Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2130/2019
Urteil v o m 1 8 . Juli 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Derya Özgül, AD Consultancy, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asyl und Wegweisung) / N (…).
D-2130/2019 Sachverhalt: A. Am 30. Oktober 2016 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wurde durch die Grenzwache Posten Thurgau angehalten und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Als Beweismittel reichte er diverse Urkunden ein, namentlich eine Anklageschrift und ein Urteil in türkischer Sprache. Am 14. November 2016 befragte ihn das SEM summarisch zu seinen Personalien und Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]). B. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Beschleunigung des Verfahrens und Mitteilung, wann mit einem Entscheid zu rechnen sei. C. Das SEM bat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Juli 2017 betreffend Verfahrensstandsanfrage mit Hinweis auf die hohen Pendenzen um Verständnis und teilte mit, die eingereichten Urkunden seien nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst. Sie forderte ihn deshalb gleichzeitig auf, für die noch hängigen Verfahren allenfalls vorliegende Anklageschriften und Urteile oder andere aussagekräftige Dokumente in einer schweizerischen Amtssprache übersetzt einzureichen. Mit Eingabe vom 4. August 2017 reichte der Beschwerdeführer die verlangten Dokumente in deutscher Sprache ein. D. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 wurde der Beschwerdeführer auf den 6. November 2017 zur Anhörung vorgeladen. Anlässlich dieser bat er darum, dass sein Fall bald entschieden werde. Das Warten auf den Entscheid belaste ihn. E. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Strafverfahrensdossier vom (…) ein und wies darauf hin, gegen ein Gerichtsurteil vom (…) Beschwerde beim (…) erhoben zu haben. Gleichzeitig ersuchte er um Beschleunigung des Verfahrens. F. Mit undatiertem Schreiben an das SEM (Posteingang: 2. August 2018) monierte der Beschwerdeführer, auf den Brief vom 23. Februar 2018 keine
D-2130/2019 Antwort erhalten zu haben, und kündigte für den Fall, dass er eine solche nicht bis Mitte August 2018 erhalten werde, eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an. G. Das SEM ersuchte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. August 2018, ein Anwaltsschreiben auf offiziellem Papier eines seiner türkischen Rechtsvertreter einzureichen und darin sämtliche gegen ihn hängigen Strafverfahren mit ihrem aktuellen Verfahrensstand aufzulisten und allfällige zwischenzeitlich ergangene Urteilsschriften nachzureichen. Am 20. August 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes vom 13. August 2018 mit deutscher Übersetzung ein und ersuchte gleichzeitig um rasche Beurteilung seines Asylgesuchs. H. Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August 2018 mit, das Anwaltsschreiben seines türkischen Rechtsvertreters werfe aufgrund der bisherigen Aktenlage Fragen auf. Trotz Aufforderung, Auskunft über sämtliche gegen ihn in der Türkei bestehende Strafverfahren Auskunft zu geben, sei im genannten Schreiben nur von einem Strafverfahren gegen ihn die Rede. Es ersuchte den Beschwerdeführer nochmals, ein türkisches Anwaltsschreiben auf offiziellem Papier einzureichen und darin sämtliche gegen ihn hängige Strafverfahren mit ihrem aktuellen Verfahrensstand aufzulisten und allfällige zwischenzeitlich ergangene Urteilsschriften nachzureichen. I. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom 27. August 2018 mit deutscher Übersetzung ein. Er bestritt, dass aufwändige Abklärungen notwendig seien und wies erneut auf die Dringlichkeit der Behandlung seines Asylgesuches hin. J. Das SEM wies den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2018 darauf hin, der Fall sei auch aufgrund der neuen Informationen noch nicht entscheidreif und es seien weitere Abklärungen notwendig. Gleichentags ersuchte das SEM bei der (…) um Abklärung diverser Fragen.
D-2130/2019 K. Mit Eingabe vom 4. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, worin um Anweisung an das SEM, das Asylverfahren beförderlich abzuschliessen und zügig einen Entscheid zu fällen, ersucht wird. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung beantragt. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. M. In der Vernehmlassung vom 23. Mai 2019 wies die Vorinstanz auf die erhöhte Komplexität des Gesuches, die erforderlichen Abklärungen sowie die anfänglich unzureichende Mitwirkung des Beschwerdeführers hin, weshalb sie die Abweisung der Rechtsverzögerungsbeschwerde beantrage. N. Die (…) ging am 3. Juni 2019 beim SEM ein. O. Mit Replik vom 11. Juni 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seine behauptete unzureichende Mitwirkung sei eine unbegründete Schutzbehauptung. Bereits kurz nach der Einreise am 30. Oktober 2016 und im August 2017 habe er diverse Urkunden ins Recht gelegt. Weiter sei es unüblich, dass eine (…) mehr als sechs Monate dauere; vielmehr seien drei bis vier Wochen üblich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83
D-2130/2019 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (vgl. MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde somit zuständig. 1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Der Beschwerdeführer, der am 30. Oktober 2016 ein Asylgesuch gestellt hat, welches bis anhin nicht beantwortet worden ist, ist zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von Treu und Glauben eine Grenze bildet. Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23). Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung ist vorliegend nicht zu beanstanden. Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorliegend in den diversen bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen er um beförderliche Verfahrenserledigung ersuchen liess. Hinsichtlich der Frage der Opportunität des Zeitpunkts der Beschwerdeerhebung ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 4.1 f.).
D-2130/2019 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht eingereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzutreten. 1.5 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verfahrensinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2 m.w.H.). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht
D-2130/2019 vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen. 3.3 Es gelangt hier die erstinstanzliche Verfahrensfrist gemäss aArt. 37 Abs. 2 AsylG zur Anwendung, wonach die Behandlungsfrist in der Regel zehn Arbeitstage nach der Gesuchstellung beträgt. 4. 4.1 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz weigere sich seit 2016, einen Entscheid zu seinem Asylgesuch zu fällen. Er habe mehrmals – namentlich mit Schreiben vom 23. Februar 2018 und 26. Oktober 2018 – dargelegt, dass die lange Wartezeit ihn sehr belaste. Da er bereits im Jahr 2016 ein Asylgesuch eingereicht habe, seither mehr als 2.5 Jahre vergangen seien und bis heute kein Entscheid gefällt worden sei, liege eine Rechtsverzögerung vor, zumal er bereits alle relevanten Unterlagen beim SEM eingereicht habe. Es ist festzustellen, dass die Abklärungen des SEM zu Beginn nur schleppend vorangingen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz am 14. November 2016 die BzP durchführte und am 7. Juli 2017 auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nach dem Stand seines Asylverfahrens einging. Ob dabei die bei der Einreise abgegebenen Beweismittel geprüft wurden, ist nicht ersichtlich und den vorinstanzlichen Akten sind keine Hinweise dafür zu entnehmen. Gleichzeitig mit Antwortschreiben vom 7. Juli 2017 erging der nächste verfahrensleitende Schritt, als der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, die fremdsprachigen Dokumente in eine der schweizerischen Amtssprachen zu übersetzen. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum von acht Monaten. Bei diesem Ergebnis kann, in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer wiederholt auf die schwierige Situation (…) in der Türkei hingewiesen hat, für diesen Zeitraum nicht von einer beförderlichen Verfahrenserledigung gesprochen werden. Indessen wusste der Beschwerdeführer ab Erhalt des Schreibens vom 7. Juli 2017, aus welchem ersichtlich ist, dass die Vorinstanz das Dossier bearbeitet und sich im Detail mit einzelnen Fragen auseinandersetzt, dass sein Gesuch behandelt wird und seine Vorbringen geprüft werden. Die Vorinstanz forderte ihn im diesbezüglichen Schreiben denn auch auf, die bei der Stellung des Asylgesuchs eingereichten Dokumente in eine schweizerische Amtssprache nachzureichen.
D-2130/2019 4.2 Am 20. Oktober 2017 wurde auf den 6. November 2017 zur Anhörung vorgeladen. Mit Eingabe vom 23. Februar 2018, mithin drei Monate später, erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Gleichzeitig reichte er zwei weitere, in deutscher Sprache übersetzte, Urkunden ein. Nach erneuter Aufforderung des Beschwerdeführers zur förderlichen Behandlung nahm die Vorinstanz das Verfahren anfangs August 2018 wieder an die Hand. Sowohl mit Schreiben vom 7. als auch 24. August 2018 forderte sie ihn auf, weitere Unterlagen nachzureichen und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht hin. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer schliesslich die geforderte Urkunde ein und erkundigte sich wiederum nach dem Stand des Verfahrens. Damit erweist sich, dass nicht zuletzt auch durch die wiederholten ergänzenden Eingaben des Beschwerdeführers selbst das Verfahren in die Länge gezogen wurde. Angesichts der konkreten Verfahrensgeschichte erscheint es deshalb nicht angezeigt, vorliegend allein auf die Gesamtdauer des anhängigen Verfahrens abzustellen. Das SEM hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. November 2018 den aktuellen Verfahrensstand mitgeteilt, ihn auf die hängigen Abklärungen respektive noch ausstehenden Ergebnisse hingewiesen und dargelegt, dass der Fall nicht entscheidreif sei. Der Beschwerdeführer war somit im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2019 über die fehlende Entscheidreife des Verfahrens und damit die Unmöglichkeit eines umgehenden Entscheiderlasses informiert. 4.3 Den vorinstanzlichen Akten ist schliesslich insbesondere zu entnehmen, dass die am 6. November 2018 in Auftrag gegebene Abklärung (…) am 3. Juni 2019 bei der Vorinstanz einging, weshalb die Verlängerung der Verfahrensdauer seither nicht auf ein Untätigsein der Vorinstanz zurückzuführen ist. Aufgrund der Aktenlage vermag der Beschwerdeführer daher nicht darzulegen, dass das SEM im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 4. Mai 2019 den Erlass eines Entscheids über sein Asylgesuch unrechtmässig verzögere. 5. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Rüge der Rechtsverzögerung im Zeitpunkt ihrer Erhebung am 4. Mai 2019 als unbegründet, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Die vorinstanzlichen Akten gehen zur Fortführung des Asylverfahrens an das SEM zurück.
D-2130/2019 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm indes mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2019 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, ist von einer Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
D-2130/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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