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Bundesverwaltungsgericht 08.06.2012 D-2138/2012

June 8, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,651 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2138/2012/sed

Urteil v o m 8 . Juni 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. März 2012 / N (…).

D-2138/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2011 Pakistan verliess und auf dem Landweg über diverse ihm unbekannte Länder am 12. April 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. April 2011 sowie der Anhörung durch das Bundesamt vom 22. Dezember 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, Provinz E._______ und sei Angehöriger der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft, dass er einem sunnitischen Freund ein Buch dieser Religionsgemeinschaft ausgeliehen habe, dass der Bruder des Freundes davon erfahren habe, worauf es zum Streit zwischen den beiden Brüdern gekommen sei, dass viele Sunniten und Mullahs von diesem Vorfall im Dorf erfahren hätten und er in der Folge bei der Polizei angezeigt worden sei, dass er sich deswegen zunächst zu den Eltern nach F._______ begeben habe, ehe er nach fünf Monaten sein Heimatland schliesslich verlassen habe, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. März 2012 – eröffnet am 23. März 2012 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die Fluchtgründe unsubstanziiert seien, da die Schilderungen weitgehend oberflächlich, schemenhaft und nicht überzeugend ausgefallen seien (Zeitpunkt der Anzeigeerstattung, Angaben zu den angeblich regelmässigen Besuchen der Polizei beim Beschwerdeführer zu Hause in Kenntnis seiner Auslandabwesenheit, Angaben rund um die angeblich

D-2138/2012 gegen ihn hängigen Verfahren, Schilderungen im Zusammenhang mit den angeblichen Problemen wegen seiner Religionszugehörigkeit), dass Vorbringen unglaubhaft seien, wenn sie der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprechen würden (u.a. unbehelligter Aufenthalt bei den Eltern in F._______ und sorglose Ausübung einer Erwerbstätigkeit in dieser Zeit trotz angeblicher Suche durch die Polizei, Aussagen im Zusammenhang mit dem zu Hause gebliebenen Pass), dass der in Fotokopie eingereichten und vom 31. Mai 2009 datierenden Bestätigung über die Bezahlung einer Pflichtsteuer an die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya durch den Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Beweiskraft zukomme, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen einzugehen ist, dass mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 11. Mai 2012, einverlangt wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der Fundstellen im Proto-

D-2138/2012 koll der Bundesanhörung zu Recht die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers verneint haben dürfte, dass – selbst wenn von einer Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Ahmadiyya-Religionsgemeinschaft ausgegangen würde, welche vom BFM als nicht überzeugend und unglaubhaft dargelegt erachtet worden sei – dem Sachvortrag die asylrechtliche Relevanz abzusprechen sein dürfte (vgl. Urteil E-4992/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 E. 5.1 S. 10 f. mit dem Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2002 Nr. 3), dass angesichts dieser Sachlage auch dem auf Beschwerdestufe nachgereichten Original des bereits im vorinstanzlichen Verfahren in Kopie eingereichten Dokuments, welches eine Bestätigung über die Bezahlung einer Pflichtsteuer an die Glaubensgemeinschaft darstellt, keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen sein dürfte, dass es sich gleichermassen mit dem Dokument "TO WHOM IT MAY CONCERN" verhalten dürfte, welches der Beschwerdeführer aus Pakistan erhalten habe und welches seine Zugehörigkeit zur Ahmadiyya- Religionsgemeinschaft bestätige, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe daher ungeeignet sein dürften, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, zumal der Beschwerdeführer – ohne näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) relevante Gefährdungssituation anzuführen – bloss geltend gemacht habe, er sei Ahmadi, dass weder die allgemeine Lage in Pakistan noch in der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung in dessen Heimatland sprechen dürften, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer insbesondere nicht von einer "individuell-konkreten Situation" im Sinne des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.5 S. 16) zu sprechen sein dürfte, welches einen Vollzug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen könnte, dass der Kostenvorschuss am 8. Mai 2012 bezahlt wurde,

D-2138/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

D-2138/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass zwar nicht von vornherein unglaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer Ahmadi ist, dass die Vorinstanz jedoch unter Angabe der Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers aufgezeigt hat und – ohne die Asylrelevanz der Darlegungen zu prüfen – das Asylgesuch ablehnte, dass daher auf die diesbezüglich nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal eine Auseinandersetzung mit den entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung unterbleibt, dass sich der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Dokumente im Original lediglich auf seine Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya beruft, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 26. April 2012 und dem expliziten Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil E- 4992/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2011 E. 5.1 S.10 f. mit dem Hinweis auf EMARK 2002 Nr. 3; vgl. Lemma 2, S. 4 hiervor) dargelegt wurde, weshalb die blosse Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya keine Änderung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermag, dass zur Vervollständigung ergänzend auch auf die Publikation des UNHCR hinzuweisen ist (UNHCR Eligibility Guidelines for Assesing the

D-2138/2012 International Ptotection Needs of Membres of Religious Minorities from Pakistan vom 14. Mai 2012, insbesondere S. 20 ff.), wonach die blosse Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya nicht die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag, dass eine Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht eingetreten ist, dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass im Zusammenhang mit der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya auf die aufschlussreichen Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Bundesanhörung hinzuweisen ist, wonach der nie für diese Religionsgemeinschaft missionarisch tätig gewesene Beschwerdeführer, seine Ehefrau, die Eltern sowie die übrigen Personen aus dem familiären Umfeld aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur besagten Glaubensgemeinschaft keinen Problemen (asyl-) relevanten Ausmasses durch die pakistanischen Behörden ausgesetzt gewesen sind respektive die im Heimatland verbliebenen Angehörigen des Beschwerdeführers auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen solchen ausgesetzt sind (vgl. A 12 S. 3, 7 und 8), dass nicht zuletzt der fünfmonatige unbehelligte Aufenthalt des Beschwerdeführers bei seinen Eltern in F._______, wo er ausserdem einer Erwerbstätigkeit in seinem gewohnten Umfeld nachging, gegen dessen behauptete Flüchtlingseigenschaft spricht, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,

D-2138/2012 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,

D-2138/2012 dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen vorab sowohl auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 26. April 2012 (vgl. Lemma 7, S. 4 hiervor) als auch teilweise auf die obigen Erwägungen im Asylpunkt (Lemma 3, S. 7) zu verweisen ist, dass ergänzend festzuhalten ist, dass der – soweit aktenkundig – gesunde und über eine abgeschlossene Schulbildung verfügende Beschwerdeführer die letzten Jahre vor seiner Ausreise in verschiedenen Dörfern seiner Herkunftsregion und in den Jahren 2009 und 2010 während jeweils zwei Monaten im Ausland einer Erwerbstätigkeit als Bauarbeiter nachging, welche es ihm ermöglichte die Familie zu versorgen, weshalb nicht davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten (vgl. A 1 S. 2 und 12, A 12 S. 8), dass zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zum wirtschaftlichen Fortkommen der Familie ebenfalls ihren Beitrag leistet (vgl. A 12 S. 7), dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland auf ein umfangreiches familiäres und verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurückgreifen kann, was die Reintegration zusätzlich erleichtern dürfte (vgl. A 5 S. 3, A 12 S. 7, 8 und 10), dass unter all diesen Umständen der Vollzug der Wegweisung somit nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),

D-2138/2012 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 8. Mai 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2138/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 8. Mai 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Contessina Theis Alfred Weber

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