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Bundesverwaltungsgericht 10.06.2022 D-2110/2021

June 10, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·8,798 words·~44 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2110/2021

Urteil v o m 1 0 . Juni 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien

A._______, geboren am (...), El Salvador, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. März 2021 / N (...).

D-2110/2021 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 4. November 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 16. August 2019 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei führte der in B._______ geborene Beschwerdeführer mit letztem Wohnsitz in C._______, einem Vorort von D._______ aus, er fühle sich seit seiner Kindheit von Männern angezogen. Als (...)jähriger habe er sich in der Schule in einen Freund verliebt und ihn geküsst. Dies habe sein Lehrer gesehen und in der Folge seinen Eltern mitgeteilt. Als er nach Hause gekommen sei, hätten ihn seine Eltern getadelt und geschlagen. Sein Vater sei enttäuscht und wütend gewesen und habe die Idee nicht ertragen können, einen homosexuellen Sohn zu haben, da dies in seinem Kulturkreis eine Sünde sei. Seine Eltern hätten ihn deshalb aus dem Haus geworfen und seine anschliessenden Versuche, wieder mit ihnen Kontakt aufzunehmen, abgeblockt. Nach diesem Rauswurf habe er bei seiner (Nennung Verwandte) gelebt, die ihn als Einzige in der Familie akzeptiert habe. Auf Anraten eines Freundes habe er sich von (...) bis (...) in einer Schwulen-Organisation an zahlreichen Aktivitäten beteiligt. Nach dem Tod seiner (Nennung Verwandte) sei er ins weiter entfernte C._______ umgezogen und in der Folge sei er dort bis zur Ausreise in der (Nennung Organisation) tätig gewesen. Im Jahr (...) habe er die Matura abgeschlossen und anschliessend ein Studium zum (Nennung Studienrichtung) begonnen. Da er gemobbt worden sei, habe er nach (Nennung Dauer) seine Studienrichtung gewechselt und ein Studium zum (Nennung Studienrichtung) durchlaufen, ohne jedoch einen Abschluss zu machen. Bis zur Ausreise habe er dann als (Nennung Tätigkeit) gearbeitet. Im (Nennung Zeitpunkt) sei er zusammen mit Freunden im Ausgang gewesen. Bei seiner Rückkehr nach Hause hätten dort (Nennung Anzahl) Polizisten auf ihn gewartet und ihn verhaftet. In der Folge sei er geschlagen und von zwei dieser Polizisten vergewaltigt worden, wobei ihn einer der Beamten mit der Pistole bedroht habe. Aufgrund der Schläge habe er (Nennung Verletzung). Die Polizisten seien weggegangen und hätten ihn liegen lassen. Nach (Nennung Dauer) habe er sich aufgerafft und ins Krankenhaus begeben, wo er von einer Krankenschwester gepflegt worden sei. Überdies habe sie mit einem Polizisten des Spitals über den Vorfall gesprochen. Dieser habe seine Aussage aufgenommen und seine Anzeige an die (Nennung Dienststelle) weitergeleitet. Als er am nächsten Tag nach Hause gekommen sei, habe er unter seiner

D-2110/2021 Tür einen (Nennung Beweismittel) vorgefunden, worin er zum Weggehen aufgefordert worden sei, ansonsten er umgebracht würde. Er habe um sein Leben gefürchtet, umgehend seine persönlichen Sachen gepackt und sich zu einem Freund in eine andere Stadt begeben, wo er (Nennung Dauer) geblieben sei. Da die angezeigten Polizisten ihn zu suchen begonnen hätten, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er habe nämlich befürchtet, bei einem weiteren Wohnortswechsel erneut gesucht und wahrscheinlich getötet zu werden. Auch die von ihm kontaktierte Organisation (Nennung Organisation) habe ihm geraten, das Land zu verlassen. A.b Zum Beleg seiner Identität und seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) ins Recht. B. Mit Verfügung vom 26. März 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Ferner händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe vom 5. Mai 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben, es sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und ersuchte in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – jeweils unter Vorbehalt des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung – gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer eine amtliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin (Nennung Person) bei.

D-2110/2021 E. Mit Eingabe vom 17. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) nach. F. Mit Schreiben vom 29. September 2021 erkundigte sich die Rechtsbeiständin nach dem Stand des Verfahrens und legte gleichzeitig ihre Honorarnote ins Recht. G. Am 5. Oktober 2021 beantwortete die Instruktionsrichterin die Verfahrensstandanfrage und teilte mit, dass die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen worden seien. H. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Oktober 2021 hielt die Vorinstanz - nach einigen ergänzenden Bemerkungen - an ihren Erwägungen vollumfänglich fest. I. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 4. November 2021. J. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 ersuchte die damals mandatierte Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem Mandat und um Einsetzung von lic. iur. Tarig Hassan als amtlicher Rechtsbeistand unter Abtretung ihrer Honorarforderung für die erbrachte Leistung. Ferner sei Auskunft über den Stand des Verfahrens zu erteilen. K. Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwältin (Nennung Person) aus der amtlichen Rechtsvertretung gut und ordnete dem Beschwerdeführer für das laufende Beschwerdeverfahren lic. iur. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand bei.

D-2110/2021 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe sowohl den Untersuchungsgrundsatz als auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen. 3.1.1 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs fordert, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2015/10, E. 3.3, m.w.H.). Dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG (beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG) eine umfassende Sachverhaltskontrolle (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.188). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-

D-2110/2021 rechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa, weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043). 3.1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, wichtige Sachverhaltselemente angemessen zu berücksichtigen beziehungsweise zu würdigen. So habe sie zur Abklärung der Situation von Homosexuellen in El Salvador lediglich veraltete Wikipedia-Artikel beigezogen und sich darauf beschränkt, die formelle Rechtslage in seiner Heimat darzustellen, wobei sie gänzlich auf den Beizug von Statistiken und Fallzahlen zur tatsächlichen Situation verzichtet habe. Zudem genüge es nicht, eine Recherche zur Ombudsstelle für Menschenrechte beizulegen und die Ombudsstelle als Anlaufstelle für Opfer homophober Gewalt zu bezeichnen, wenn diese Stelle offensichtlich keine Verfahren oder Untersuchungen einleiten könne. Die Vorinstanz habe es sodann unterlassen zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr nach El Salvador einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre und ob die heimatlichen Behörden in der Lage und willens wären, ihn vor Übergriffen zu schützen. Ferner habe die Vorinstanz dem eingereichten (Nennung Beweismittel) den Beweiswert aberkannt, ohne dieses Dokument einer sachlichen respektive rechtsgenüglichen Prüfung zu unterziehen. Es ergeben sich nach Prüfung der Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte, welche den Schluss zulassen würden, das SEM habe den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt, mithin den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Vorinstanz hat sich bei der Prüfung des Asylgesuchs an den vorgebrachten Fluchtgründen und den zum Beleg derselben eingereichten Beweismittel orientiert und diese entsprechend gewürdigt. Dabei hat es explizit auf das geltend gemachte fluchtauslösende Ereignis, auf die allgemeinen gesellschaftlichen Benachteiligungen Homosexueller

D-2110/2021 in El Salvador durch Angehörige der Behörden oder der Zivilgesellschaft und die damit einhergehende Befürchtung des Beschwerdeführers, deswegen diskriminierende Nachstellungen oder strafrechtlich relevante Übergriffe zu erleiden, sowie auf die verschiedenen Einrichtungen und Möglichkeiten, wie in seiner Heimat entsprechenden Übergriffen begegnet werden könne, Bezug genommen und sich mit diesen Sachverhaltselementen auseinandergesetzt. Der Umstand, dass es nach einer gesamtheitlichen Würdigung der Parteivorbringen und der zur Stützung derselben ins Recht gelegten Beweismittel respektive der Situation in El Salvador und der für die Beurteilung der – auch – in diesem Land vorhandenen Homophobie zu Rate gezogenen öffentlichen Quellen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, stellt keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sodann nahm das SEM bei der Beurteilung der in Frage stehenden Sachverhaltselemente ausdrücklich Bezug auf den eingereichten (Nennung Beweismittel) und verneinte dessen Beweiskraft aus mehreren Gründen (vgl. act. A35, S. 5). Ebenso erörterte es die Frage einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit (vgl. act. A35, S. 7) und schloss ferner, dem Beschwerdeführer drohe keine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung (vgl. act. A35, Kap. III, Ziff. 1). Unter diesen Umständen sind die Vorhalte, das SEM habe dem besagten (Nennung Beweismittel) den Beweiswert ohne rechtsgenügliche Prüfung aberkannt, es habe nicht geprüft, ob die heimatlichen Behörden in der Lage und willens wären, ihn vor Übergriffen zu schützen und ob er bei einer Rückkehr nach El Salvador einer Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, unbehelflich. Im Übrigen ist auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erkennen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen – wie die vorliegende Beschwerde zeigt – sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde vom SEM insgesamt richtig und vollständig festgestellt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 3.2 Die Rüge der Verletzung formellen Rechts erweist sich als unbegründet. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-2110/2021 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Zur Begründung führte es an, der Beschwerdeführer habe das fluchtauslösende Ereignis vom (Nennung Zeitpunkt) in der BzP und der Anhörung im Kern jeweils gänzlich abweichend dargestellt. Die auf Vorhalt in der Anhörung abgegebenen Erklärungsversuche seien als Schutzbehauptungen zu qualifizieren und stellten sich teilweise als weitere Variierung des Sachverhalts dar. So führe eine zeitlich gedrängte Darstellung der Ereignisse in der BzP allenfalls zu einer Auslassung eines Sachverhaltselements, nicht jedoch zu einer inhaltlich komplett abweichenden Sachverhaltsdarstellung. Umgekehrt habe er angeblich in der Anhörung ein in der BzP ausführlich geschildertes Sachverhaltselement (...) vergessen zu erwähnen, obwohl es sich seinen Angaben zufolge dabei um ein Kernelement seiner Schilderung handle. Unter diesen Umständen komme dem eingereichten handschriftlichen (Nennung Beweismittel) offenkundig keine Beweiskraft zu; überdies könne ein derartiges Schreiben durch jedermann als vermeintliches Beweismittel "angefertigt" werden. In diesem Lichte vermöge das unmittelbar vor der Ausreise eingeholte (Nennung Beweismittel) keine Überzeugungskraft zu entfalten. Dieses bestätige lediglich (Nennung Inhalt), gehe aber mit keinem Wort auf das eine Woche zurückliegende fluchtauslösende Ereignis ein. Dies erscheine geradezu unverständlich, zumal er im Zuge der Ausstellung des Schreibens dieses Ereignis der (Nennung Organisation) gegenüber ausdrücklich erwähnt habe. Soweit der Beschwerde-

D-2110/2021 führer anführe, als Homosexueller einer bestimmten und exponierten sozialen Gruppe im Sinne von Art. 3 AsylG anzugehören, habe er abgesehen von den als unglaubhaft erkannten Vorbringen keine direkt von den staatlichen Behörden oder von deren Repräsentanten ausgehenden ernsthaften Nachteile geltend gemacht. Ergänzend sei anzuführen, dass in El Salvador keine Homosexuelle verfolgende oder direkt diskriminierende gesetzliche – namentlich strafrechtliche – Bestimmungen bestünden. Unbestrittenermassen bestehe in gewissen Teilen der Gesellschaft El Salvadors eine latente und mitunter offene Homophobie, die mit verschiedenen – auch ernsthaften – Formen von Diskriminierungen verbunden sein könne. Auch der Beschwerdeführer habe gesellschaftliche Benachteiligungen, jedoch vom Ausmass her keine ernsthaften Nachteile geltend gemacht. Es sei ihm möglich gewesen, nach dem Rauswurf aus dem elterlichen Haus bei seiner (Nennung Verwandte) zu leben und seine schulische Ausbildung mit dem Erhalt der Matura erfolgreich abzuschliessen. Zwar sei ihm die Ausbildung als (Nennung Beruf) aus gesellschaftlichen Gründen verwehrt geblieben. Demgegenüber habe er höhere Ausbildungskurse in (Nennung Studienrichtung) besucht und sei in diesem Bereich beruflich erfolgreich tätig gewesen. In El Salvador könne denn auch weder von einer systematischen behördlichen Verfolgung Homosexueller noch vom Ausmass her allenfalls ernsthaften, systematischen oder gar kollektiven und behördlich geduldeten Übergriffen seitens privater Drittpersonen ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer wäre gegebenenfalls in der Lage, an die zuständigen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden zu gelangen und allfällige Drohungen oder gar Übergriffe Dritter anzuzeigen. Eine allfällige behördliche Untätigkeit könnte der eigens behördlich geschaffenen "Ombudsstelle für Menschenrechte" (PDDH) zur Kenntnis gebracht werden. Demgemäss sei von einer staatlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit auszugehen, um Homosexuelle vor diskriminierenden Nachstellungen oder gar strafrechtlich relevanten Übergriffen seitens privater Dritter im Rahmen des Möglichen zu schützen. Zudem bestünden in El Salvador aktive Kontaktnetze und mehrere legale Vereinigungen, welche die Interessen Homosexueller vertreten würden, namentlich auch die vom Beschwerdeführer erwähnte (Nennung Organisation), für welche er verschiedene Aktivitäten entfaltet habe. Der Beschwerdeführer habe demnach als Homosexueller keine ernsthaften (und glaubhaften) Nachteile erlitten und auch das Vorliegen eines psychischen Drucks sei zu verneinen. Angesichts dessen und im Lichte der sich seit einiger Zeit verbessernden Lage Homosexueller in El Salvador sei auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu verneinen.

D-2110/2021 5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er habe seine Kernvorbringen konsistent geschildert. Dieser Eindruck habe auch der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter gehabt. Zwar sei es zutreffend, dass die Schilderungen zu den Erlebnissen nach dem fluchtauslösenden Ereignis teilweise divergieren würden. Indes habe er das eigentliche fluchtauslösende Erlebnis – namentlich die Bedrohung und Gewaltanwendung durch mehrere Polizisten – bereits in der BzP kohärent und lebensnah geschildert. Für die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen an der BzP spreche zudem, dass er am Ende derselben nach einem HIV-Test gefragt habe. Anlässlich der Anhörung habe er seine Gefühlslage und Ängste während des Übergriffs sehr anschaulich und lebensnah geschildert. Weiter lasse sich der Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage zum Ort des Tathergangs leicht auflösen, zumal er bereits in der BzP angegeben habe, (Ausführungen zum Ort des Tathergangs). Seine Ausführungen zum Auffinden des (Nennung Beweismittel) seien sodann ebenfalls in sich stimmig ausgefallen. Weiter würden andere Schilderungen, so zu den erlittenen gesellschaftlichen Diskriminierungen in seiner Jugend, seinem Engagement für die Rechte von LGBT-Personen und der Schwierigkeiten, in seiner Heimat ein einigermassen angenehmes Leben zu führen, für die Glaubhaftigkeit seiner Fluchtgeschichte sprechen. Ferner habe er in der BzP seine Asylgründe nur verkürzt darstellen können. Die Vorinstanz habe selber angegeben, dass die zeitlich gedrängte Darstellung zu einer "Auslassung eines Sachverhaltselements" führen könne, was hier offenbar geschehen sei. Zudem sei der summarische Charakter der BzP hervorzuheben und auf den Umstand hinzuweisen, dass gemäss der Rechtsprechung – so auch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) – widersprüchliche Aussagen zwischen BzP und Anhörung nicht stark gewichtet werden dürften. Weiter sei gemäss EGMR die kurze Zeitspanne zwischen den fluchtauslösenden traumatischen Ereignissen und der BzP sowie der langen Dauer zwischen BzP und der Anhörung zu berücksichtigen, zumal dies ungereimte Aussagen zu erklären vermöge. Sodann sei bei ihm als Opfer sexueller Gewalt von einer ein Vermeidungsverhalten auslösenden Traumatisierung auszugehen. Zwar habe er zum eigentlichen traumatisierenden Ereignis kohärente Aussagen machen können, jedoch sei es ihm nicht mehr gelungen, die auf das Ereignis folgenden Geschehensabläufe in eine stringente, chronologische Abfolge zu bringen. Es treffe zwar zu, dass er die in der BzP erwähnte Passantin in der Anhörung nicht mehr beziehungsweise erst auf Vorhalt erwähnt habe. Jedoch habe er in der Anhörung seine weiteren Schritte nach dem Vorfall schlüssig und überzeugend dargelegt. In der BzP habe er wohl von einem Polizeiposten gesprochen. Aufgrund der Hektik könne es durchaus sein, dass er damit den im

D-2110/2021 Spital stationierten Polizisten gemeint habe. Weiter treffe es auch zu, dass er das Schicksal der Polizisten nur in der BzP von sich aus erwähnt habe. Er sei davon ausgegangen, dass diese Ausführungen bereits aktenkundig seien. Zudem seien sie für ihn auch nicht fluchtauslösend gewesen. Bei diesem Teil der Ausführungen handle es sich auch nicht "offenkundig" um ein "Kernelement" seiner Berichterstattung, sondern vielmehr um eine Folge der Ereignisse, die zu seiner Furcht vor weiteren Übergriffen und zur Flucht geführt hätten. Ohnehin habe er gute Gründe gehabt, nicht an eine effektive Strafverfolgung der Polizisten zu glauben. Hinsichtlich der Abweichung bei der Datumsangabe der (Nennung Übergriff) sei anzuführen, dass er bei der BzP gerade erst in der Schweiz angekommen und noch sehr nervös gewesen sei. Ohnehin handle es sich um eine geringfügige Abweichung von einem Tag, was noch nicht als Widerspruch erachtet werden könne. Weiter sei betreffend die Zahl und Abfolge der beherbergenden Freunde kein Widerspruch ersichtlich. Zu den Beweismitteln sei anzuführen, dass er zum Erhalt des (Nennung Beweismittel) kohärente Aussagen gemacht habe. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb die allfälligen Ungereimtheiten betreffend andere Vorkommnisse dessen Beweiskraft minimieren sollten. Stossend sei sodann die Annahme, diesem Dokument komme wegen seiner Handschriftlichkeit kaum Beweiskraft zu, ansonsten jedes handschriftliche Dokument nicht beweiskräftig wäre, da diese nicht amtlich ausgestellt oder beglaubigt würden. Weiter sei nicht erstaunlich, dass das Schreiben der (Nennung Organisation) keinen Bezug zum fluchtauslösenden Ereignis enthalte, müsste die Vereinigung doch andernfalls um ihre Sicherheit besorgt sein. Auch habe er explizit nur um eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft gebeten. Insgesamt sei die angeführte Verfolgung seiner Person in ihrem Kern als glaubhaft gemacht zu erachten. Die aktive Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die sich für die Rechte der LGBT-Personen einsetze, könne im länderspezifischen Kontext von El Salvador für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausreichen. Im Lichte der zitierten Berichte – so insbesondere eines Berichts von Human Rights Watch (HRW) vom Januar 2021 zur Situation von LGBT-Personen in El Salvador – sei durchaus von einer zumindest behördlich geduldeten Verfolgung von LGBT-Personen auszugehen, weshalb die staatlichen Behörden weder als schutzwillig noch als schutzfähig bezeichnet werden könnten. Bei einer Rückkehr müsse er Racheakte der von ihm angezeigten Polizisten, gesellschaftliche Diskriminierung und weitere Übergriffe durch kriminelle Banden oder durch Polizeikräfte befürchten. Weder der Staat noch Institutionen wie die Ombudsstelle für Menschenrechte vermöchten der täglichen Gewalt entgegenzuwirken. In Verbindung

D-2110/2021 mit der bereits erlebten Gewalt und der ihm drohenden Gefahr für Leib und Leben habe er im Fall einer Wegweisung einen unerträglichen psychischen Druck, mithin eine asylrelevante Verfolgung seiner Person zu gewärtigen. 5.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, zwar treffe es zu, dass der Beschwerdeführer das Kernvorbringen im engsten Sinne – die Gewaltanwendung durch mehrere Polizisten – in der BzP und in der Anhörung im Wesentlichen übereinstimmend geschildert habe. Indessen erweise sich die Schilderung der unmittelbar nachfolgenden und mit dem Kernvorbringen eng zusammenhängenden Ereignisse als derart krass abweichend, dass die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens zu verneinen sei. Eine derartige Abweichung lasse sich auch nicht mit Zeitdruck während der BzP oder der schwierigen psychischen Verfassung kurz nach seiner Ankunft in der Schweiz erklären. Vielmehr enthalte das Protokoll der BzP eine ausführliche Schilderung des gesamten Ereignisablaufes in freier Rede. Die dort protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers seien zudem rückübersetzt und deren Richtigkeit durch ihn unterschriftlich bestätigt worden. Darauf müsse er sich nunmehr behaften lassen. In diesem Lichte vermöchten die entsprechenden Ausführungen auf den Seiten 7-9 der Beschwerdeschrift nicht zu überzeugen. So würden sich ein "Schockzustand und ein allfälliges "Vermeidungsverhalten" bei Opfern namentlich von sexueller Gewalt ja in erster Linie auf die Schilderung der sexuellen Vorgänge an sich beziehen, nicht jedoch auf die Schilderung der nachfolgenden Ereignisse und des nachfolgenden Verhaltens. Im Weiteren handle es sich auch bei der Schilderung des nachfolgenden Schicksals der verantwortlichen Polizisten um ein zentrales Sachverhaltselement. Einerseits hätte nämlich eine allfällige und umgehende Festnahme dieser Polizisten potenziell eine unmittelbare Auswirkung auf deren weitere Verhaltensweise, mithin auch auf eine mögliche weitere Gefährdung des Beschwerdeführers. Andererseits bildete eine derartige umgehende Festnahme ein deutliches Indiz für einen tatsächlichen Schutzwillen der zuständigen Behördenstellen; gerade auch, weil es sich bei den mutmasslichen Straftätern um Polizisten handle. Im Schreiben der (Nennung Organisation) werde sodann der unmittelbare Ausreiseanlass mit keinem Wort erwähnt, obwohl dieses vom Beschwerdeführer gegenüber der (Nennung Organisation) ausdrücklich geschildert worden sei und er um ein entsprechendes Bestätigungsschreiben im Hinblick auf seine Ausreise ersucht habe. Es sei nach wie vor nicht nachvollziehbar, weshalb darin ausgerechnet die Erwähnung des fluchtauslösenden Ereignisses unterlassen worden sei. Bezeichnenderweise habe der Beschwerdeführer bislang kein weiteres, ausführlicheres und die unmittelbaren Ausreisegründe erläuterndes Schreiben der (Nennung Organisation)

D-2110/2021 eingereicht.

Im Weiteren sei in EI Salvador eine Kollektivverfolgung Homosexueller nach wie vor klarerweise zu verneinen, auch wenn der Weg zu einer tatsächlich diskriminierungsfreien Gesellschaft – nicht nur in Lateinamerika – mitunter noch ein weiter sei. Umgekehrt existiere in den meisten lateinamerikanischen Staaten gleichzeitig auch eine lebendige und offene "Schwulenszene", so auch in EI Salvador. In diesem Lichte sei bezüglich des Beschwerdeführers auch das Bestehen eines objektiv unerträglichen psychischen Drucks zu verneinen, zumal sich sein Kernvorbringen als unglaubhaft herausgestellt habe. Gerade auch die in der Rechtsmitteleingabe zitierte Einschätzung des UNHCR betreffend das Risikoprofil von LGBT-Personen in EI Salvador betone im Übrigen die Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung. Eine derartige Einzelfallprüfung setze in allen Fällen eine vorgängige Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraus, die beim Beschwerdeführer in Bezug auf sein Kernvorbringen negativ ausfalle. 5.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, es erkenne nun auch die Vorinstanz, dass er sein Kernvorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen glaubhaft vorgetragen habe. Bereits angesichts dieser Erlebnisse sei von einer in seiner Heimat drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungssituation auszugehen. So könne er keinen Schutz seitens der Polizei vor gewalttätigen Übergriffen erwarten, zumal er selber Opfer eines polizeilichen Übergriffs geworden sei. Entsprechend begründe sich auch seine subjektive Furcht vor künftiger Verfolgung anhand objektiver Gegebenheiten. Die vorgehaltenen Ungereimtheiten – welche nicht als krass bezeichnet werden könnten – liessen sich mit der Befragungssituation und insbesondere mit seiner psychischen Verfassung erklären. So könnten Gedächtnisverluste im Zusammenhang mit traumatischen Erlebnissen auch nur bestimmte Aspekte eines Ereignisses oder bestimmte Ereignisse in einem Zeitraum (selektive Amnesie) erfassen. Da er nach dem sexuellen Übergriff durch die Polizisten in einem absoluten Ausnahmezustand gewesen sei, sei es zu Erinnerungslücken und Verwirrung in Bezug auf chronologische Abläufe von Ereignissen gekommen. Das fluchtauslösende Ereignis sei die Gewaltausübung und (Nennung Übergriff) durch die Polizisten gewesen. Ohnehin könne er nur spekulieren, weshalb er durch (Nennung Beweismittel) bedroht worden sei. Ferner würde die vorübergehende Festnahme der verantwortlichen Polizisten noch kein Indiz für einen tatsächlichen Schutzwillen der Behörden darstellen, falls diese kurz darauf wieder entlassen und strafrechtlich nicht weiter verfolgt worden wären. Auch mute es zynisch an, dass er sich laut SEM nicht um ein weiteres

D-2110/2021 Schreiben der (Nennung Organisation) bemüht habe, zumal sich die Vorinstanz nach seiner Ausreise (Nennung Dauer) Zeit gelassen habe, um ihn vertieft anzuhören. Zudem pflege er (spätestens) seit der Ausreise keinerlei Kontakte zur Familie, zu Freunden und Bekannten und habe entsprechend auch keine Verbindungen mehr zur (Nennung Organisation). Sodann belege die Vorinstanz ihre Ansicht, dass eine Kollektivverfolgung in El Salvador zu verneinen sei, weiterhin nicht. In der Beschwerdeschrift habe anhand zahlreicher länderspezifischer Berichte dargelegt werden können, dass in seiner Heimat LGBT-Personen systematischer Diskriminierung ausgesetzt seien. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Abwägung der Argumente zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Entgegnungen auf Beschwerdestufe die vom SEM getroffene Einschätzung nicht umzustossen. 6.1.1 Die Schilderungen des Beschwerdeführers zum fluchtauslösenden Ereignis (Nennung Vorfall) erweisen sich in den wesentlichen Punkten als widersprüchlich. Die Vorinstanz erwog mit zutreffender Begründung, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in der BzP und der späteren Anhörung jeweils eine gänzlich unterschiedliche Ereigniskette geschildert hat, die sich weder durch den Zeitablauf noch durch den Zeitraum zwischen BzP und Anhörung erklären lassen. Seine Hinweise auf den summarischen Charakter der BzP, die kurze Zeitspanne zwischen den fluchtauslösenden traumatischen Ereignissen und der BzP, die lange Dauer zwischen BzP und der Anhörung und – da er Opfer sexueller Gewalt geworden sei – auf seine ein Vermeidungsverhalten auslösende Traumatisierung sind als nicht stichhaltig zu erachten. Zu Beginn der BzP wurde dem Beschwerdeführer erklärt, dass eine Zusammenfassung der wichtigsten Fakten, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, erstellt werde und seine Argumente in einer späteren Anhörung weiter vertieft werden könnten. Bezüglich des Dolmetschers wurde festgehalten, dass dieser die Fragen des Befragers und die Antworten des Beschwerdeführers Wort für Wort übersetzen werde. Der Dolmetscher sei neutral und unparteiisch, stelle aus eigenem Antrieb keine Fragen und habe keinen Einfluss auf den Asylentscheid (vgl. act. A8, S. 1). Weiter wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass alle bei der Befragung beteiligten Personen bezüglich ihrer Aussagen an die Schweigepflicht gebunden seien. Es wurde ihm zudem versichert, dass die Behörden in seinem Land von seinen Aussagen nicht erfahren würden und

D-2110/2021 er ohne Angst sprechen könne. Sodann unterstehe er einer Mitwirkungsund Wahrheitspflicht und sei verpflichtet, die ihm gestellten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten. Widersprüche, unsubstantiierte Aussagen und gefälschte Dokumente würden sich negativ auf seinen Asylentscheid auswirken. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer denn auch explizit, alle einleitenden Punkte respektive Erklärungen verstanden zu haben und den Dolmetscher gut zu verstehen (vgl. act. A8, S. 2), weshalb er sich darauf behaften lassen muss. Dem Protokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zunächst in freiem Vortrag Ausführungen machte, welche anschliessend durch weitere Nachfragen vertieft wurden. Am Ende der BzP bestätigte er nach Rückübersetzung in seiner Muttersprache die Korrektheit und Wahrheit der Aussagen mit seiner Unterschrift (vgl. act. A8, S. 10). Gleiches gilt zunächst auch hinsichtlich der Anhörung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer von der Möglichkeit, im Rahmen der Rückübersetzung Ergänzungen und Korrekturen an seinen Aussagen anzubringen, Gebrauch machte (vgl. act. A30, S. 1, 2, 10, 12, 15 und 16). Am Schluss derselben bestätigte er überdies die Vollständigkeit des Protokolls und dass er seinen Ausführungen nichts Wichtiges mehr beizufügen habe (vgl. act. A30, F74 und S. 16). Soweit er auf die lange Dauer zwischen BzP und der Anhörung hinweist, ist im Sinne der Ausführungen in der Beschwerdeschrift festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn zwischen der BzP und der Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegt. Jedoch existiert keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP durchzuführen. Allerdings ist der Länge des zwischen BzP und Anhörung verstrichenen Zeitraums bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. Aus den Akten sind vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der zwischen den beiden Befragungen verstrichene Zeitraum einen Einfluss auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers gehabt hätte, solches hat er im Übrigen im Rahmen der Anhörung auch nicht geltend gemacht. Bezüglich der angeführten Traumatisierung liefert eine Durchsicht der Befragungsprotokolle (BzP und Anhörung) keine Anhaltspunkte, welche an deren Verwertbarkeit ernsthafte Zweifel aufkommen lassen. Der Beschwerdeführer machte weder in der BzP noch während der Anhörung geltend, seine gesundheitliche Situation hätte ihn daran gehindert, seine Asylgründe vollständig, detailliert und korrekt darzulegen. Aus den entsprechenden Protokollen sind denn auch keine solchen Probleme erkennbar. Am Ende der BzP führte er auf die explizite Frage nach seiner psychischen und physischen Gesundheit keine Beeinträchtigung oder Erkrankung seines psychischen Gesundheitszustandes an, sondern führte einzig aus, er habe Angst HIV-positiv zu sein

D-2110/2021 und würde gerne einen Test machen (vgl. act. A8, Ziff. 8.02, S. 10). Im Übrigen hält die Vorinstanz zu Recht fest, dass sich ein "Schockzustand und ein allfälliges "Vermeidungsverhalten" bei Opfern namentlich von sexueller Gewalt in erster Linie auf die Schilderung der sexuellen Vorgänge an sich beziehen, nicht aber auf die Schilderung von damit in Zusammenhang stehenden weiteren Begebenheiten oder Verhaltensweisen. Auch der Einwand, er habe sich nach dem sexuellen Übergriff durch die Polizisten in einem absoluten Ausnahmezustand befunden, ist als nicht stichhaltig zu erachten, nachdem der Beschwerdeführer über (Nennung Dauer) nach dem angeblichen Vorfall von den Schweizer Behörden erstmals befragt wurde. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vor seiner Einreise in die Schweiz (Nennung Dauer) in E._______ aufhielt und sich offensichtlich nicht veranlasst sah, in F._______ ein Asylgesuch einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer auf wissenschaftliche Untersuchungen verweist, welche zeigen würden, dass Opfer den Ablauf eines körperlichen Angriffs zu schildern vermöchten, ohne den Hergang oder die Folgen dieses Ereignisses genauer beschreiben zu können, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. So hat er sowohl anlässlich der BzP als auch in der Anhörung gerade Ausführungen zum Hergang und den Folgen des Übergriffs gemacht, welche jedoch total unterschiedlich ausgefallen sind (vgl. act. A35, S. 4 f.). Angesichts vorstehender Ausführungen kann der pauschale Einwand, wonach seine erst in der Anhörung gemachten Ausführungen zum Spitalbesuch der Aufforderung, sich in der BzP auf die wesentlichen Vorbringen zu beschränken, zum Opfer gefallen sein könnten, nicht gehört werden. Zudem ist dieses Sachverhaltselement – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – angesichts des untrennbaren Zusammenhangs mit dem Übergriff der Polizisten ebenfalls als ein Kernelement seiner Begründung zu betrachten. 6.1.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es sodann zulässig, Widersprüche für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-3114/2018 vom 28. Juni 2019 E. 5.1 m.w.H; EMARK 1993 Nr. 3). In der angefochtenen Verfügung hat sich das SEM nicht in unzulässiger Weise auf das Protokoll der BzP abgestützt. Zu Recht führte es an, dass der Beschwerdeführer das Ereignis, wonach er (Nennung Ereignis), in den

D-2110/2021 Kernpunkten komplett unterschiedlich geschildert hat. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, auch das SEM anerkenne nun in seiner Vernehmlassung, dass er sein Kernvorbringen zu den fluchtauslösenden Ereignissen glaubhaft vorgetragen habe, ist dieser Ansicht nicht beizupflichten. Diesbezüglich ignoriert er die differenzierte Argumentation der Vorinstanz, wonach er das Kernvorbringen im engsten Sinne – (Nennung Kernvorbringen) – im Wesentlichen übereinstimmend geschildert habe; da jedoch speziell die Schilderung der unmittelbar nachfolgenden und mit dem Kernvorbringen eng zusammenhängenden Ereignisse derart krasse Abweichungen enthalte, sei die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens zu verneinen (vgl. act. A43, S. 1). Soweit der Beschwerdeführer zum Vorhalt einer widersprüchlichen Aussage zum Ort des Tathergangs einwendet, er habe bereits in der BzP angegeben, zunächst auf dem Nachhauseweg von der (Nennung Örtlichkeit) verhaftet worden zu sein und das in der späteren Anhörung verwendete Wort "genommen" habe die gleiche Bedeutung wie "verhaftet", bleibt dieser Einwand unbehelflich. Anlässlich der BzP führte er an, er sei in C._______ verhaftet worden, als er nach einem (Nennung Länge) Fussmarsch bei (Nennung Örtlichkeit) angekommen sei, ohne in diesem Zusammenhang einen späteren Ortswechsel auch nur andeutungsweise zu erwähnen (vgl. act. A8, Ziffn. 7.01 und 7.02, S. 9). Hingegen führte er in der Anhörung aus, die Polizisten hätten ihn festgenommen, nachdem er von der (Nennung Örtlichkeit) aus (Nennung Strecke) gegangen sei, und an einen anderen Ort gebracht, wo eine G._______ gewesen sei (vgl. act. A30, F25, S. 5). Weiter gesteht der Beschwerdeführer selber ein, die in der BzP erwähnte Passantin in der Anhörung nicht mehr beziehungsweise erst auf Vorhalt erwähnt zu haben. Diese Ungereimtheit vermag er mit dem blossen Hinweis, er habe dafür in der Anhörung seine weiteren Schritte nach dem Vorfall schlüssig und überzeugend dargelegt, nicht zu entkräften. Sodann kann auch der Einwand, wonach es sich beim Erklärungsversuch zur Frage 69 nicht um eine weitere Sachverhaltsversion handle, da er sich bloss an den Ablauf der Geschehnisse zu erinnern versucht habe, was für ihn schwierig gewesen sei, angesichts der in E. 6.1.1 enthaltenen Erwägungen und Schlussfolgerungen zur geltend gemachten Traumatisierung nicht gehört werden. Weiter anerkennt der Beschwerdeführer, dass er das weitere Schicksal der Polizisten nur in der BzP von sich aus erwähnt hat. Da ihm zu Beginn der Anhörung Sinn und Zweck derselben erklärt wurde und er insbesondere darauf hingewiesen wurde, alle für sein Asylgesuch wichtigen Geschehnisse zu nennen (vgl. act. A30, S. 2), vermag er seine Unterlassung nicht mit dem Hinweis, er sei davon ausgegangen, dass diese Ausführungen bereits aktenkundig seien, plausibel zu erklären. Zudem hat die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung einlässlich

D-2110/2021 und mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb es sich auch in diesem Punkt um ein zentrales Sachverhaltselement handelt. Der Beschwerdeführer vermag diesen Ausführungen, ausser der nicht weiter konkretisierten Behauptung, dies sei für ihn nicht fluchtauslösend gewesen, nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Wenig überzeugend ist sodann das Vorbringen, die widersprüchliche Angabe des Datums der (Nennung Übergriff) lasse sich durch seine Nervosität in der BzP erklären, da er erst kurz vorher in die Schweiz eingereist sei. Es ist erneut auf den vor seiner Einreise liegenden (Nennung Dauer) Aufenthalt in F._______ hinzuweisen, wo er zweifelsohne Zeit und Gelegenheit hatte, sich mit den europäischen Gepflogenheiten vertraut zu machen, zur Ruhe zu finden und von aus er nur noch ein kurzes Wegstück bis in die Schweiz zurücklegen musste. Der weitere Einwand zum Vorhalt widersprüchlicher Angaben zu Zahl und Abfolge der ihn bis zur Ausreise aus El Salvador beherbergenden Freunde ist sodann als blosse Anpassung des Sachverhalts an seine in der BzP gemachten Aussagen zu werten. So will er anlässlich der Anhörung nur denjenigen Freund erwähnt haben, der ihn am längsten beherbergt und von dem aus er das Land verlassen habe (vgl. act. A30, F73). Kurz vorher bestätigte der Beschwerdeführer jedoch auf Nachfrage, er habe nach dem Auffinden des (Nennung Beweismittel) die Koffer gepackt und sei umgehend zu seinem Freund in H._______ gegangen, wo er bis zur Ausreise geblieben sei (vgl. act. A30, F67). Schliesslich weisen auch die Ausführungen zum eigentlichen Grund, warum der Beschwerdeführer das Lokal verliess, in welchem er zusammen mit Freunden im (Nennung Zeitpunkt) gefeiert habe, erhebliche Ungereimtheiten auf. So hat er laut Angaben in der BzP in einer Bar (Nennung Grund) gefeiert und sei nach dieser Feier – wie alle anderen – nach Hause gegangen, wo er alleine in einer Wohnung in C._______ gelebt habe (vgl. act. A8, Ziff. 2.01 sowie Ziff. 7.01, S. 9). Demgegenüber brachte er in der Anhörung vor, er sei während des Zusammenseins mit seinen Freunden von zuhause angerufen worden; es sei ihm gesagt worden, dass Kontrollen stattfinden würden, worauf er nach Hause gegangen sei (vgl. act. A30, F25, 1. Absatz). 6.1.3 Der Beschwerdeführer vermag aus der dargelegten Einschätzung des bei der Anhörung anwesenden Hilfswerkvertreters nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Es handelt sich dabei um eine persönliche Einschätzung der Hilfswerkvertretung zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, die vom gesetzlichen Auftrag und Kompetenzumfang nach aArt. 30 Abs. 4 AsylG nicht erfasst wird. Sie ist Aufgabe der Vorinstanz und letztlich des Gerichts.

D-2110/2021 6.1.4 Aufgrund des Gesagten kann der (Nennung Beweismittel) in der Tat keinerlei Beweiskraft beigemessen werden. Daran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer laut seinen Angaben zum Erhalt des (Nennung Beweismittel) kohärente Aussagen gemacht hat, erschöpfen sich diese Aussagen doch darin, dass er die Notiz respektive den (Nennung Beweismittel) unter seiner Tür gefunden habe, als er nach Hause zurückgekehrt sei (vgl. act. A8, S. 9; A30, S. 6, 1. Absatz). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf den weiteren Einwand zur Beweiskraft von handschriftlichen Dokumenten im Allgemeinen einzugehen. Auch das Schreiben der (Nennung Organisation) vom (...) vermag keinen Beleg für die vorgebrachten Fluchtgründe darzustellen. Es werden darin keinerlei Verbindungen zu den Schilderungen des Beschwerdeführers, die letztlich zu seiner Ausreise geführt haben sollen, hergestellt, sondern lediglich (Nennung Inhalt) aufgeführt. Soweit der Beschwerdeführer die Nichtnennung des fluchtauslösenden Ereignisses darauf zurückführt, dass die Vereinigung andernfalls um ihre Sicherheit besorgt sein müsste, vermag diese allgemein gehaltene Entgegnung nicht zu überzeugen. So hat sich diese Vereinigung gemäss ihrer Webseite zum Ziel gesetzt, (Nennung Ziel). Es wäre somit zu erwarten gewesen, dass die dargelegte Verletzung der Menschenrechte des Beschwerdeführers eine entsprechende Resonanz in der erwähnten Bestätigung gefunden hätte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe explizit nur um eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft gebeten, lässt sich durch die Akten nicht stützen. Anlässlich der Anhörung gab er dazu nämlich an, er habe bei der (Nennung Organisation) angerufen, um eine Lösung zu finden. Es sei ihm unter anderem ein Schreiben in Aussicht gestellt worden, in welchem seine aktive Mitgliedschaft bestätigt würde (vgl. act. A30, F57). Es wäre jedoch angesichts der angeblich langjährigen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers sowohl in seinem Interesse als auch in demjenigen der (Nennung Organisation) gewesen, den ausreiserelevanten Vorfall schriftlich festzuhalten, um diesen Dritten beziehungsweise der Öffentlichkeit zur Kenntnis zu bringen. Sodann bleibt der Hinweis, er pflege seit der Ausreise keinerlei Kontakte zu Personen in der Heimat, weshalb er dementsprechend auch keine Verbindungen mehr zur (Nennung Organisation) habe, unbehelflich. Aus seinen Ausführungen in der Anhörung erschliesst sich, dass er aus eigenem Entschluss keinen Kontakt mit Freunden oder Angehörigen mehr pflegt, da sein Leben gefährdet sei und diese nicht wissen sollen, dass er sich in der Schweiz aufhält (vgl. act. A30, F6-8). Daraus kann nicht geschlossen werden, er verfüge über keine Kontakte mehr in der (Nennung Organisation) und es sei ihm verwehrt, vorbestandene Kontakte zu reaktivieren. Überdies hatte er die

D-2110/2021 Vereinigung bereits über die Gründe seiner Flucht und die Ausreise als solche informiert (vgl. act. A30, F57-59). Ohnehin will er den Kontakt zu seiner Familie bereits im Alter von (...) Jahren komplett abgebrochen haben, weshalb seine obige Begründung zum Grund der Nichtwiederaufnahme von Kontakten mit Personen in der Heimat – soweit seine Angehörigen betreffend – kaum zu überzeugen vermag (vgl. act. A8. S. 5; A30, S. 5). 6.1.5 Der Beschwerdeführer vermag das gemäss seinen Ausführungen ausreiserelevante Vorkommnis vom (Nennung Zeitpunkt) und die daraus resultierenden weiteren Begebenheiten somit insgesamt nicht glaubhaft zu machen. 6.2 Das geltend gemachte Verfolgungsmotiv der Homosexualität lässt sich unter der in Art. 3 AsylG erwähnten „sozialen Gruppe“ erfassen (vgl. Urteil des BVGer D-6758/2017 vom 5. Juli 2019 E. 5.2.2). Dies steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. November 2013 (C-199/12, C-200/12, C-201/12), wonach homosexuelle Asylsuchende eine bestimmte soziale Gruppe bilden können, die der Verfolgung wegen ihrer sexuellen Ausrichtung ausgesetzt ist. So sei die sexuelle Orientierung ein bedeutendes Merkmal der Identität, weshalb von einem Asylsuchenden nicht erwartet werden könne, dass er seine Homosexualität geheim halte oder sich beim Ausleben dieser sexuellen Ausrichtung zurückhalte, um eine Verfolgung zu vermeiden. In El Salvador sind gleichgeschlechtliche Beziehungen nicht verboten, die gleichgeschlechtliche Ehe wird jedoch nicht anerkannt. Gemäss Strafgesetzbuch sind sogenannte "Hassdelikte", zu welchen auch Delikte aufgrund der sexuellen Identität, des Ausdrucks der Geschlechtszugehörigkeit und der sexuellen Orientierung gehören, mit einer Strafe zwischen drei und sechs Jahren bedroht. Das am 12. Mai 2010 in Kraft getretene Dekret Nr. 56 macht deutlich, dass aus rechtlicher Sicht behördlich gegen Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung von Personen vorgegangen wird. Laut der kanadischen Migrationsbehörde können sich Opfer von Übergriffen an die Polizei oder die Staatsanwaltschaft wenden. Polizeigewalt könne auch beim Ombudsmann für Menschenrechte gemeldet werden (vgl. El Salvador: Information Gathering Mission Report – Part 2 – The Situation of Women Victims of Violence and of Sexual Minorities in El Salvador, 09.2016, https://www.justice.gov/eoir/page/file/905681/download., abgerufen am 28.03.2022). Es existieren verschiedene Berichte über Gewalt gegen und Diskriminierung von homosexuellen Personen, wobei es offenbar vorkommt, dass die Polizei auf konkrete Anzeigen nicht reagiert

D-2110/2021 (vgl. Human Rights Institute – Georgetown University, Uniformed Injustice: State Violence Against LGBT People in El Salvador, 04.2017, https://www.law.georgetown.edu/human-rights-institute/wp-content/uploads/sites/7/2017/07/2017-HRI-Report-Uniformed-Injustice.pdf, abgerufen am 28.03.2022;). Weiter ist anzunehmen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung von El Salvador eine ablehnende Haltung gegenüber homosexuellen Personen einnimmt und deren sexuelle Orientierung missbilligt, welche oft als Verstoss gegen traditionelle Normen und Werte betrachtet wird (vgl. Human Rights Watch [HRW], “Every Day I Live in Fear”: Violence and Discrimination Against LGBT People in El Salvador, Guatemala, and Honduras, and Obstacles to Asylum in the United States, 07.10.2020, https://www.hrw.org/report/2020/10/07/every-day-i-live-fear/ violence-and-discrimination-against-lgbt-people-el-salvador, abgerufen am 28.03.2022; Norwegian Refugee Council (NRC), The impact of violence on LGBTI people in the North of Central America, 15.11.2019, abgerufen auf https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Protection%20Snapshot%206%20-%20English%20-%20September%202019.pdf, abgerufen am 28.03.3022). Entsprechende Diskriminierungen – so insbesondere im familiären und im schulischen Bereich – hat der Beschwerdeführer denn auch in seinem Fall geschildert. Es ist jedoch davon auszugehen, dass homosexuelle Personen in El Salvador von Seiten des Staates grundsätzlich geduldet sind und ihnen ein gewisser Schutz nicht verwehrt wird. Nach dem Gesagten ist eine asylrelevante Verfolgung aufgrund der Homosexualität des Beschwerdeführers zu verneinen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-1115/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6.1 ff.). 6.3 Eine subjektiv empfundene Furcht vor Benachteiligung (respektive vor staatlicher Schutzverweigerung bei Übergriffen) stellt erst dann eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar, wenn sie auch objektiv nachvollziehbar und mithin begründet ist. Zumindest letzteres Element liegt angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vor. Die ihm widerfahrene Polizeigewalt anlässlich eines Vorfalls im (Nennung Zeitpunkt) konnte er aufgrund erheblicher Widersprüche in wesentlichen Punkten seines Sachverhaltsvortrags nicht glaubhaft machen (vgl. E. 6.1 oben). In Ermangelung einer glaubhaft gemachten gegenteiligen persönlichen Erfahrung kann demnach nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Opfer sexueller Gewalt durch Beamte geworden ist und ihm im Nachgang durch die Strafverfolgungsbehörden der Schutz verweigert wurde.

D-2110/2021 6.4 Zur aufgeworfenen Frage einer Kollektivverfolgung von homosexuellen Personen in El Salvador durch die Regierung, durch kriminelle Banden oder durch private Dritte ist auf die hohen Anforderungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (vgl. BVGE 2011/16: gezielte und intensive gegen das Kollektiv gerichtete Verfolgungsmassnahmen, die eine genügende Dichte aufweisen und über das hinausgehen, was andere Teile der Bevölkerung hinzunehmen haben). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt (vgl. E. 6.2). 6.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist

D-2110/2021 schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach El Salvador ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach El Salvador dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in El Salvador lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Die politische Lage in El Salvador ist stabil. Das Land kämpft jedoch mit grossen wirtschaftlichen Schwierigkeiten und mit einer sehr hohen Kriminalitätsrate. Jeden Tag sterben in El Salvador im Durchschnitt mehrere Menschen bei Auseinandersetzungen zwischen der Polizei und den im Land weit verbreiteten Jugendbanden, den sogenannten "Maras". Die Regierung versucht, mit einer Politik der "Harten Hand" dieser Unsicherheit

D-2110/2021 zu begegnen, weshalb Polizei und Militär mit äusserster Härte gegen mutmassliche Straftäter vorgehen. Die Opposition und viele zivilgesellschaftliche Organisationen fordern, mehr Geld für Präventionsprogramme und Resozialisierungsmassnahmen auszugeben, anstatt die Militär- und Polizei-Etats weiter aufzustocken. Die aktuelle Politik der "Harten Hand" vermochte bislang nicht zu verhindern, dass die Gewaltrate weiter angestiegen ist. Die restliche Bevölkerung ist von der Bandenkriminalität unterschiedlich betroffen; diejenigen mit einem monatlichen Familieneinkommen von mehr als USD 500 können sich der schlimmsten Gewalt mittels Bezahlung von privaten Schulen, Gesundheitsvorsorge und Nachbarschaftssicherheitspatrouillen entziehen (vgl. https://www.eda.admin.ch /eda/de/home/laender-reise-information/el_salvador/reisehinweise-el-salvador.html; Bundeszentrale für politische Bildung: El Salvador, https://www.bpb.de/themen/mittel-suedamerika/lateinamerika/44868/elsalvador-juengste-geschichte-und-gegenwart/; International Crisis Group, Mafia of the Poor: Gang Violence and Extortion in Central America, 06.04.2017, https://www.crisisgroup.org/latin-america-caribbean/centralamerica/62-mafia-poor-gang-violence-and-extortion-central-america; abgerufen je am 23.03.2022). Trotz der sehr schlechten Sicherheitslage herrscht in El Salvador weder Krieg noch eine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug ist daher in allgemeiner Hinsicht grundsätzlich zumutbar. 8.3.2 Den Akten lassen sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Rückkehr nach El Salvador in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. So besuchte er – mit einem Unterbruch – während (Nennung Dauer) die Schule und schloss diese mit der Matura ab (vgl. act. A8, Ziff. 1.17.04 und 2.01). Anschliessend absolvierte er ein Studium zum (Nennung Studienrichtung), arbeitete in der Folge während (Nennung Dauer) auf diesem Beruf in der (Nennung Branche) und erzielte dabei gemäss seinen Darlegungen ein gutes Einkommen; dies ermöglichte ihm vor seiner Ausreise auch ein gutes Leben (vgl. act. A8, Ziff. 1.17.04; A30, F16-21). Zwar pflegt der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen, indes ist davon auszugehen, dass er über zahlreiche Beziehungen zur Schwulen-Gemeinschaft in seiner Heimat verfügt, nachdem er während (Nennung Dauer) in entsprechenden Organisationen aktiv war (vgl. act. A8, Ziffn. 3.01 und 7.01; A30, F6 ff.). Es ist ihm daher möglich, das vorbestandene Beziehungsnetz zu reaktivieren respektive verschiedene Kontakte wieder aufzunehmen und sich in seinem Heimatland – auch

D-2110/2021 mit Unterstützung seiner in El Salvador bestehenden Kontakte – erneut eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Den Akten sind auch keine gesundheitlichen Probleme zu entnehmen und solche werden auf Beschwerdeebene auch nicht geltend gemacht. 8.3.3 Der Beschwerdeführer verweist sodann auf seine fortgeschrittene Integration in der Schweiz, welche bei der Prüfung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen sei. Der Grad der Integration bildet jedoch grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 m.w.H.), weshalb auch seine Integrationsbestrebungen in der Schweiz nicht zu einer anderen Schlussfolgerung führen. Die Beurteilung einer Härtefallsituation infolge fortgeschrittener Integration gemäss Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG fällt in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.

D-2110/2021 10.2 Mit Verfügung vom 10. Mai 2021 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG). Demnach ist der Rechtsvertretung ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Mit der Replik vom 4. November 2021 wurde von der damaligen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin (Nennung Person), eine Kostennote ins Recht gelegt, wonach sich die Bemühungen auf 16,8 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 300.– belaufen. Zusätzlich werden Auslagen in der Höhe von Fr. 38.10 aufgeführt. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts werden amtlich eingesetzte anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter mit einem Stundensatz von Fr. 200.– bis 220.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), worauf mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2021 aufmerksam gemacht wurde. Der Stundenansatz ist entsprechend auf Fr. 220.– herabzusetzen. Der ausgewiesene Aufwand ist als angemessen zu erachten. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren ist das – dem rubrizierten Rechtsvertreter abgetretene (vgl. Bst. J f. hievor) – Honorar demnach gerundet auf insgesamt Fr. 4021.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-2110/2021 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 4021.60 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber

Versand:

D-2110/2021 — Bundesverwaltungsgericht 10.06.2022 D-2110/2021 — Swissrulings