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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2015 D-2165/2015

June 9, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,098 words·~10 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 2. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2165/2015/pjn

Urteil v o m 9 . Juni 2015 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familiennachzug (Asyl) zugunsten von B._______, geboren (…), und C._______, geboren (…), beide Eritrea; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / (…).

D-2165/2015 Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers – ebenfalls eine Staatsangehörige von Eritrea – reichte zusammen mit dem Sohn (…) am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Dazu wurde sie am 20. Oktober 2010 summarisch befragt und am 4. Januar 2011 angehört. Betreffend Zivilstand gab sie an, seit 2004 mit dem Beschwerdeführer verheiratet zu sein. Mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 2. August 2011 wurde ihrem Asylgesuch entsprochen; sie wurde als Flüchtling im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) anerkannt und ihr wurde Asyl in der Schweiz gewährt. Ihr Sohn (…) wurde gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als asylberechtigter Flüchtling anerkannt. B. Am 28. November 2011 liess die Ehefrau bei der Vorinstanz ein Gesuch um Familiennachzug des Beschwerdeführers mit aktuellem Aufenthalt im Sudan beziehungsweise in Äthiopien stellen. In der Folge bewilligte das BFM 13. Dezember 2011 die Einreise in die Schweiz. C. C.a Am 3. Oktober 2012 gelangte der Beschwerdeführer von Äthiopien herkommend in die Schweiz. Hier wurde er am 11. Oktober 2012 summarisch befragt und am 15. Januar 2014 angehört. Zur Begründung seines Gesuchs machte er unter anderem geltend, in Eritrea als Freiheitskämpfer gedient zu haben. Er sei schwer verletzt worden. In der Folge habe man ihn nicht vom Dienst befreien wollen, weshalb er desertiert sei. C.b Zu seinem Zivilstand gab er an, seit 2004 verheiratet zu sein. In Eritrea lebten zwei Kinder aus erster Ehe bei der Mutter. Zur Trennung sei es im Jahr 2000 gekommen. Mit den Kindern sei er auch nach der Trennung in Kontakt gestanden. Eritrea habe er mit seiner jetzigen Frau im Jahr 2006 verlassen. C.c Am 24. Januar 2014 anerkannte ihn die Vorinstanz als Flüchtling und gewährte ihm Asyl. Das BFM berief sich in diesem Entscheid wiederum auf Art. 3 Abs. 1 AsylG. D. D.a Am 16. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer ein von ihm unterzeichnetes Gesuch um Familiennachzug seiner beiden noch in Eritrea lebenden

D-2165/2015 Kinder aus erster Ehe stellen. Der Eingabe lagen Fotos der Betroffenen bei. D.b Am 29. Dezember 2014 wurden der Beschwerdeführer respektive seine Gattin vom BFM aufgefordert, Dokumente einzusenden und präzisierende Angaben zu machen. Am 12. Januar 2015 liess der Beschwerdeführer dem SEM diverse Dokumente und Fotos zukommen. Im Begleitschreiben erklärte er, mit den Kindern bis 2006 in D._______ gelebt zu haben. E. Mit Verfügung vom 2. März 2015 – eröffnet am 5. März 2015 – wies das SEM das Gesuch vom 16. Juli 2014 ab und bewilligte die Einreise in die Schweiz nicht. In ihrem Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe in der Eingabe vom 12. Januar 2015 vorgebracht, mit den Kindern aus erster Ehe bis 2006 zusammengelebt zu haben. Dies sei unvereinbar mit seinen Angaben anlässlich der Befragung zur Person, wonach er sich bereits 2000 von seiner ersten Frau getrennt habe und die Kinder in der Folge dort verblieben seien. Im Übrigen sei den Akten nichts, was auf eine starke Bindung zwischen ihm und diesen Kindern hindeuten würde, zu entnehmen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass vor der Flucht die Familiengemeinschaft tatsächlich gelebt worden sei. F. Mit Eingabe vom 1. April 2015 (Eingang SEM; Eingang Gericht: 8. April 2015) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung seines Familiennachzugsgesuchs. Zur Begründung brachte er vor, wegen der Kriegsverletzungen sei es zu Streitigkeiten zwischen ihm und der damaligen Partnerin gekommen. Nach der Trennung habe er den Kontakt – soweit es ihm als Armeeangehörigem überhaupt möglich gewesen sei – aufrechterhalten und die Kinder finanziell unterstützt. Unter der Trennung habe er sehr gelitten. Seine Exfrau habe Eritrea mittlerweile ebenfalls verlassen. Der Eingabe lagen Dokumente als Beweismittel bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2015 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. Dieser ging in der Folge fristgemäss ein.

D-2165/2015 H. Mit Vernehmlassung vom 30. April 2015 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Wegzug seiner ersten Frau aus Eritrea ändere nichts daran, dass er eine gelebte Familiengemeinschaft vor der Ausreise nicht habe glaubhaft machen können. I. Mit Replik vom 13. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen fest. Seine Exfrau sei ausgereist und die beiden Kinder lebten nun bei seinem Bruder. Ein Onkel, welcher die Kinder unterstützt habe, sei gestorben. Die Kinder seien in Anbetracht der im jugendlichen Alter stattfindenden Einziehung ins Militär auch in dieser Hinsicht gefährdet. Der Eingabe lagen eine Stellungnahme einer Drittperson und ein SFH-Bericht bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und seine Eingabe erweist sich als frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

D-2165/2015 2. 2.1 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Diese Bestimmung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie ab, welche mit einem Flüchtling in die Schweiz eingereist sind, ihrerseits aber keine eigenen Asylgründe (im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG) geltend machen können, sondern sich auf der Basis ihrer Familienbande ebenfalls auf die Gesuchsgründe des Flüchtlings abstützen. Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist dabei, dass bereits vor der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insbesondere S. 68): "Der Leitgedanke des Familienasyls besteht darin, den Rechtsstatus der zum Zeitpunkt der Flucht bestehenden Kernfamilie eines Flüchtlings einheitlich zu regeln, sofern sie dieselbe Nationalität wie der Flüchtling besitzt. Diese einheitliche Regelung rechtfertigt sich, da davon ausgegangen wird, dass die engsten Familienangehörigen unter der Verfolgung des Ehegatten beziehungsweise der Ehegattin respektive eines Elternteils im Heimatstaat mitgelitten haben oder selbst der Gefahr der Verfolgung ausgesetzt waren. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Familienmitglieder tatsächlich verfolgt wurden. Eine "conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls ist daher die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss.” 2.2 Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt sodann, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden. Diese Bestimmung zielt auf Mitglieder der Kernfamilie ab, welche aufgrund der Umstände der Flucht von der in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Person getrennt wurden. Darunter fallen namentlich die Ehegatten und die noch minderjährigen Kinder von Flüchtlingen, welche sich noch im Heimatstaat befinden oder erst einen Drittstaat erreicht haben. Diesen ist – im

D-2165/2015 Sinne eines asylrechtlichen Familiennachzuges respektive der Familienzusammenführung – die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, jedoch ebenfalls nur dann, wenn eine Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat. Auch in diesem Fall bildet demnach die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft bestanden haben muss, eine "conditio sine qua non". Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften. 3. 3.1 Aus den Sachverhaltsschilderungen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er sich im Jahr 2000 von seiner ersten Ehefrau und Mutter zweier Kinder trennte beziehungsweise seine Partnerin die Trennung veranlasste. In der Folge hätten die Kinder bei der Mutter gewohnt (B 7/11 S. 5). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 12. Januar 2015, mit den beiden Kindern bis 2006 in D._______ gewohnt zu haben, vermag entsprechend nicht zu überzeugen. Im Sinne seiner weiteren Ausführungen und Eingaben mag zutreffen, dass er nach der Trennung von 2000 – auch durch seine Zughörigkeit zur Armee und die Verletzungen erschwerte – Kontakte zu ihnen pflegte, von der Schweiz aus via seine Eltern in Kontakt blieb und sie finanziell unterstützte. Dem Anhörungsprotokoll ist indes zu entnehmen, dass er sich nach der zweiten Heirat 2004 im Urlaub oft bei der Ehefrau und damit nicht bei den Kindern bei der Exfrau aufhielt (B 16/15 Antwort 11). Ferner gab er auf die Frage, was für ihn das Schwierigste bei der Ausreise aus Eritrea gewesen sei, eine drohende Verhaftung an. Die Kinder, welche er zurückliess, erwähnte er an dieser Stelle nicht (a.a.O. Antwort 85). Seine Ausreise erfolgte gemeinsam mit der Ehefrau. 3.2 Es ist aber festzuhalten, dass die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen solchen Beziehungen herangezogen werden können (vgl. für die langjährige Praxis: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 11 E. 3b S. 89 sowie 2006 Nr. 8 E. 3.2 S. 94 f.). Das Institut des Familienasyls zielt nach der Konzeption des Gesetzes und ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemeinschaften ab, respektive auf deren Wiederherstellung, sollte es aufgrund der Fluchtumstände zu einer erzwungenen Trennung der Familie gekommen sein. Die entsprechenden Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer aber nach dem Ge-

D-2165/2015 sagten nicht, da vor der Ausreise keine Familiengemeinschaft zu den beiden Kindern aus erster Ehe bestand. Die eingereichten Beweismittel vermögen eine solche Gemeinschaft ebenfalls nicht zu belegen. 3.3 Die Asylgesetzgebung bietet dem Beschwerdeführer keine weitere respektive andere Handhabe, um die beiden Kinder aus erster Ehe in die Schweiz nachzuziehen. Sollte er am Vorhaben des Nachzuges festhalten wollen, so ist er an die für ihn zuständige kantonale Behörde zu verweisen, welche für die Beurteilung des Familiennachzuges nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständig ist (vgl. dazu wiederum EMARK 2006 Nr. 8 E. 3.2 [S. 95, zweitletzter Absatz]). 4. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zu Recht das Gesuch um Familiennachzug der beiden Kinder respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG abgelehnt hat. Die angefochtene Verfügung ist daher zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2165/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

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