Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2085/2011 law/joc/wif Urteil vom 14. April 2011 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 1. April 2011 / N (…).
D-2085/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 20. Februar 2011 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ins EVZ Kreuzlingen transferiert worden war, am 3. März 2011 im EVZ Kreuzlingen zu seinen Ausreisegründen befragt wurde, wobei er im Wesentlichen geltend machte, erstmals im März 1998 Nigeria verlassen und im Februar 1999 mittels Touristenvisum nach Spanien gelangt zu sein und dort um Asyl ersucht zu haben, dass er, nachdem seine Aufenthaltsbewilligung in Spanien nicht mehr gültig gewesen sei, zirka Mitte des Jahres 2000 nach Österreich gereist sei, wo er unter dem Namen B._______ um Asyl ersucht und sich zirka drei Jahre aufgehalten habe, wovon er jedoch wegen Kokainbesitz fünfzehn Monate im Gefängnis verbracht habe, dass er aufgefordert worden sei, Österreich zu verlassen und er sich daher nach Italien begeben habe, wo er sich zirka fünf oder sechs Jahre illegal aufgehalten habe, ohne ein Asylgesuch zu stellen, dass er im Juli/August 2008 in Irland unter der Identität B._______ erfolglos um Asyl nachgesucht habe, weshalb er am 24. Dezember 2009 nach Nigeria zurückgekehrt sei, dass Muslime seine Tochter, seine Eltern und zwei seiner Schwestern am 8. März 2010 in Nigeria getötet hätten, weshalb er sich am 9. März 2010 von Nigeria aus auf dem Luftweg via Frankreich nach Italien begeben habe, dass er in Italien unter dem Namen A._______ ein Asylgesuch eingereicht habe, welches im Dezember 2010 abgelehnt worden und eine dagegen von ihm erhobene Beschwerde noch hängig sei, dass ein Beschwerdeverfahren in Italien lange dauere und sich zudem seine dortige Freundin von ihm getrennt habe, weshalb er schliesslich am 22. Februar 2010 in die Schweiz eingereist sei, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen erwähnter Anhörung mit Blick auf ein allfälliges Nichteintreten auf sein Asylgesuch im Sinne von Art. 34
D-2085/2011 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) unter anderem das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien, Österreich, Irland, Italien, Grossbritannien und Frankreich gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer dabei einwendete, in Spanien sei das Leben nicht einfach, Österreich habe ein zirka 10-jähriges Einreiseverbot verfügt, in Irland sei seine Wegweisung verfügt worden, in England habe er kein Asylgesuch gestellt, in Frankreich sei er nur im Transitbereich gewesen und in Italien müsse man Drogen verkaufen, wenn man kein Geld oder eine Bleibe habe, dass der Beschwerdeführer mit Zuweisungsentscheid des BFM vom 8. März 2011 dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugeteilt wurde, dass das BFM am 11. März 2011 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass es dabei die italienischen Behörden auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am 25. September 2008 in Irland und am 21. April 2010 in Turin um Asyl ersucht habe und daktyloskopisch erfasst worden sei, aufmerksam machte und darauf hinwies, seinen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2009 von Irland aus nach Nigeria zurückgekehrt und habe seinen Heimatstaat am 9. März 2010 wieder verlassen, dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 15. März 2011 die Aufnahme des Beschwerdeführers dem BFM gegenüber verweigerten und darlegten, nicht Italien sondern Irland sei vorliegend zur Prüfung des Asylgesuches als zuständig zu erachten, da Italien am 12. November 2010 Irland um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersucht und Irland diesem Ersuchen am 27. November 2011 stattgegeben habe, dass das BFM am 16. März 2011 die irischen Behörden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO, um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte,
D-2085/2011 dass die irischen Behörden mit Antwort vom 29. März 2011 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2011 – eröffnet am 4. April 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2011 nicht eintrat, die Wegweisung nach Irland verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton D._______ sei verpflichtet, die Wegwiesungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 7. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren sowie es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Erlass von der Kostenvorschusspflicht ersuchte und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und zieht in Erwägung, dass ausgenommen bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem eine beschwerdeführende Person Schutz sucht, das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
D-2085/2011 dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist, dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. der zur
D-2085/2011 Publikation vorgesehene BVGE E-5644/2009 vom 31. August 2010 E. 10.2), dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV1], SR 142.311) zu prüfen sind, und folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht, dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Irland die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
D-2085/2011 Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat, dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge (vgl. Art. 5-14 Dublin-II- VO) anzuwenden sind sowie von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO), dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Irland am 25. September 2008 und in Italien am 21. April 2010 ein Asylgesuch eingereicht hat und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden ist (vgl. act. A4/1), dass somit Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO zur Anwendung gelangt, nach dem die erste Asylantragsstellung in Irland erfolgte, dass damit das Zuständigkeitsprüfungsverfahren im Sinne des Kapitels III der Dublin-II-VO nicht weiter zu verfolgen ist, sondern in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 c, d oder e Dublin-II-VO durch die Schweiz als derzeitigen Aufenthaltsstaat des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO gestellt werden kann (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2010, Art. 4, K3, S. 80), dass aus den Akten hervorgeht, dass infolge des vom Beschwerdeführer in Irland gestellten (ersten) Asylgesuches die italienischen Behörden in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO Irland am 12. November
D-2085/2011 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten (vgl. act. A16/2 S. 1 f.) und somit entgegen den dahingehenden Angaben des Beschwerdeführers (vgl. act. A7/14 S. 8) in Italien nicht etwa materiell über Asylgesuch entschieden wurde, dass gemäss weiteren Angaben der italienischen Behörden Irland diesem Ersuchen am 27. November 2011 – und damit im Zeitpunkt als sich der Beschwerdeführer noch in Italien befand – zustimmte, Italien die irischen Behörden am 4. Februar 2011 über das Verschwinden des Beschwerdeführers informierten und um Verlängerung der Überstellungsfrist ersuchten (vgl. act. A16/2 S. 1 f.), dass gestützt auf diese Sachlage das BFM im Ergebnis zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO die irischen Behörden am 16. März 2011 um Wiederaufnahme des – am 22. Februar 2011 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. A7/14 S. 11) – Beschwerdeführers ersuchte (vgl. act. A17/7 S. 1 f.), dass die irischen Behörden mit Schreiben vom 29. März 2011 – und damit innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-VO vorgesehenen Frist – einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO – zustimmten (vgl. act. A20/1), dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Irland als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, einer Überstellung nach Irland stehe auch ein allfälliges in Irland abgeschlossenes Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht entgegen, da aus der Zustimmung Irlands zu schliessen ist, dass nach Ablehnung des Asylantrages des Beschwerdeführers in Irland dort noch keine konkreten Vollzugsvorkehrungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO getroffen worden sind, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzliche Zuständigkeit Irlands nicht bestreitet, sondern einzig geltend macht, in Irland niemanden und nichts zu haben sowie darum ersucht, sich ein paar Wochen länger in der Schweiz aufhalten zu dürfen, dass damit jedoch nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird, das in Bezug auf die Zuständigkeit von Irland für die Durchführung des Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
D-2085/2011 dass auch keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Irland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Irland würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – wie zuvor bereits erwähnt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Irland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
D-2085/2011 dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-2085/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg Versand: