 – eröffnet am 13. April 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien

D-2170/2023 anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ein superprovisorischer Vollzugsstopp anzuordnen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und es sei die unentgeltliche Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass die Instruktionsrichterin am 21. April 2023 superprovisorisch einen Vollzugsstopp anordnete, und dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-2170/2023 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer zunächst rügt, das SEM habe seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, indem es pauschal festgestellt habe, es würden keine Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin- III-VO vorliegen, dass gemäss dem Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG eine Sachverhaltsfeststellung dann unrichtig beziehungsweise unvollständig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, beziehungsweise, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3.), dass die Begründungspflicht, als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs, gebietet, dass der Entscheid so abgefasst wird, dass die betroffene Person ihn gestützt auf die Begründung sachgerecht anfechten kann und sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 ff. zu Art. 35 VwVG), dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum Schluss gelangt, dass die Vorinstanz den vorliegenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat, zumal die entscheidwesentlichen

D-2170/2023 Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft und die rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, dass auch die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, zumal es dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich war, diese sachgerecht anzufechten, dass sich die formellen Rügen demnach als unbegründet erweisen und der Antrag auf Rückweisung der Sache somit abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass – sofern es sich gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen – zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-2170/2023 dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügte, die italienischen Behörden hätten mit Mitteilung vom 5. Dezember 2022 die Mitgliedstaaten gebeten, Überstellungen nach Italien gestützt auf die Dublin-III-VO vorübergehend auszusetzen, und Italien aufgrund der grossen Migrationsströme am 11. April 2023 den Notstand ausgerufen habe, dass die Situation in Italien für Asylsuchende somit weiterhin prekär sei, und er unter schwierigen Bedingungen nach Italien gelangt sei, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz gestützt auf von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 angezeigt sei, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens gegeben ist, nachdem die italienischen Behörden am 21. Februar 2023 dem Aufnahmegesuch des SEM vom 21. Dezember 2022 zugestimmt haben, dass die Beschwerdevorbringen, Italien habe die Übernahme von Dublin- Rückkehrenden vorläufig ausgesetzt und überdies den Notstand verhängt, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens zu ändern vermögen, zumal die italienischen Behörden dem Aufnahmegesuch vorliegend explizit zugestimmt haben, dass sich die Verhängung des Notstands – jedenfalls bis anhin – weder auf die rechtlichen noch die faktischen Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen für Asylsuchende in Italien ausgewirkt hat (vgl. Beitrag Deutsche Welle vom 14. April 2023, Italien ruft wegen hoher Migrationszahlen Notstand aus, https://www.dw.com/de/italien-ruft-wegen-hoher-migrationszahlen-notstand-aus/a-65329607, abgerufen am 27.04.2023), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass daher davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom https://www.dw.com/de/italien-ruft-wegen-hoher-migrationszahlen-notstand-aus/a-65329607 https://www.dw.com/de/italien-ruft-wegen-hoher-migrationszahlen-notstand-aus/a-65329607

D-2170/2023 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, dass das italienische Asylsystem – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10; F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3), dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Beschwerdevorbringen nichts zu ändern vermögen, weshalb sich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO vorliegend als unbegründet erweist, dass es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ferner nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass er auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Art. 2 Bst. g Aufnahmerichtlinie zustehenden materiellen Leistungen (Unterkunft, Verpflegung und Kleidung sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs) vorenthalten, zumal er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass – soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen –, eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

D-2170/2023 dass dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]) oder die betroffene Person durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer vorliegend angab, er sei gesund habe keine medizinischen Beschwerden (vgl. A15/3), dass den Berichten zum Gesundheitszustand zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer unter empfindlichen Zahnhälsen und Karies leidet, Ausfluss aus dem Bauchnabel festgestellt und er wegen Krätze behandelt wurde (vgl. A22/2; A23/2; A24/2), dass die vorliegend geltend gemachten und festgestellten gesundheitlichen Beschwerden nicht als gravierend zu bezeichnen sind und demnach einer Überstellung nicht entgegenstehen, und Italien im Übrigen grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteile des BVGer F-1584/2022 vom 12. April 2022 E. 6 und F-1479/2021 vom 13. April 2021 E. 8.5), dass auch der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus derzeit grundsätzlich gewährleistet ist, obwohl es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7), dass – soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund seines Gesundheitszustands geltend macht –, das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), den Akten indessen keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-2170/2023 dass sich das Gericht unter diesen Umständen weiteren Äusserungen zur Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), und die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb der am 21. April 2023 superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2170/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin

Versand:

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