Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2121/2015/pjn
Urteil v o m 1 . Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...], Türkei, vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, [...], Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015
D-2121/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Diyarbakir. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 10. Juni 2011. Am 15. Juni 2011 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch stellte. Am 21. Juni 2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Anschliessend wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. Nachdem der Beschwerdeführer weder auf eine entsprechende, vom 28. Juni 2013 datierende Vorladung noch auf eine mit Zwischenverfügung des BFM vom 23. Juli 2013 verlangte Stellungnahme reagiert hatte, wurde keine eingehende Anhörung durchgeführt. B. Mit Mitteilung vom 10. Juli 2013 ersuchte die zuständige niederländische Behörde gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Mitteilung an die zuständige niederländische Behörde vom 19. Juli 2013 stimmte das BFM diesem Ersuchen zu. C. Mit Verfügung vom 9. August 2013 trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung des damaligen Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. D. Mit Schreiben vom 16. August 2013 teilte das Migrationsamt des Kantons Aargau dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2013 verschwunden. E. Am 31. Oktober 2013 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Verfahrens wieder in die Schweiz ein. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das BFM vom 16. Januar 2014 beantragte der Beschwerdeführer die wiedererwägungsweise Aufhebung
D-2121/2015 der Verfügung vom 9. August 2013 und die Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, die genannte Verfügung sei in Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen. Das BFM habe zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung davon Kenntnis gehabt, dass sich der Beschwerdeführer in den Niederlanden aufhalte, womit der Vorwurf, er sei nach entsprechender Vorladung der Anhörung ferngeblieben und habe damit seine Mitwirkungspflicht verletzt, nicht zutreffe. G. Mit Schreiben an das Migrationsamt des Kantons Aargau vom 5. März 2014 teilte das BFM mit, der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers sei einstweilen auszusetzen. H. Am 25. Juli 2014 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. I. Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er habe sich im Jahr 1995 der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) angeschlossen. Im Jahr 1996 sei er deswegen verhaftet worden, wobei er nach der Festnahme gefoltert worden sei. Durch das DGM (Devlet Güvenlik Mahkemesi; Staatssicherheitsgericht) B._______ sei er anschliessend gestützt auf Art. 125 des damaligen türkischen Strafgesetzbuchs zu einer lebenslänglichen Haftstrafe verurteilt worden. Nach fast neun Jahren, die er im Gefängnis von C._______ verbracht habe, sei er im [...] 2004 aus der Haft entlassen worden. Darauf sei er rund zweieinhalb Jahre in Freiheit gewesen, und er habe sich während dieser Zeit zugunsten der Partei BDP (Bariş ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) politisch betätigt. Deswegen sei es wieder zu Problemen mit der Polizei gekommen. Zwischen Mitte und Ende 2007 ‒ an das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern ‒ habe das gleiche Gericht den Entscheid getroffen, dass er die verbliebene Strafe noch zu verbüssen habe, und er sei wieder in Haft gesetzt worden. Er sei in Gefängnissen in B._______, D._______ und E._______ gewesen, bis er Mitte 2010 wieder freigelassen worden sei. In der Folge sei er immer wieder durch die türkische Polizei unter Druck gesetzt worden. Auch mehrere Familienangehörige und Verwandte seien seinetwegen durch die Polizei belästigt und befragt worden. Zudem habe er nach wie vor ein Jahr seiner Haftstrafe noch nicht abgesessen, weshalb er die erneute Verhaf-
D-2121/2015 tung befürchtet habe. Des Weiteren sei er aufgefordert worden, seinen Militärdienst zu leisten; er habe aber keinesfalls für den Staat, der ihn misshandelt habe, Militärdienst leisten wollen. Aus diesen verschiedenen Gründen habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Wegen des Militärdiensts, den er nicht geleistet habe, sei er in der Zwischenzeit ebenfalls zu einer Strafe verurteilt worden. Im Übrigen sei auch sein Bruder F._______ während zwanzig Jahren im Gefängnis gewesen und erst kürzlich freigelassen worden. J. Mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2014 reichte der Beschwerdeführer als Beweismittel eine türkische Gerichtsakte ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2014 ordnete das BFM gestützt auf Art. 111b Abs. 3 AsylG die einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs an. L. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2014 ersuchte das Bundesamt die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärung folgender Fragen: (1) Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Mitgliedschaft bei der PKK, betreffend seine Verurteilung durch ein Gericht in B._______, seine Inhaftierung von 1995 bis 2004, seine erneute Inhaftierung von 2007 bis 2010, eine verbleibende Haftstrafe von einem Jahr sowie die Einberufung in den Militärdienst zutreffend seien. (2) Ob die vom Beschwerdeführer eingereichte türkische Gerichtsakte echt sei. (3) Was der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei zu befürchten habe. Mit dem Schreiben wurde der Botschaft die erwähnte Gerichtsakte übermittelt. M. Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte die schweizerische Botschaft in Ankara dem SEM mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass das in Kopie eingereichte Urteil des [...] Staatssicherheitsgerichts in B._______ authentisch sei. Der Beschwerdeführer sei nach Vollstreckung von drei Vierteln seiner Haftstrafe am [...] 2010 bedingt freigelassen worden. Das eigentliche Freilassungsdatum sei der [...] 2015. Sofern der Beschwerdeführer im Zeitraum seiner bedingten Freilassung keine weitere Straftat verübe, müsse er die Reststrafe nicht absitzen. Der Beschwerdeführer werde in der Türkei wegen seines nicht geleisteten Militärdiensts gesucht. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse er seinen Militärdienst leisten.
D-2121/2015 N. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2015 erteilte das SEM dem Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. O. Mit Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2015 gab die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine entsprechende Stellungnahme ab. Des Weiteren ersuchte sie darum, es sei ihr bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten türkischen Gerichtsurteils und der betreffenden deutschen Übersetzung die Akteneinsicht zu gewähren. Ferner beantragte sie die Ansetzung einer neuen Frist, um sich ergänzend zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen äussern zu können. P. Mit Verfügung vom 4. März 2015 stellte das SEM fest, das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Januar 2014 sei als neues Asylgesuch zu behandeln, lehnte dieses ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Des Weiteren erhob das SEM gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.‒. R. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin an das SEM vom 10. März 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Akten des Asylverfahrens. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 23. März 2015. S. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 3. April 2015 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurde eine Honorarabrechnung eingereicht.
D-2121/2015 T. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 30. April 2015 gutgeheissen. U. Mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 21. April 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht. V. Mit Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2015 Kenntnis gegeben. W. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. März 2016 teilte der Beschwerdeführer unter anderem mit, er befinde sich in psychotherapeutischer Behandlung, und übermittelte ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. X. Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass bezüglich des von ihm mit Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2015 eingereichten türkischen Gerichtsurteils in den vorinstanzlichen Akten keine Übersetzung vorhanden sei, weshalb das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung in Auftrag gegeben habe. Weiter wurden dem Beschwerdeführer Kopien dieser Übersetzung und des zugrundeliegenden Gerichtsurteils übermittelt, und es wurde ihm mit Frist bis zum 6. Mai 2016 Gelegenheit gegeben, eine diesbezügliche Stellungnahme einzureichen. Y. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein.
D-2121/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
D-2121/2015 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). 4. 4.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst festzustellen, dass das vorinstanzliche Verfahren offensichtlich mangelhaft geführt wurde. Im Anschluss an seine Anhörung vom 25. Juli 2014 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe an das BFM vom 21. August 2014 als Beweismittel eine türkische Gerichtsakte ein. Dabei handelt es sich ‒ was sich jedoch erst aufgrund einer durch das Bundesverwaltungsgericht angefertigten amtlichen Übersetzung eindeutig erwiesen hat ‒ um ein den Beschwerdeführer betreffendes Strafurteil der [...] Kammer des Staatssicherheitsgerichts (Devlet Güvenlik Mahkemesi [DGM]) B._______ vom [...] 1999. Im vorinstanzlichen Aktenverzeichnis wurde der Eingang dieses Beweismittels nicht vermerkt, und das betreffende Schriftstück wurde in einem unbezeichneten Couvert an chronologisch willkürlicher Stelle zu den Akten gelegt. Auch wurde das Beweismittel trotz seiner als offensichtlich zu erachtenden Entscheidwesentlichkeit nicht übersetzt. Das mit Eingabe der Rechtsvertreterin vom 19. Februar 2015 an das SEM gestellte Gesuch um Akteneinsicht bezüglich des Gerichtsurteils blieb unbeantwortet, was an sich bereits einer erheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichkommt. In der angefochtenen Verfügung wurde die Existenz des Beweismittels zwar erwähnt. Jedoch wurde auf den Inhalt des Urteils ‒ insbesondere auf die Fragen, aufgrund welcher Vorwürfe und mit welcher Begründung der Beschwerdeführer zu welcher Strafe verurteilt wurde ‒ nicht weiter eingegangen. Zu erwähnen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung geltend machte, nach seiner ersten Haftentlassung im [...] 2004 habe er sich zugunsten der kurdischen Partei BDP politisch betätigt, und er habe deswegen wieder Probleme mit der Polizei bekommen und sei schliesslich zwischen Mitte und Ende 2007 wieder in Haft gesetzt worden, um seine restliche Strafe zu verbüssen. Dieses Vorbringen wurde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Eine derartig sich summierende Ausserachtlassung wesentlicher Asylvorbringen durch die Vorinstanz ist als krasse Verletzung der rechtlichen Gehörsansprüche des Beschwerdeführers zu bezeichnen.
D-2121/2015 4.2 Aus dem erwähnten Urteil des DGM B._______ vom [...] 1999 geht aufgrund der nunmehr vorliegenden deutschen Übersetzung im Wesentlichen Folgendes hervor: Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Anklage der PKK angeschlossen und in einem Lager der Organisation in der Region G._______ (Provinz B._______) eine politische und militärische Schulung erhalten, wobei er ausserdem mit einer Kalaschnikow bewaffnet worden sei. Im [...] 1996 habe er an einer Aktion teilgenommen, bei der eine Person zu Tode gekommen sei. Am [...] 1996 sei der Beschwerdeführer aus der PKK geflohen und habe sich den Sicherheitskräften gestellt. Bei der Vernehmung durch die Polizei habe er die ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten zugegeben. Jedoch habe der Beschwerdeführer später eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach er während seiner Untersuchungshaft gefoltert worden sei. In der Verhandlung vor dem DGM habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich im Oktober 1995 der PKK angeschlossen und eine militärische und politische Schulung erhalten habe, dass er bewaffnet worden sei und sich im [...] 1996, als mehrere militärische Operationen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die PKK stattgefunden hätten, im fraglichen Gefechtsgebiet in der Region G._______ aufgehalten habe, dass er jedoch persönlich an keiner bewaffneten Aktion teilgenommen habe. Der Beschwerdeführer habe ausserdem erklärt, dass er die Anschuldigungen gegen den inhaftierten Führer der PKK, Abdullah Öcalan, nicht anerkenne und vielmehr dessen Ziele teile und unterstütze, die sich nicht auf Separatismus richten würden, sondern auf die Bruderschaft des kurdischen und des türkischen Volkes sowie das brüderliche Zusammenleben der Völkerschaften in einer Republik, in der umfassende Demokratie herrsche. Bei den fraglichen Operationen der türkischen Armee namens „H._______“ und „I._______“ vom [...] und vom [...] 1996 seien insgesamt [...] Soldaten und [...] Terroristen getötet worden. Wegen Beteiligung an diesen Feuergefechten seien insgesamt elf Personen angeklagt worden. Die Aussagen dieser Angeklagten seien überprüft worden, wobei festgestellt worden sei, dass der Name des Beschwerdeführers nicht erwähnt worden sei. Sieben der Angeklagten seien ausserdem im Verfahren des Beschwerdeführers als Zeugen angehört worden. Aus deren Aussagen gehe hervor, dass sie den Beschwerdeführer nicht kennen würden und ihn auch nicht im Gefechtsgebiet gesehen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Verhandlung vor dem Gericht zwar von seinen Geständnissen gegenüber der Polizei distanziert und die Teilnahme am erwähnten Gefecht bestritten. Jedoch habe er seine Mitgliedschaft bei der PKK anerkannt. Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen, der Geständnisse des Beschwerdeführers, der Tatsache, dass er zur Zeit der
D-2121/2015 fraglichen militärischen Operation bewaffnet gewesen sei und unter Berücksichtigung des Verlaufes jener Operation erachte es das Gericht als erwiesen, dass der Beschwerdeführer an der Aktion beteiligt gewesen sei und schenke der Verteidigung keinen Glauben. Gestützt auf Art. 125 des (damaligen) türkischen Strafgesetzbuchs sei gegen den Beschwerdeführer wegen der Straftat des Separatismus die Todesstrafe zu verhängen. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Straftat im Alter von 15 bis 18 Jahren gewesen sei, sei diese Strafe in eine Zuchthausstrafe von 20 Jahren umzuwandeln. Unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers während der Verhandlung und in Anerkennung seines anfänglich abgelegten Geständnisses sei die Strafe um ein Sechstel zu kürzen und auf 16 Jahre und 6 Monate Haft festzulegen. 4.3 Es ist festzustellen, dass das genannte Strafurteil offensichtlich und in eklatanter Weise unter Verletzung minimaler rechtsstaatlicher und verfahrensrechtlicher Garantien zustande kam. So wurde durch das DGM B._______ bei der Urteilsbegründung weder darauf eingegangen, dass der Beschwerdeführer geltend machte, durch Folter zu Geständnissen gezwungen worden zu sein, noch wurde berücksichtigt, dass er gemäss den im Entscheid aufgeführten Zeugen gar nicht bei den Kampfhandlungen zwischen der Armee und der PKK beteiligt gewesen sei. Das Urteil enthält keinerlei nachvollziehbare Begründung für die Folgerung des Gerichts, der Beschwerdeführer habe an den fraglichen Kampfhandlungen tatsächlich teilgenommen. Als rechtsstaatlich und menschenrechtlich unhaltbar zu bezeichnen ist ausserdem die Verhängung der Todesstrafe gegen den zur Tatzeit minderjährigen Beschwerdeführer, selbst unter Berücksichtigung der Umwandlung in eine zwanzigjährige Haftstrafe bei zusätzlicher Strafminderung. Festzustellen ist des Weiteren, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Urteils insgesamt mehr als zehn Jahre in Haft verbrachte. 4.4 Das SEM hat seine Einschätzung, die Verurteilung und die jahrelange Haft des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant, einzig damit begründet, die Inhaftierung habe bereits vor zehn Jahren geendet und es gebe keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Dieses Argument ist zunächst insofern zu berichtigen, als seit der letztmaligen Haftentlassung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung fünf Jahre verstrichen waren. 4.5 Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass verfolgt im Sinne von Art. 3 AsylG ist, wer aus den in Abs. 1 der genannten Norm
D-2121/2015 aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung gemäss ständiger Rechtsprechung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 9 E. 5a sowie 2004 Nr. 21 E. 3b/aa). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlichen Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 4.6 Der Beschwerdeführer hat durch seine Verurteilung und Inhaftierung aufgrund eines Strafverfahrens, das minimale rechtsstaatliche Grundsätze ausser Acht liess, durch die türkischen Justizbehörden eine massive und lange anhaltende Verletzung fundamentaler menschenrechtlicher Garantien erlitten. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich nach seiner ersten Haftentlassung im [...] 2004 zugunsten der kurdischen Partei BDP politisch engagiert. Deswegen habe er erneut Schwierigkeiten mit der türkischen Polizei bekommen, und er sei in der Folge wieder in Haft gesetzt worden, um seine restliche Zuchthausstrafe zu verbüssen. Zu diesem Vorbringen wurden durch die Vorinstanz im Rahmen der durchgeführten Anhörung keinerlei weitere Fragen gestellt, und es ist daher unklar, welcher Art das politische Engagement für die BDP im Einzelnen war und inwiefern es die Ursache für die erneute Inhaftierung im Jahr 2007 bildete. Weil die sonstige erlittene Verfolgung eindeutig belegt ist, in Anbetracht ihres erheblichen Ausmasses und unter Berücksichtigung des derzeitigen politischen Klimas in der Türkei ‒ in dem unter anderem kurdischen Oppositionellen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorgeworfen wird (vgl. European Commission, Turkey 2015 Report, 10. November 2015, S. 21 ff.; Human Rights Watch, World Report 2016, New York 2016, S. 578 ff.; International Crisis Group, The Human Cost of the PKK Conflict in Turkey: The Case of Sur, Crisis Group Europe Briefing N°80, 17. März 2016; zur Menschenrechtslage in der Türkei zuletzt auch BVGE 2013/25, 2014/21) ‒ ist indessen ohnehin der Schluss zu ziehen, dass die Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer
D-2121/2015 Rückkehr in die Türkei erneut einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu werden, objektiv nachvollziehbar ist. Schliesslich sind zudem auch die Ergebnisse der Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Ankara zu berücksichtigen, wonach der Beschwerdeführer am [...] 2010 nach Vollstreckung von drei Vierteln seiner Freiheitsstrafe unter der Bedingung aus der Haft entlassen worden ist, dass er bis zum [...] 2015 nicht mehr straffällig werde. Nachdem die Abklärungen der Botschaft weiter ergaben, dass der Beschwerdeführer in der Türkei wegen seines nicht geleisteten Militärdiensts gesucht wird, ist von einem erheblichen Risiko auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gestützt auf das Strafurteil des DGM B._______ vom [...] 1999 wieder in Haft genommen würde. 4.7 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. 4.8 Aus den Akten sind sodann auch keine Hinweise ersichtlich, die auf das Bestehen von Asylausschlussgründen hindeuten würden. Zwar wurde dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Justizbehörden die Beteiligung an Kampfhandlungen zwischen staatlichen Sicherheitskräften und der PKK vorgeworfen. Indessen hat sich erwiesen, dass diese Vorwürfe in einem Strafverfahren erhoben wurden, das keine rechtsstaatliche Legitimität zu beanspruchen vermag. Weiter ist festzustellen, dass die im betreffenden Urteil des DGM B._______ vom [...] 1999 enthaltenen Ausführungen vielmehr den umgekehrten Schluss nahe legen, der Beschwerdeführer sei an den ihm vorgeworfenen Taten gerade nicht beteiligt gewesen. Es liegen auch ansonsten keinerlei konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Beschwerdeführer habe Taten begangen, die unter dem Gesichtspunkt der Asylunwürdigkeit im Sinne des Art. 53 AsylG zu beurteilen wären. Die alleinige Tatsache einer Mitgliedschaft bei einer extremistischen Organisation, so namentlich bei der PKK, vermag nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Folgerung der Asylunwürdigkeit zu führen (BVGE 2011/10 E. 6.1, 2011/29 E. 9.2.4, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7c). 5. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
D-2121/2015 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 6.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die angesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote der Rechtsvertreterin vom 4. April 2015 ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'879.‒ (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2121/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 4. März 2015 wird aufgehoben. 2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'879.‒ zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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