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Bundesverwaltungsgericht 02.05.2018 D-2158/2018

May 2, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,725 words·~19 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2158/2018

Urteil v o m 2 . M a i 2018 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).

D-2158/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) stammt aus E._______ und A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) aus F._______, Syrien, wo sie im Jahr 2011 geheiratet und anschliessend gelebt hätten. Am (…) 2014 seien sie gemeinsam in die Türkei ausgereist, wo sie sich (…) aufgehalten hätten, bevor sie weiter über Griechenland und die Balkanroute am 21. November 2015 in die Schweiz gelangt seien, wo sie am 24. November 2015 um Asyl nachsuchten. B. Am 27. November 2015 wurden die Beschwerdeführenden zu ihrer Person und dem Reiseweg befragt (Befragung zur Person [BzP]). Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein sowie ein Zivilregisterauszug bezüglich ihres ersten Kindes ein. C. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte das SEM den Beschwerdeführenden mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. D. Am 8. Februar 2016 wurde die Tochter D._______ geboren. E. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin wurden am 10. November 2017 eingehend zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er stamme aus F._______ und habe von 2005 bis 2007 den Militärdienst bei der (…) absolviert. Danach sei er einige Jahre in einer (…) tätig gewesen und habe anschliessend bis 2012 mit einem (…) gearbeitet. Im Jahr 2011 habe er begonnen, jeweils am Freitag und manchmal am Dienstag an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen. Der Onkel seiner Ehefrau sei Mitglied der (…) gewesen und habe ihn beauftragt, zusammen mit anderen Personen an den Demonstrationen für Ordnung zu sorgen, damit es zu keinen Zwischenfällen mit dem Regime komme. Er sei jeweils vermummt an die Demonstrationen gegangen, um zu vermeiden, dass ihn die Behörden oder Spitzel erkennen würden. Dank dieser Massnahme habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie festgenommen worden. Im Jahr

D-2158/2018 2013 sei er anlässlich einer Demonstration von zwei Personen der regimenahen (…)-Miliz angesprochen worden. Sie hätten ihm unter anderem gesagt, dass sie von seinen Demonstrationsteilnahmen wüssten. Er müsse damit aufhören und mit ihnen zusammenarbeiten. Etwa (…) später hätten sie ihn ein zweites Mal angesprochen und nachgefragt, was er bereits für Informationen habe sammeln können. Gleichzeitig hätten sie ihm damit gedroht, ihn oder seine Frau umzubringen, wenn er ihnen keine Informationen liefere. Diese Drohungen hätten ihm grosse Angst gemacht, weshalb er sich sofort mit seiner Ehefrau und seinem Kind bei seiner Tante in G._______ versteckt habe. Von dort aus seien sie (…) später in den Irak geflohen. Dort habe er jedoch nicht regelmässig arbeiten können, weshalb er seinen Schwager in der Schweiz beauftragt habe, für ihn und seine Familie ein Visum für die Schweiz zu beantragen, um ihrer Situation entkommen zu können. Da er nicht sofort einen Termin auf der Botschaft in der Türkei bezüglich des Visums erhalten habe, der direkte Weg vom Irak in die Türkei zu gefährlich gewesen sei und er stets Probleme bei der Arbeitssuche gehabt habe, sei er trotz allem mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten sich wieder bei seiner Tante versteckt, bis sein Schwager ihn wegen eines Termins auf der Schweizer Botschaft in der Türkei kontaktiert habe. Am (…) 2014 seien sie mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Das Visumsgesuch sei zwar abgelehnt worden, jedoch hätten sie keinesfalls nach Syrien zurückkehren wollen. Ausserdem sei zwischenzeitlich ein Reservistenaufgebot für den Beschwerdeführer ergangen, welchem er nicht habe nachkommen wollen. Sein Vater habe dieses an seiner Stelle entgegen genommen und es sei auch in den Medien zum Einrücken aufgerufen worden. Seine Dienstverweigerung habe auch negative Konsequenzen für seine Eltern gehabt, welche deswegen bedroht und beleidigt worden seien. Seiner Mutter sei zudem verboten worden, den Flughafen zu benutzen, solange er sich nicht bei den Behörden melde. Dies sei schlecht für ihre Gesundheit gewesen, da ihr so die benötigte regelmässig medizinische Behandlung in H._______ verunmöglicht worden sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme aus E._______, wo sie die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe. Anschliessend sei sie mit ihrer Familie nach F._______ gezogen, wo sie weiter zur Schule gegangen sei und später ihren Ehemann kennengelernt habe. Syrien habe sie aufgrund der Probleme ihres Ehemannes verlassen. Sie habe sich auch aufgrund der Lage in Syrien und der Zukunft ihres Kindes Sorgen gemacht.

D-2158/2018 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden ein Militärbüchlein, ein Militäraufgebot sowie einen Behindertenausweis für die Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 20. März 2018 – eröffnet am 21. März 2018 – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben. G. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 13. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten die Aufhebung des Entscheids des SEM vom 20. März 2018 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erlass der Prozesskosten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Obschon einzig der Beschwerdeführer die Vollmacht für den Rechtsvertreter unterzeichnet hat, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeerhebung für alle Familienmitglieder erfolgen sollte. Auf die Nachforderung einer durch die Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht wird aus

D-2158/2018 prozessökonomischen Gründen verzichtet. Die Beschwerde ist insoweit frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-2158/2018 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers gegenüber der syrischen Regierung keine Asylrelevanz zu entfalten vermöge. Obwohl er gemäss eigenen Angaben regelmässig an Freitagsdemonstrationen teilgenommen und für Ordnung gesorgt habe, sei er nicht ins Visier der Behörden geraten. Gemäss seinen Angaben in der Anhörung seien alle Demonstranten verhaftet worden, er sei jedoch vermummt gewesen und so einer Verhaftung entgangen. Für die syrischen Behörden wäre es ein Leichtes gewesen, ihn anlässlich einer Demonstration trotz seiner Vermummung festzunehmen. Dass dies nicht geschehen sei, deute auf das geringe Interesse der Behörden an ihm hin. Er sei somit keiner gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen. Dasselbe lasse sich bezüglich der von ihm geschilderten Drohungen sagen. Diese würden gemäss seinen Angaben nicht von behördlicher Seite ausgehen, sondern von regimetreuen Zivilpersonen. Diese hätten den Behörden allenfalls verraten können, dass er an Demonstrationen teilgenommen habe, was die Behörden auch leicht selbst hätten herausfinden können. Dass er trotz der von ihm geschilderten Furcht, von den beiden Männern getötet zu werden, wegen der schlechten Beschäftigungslage im Irak wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er von behördlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Seinen Akten seien ferner keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche seine subjektive Furcht vor Repressalien bestätigen könnten. Weiter habe der Beschwerdeführer seinen Militärdienst längst geleistet und sei regulär entlassen worden. Wie er selbst ausgeführt habe, sei der Umstand, dass sein Vater nach seiner Ausreise an seiner Stelle ein Aufgebot für den Reservedienst entgegen genommen habe, nicht der Ausschlag für die Ausreise aus Syrien gewesen. Selbst wenn dem so wäre, hätte er sich entgegenhalten zu lassen, dass die Furcht, künftig in den nationalen Militärdienst eingezogen zu werden, nicht asylrelevant sei. 5.2 Diesen Erwägungen entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen, dass aus verschiedenen Gründen nicht von einem geringen Interesse der Behörden an seiner Person ausgegangen werden könne. Er habe in den Jahren 2011 bis 2013 regelmässig an De-

D-2158/2018 monstrationen der (…) teilgenommen. Er sei zwar kein Parteimitglied gewesen, habe allerdings als Sympathisant an Demonstrationen teilgenommen und aktiv dazu beigetraten, dass es nicht zu Gewaltausbrüchen gekommen sei. Seine regelmässige Unterstützung für die (…) und sein ausdrücklicher Wille, als Kurde einen Beitrag zu leisten, hätten dazu geführt, dass er ein politisches Profil habe, welches als oppositionell aufgefasst werde. Dies umso mehr als sein Onkel ein aktives Parteimitglied der (…) sei. Weiter verneine er die Unterstellung, dem Regime geholfen zu haben. Er habe sich lediglich dafür engagiert, dass das Regime die Demonstranten nicht angreife. Dass er nicht verhaftet worden sei, könne ferner nicht als klares Indiz für das geringe Interesse der syrischen Behörden an ihm gewertet werden. So weise er darauf hin, dass er von (…)-Milizen „konfrontiert“ worden sei und ihn diese unter Androhung des Todes dazu aufgefordert hätten, als Informant für das Regime zu arbeiten. Dies beweise, dass er in den Augen der Behörden von grosser Bedeutung gewesen sei. Um weniger aufzufallen und sich zu schützen, habe er sich vermummt, indessen gehe er trotzdem davon aus, überwacht worden zu sein. Die regimetreuen (…)-Milizen hätten genau gewusst, wer er sei und dass er sich an Demonstrationen gegen das Regime beteiligt habe. Zu seiner Rückkehr nach Syrien nach seinem Aufenthalt im Irak sei anzumerken, dass er nicht zurückgekehrt sei, weil er dort nichts mehr zu befürchten gehabt habe. Er habe sich dazu entschieden, da der direkte Weg vom Irak in die Türkei die Überquerung eines Flusses beinhaltet hätte, was mit seinem damals noch kleinen Kind unmöglich gewesen wäre. So sei er zu seiner Tante in Syrien zurückgekehrt, bei welcher sie bereits zuvor eine gewisse Zeit versteckt gelebt hätten. Ferner habe er durchaus Grund zur subjektiven Furcht vor Repressalien, da er während seines Aufenthalts in der Türkei ein Aufgebot zum Reservedienst erhalten habe. Da er diesem Aufgebot nicht nachgekommen sei, gelte er nun als Wehrdienstverweigerer und habe mit drakonischen Strafen zu rechnen. Erschwerend komme seine Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen hinzu, welche als Ausdruck für seine oppositionelle Haltung gewertet werde. Auch die illegale Ausreise aus Syrien untermauere seine regierungsfeindliche Haltung. Im Falle einer Rückkehr würde ihn sodann eine Behandlung erwarten, welche einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung gleichkomme. Auch würde ihm dann eine Zwangsrekrutierung drohen. 6.

D-2158/2018 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. 6.2 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). 6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, von der regimetreuen (…)-Miliz und vom syrischen Regime aufgrund seiner Teilnahmen an Demonstrationen gegen das Regime verfolgt worden zu sein. In den Jahren 2011 bis 2013 nahm er gemäss eigenen Angaben zwar oft an Demonstrationen teil, indessen war er weder Mitglied irgendeiner Partei noch ein vehementer Vertreter bestimmter politischer Positionen. Vielmehr beteiligte er sich an den Demonstrationen um für Ordnung zu sorgen, ohne dass daraus auf ein auffallendes Profil geschlossen werden könnte. Er wurde sodann auch nie von den Behörden festgenommen (vgl. act. A31, F79) und vermummte sich, um letzteren nicht aufzufallen (vgl. act. A31, F83-84). Es ist somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als klarer politischer Oppositioneller eingestuft wurde. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, von zwei Mitgliedern der regimetreuen (…)-Miliz an beziehungsweise nach Demonstrationen zweimal angesprochen und zur Mithilfe an ihrer Sache aufgefordert worden zu sein. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, hätten die zwei Mitglieder ihm und der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht, wenn er zukünftig nicht kollaboriere. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer deswegen zwar vorerst in ein anderes Dorf zu seiner Tante und anschliessend ins Ausland geflohen sein will, indessen bereits nach einigen Monaten nach Syrien zurückgekehrt ist, ohne dass er erneut von der (…)-Miliz kontaktiert oder gar bedroht worden ist. Ebenso wenig schilderte er, dass er aktiv – etwa bei seinen Eltern – gesucht worden wäre. Wenn die Miliz ihn tatsächlich intensiv verfolgt oder mindestens gesucht hätte, ist anzunehmen, dass er bereits in seinem ersten Versteck bei der Tante in G._______ – (…) entfernt von F._______ – hätte ausfindig gemacht werden können. Er hielt sich dort gemäss eigenen Angaben bei einem Familienmitglied auf und dies während (...) Monaten,

D-2158/2018 weshalb er dort einfach hätte gefunden werden können. Durch seine Rückkehr zu besagter Tante in Syrien nach dem Aufenthalt im Irak setzte er sich aus freien Stücken wiederum dem Risiko, von seinen angeblichen Verfolgern gefunden zu werden, aus, ohne dass die befürchtete Verfolgung stattfand. Dieses Risiko ist somit nicht als gross einzuschätzen und die Intensität der Verfolgung erscheint objektiv zu gering, um asylrechtlich relevant zu sein. Dazu ist ferner anzumerken, dass ihn die zwei Milizmitglieder bei beiden geltend gemachten Begegnungen hätten festnehmen können. Dies unterliessen sie jedoch, was ein weiterer Faktor für das geringe Interesse am Beschwerdeführer darstellt. Ohne auf die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens einzugehen, ist somit dessen Asylrelevanz zu verneinen und nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch das syrische Regime oder die (…)-Miliz auszugehen. 6.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befürchtung, als Reservist für den Militärdienst des syrischen Regimes eingezogen zu werden, ist dem SEM zuzustimmen, dass diese vorliegend nicht asylrelevant ist. Ein Einzug als Reservist ist praxisgemäss nicht als asylrechtlich relevante Verfolgung zu qualifizieren, denn beim Militärdienst handelt es sich um eine legitime Bürgerpflicht, die vom Staat eingefordert werden kann. Darüber hinaus vermag praxisgemäss auch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen, sondern nur wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist (vgl. BVGE 2015/3 E. 5.9). Im syrischen Kontext wird dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst wird, das heisst, dass die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen ist, dass der Beschwerdeführer als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde (a.a.O. E. 6.7.3). Vorliegend führte der Beschwerdeführer aus, er habe erst nach der Ausreise aus Syrien von seinem Vater erfahren, dass die Behörden ihm ein Reservistenaufgebot für ihn übergeben hätten. Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und des Reservistenaufgebots – ohne dass an dieser Stelle auf die Authentizität dieser Dokumente eingegangen wird –, ist es durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten wurde. Indessen fehlt es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung gegen ihn, als dass diese als asylrechtlich relevant anzusehen wäre. Es ist sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als Regimegegner oder politischer Oppositioneller eingestuft wurde – wie vorangehend ausgeführt (vgl. dazu E. 6.3). Somit ist nicht

D-2158/2018 anzunehmen, dass das vom Beschwerdeführer missachtete Reservistenaufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn hat. Der auf Beschwerdeebene eingereichte Haftbefehl vermag am vorstehend Ausgeführten nichts zu ändern. Zum einen sind solche Dokumente nach Kenntnissen des Gerichts – da sie leicht zu fälschen sind – ohne weiteres käuflich erhältlich, zum anderen sprechen bereits die spärlichen Angaben zur gesuchten Person gegen die Authentizität. Nicht ersichtlich ist sodann, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im Februar 2015 ausgestellte Dokument erst auf Beschwerdeebene hätte einreichen können. 6.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass zwar aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon auszugehen ist, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerdeführer jedoch keine Vorverfolgung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er als staatsgefährdend eingestuft würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 6.6 Aus den weiteren, im Zusammenhang mit der Bürgerkriegssituation in Syrien stehenden Vorbringen kann ebenfalls nicht auf eine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. Der allgemeinen, vom Bürgerkrieg geprägten Lage in Syrien wurde vom SEM im Rahmen des Wegweisungsvollzugs respektive der in diesem Zusammenhang angeordneten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden Rechnung getragen (vgl. nachfolgend E. 7.3). 6.7 Speziell zur Beschwerdeführerin ist anzumerken, dass sie keine eigenen Asylgründe vorbrachte, sondern lediglich ausführte, sie sei wegen den Problemen des Beschwerdeführers geflüchtet. Eine allfällige Reflexverfolgung kann vorliegend ausgeschlossen werden, da der Beschwerdeführer durch seine Vorbringen keine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen vermochte. Auch brachte die Beschwerdeführerin gar keine Verfolgungshandlungen gegen sie vor, so dass nicht anzunehmen ist, dass sie aufgrund der Familienzugehörigkeit verfolgt würde. 6.8 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten und

D-2158/2018 deshalb nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat ihre Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos erwiesen. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-2158/2018 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-2158/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Karin Fischli

Versand:

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