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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2019 D-2141/2019

May 20, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,628 words·~23 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2141/2019

Urteil v o m 2 0 . M a i 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. April 2019.

D-2141/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus der Ostprovinz (B._______) mit letztem Wohnsitz in der Nordprovinz – suchte am 21. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 6. Januar 2016 zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). B. Mit Entscheid vom 8. Februar 2016, welche durch eine neue Verfügung mit Ausgangsstempel des SEM vom 19. Februar 2016 ersetzt wurde, trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2015 nicht ein und ordnete seine Wegweisung nach Ungarn an. C. Im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens hob das SEM die Verfügung vom 8. Februar 2016 auf und hielt fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers werde in der Schweiz geprüft. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren mit Urteil D-1259/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 2016 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. D. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 9. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahre 1996 von den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert und im Bereich Medizin ausgebildet worden zu sein. In der Folge habe er Verletzte betreut und Bunker ausgegraben und sei dabei mehrmals von Bombensplittern getroffen worden, weswegen er noch heute körperliche Beschwerden habe. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Schneider habe die sri-lankische Armee ihm vorgeworfen, für die LTTE Kleider herzustellen. Zur selben Zeit hätten die LTTE ihn mitgenommen und ins Vanni-Gebiet geschickt, wo er sich aufgrund seiner in der Zwischenzeit erfolgten Heirat nicht an Kampfhandlungen habe beteiligen müssen, sondern im Hintergrund für die LTTE tätig gewesen sei. Nachdem er März 2009 bei einem Bombenangriff erneut verletzt worden sei, habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Während des Spitalaufenthaltes sei er geflüchtet und habe sich bei Verwandten versteckt. Im Mai 2011 sei er nach Hause zurückgekehrt. Bei einem Arztbesuch seien seine Wunden bemerkt worden und in der Folge hätten ihn zwei Militärpersonen befragt. Da seine ebenfalls anwesende Ehefrau hochschwanger gewesen sei, habe man sie beide nach Hause gehen lassen.

D-2141/2019 Wegen der gesundheitlichen Schwierigkeiten des neugeborenen Kindes habe er in der Folge mehrmals einen Arzt in C._______ aufsuchen müssen. Im November 2011 hätten ihn Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) zuhause aufgesucht, zu den Tätigkeiten für die LTTE befragt und ihn mitnehmen wollen. Aufgrund der Gesundheitsberichte seines Kindes hätten diese von einer Mitnahme abgesehen und von ihm verlangt, sich nach dem bevorstehenden Arztbesuch bei ihnen zu melden. In der Folge sei er von der Polizei aufgesucht und einige Tage später im Polizeicamp zu den Tätigkeiten für die LTTE befragt worden, wobei man ihn in Rehabilitation habe schicken wollen. Aufgrund weiterer anstehender Arzttermine habe er sich hierzu geweigert. Am nächsten Tag sei er erneut nach C._______ ins Spital gegangen und von dort mit familiärer Unterstützung nach Saudi-Arabien gereist. Nach seiner Ausreise sei sein Bruder, der zuvor als Bildermaler für die LTTE tätig gewesen sei, festgenommen und zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers befragt worden. In der Folge hätten Angehörige des CID auch seine Ehefrau regelmässig aufgesucht. Nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka im Jahre 2015 sei er in der Hoffnung, dass seine Schwierigkeiten mit den Behörden nun beendet seien, nach Sri Lanka zurückgekehrt. Bereits am Flughafen sei er befragt worden. Nach Abnahme seines Reisepasses sei er nach Hause entlassen worden. Aus Furcht vor einer weiteren Verhaftung habe er sich zu seiner Mutter nach D._______ begeben. Nach der Befragung seiner Ehefrau sei er schliesslich am Wohnort seiner Mutter verhaftet und inhaftiert worden. Mittels Bestechung eines Angehörigen des CID sei er nach acht Tagen Haft freigekommen und habe sich in der Folge bei seiner Schwester versteckt. Aus Furcht vor erneuter Verhaftung sei er schliesslich ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten sich die Behörden noch einige Male bei seiner Familie nach ihm erkundigt. Aufgrund seiner Teilnahme an den Heldentagfeierlichkeiten in der Schweiz sei sein Foto in einer Zeitung in Sri Lanka publiziert worden, woraufhin die Behörden seine Ehefrau aufgesucht und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. E. Mit Entscheid vom 2. April 2019 (Eröffnung am 4. April 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-2141/2019 F. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 6. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht. G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

D-2141/2019 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in der angefochtenen Verfügung die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer als nicht glaubhaft. So sei den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass dieser niederschwellige Tätigkeiten für die LTTE ausgeführt habe (Lieferung von Lebensmitteln an Küchen, Pflege von Verletzten, Aushebung von Bunkern). Diese Tätigkeiten habe der Beschwerdeführer unter Zwang verrichtet. Auch die Tatsache, dass er im Jahre 2001 die LTTE habe verlassen

D-2141/2019 können, um die Schule zu beenden (vgl. A27 S. 5), lasse auf eine untergeordnete Funktion des Beschwerdeführers bei den LTTE schliessen. Daher erscheine die geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Kapitulation im Jahre 2009 realitätsfremd. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer das behördliche Interesse an ihm überzeichnet darstelle, werde durch die Tatsache bestätigt, dass er abweichend von der Angabe an der BzP, aus dem Spital entlassen worden zu sein (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht habe, aus dem Spital geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8). Die dargestellte Vorgehensweise der Behörden, ihn immer wieder befragen zu wollen, aber aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ehefrau (vgl. A27 S. 9) beziehungsweise später aufgrund der angeschlagenen Gesundheit des neugeborenen Kindes (vgl. A27 S. 11) darauf verzichtet zu haben, erscheine nicht nachvollziehbar. Im Weiteren sei angesichts der zahlreichen behördlichen Besuche bei seiner Ehefrau während des Aufenthalts in Saudi-Arabien nicht einsehbar, warum der Beschwerdeführer das Risiko, bei der Rückkehr nach Sri Lanka sofort verhaftet zu werden, eingegangen sei. Die Vorgehensweise der Behörden, ihn nach einer kurzen Befragung am Flughafen wieder gehen zu lassen, erstaune angesichts der vorherigen intensiven Suche nach ihm. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisedokumenten widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser abweichend von der Angabe anlässlich der BzP, wonach er seinen Reisepass im Jahre 2011 für seine Reise nach Saudi-Arabien legal beantragt habe (vgl. A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, ohne Dokumente ausgereist zu sein (vgl. A27 S. 22). Im weiteren Widerspruch zu letzterer Aussage habe der Beschwerdeführer angegeben, dass ihm zum Zeitpunkt der Befragung am Flughafen der Reisepass abgenommen worden sei (vgl. A27 S. 15). Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe der Beschwerdeführer bestätigt, mit demselben Reisepass aus Sri Lanka aus- und wieder eingereist zu sein (vgl. A27 S. 22). Auf die Frage, wie er trotz der behördlichen Suche mit seinem Pass habe reisen können, habe der Beschwerdeführer ausweichend reagiert und auf den Schlepper verwiesen (vgl. A27 S. 22). Die Erklärung, wonach er seinen Reisepass dem Schlepper übergeben habe, stehe zudem im Widerspruch zur Aussage, dass die Behörden ihm den Pass bei der Rückkehr abgenommen hätten (vgl. A27 S. 23). Darauf hingewiesen, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass die Behörden ihm den Pass retourniert hätten (vgl. A27 S. 23), was angesichts des regen behördlichen Interesses an ihm realitätsfremd erscheine. Bezüglich des eingereichten Zeitungsartikels zu den Heldenfeierlichkeiten in der Schweiz sei anzumerken, dass entgegen der ausgedruckten Version, welche suggerieren könnte, dass lediglich das Foto des Beschwerdeführers publiziert

D-2141/2019 worden sei, mehrere Personen abgedruckt worden seien. Inwiefern sich der Beschwerdeführer lediglich durch das Tragen des Kranzes hätte exponieren sollen, sei nicht ersichtlich. Auch die Angabe, im Januar 2018 – und damit erst einen Monat nach der Publikation des Artikels Ende November 2017 – seien die Behörden bei seiner Ehefrau erschienen, sei angesichts des geltend gemachten intensiven behördlichen Interesses am Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Schliesslich äusserten sich die eingereichten ärztlichen Berichte vom 24. Oktober 2018 und vom 20. September 2016 nicht zu einer allfälligen Traumatisierung des Beschwerdeführers oder den Ursachen der Verletzungen. Hinsichtlich des Vorbringens der Hilfswerkvertretung, wonach der Beschwerdeführer psychisch angeschlagen sei, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, die Ereignisse während der Anhörung chronologisch und im Kontext zu erzählen (vgl. A27 S. 26), sei zu erwähnen, dass die festgestellten Widersprüche in den Aussagen nicht vorwiegend auf chronologischen Ungereimtheiten, sondern vielmehr auf grundlegenden Unstimmigkeiten beruhten. Dem Anhörungsprotokoll seien denn auch – nebst Anmerkungen über den Gemütszustand des Beschwerdeführers – keine Besonderheiten bezüglich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers zu entnehmen. 4.2 In der Beschwerde wurde als erstes geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner angeschlagenen psychischen Verfassung (vgl. Gesundheitsbericht vom 3. Mai 2019 des […]) anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen, über alles Erlebte zu sprechen. Von Angehörigen der LTTE zum Stillschweigen aufgefordert und aus Furcht, an die sri-lankischen Behörden verraten zu werden, habe er verschwiegen, Mitglied der LTTE gewesen zu sein und für diese gekämpft zu haben. Er sei an der Waffe ausgebildet worden, habe als Mitglied der LTTE an Kampfhandlungen teilgenommen und sei – auch nach der Entlassung nach Hause – als Aufklärer tätig gewesen. Den Behörden sei er verdächtig geworden, weil er vor seiner Heirat im Jahre 2002 alleine gelebt habe. Seinen Bruder habe man nur wegen ihm befragt. Aufgrund der nun vollständig geltend gemachten Vorbringen sei das behördliche Interesse am Beschwerdeführer nachvollziehbar. Bei den von der Vorinstanz festgestellten Widersprüchen handle es sich teils um nicht relevante Punkte. Hinsichtlich des Vorwurfs der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer, abweichend von der Angabe an der BzP, aus dem Spital entlassen worden zu sein (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend

D-2141/2019 gemacht habe, aus dem Spital geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8), sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP den Spitalaufenthalt nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 mit demjenigen nach der Geburt seines Kindes verwechselt habe. Was die angeblich widersprüchlichen Angaben zu seinen Reisedokumenten betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit einem vom Schlepper organisierten Reisepass ausgereist und mit demselben Pass wieder in Sri Lanka eingereist sei. Bei der Befragung habe er den Pass zuerst abgeben müssen, diesen dann aber nach der Befragung wieder zurückerhalten. Bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sei er aufgrund des Regierungswechsels davon ausgegangen, keine Behelligungen mehr zu befürchten. Auch dürfe die Sehnsucht, die eigenen Kinder wiederzusehen, nicht unterschätzt werden. Am Flughafen hätten die Behörden den Beschwerdeführer gehen lassen, da sie im Besitz seiner Adresse gewesen seien. Im Weiteren sei es entgegen der Auffassung der Vorinstanz bezüglich Einschätzung der Verfolgungssituation des Beschwerdeführers unerheblich, ob im genannten Zeitungsartikel neben dem Beschwerdeführer noch andere Personen abgebildet gewesen seien. In der Zwischenzeit sei es gelungen, Fotos, welche den Besuch der Polizei bei der Mutter des Beschwerdeführers belegten, zu beschaffen. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sei festzuhalten, dass aus dem eingereichten Gesundheitsbericht hervorgehe, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und Schwierigkeiten habe, über das Erlebte zu sprechen, was das Aussageverhalten des Beschwerdeführers beeinflusse. 4.3 4.3.1 Das SEM hat die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der Tätigkeit für die LTTE von den Behörden behelligt worden zu sein und auch im heutigen Zeitpunkt gesucht zu werden, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 4.3.2 Als erstes ist festzuhalten, dass die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich als Mitglieder der LTTE an Kampfhandlungen beteiligt und sei als Aufklärer tätig gewesen, als nachgeschoben zu erachten sind. An dieser Einschätzung vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeschlagenen psychischen Verfassung (vgl. Gesundheitsbericht vom 3. Mai 2019 des […]) anlässlich der Anhörung nicht in der Lage gewesen sei, über alles Erlebte zu sprechen, nichts zu ändern. Hierzu ist festzuhalten, dass das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdeführers in zentralen Vorbringen mit dessen womöglich psychisch

D-2141/2019 labilen Verfassung und allfälligen schwerwiegenden früheren Erlebnissen nicht plausibel erklärt werden kann, zumal sich aus den Befragungsprotokollen keine konkreten Hinweise darauf ergeben, dass die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung derart eingeschränkt gewesen wäre, dass dessen Prozessfähigkeit in Frage hätte gestellt werden müssen. Im genannten ärztlichen Bericht vom 3. Mai 2019 wird dem Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert, ohne dass indessen nähere Angaben zu den auslösenden Gründen gemacht werden. Es wird ohne weitere Konkretisierung lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer das starke Bedürfnis habe, «seine Geschichte zu erzählen, was für ihn bisher nicht möglich gewesen sei». Daher ist der vorliegende ärztliche Bericht vom 3. Mai 2019 nicht geeignet, die Frage der Ursachen der festgestellten psychischen Erkrankung schlüssig zu beantworten. Im Weiteren wird darin festgestellt, dass aus psychiatrischer Sicht und aufgrund der Beobachtung im Ambulatorium während der ersten Behandlungsmonate davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung seine Lebensgeschichte weder vollständig noch kongruent habe erzählen können, ohne indessen die Gründe für diese Annahme näher zu erörtern. Somit bestehen keine hinreichend konkreten Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer aus entschuldbaren Gründen erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht hat, in höherer Funktion als ursprünglich angegeben, für die LTTE tätig gewesen zu sein. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass mit den neuen Vorbringen das behördliche Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer plausibel erklärt werden soll, indessen die Darstellung der behördlichen Suche – weiterhin Bestandteil der Vorbringen des Beschwerdeführers – vom SEM, wie nachfolgend erörtert, zu Recht als widersprüchlich und realitätsfremd und damit nicht glaubhaft erachtet wurde. 4.3.3 So wird die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer das behördliche Interesse an ihm überzeichnet darstellt, durch die Tatsache bestätigt, dass er abweichend von der Angabe an der BzP, aus dem Spital entlassen worden zu sein (vgl. A4 S. 9), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht hat, aus dem Spital geflohen zu sein (vgl. A27 S. 8). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP den Spitalaufenthalt nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 mit demjenigen nach der Geburt seines Kindes verwechselt habe, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu werten. Die dargestellte Vorgehensweise der Behörden, den Beschwerdeführer immer wieder befragen zu wollen, aber aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft der Ehefrau (vgl. A27 S. 9) beziehungsweise später aufgrund der angeschlagenen Gesundheit des neugeborenen

D-2141/2019 Kindes (vgl. A27 S. 11) darauf zu verzichten, erscheint nicht nachvollziehbar. Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nur nach langen Diskussionen mit den Behörden den vorläufigen Verzicht auf eine Befragung bewirkt hätten, lässt das Vorgehen der Behörden keineswegs realitätsnaher erscheinen, ist doch davon auszugehen, dass sich die Behörden durch blosse Diskussionen nicht von einer beabsichtigten Festnahme hätten abbringen lassen. Auch das weitere Vorgehen der Behörden, den Beschwerdeführer nach einer kurzen Befragung am Flughafen wieder gehen zu lassen, erscheint angesichts der vorherigen angeblich intensiven Suche nach ihm nicht nachvollziehbar. Daran vermag die Erklärung in der Beschwerde, wonach die Behörden im Besitz der Adresse des Beschwerdeführers gewesen seien, nichts zu ändern. Im Weiteren fielen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Reisedokumenten widersprüchlich aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. In der Beschwerde wird hierzu erklärt, dass der Beschwerdeführer mit einem vom Schlepper organisierten Reisepass ausgereist und mit demselben Pass wieder in Sri Lanka eingereist sei. Diese Behauptung steht im klaren Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, seinen Reisepass im Jahre 2011 für seine Reise nach Saudi-Arabien legal beantragt zu haben (vgl. A4 S. 7). Die weitere Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei der Befragung am Flughafen seinen Reisepass zuerst habe abgeben müssen, diesen dann aber wieder zurückerhalten habe, ist mit der Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seinen Reisepass dem Schlepper abgegeben habe, nicht vereinbar. Zudem erscheint die Vorgehensweise der Behörden, dem Beschwerdeführer den Reisepass zurückzugeben (vgl. A27 S. 23), angesichts des angeblich regen behördlichen Interesses an ihm realitätsfremd. Hinsichtlich des im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten Zeitungsartikels zu den Heldenfeierlichkeiten in der Schweiz ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern sich der nicht politische tätige Beschwerdeführer lediglich durch das Tragen des Kranzes hätte exponieren sollen, zumal in der Zeitung mehrere Personen abgebildet sind. Schliesslich sind die mit der Beschwerde eingereichten Fotos, welche den Besuch der Polizei bei der Mutter des Beschwerdeführers belegen sollen, mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zum Nachweis der geltend gemachten behördlichen Suche nach dem Beschwerdeführer nicht geeignet. 4.4 Schliesslich bestehen vorliegend keine Risikofaktoren (vgl. zu diesen Faktoren Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli

D-2141/2019 2016 E. 9.2.4 [als Referenzurteil publiziert]), bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Aufgrund des fehlenden Risikoprofils ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr behördlichen Behelligungen ausgesetzt sein wird. 4.5 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

D-2141/2019 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

D-2141/2019 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Faktoren sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus der Ostprovinz (E._______) und verfügt dort mit seinen Geschwistern über ein Beziehungsnetz. Im Weiteren war er während Jahren als Schneider tätig. Eine Behandlung der diagnostizierten PTBS ist in Sri Lanka (C._______, F._______, […]) möglich. Angesichts des Schweregrades der Krankheit und der grundsätzlichen Behandelbarkeit derselben im Heimatstaat ist somit nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führen wird. Einem allfälligen Bedarf an Medikamenten kann durch medizinische Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden (vgl. aArt. 93 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist auch zumutbar. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terrorld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt – was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosionsupdates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. 6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859 https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859

D-2141/2019 6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde in der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG ersucht. Da die Beschwerdebegehren nicht zum Vornherein als aussichtslos erschienen und von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10. Im Weiteren sind die Voraussetzungen von Art. 110a AsylG erfüllt, weshalb antragsgemäss Frau MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen ist. Der Rechtsvertreterin ist aufgrund der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote vom 6. Mai 2019, welche angemessen erscheint, zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von aufgerundet Fr. 2470.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2141/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG werden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsvertreterin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von aufgerundet Fr. 2470.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal

Daniel Merkli

Versand:

D-2141/2019 — Bundesverwaltungsgericht 20.05.2019 D-2141/2019 — Swissrulings