Abtei lung IV D-2151/2008 {T 0/2} Urteil v o m 9 . April 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. A.___ Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hollinger, Stapferstrasse 28, Postfach 22, 5200 Brugg, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom B.___ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-2151/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus C.___ mit letztem Wohnsitz in D.___ - am 15. September 1988 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, welches der damalige Delegierte für das Flüchtlingswesen (DFW) mit Verfügung vom 5. September 1989 ablehnte, dass eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 18. Dezember 1991 abgewiesen wurde, womit die Verfügung des DFW in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer seit dem 4. März 1992 unbekannten Aufenthaltes war, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellte, dass er dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 25. März 2008 unter anderem angab, nach der Ablehnung des ersten Asylgesuches habe er sich anfangs 1992 nach Deutschland begeben und dort ein Asylgesuch gestellt, dass dieses Mitte 1999 abgelehnt worden sei und er und seine Ehefrau, die er in Deutschland kennengelernt habe, schliesslich am 16. August 2006 in Begleitung von deutschen Sicherheitsbeamten und einem Arzt in die Türkei zurückgeschafft worden seien, dass er bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Ankara vierundzwanzig Stunden festgehalten und zu seinem Aufenthalt in Deutschland befragt worden sei, dass er sich nach seiner Freilassung zu seiner Familie nach (...) begeben habe, wo er anlässlich einer Identitätskontrolle, da er sich nicht habe ausweisen können, dazu aufgefordert worden sei, sich so rasch wie möglich Identitätsdokumente ausstellen zu lassen, dass er nach Erhalt einer Identitätskarte auf dem Passamt einen Passantrag gestellt habe, der abgelehnt worden sei, D-2151/2008 dass er sich in der Folge gegen Bezahlung einen gefälschten Pass besorgt und im Oktober oder November 2006 versucht habe, mit diesem auszureisen, indessen anlässlich einer Grenzkontrolle festgenommen und vierundzwanzig Stunden festgehalten worden sei, dass er dabei erfahren habe, dass gegen ihn zwei Verfahren, eines wegen Dokumentenfälschung und, da er sich gegen einen tätlich gewordenen Grenzbeamten gewehrt habe, auch eines wegen Widerstand gegen Beamte eröffnet würden, dass ihn seine Ehefrau bereits einen Monat nach der Rückkehr in die Türkei angesichts der schwierigen Umstände verlassen habe, dass er sich in (...) mehrere Male auf dem Polizeiposten habe melden müssen, nachdem sich im Quartier Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kurdenproblem ereignet hätten, dass er dabei jeweils befragt und nach kurzer Zeit mit den Worten, man werde ihn beobachten, wieder entlassen worden sei, wobei die Beamten bei den Verhören auf ein Dossier verwiesen hätten, worin ohne Erwähnung seines Namens seine politischen Tätigkeiten in Deutschland aufgeführt gewesen seien, dass er jeweils bestritten habe, die im Dossier aufgeführte Person zu sein, dass er sich angesichts der schwierigen Umstände in (...) zur Ausreise entschlossen habe, wobei ihm diese nach mehrmaligen erfolglosen Versuchen schliesslich am 11. Februar 2008 mit Hilfe eines Schleppers gelungen sei, dass nach Mitteilung der deutschen Behörden der Beschwerdeführer erstmals am 25. Februar 1992 nach Deutschland eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe, welches am 15. Juli 1999 abgelehnt worden sei, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat am 16. August 2006 vollzogen worden sei, dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 27. März 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des D-2151/2008 Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, wobei er um die Aufhebung der angefochtenen Verfügung ersuchte und gleichzeitig beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln, und zieht in Erwägung: dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-2151/2008 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG), dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zum Eintreten auf das Gesuch führen, eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der asylsuchenden Person statthaft ist, wobei die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3. S. 16 f.), dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff bestimmt, sondern an jenem von Art. 3 AsylG, weshalb auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18), dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 1992 in Deutschland, einem Mitgliedstaat des EU-/EWR-Raumes, ein Asylgesuch stellte, welches am 15. Juli 1999 abgelehnt wurde, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens geltend machte, nach seinem jahrelangem Aufenthalt in Deutschland sei er nach seiner Rückkehr in die Türkei ab Frühherbst 2006 als Angehöriger der kurdischen Bevölkerung schikaniert und benachteiligt worden, D-2151/2008 dass er nämlich bereits bei seiner Ankunft auf dem Flughafen Ankara von den türkischen Behörden vierundzwanzig Stunden festgehalten und über seinen Aufenthalt in Deutschland befragt worden sei, dass er im Weiteren, nach (...) zurückgekehrt, bei der Erlangung von Ausweisdokumenten Schwierigkeiten gehabt habe und sich mehrere Male auf dem Polizeiposten habe melden müssen, nachdem sich im Quartier Ereignisse im Zusammenhang mit dem Kurdenproblem ereignet hätten (vgl. B6, S. 8 ff), dass, wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, die allgemeine schwierige Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei gemäss gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass in Bestätigung der vorinstanzlichen Ausführungen im Weiteren festzustellen ist, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen - ungeachtet deren Wahrheitsgehalts - in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein können, dass auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tatsache, wonach die Behörden über ein Dossier verfügten, welches inhaltlich den Beschwerdeführer und seine politischen Aktivitäten in Deutschland betreffen würden, aber nicht seinen Namen enthielten, ein gezieltes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden am Beschwerdeführer nicht anzunehmen ist, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben jeweils nur kurz verhört und danach ohne Auflagen - und ohne Eröffnung eines Verfahrens wieder entlassen worden war, dass der Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach der Bruder Mehmet und der Cousin Hassan des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl erhalten hätten und der Beschwerdeführer deswegen Behelligungen durch die türkischen Behörden ausgesetzt wäre, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, haben diese doch bereits vor zwanzig Jahren die Türkei verlassen und gab der Beschwerdeführer auf entsprechende Nachfrage im Weiteren an, nur einmal zu seinem Bruder Mehmet befragt worden zu sein (vgl. B6, S. 16), D-2151/2008 dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend und mit hinreichender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels erforderlicher Intensität und Gezieltheit offensichtlich nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass sie dabei ausführte, aus welchen Gründen Elemente des Flüchtlingsbegriffes gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18) und nicht, wie in der Beschwerdeschrift behauptet, eine darüber hinausgehende, eingehendere Prüfung der Vorbringen auf ihre Asylrelevanz vornahm, dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass daher die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zumutbarkeit des relativ jungen, nach eigenen Angaben gesunden Beschwerdeführers mit beruflicher Erfahrung als Koch in Deutschland und Verwandten (Mutter, Bruder, Schwester) im Heimatstaat sprechen würden, D-2151/2008 dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sich - sofern nicht bereits vorhanden - bei der zuständigen Vertretung um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-2151/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz mit den Vorakten (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Merkli Versand: Seite 9