Abtei lung IV D-214/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . Februar 2008 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. A._______, geboren _______, Syrien, wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Partei Gegenstand
D-214/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. August 2007 auf dem Luftweg verliess und gleichentags von Wien herkommend legal (mit einem Touristenvisum) in die Schweiz einreiste, dass er am 23. August 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte, dass er nach seiner Verlegung ins Transitzentrum D._______ dort am 17. September 2007 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2007 im Auftrag des BFM einer Sprach- und Herkunftsanalyse (LINGUA) unterzogen wurde, wobei festgestellt wurde, der Beschwerdeführer sei mit Sicherheit in Syrien sozialisiert worden und habe einen kurdischen Hintergrund, dass er am 27. November 2007 durch das BFM ausführlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Kurde und könne als solcher in Syrien kein normales Leben führen, dass er in der Schule jeweils den Morgengruss habe mitsprechen müssen, worin von der "arabischen Nation" die Rede gewesen sei, woran er sich als Kurde gestört habe, dass er in der fünften Klasse von einem Lehrer auf die Hände geschlagen worden sei, weil er mit einem Kollegen kurdisch gesprochen habe, dass er in der siebten Klasse gezwungen worden sei, auf allen Vieren eine Runde auf dem Schulhof zu drehen, weil er beim Anblick einer Fotografie von Präsident Hafez Assad gelacht habe, dass die Kurden bei der Begehung der kurdischen Neujahrsfeier jeweils schikaniert und eingeschränkt würden, D-214/2008 dass er einmal an einer Demonstration teilgenommen habe und dabei von einem Soldaten mit einem Schlagstock auf den Oberschenkel geschlagen worden sei, dass er davon abgesehen nicht politisch tätig gewesen sei, dass er nicht Militärdienst habe leisten wollen, weil Kurden im Militär anders behandelt würden als Araber und viele Soldaten während der Ausbildung oder im Anschluss an den Militärdienst an Krankheiten stürben, dass er den Militärdienst bis zum Ende seiner Ausbildung habe aufschieben können und danach infolge gesundheitlicher Probleme nach einem Autounfall einen weiteren Aufschub habe erreichen können, dass er den Dienst später durch Bezahlen von Schmiergeld erneut habe verschieben können, dass diese letzte Verschiebung jedoch für ungültig erklärt worden sei, weshalb die Militärpolizei eineinhalb oder zwei Monate vor der Ausreise sein Elternhaus aufgesucht habe, um ihn zwecks Durchführung einer Befragung auf das Rekrutierungsamt mitzunehmen, dass die Militärpolizei ihren Besuch einige Stunden zuvor telefonisch angekündigt habe, worauf er umgehend zu seiner Tante geflüchtet sei, dass sein Vater den Militärpolizisten Geld bezahlt habe und so einen weiteren Aufschub von zwei Monaten habe erreichen können, dass er in dieser Zeit seine Ausreise organisiert und insbesondere ein Visum für die Einreise in die Schweiz beschafft habe, dass er nun von der Rekrutierungspolizei gesucht werde, dass es in Syrien keine Freiheit gebe und das Land korrupt sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, D-214/2008 dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens seine Identitätskarte sowie eine syrische Rückreisebewilligung zu den Akten reichte, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 13. Dezember 2007 - ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien teils zweifelhaft und im Übrigen ohnehin nicht asylrelevant, dass die geltend gemachten ethnisch bedingten Nachteile nicht als ernsthaft im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu bezeichnen seien, dass die Einberufung des Beschwerdeführers in den Militärdienst respektive eine allfällige Bestrafung infolge Dienstverweigerung nicht aus einem Grund gemäss Art. 3 AsylG erfolge respektive erfolgen würde, dass im Übrigen das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise kurz vor einer militärischen Rekrutierung gestanden habe, zu bezweifeln sei, da ihm eine Ausreise aus Syrien diesfalls kaum erlaubt worden wäre, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 11. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei er infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, D-214/2008 dass der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass der Kostenvorschuss am 29. Januar 2008 einbezahlt wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 Asyl i. V. m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer D-214/2008 politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant und überdies teilweise zweifelhaft seien, zu bestätigen ist, dass die Schikanen, welchen der Beschwerdeführer infolge seiner kurdischen Ethnie in Syrien persönlich ausgesetzt war, nicht intensiv genug sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gelten, dass auch das Vorbringen, wonach sich der Beschwerdeführer durch Flucht in die Schweiz der drohenden Einberufung ins Militär entzogen habe, nicht asylrelevant ist, dass die Pflicht zur Leistung des Militärdienstes beziehungsweise eine wegen dessen Nichtleistens drohende Strafe nur dann eine asylrelevante Verfolgung darstellt, wenn der Wehrpflichtige wegen seiner Weigerung, Dienst zu leisten, mit einer Strafe zu rechnen hat, welche entweder aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG diskriminierend höher ausfällt (malus) oder an sich unverhältnismässig hoch ist, oder wenn die Einberufung zum Militärdienst darauf abzielt, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe erhebliche Nachteile zuzufügen oder diesen in völkerrechtlich verpönte Handlungen zu verstricken (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 2, mit weiteren Hinweisen), D-214/2008 dass indessen im vorliegenden Fall keine diesbezüglichen konkreten und glaubhaften Hinweise vorhanden sind, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise unmittelbar vor einer Rekrutierung in den Militärdienst gestanden habe, aufgrund der Aktenlage im Übrigen ohnehin wenig glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge auf ordentlichem Weg legal aus Syrien ausgereist ist, dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, er wäre an der Ausreise über den Flughafen von Damaskus gehindert worden, hätte im damaligen Zeitpunkt tatsächlich ein aktuelles Militärdienstaufgebot bestanden, dass der Beschwerdeführer die angeblichen Rekrutierungsbemühungen durch das Militär im Übrigen durch nichts belegt hat, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2003 (mit 19 Jahren) wehrdienstpflichtig wurde und davon auszugehen ist, er hätte zwischen dem Jahr 2003 und seiner Ausreise im August 2007 mindestens ein schriftliches Schreiben der Militärbehörden erhalten, falls er tatsächlich in dieser Zeitspanne zum Militärdienst aufgeboten worden wäre, weshalb die Nichteinreichung von entsprechenden Beweismitteln auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen lässt, dass schliesslich die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, bereits die blosse Tatsache des Auslandaufenthalts werde im Falle seiner Wiedereinreise nach Syrien ernsthafte Verfolgungsmassnahmen nach sich ziehen, unbegründet erscheint, da der Beschwerdeführer legal aus Syrien ausgereist ist, nicht glaubhaft gemacht hat, die Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz würde den heimatlichen Behörden bekannt werden, und sich weder in Syrien noch in der Schweiz politisch betätigt hat, dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland keine asylrelevante Verfolgung drohte und auch das Vorliegen einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in absehbarer Zukunft verneint werden muss, D-214/2008 dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nicht zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf noch näher einzugehen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, Asylgründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten darauf in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des D-214/2008 flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatoder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher in seiner Herkunftsregion über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass daher nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien in eine Existenz bedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-214/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Januar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. _______) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: Seite 10