Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.05.2012 D-2118/2012

May 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,647 words·~8 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2118/2012/wif

Urteil v o m 11 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…) Georgien, c/o B.________, Georgien, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 8. März 2012 / N________

D-2118/2012 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann C.________ reichten am 21. April 2010 in der B.________ ein Asylgesuch ein und wurden in der Folge zu ihren Asylgründen befragt. B. Am 12. März 2011 reiste der Ehemann der Beschwerdeführerin illegal in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags im D.________ um Asyl. In der Folge wurde das in der B.________ gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers am 31. März 2011 vom BFM als gegenstandslos geworden abgeschrieben. C. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2011 wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Februar 2012 ab, womit die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2011 in Rechtskraft erwuchs. E. Mit Entscheid vom 8. März 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab. F. Mit Schreiben vom 12. April 2012 übermittelte die B.______ dem Bundesverwaltungsgericht die am 10. April 2012 persönlich entgegengenommene Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10. April 2012 zur weiteren Behandlung. G. Mit Urteil vom 24. April 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 20. März 2012 nicht ein.

D-2118/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

D-2118/2012 4. 4.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). 4.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin massgebende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Auf-

D-2118/2012 enthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt hat, stützt die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch weitgehend auf die Vorbringen ihres Ehemannes. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, wegen des politischen Engagements ihres Ehemannes und der daraus folgenden Behelligungen durch die georgischen Sicherheitsbehörden gefährdet zu sein. Ihr Ehemann sei seit 1997 in verschiedenen Funktionen für die Vereinte Nationale Bewegung tätig gewesen. Nach einem Gesinnungswandel sei er am 7. November 2007 aus der Partei ausgetreten. Danach sei er am 13. November 2007 in ihrer Anwesenheit unter dem fingierten Vorwurf des Drogenbesitzes verhaftet und schliesslich zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Insbesondere aufgrund ihrer Interventionen sei er im Oktober 2008 aus der Haft entlassen worden. Der Ehemann der Beschwerdeführerin reichte im Rahmen seines in der Schweiz gestellten Asylgesuches mehrere Dokumente und Medienberichte zum Nachweis seiner politischen Tätigkeiten und des Strafverfahrens ein. In seinem ablehnenden Entscheid vom 23. Dezember 2011 stellte das BFM fest, zum Einen bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass die geltend gemachte Verurteilung rechtsstaatlich nicht legitim gewesen sei, zum Anderen seien die Schilderungen des Ehemannes der Beschwerdeführerin hinsichtlich seiner Verfolgung nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug im November 2008 unglaubhaft. Diese Einschätzung betätigte das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Februar 2012 im Ergebnis. 5.2 Im angefochtenen Entscheid vom 8. März 2012 hinsichtlich Verweigerung der Einreise der Beschwerdeführerin verneinte das BFM zu Recht

D-2118/2012 eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor künftiger Reflexverfolgung mit dem Hinweis auf die fehlende Gefährdungslage des Ehemannes der Beschwerdeführerin, wobei es zutreffend festhielt, dass die Beschwerdeführerin sich seit Einreichung des Asylgesuches im April 2010 offenbar unbehelligt im Heimatstaat habe aufhalten können. 5.3 An dieser Einschätzung vermögen weder die Argumente in der Beschwerde vom 10. April 2012, welche sich in einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen und nicht näher substanziierten Behauptungen, Repressivmassnahmen des Staates ausgesetzt zu sein, erschöpfen, noch die beiliegenden, teils bereits vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente in Kopie etwas zu ändern. 6. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Das BFM hat der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2118/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, an die schweizerische Vertretung in (…) und an das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

Versand:

D-2118/2012 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2012 D-2118/2012 — Swissrulings