Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2063/2020
Urteil v o m 2 8 . September 2023 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. März 2020 / N (…).
D-2063/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 30. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ wurde er am 9. November 2017 zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 28. Februar 2020 wurde er durch einen Mitarbeiter des SEM vertieft angehört.
A.b Anlässlich der BzP und der Anhörung führte er im Wesentlichen aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem offiziellem Wohnsitz in C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz) und habe nach seinem Schulabschluss beziehungsweise im Alter von 20 Jahren während eines Jahres bei Verwandten väterlicherseits in E._______ gelebt und – wieder zurück in Sri Lanka – als (…) gearbeitet. Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, doch wisse er kaum etwas über dessen Tätigkeiten. Im Juni 2016 seien Militärangehörige beziehungsweise Angehörige der Sicherheitskräfte zu seinem Elternhaus gekommen und hätten seiner Mutter ausgerichtet, ihr Mann müsse sich im (…) in D._______ melden. Da sein Vater dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, seien am 31. August 2016 erneut Sicherheitskräfte gekommen und hätten seine Mutter über ihren Ehemann befragt. Während dieser Zeit habe ihm sein Vater bei einem Treffen an einer Busstation aufgetragen, bei der Mutter zu bleiben; seither wisse er nichts mehr über dessen Verbleib.
Am 20. Februar 2017 beziehungsweise am 26. Februar 2017 hätten nachts fünf Sicherheitskräfte die Tür seines Elternhauses eingeschlagen und von seiner Mutter den Aufenthaltsort ihres Mannes erfahren wollen. Er selber sei gefesselt und in einem Fahrzeug zu einem unbewohnten Haus gefahren worden, wo er weiter geschlagen und zu seinem Vater befragt worden sei. Dabei habe er erfahren, dass sein Vater ein wichtiges LTTE- Mitglied gewesen sei und Personen sowie Waffen geschmuggelt habe. Obwohl er versichert habe, davon keine Kenntnisse gehabt zu haben, sei er weiter geschlagen sowie an den Genitalien gezogen worden. Nach einem Schlag auf den Kopf habe er das Bewusstsein verloren. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er sich allein im Zimmer befunden beziehungsweise ein Soldat habe sich ebenfalls darin aufgehalten. Er habe den Soldaten dann um Wasser gebeten, woraufhin dieser das Zimmer verlassen und er aus einem Fenster habe fliehen können. Nachdem er durch einen
D-2063/2020 Wald gelaufen sei, habe er in F._______ (Distrikt G._______, Nordprovinz) einen Bus bestiegen und sei via H._______ (Distrikt H._______, Nordprovinz) nach I._______ (vermutlich: J._______, Distrikt J._______, Ostprovinz) gefahren. Dort habe er während einiger Monate bei einer Tante gewohnt und die durch die Übergriffe der Sicherheitskräfte erlittenen Verletzungen medizinisch behandeln lassen. Später habe er sich nach K._______ begeben, wo er sich drei Monate lang aufgehalten haben, während seine Mutter mit der Unterstützung eines Priesters einen Schlepper gesucht und seine Ausreise organisiert habe. Seine Mutter und sein jüngerer Bruder lebten nach wie vor in K._______. Der Aufenthaltsort des zweiten Bruders sei ihm nicht bekannt.
Am 23. Oktober 2017 habe er Sri Lanka auf dem Luftweg verlassen und sei von K._______ aus via E._______, L._______ und M._______ in ein ihm nicht namentlich bekanntes europäisches Land geflogen und schliesslich am 28. Oktober 2017 mit dem Zug unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist. Während er mit seinem eigenen Pass nach E._______ gelangt sei, habe er von dort aus die Reise mit einem ihm nicht zustehenden (…) Pass fortgesetzt.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsregisterauszugs, einen sri-lankischen Zeitungsbericht, drei Fotos, einen ärztlichen Bericht des (…) vom 21. Februar 2020 sowie eine Kopie einer Einstellungsverfügung der (…) vom 29. August 2019 zu den Akten. Seinen srilankischen Reisepass habe er in E._______ einer Schlepperin aushändigen müssen, welche das Dokument vor seinen Augen zerrissen habe.
B. Mit Verfügung vom 16. März 2020 – eröffnet am 19. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingaben vom 16. April 2020 (Anträge) und vom 23. April 2019 (recte 23. April 2020; Beschwerdebegründung) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte – unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung – die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder
D-2063/2020 Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung der Anträge – auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird – reichte der Beschwerdeführer ein am 18. Dezember 2016 erstelltes Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit dem Titel "Sri Lanka: Situation im Vanni-Gebiet" ein.
D. D.a Die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts hielt mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG (SR 142.31) in der Schweiz abwarten. Sodann wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit der Begründung der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 26. Mai 2020 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
D.b Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 26. Mai 2020 erneut um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um Erstreckung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses, und gab gleichzeitig eine Mutationsmeldung des (…) vom 13. Mai 2020 zu den Akten.
E. E.a Die Instruktionsrichterin erachtete die eingereichte Mutationsmeldung des (…) als Beleg für die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers und verzichtete mit Verfügung vom 29. Mai 2020 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, verschob indes den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig übermittelte sie die Akten an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
E.b Mit Vernehmlassung vom 9. Juni 2020 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
D-2063/2020 E.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 das Doppel der Vernehmlassung zukommen und gab ihm Gelegenheit, eine Replik sowie entsprechende Beweismittel einzureichen.
E.d Der Beschwerdeführer äusserte sich am 29. Juni 2020 zu den Ausführungen in der Vernehmlassung und stellte die Einreichung eines Berichts des ihn behandelnden Psychiaters in Aussicht. Am 8. Juli 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein am 1. Juli 2020 erstellter ärztlicher Verlaufsbericht des (…) ein.
F. F.a Am 17. November 2021 informierte die rubrizierte Rechtsvertreterin das Bundesverwaltungsgericht über ihre Mandatierung durch den Beschwerdeführer und ersuchte um Einsetzung als amtliche Rechtbeiständin für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Gleichzeitig gab sie einen weiteren, am 16. Juli 2021 erstellten Bericht des (…) zu den Akten und stellte die Einreichung eines Berichts des (…) in Aussicht.
F.b Der in Aussicht gestellte Bericht der (…) (nachfolgend als […] bezeichnet) vom 11. März 2022 ging am 12. April 2022 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
F.c Am 17. August 2022 wurden zwei Austrittsberichte des (…) vom 9. August 2022 und des (…) vom 22. Juli 2022 sowie vier weitere ärztliche Berichte betreffend Aufnahmen beziehungsweise Aufenthalte im (…) ([…] und […]) in den Jahren 2018 und 2019 eingereicht.
G. G.a Die Instruktionsrichterin setzte dem SEM am 7. September 2022 Frist zur Einreichung einer zweiten Vernehmlassung (Duplik) an und lud dieses ein, sich zu sämtlichen Aspekten der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme (allfälliger Einfluss auf die Würdigung der Aussagen wie auch auf die Beurteilung von Vollzugshindernissen) zu äussern.
G.b Das SEM beantragte am 6. Oktober 2022 erneut die Abweisung der Beschwerde, wobei es sich einlässlich zu den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers und den Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka äusserte.
D-2063/2020 G.c Der Beschwerdeführer nahm durch seine Rechtsvertreterin innert verlängerter Frist am 7. November 2022 zu den Ausführungen in der Duplik Stellung (Triplik) und reichte gleichzeitig einen weiteren Bericht beziehungsweise einen ausgefüllten Fragebogen des (…) vom 1. November 2022 sowie einen auf den 22. September 2022 datierten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Lage der psychiatrischen Versorgung in Sri Lanka zu den Akten.
H. Mit Schreiben vom 21. September 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht nach dem Stand seines Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
D-2063/2020 legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zu genügen.
3.1.1 An den Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen der früheren LTTE-Mitgliedschaft seines Vaters im Februar 2017 von Sicherheitskräften mitgenommen, verhört und geschlagen worden zu sein und deshalb bei einer Rückkehr weitere staatliche Repressionsmassnahmen zu befürchten, seien Zweifel anzubringen. So wecke es erhebliches Erstaunen, dass der Beschwerdeführer von der Mitgliedschaft und den Tätigkeiten seines Vaters keinerlei Kenntnisse gehabt haben wolle, zumal die LTTE während des Bürgerkriegs in der tamilischen Bevölkerung Unterstützung genossen habe und die Tätigkeiten mehrheitlich nicht im Geheimen stattgefunden hätten. Es sei deshalb schwer vorstellbar, dass sein Vater seit 1991 im vorgebrachten Ausmass engagiert gewesen sein solle, der Beschwerdeführer davon aber nichts mitbekommen habe. Darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe in einem von der sri-lankischen Armee kontrollierten Gebiet gelebt und sich nicht frei bewegen können. Diese Erklärung sei jedoch nicht überzeugend und teilweise gar tatsachenwidrig, habe die LTTE doch phasenweise die ganze Nordprovinz kontrolliert und autonom einen De-facto-Staat geführt. Die Vorbehalte würden durch die weiteren Schilderungen des Beschwerdeführers erhärtet. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb sein Vater ausgerechnet im Juni 2016 in der vorgebrachten Weise hätte gesucht worden sein sollen, zumal der Bürgerkrieg zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren beendet gewesen sei und der Beschwerdeführer sich in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich geäussert habe. So habe er anlässlich der BzP gesagt, jemand habe seinen Vater an das Militär verraten, während er dann in der Bundesanhörung zu Protokoll gegeben habe, er wisse nicht, weshalb sein Vater sieben Jahre nach Ende des Bürgerkriegs
D-2063/2020 plötzlich gesucht worden sei; die Sicherheitskräfte hätten ihm gesagt, sein Vater habe LTTE-Mitglieder auf dem Seeweg transportiert, was aber eine blosse Vermutung sei.
Des Weiteren sei auch die Darstellung der Ereignisse im Februar 2017 wenig plausibel. Vor dem von ihm geltend gemachten Hintergrund (keine Kenntnisse der Aktivitäten des Vaters, wenig Kontakt zu ihm, persönlich nicht vorbelastet) sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer unter den vorgebrachten Umständen mitten in der Nacht in seinem Haus festund mitgenommen worden wäre. Sodann erschienen sowohl der Zeitpunkt von fünf Monaten nach der letzten Vorladung an den Vater als auch die Personenauswahl (der Beschwerdeführer und nicht seine Mutter) fragwürdig, zumal nichts am Profil des Beschwerdeführers und an seinen Aussagen darauf hindeute, dass die Sicherheitskräfte ihn als Träger von relevanten Informationen betrachtet hätten. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zum Datum und zum Zeitpunkt der Festnahme widersprüchlich geäussert habe, trage weiter zu den Vorbehalten bei.
Ferner weise auch die Schilderung der Befragung im unbewohnten Haus nicht die Qualität auf, welche von einer Person, die das Ereignis unter den geltend gemachten Umständen tatsächlich erlebt habe, hätte erwartet werden können. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien in erster Linie eine blosse Wiedergabe von Handlungsabläufen und wiesen wenig Realkennzeichen sowie praktisch keine subjektiven Empfindungen auf. Obwohl wiederholt zu ausführlichen Beschreibungen aufgefordert, sei der Beschwerdeführer ausserstande gewesen, einen persönlichen Eindruck des Erlebten zu vermitteln, wobei die widersprüchliche Darstellung des entscheidenden Vorgangs (die angebliche Flucht aus dem Fenster) ebenfalls bezeichnend sei. Die Vermutung, dass der Beschwerdeführer seine Heimat aus anderen Gründen und unter anderen Umständen verlassen habe als von ihm angegeben, werde dadurch erhärtet, dass zwischen der angeblichen Flucht im Februar 2017 und der Ausreise im Oktober 2017 acht Monate vergangen seien, ohne dass es in dieser Zeit zu weiteren Vorfällen gekommen wäre; insbesondere habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, dass seine Familie in C._______ nochmals von den Sicherheitskräften kontaktiert oder dass gar nach ihm gefragt worden wäre.
3.1.2 Auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1886/2015 E. 8, 9.1) lasse nicht auf eine begründete Furcht vor
D-2063/2020 asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Oktober 2017 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch über acht Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auslösen können. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen darstellen. Auch die Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Desgleichen vermöge die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Voraussetzung der Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahl sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ereignis beziehungsweise dessen Folgen. Der Beschwerdeführer habe weder die Präsidentschaftswahl beziehungsweise deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. 3.2 In der Beschwerdebegründung (vgl. S. 4 ff.) wird – unter Wiederholung des in der BzP und anlässlich der Befragung vorgebrachten Sachverhalts sowie insbesondere der Erwägungen der Vorinstanz, und mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf srilankische Asylsuchende – gerügt, das SEM habe völlig ausser Acht gelassen, dass die Beschreibung der erlittenen Folter und der Flucht sehr wohl diverse Realkennzeichen aufweise. So habe der Beschwerdeführer etwa von sich aus angegeben, dass von den fünf Männern, die zu seinem Haus gekommen seien, nur einer Tamilisch gesprochen habe. Auch habe er die Misshandlungen je nach ihrer Art unterschiedlich detailliert beschrieben; die – im Gegensatz etwa zur Schilderung der Fusstritte ins Gesicht oder der Schläge mit einer Eisenstange (…) – zurückhaltende und zunächst nur abstrakte Beschreibung sexueller Misshandlungen spreche dafür, dass er das Erzählte auch tatsächlich erlebt habe. Was die unterschiedliche Nennung des Datums der Festnahme betreffe, so könnten solche Unstimmigkeiten beim natürlichen Erzählen – und insbesondere in der erhöhten Stresssituation einer Befragung – durchaus auftreten. Die Vorinstanz habe
D-2063/2020 indes nicht nur blosse Spekulationen über die Nachvollziehbarkeit der geschilderten Ereignisse angestellt, sondern auch vermeintliche Widersprüche aufgelistet, die aber entweder hätten aufgelöst werden können oder für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gar nicht beachtlich seien. Die beschriebene Verhaftung und Folter wegen der LTTE-Tätigkeit seines Vaters genüge für sich bereits für die Annahme begründeter Furcht vor weiterer Verfolgung. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer sehr wohl ein erhöhtes Risikoprofil im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufweise, wobei das SEM es jedoch völlig unterlassen habe, auf die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Risikofaktoren einzugehen und zu prüfen, ob solche beim Beschwerdeführer vorliegen würden oder nicht (vgl. insbesondere Beschwerdebegründung S. 7 und 12). 3.3 In seiner Vernehmlassung führt das SEM aus, in der angefochtenen Verfügung sei nie die Auffassung vertreten worden, die sri-lankischen Beörden hätten kein Interesse mehr an der Aufspürung ehemaliger LTTE-Mitglieder; die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte seien bekannt. Dem Beschwerdeführer sei es allerdings nicht gelungen, in seinem individuellen Fall glaubhaft zu machen, dass er beziehungsweise sein Vater von diesen Massnahmen betroffen gewesen sei. Sodann sei nach wie vor nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätte, weise er doch insbesondere kein Profil auf, das eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden wahrscheinlich erscheinen lasse. Die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Furcht vor einer Verhaftung bei der Einreise sei denn auch wenig plausibel und die Mutmassungen betreffend Verfolgung, Vergewaltigung und willkürlicher Tötung schienen stark übertrieben und stellten unfundierte Parteibehauptungen dar. Die übrigen Ausführungen beschränkten sich auf die Wiedergabe der allgemeinen Lage und jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka, denen das SEM indes bereits in seinem angefochtenen Entscheid Rechnung getragen habe. 3.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen fest und rügt, das SEM habe unter anderem verkannt, dass er früher bereits einmal nach E._______ habe fliehen müssen und auch dadurch ein höheres Risikoprofil aufweise. Was die von der Vorinstanz als angeblich gross befundene Zeitspanne zwischen Verfolgungshandlungen beziehungsweise Fluchtgrund und Ausreise betreffe, so könne die tolerierte Zeitspanne nicht allgemein definiert werden, sondern hänge von den gegebenen Umständen im Einzelfall ab. Da es ihm aufgrund der erlittenen Folter psychisch und physisch schlecht gegangen sei, habe er sich
D-2063/2020 zunächst ärztlich behandeln lassen müssen und einige Zeit gebraucht, um überhaupt wieder in der Lage zu sein, sich um seine Ausreise zu kümmern. Des Weiteren habe das SEM den von ihm geltend gemachten und mittels eines psychiatrischen Berichts belegten schlechten Gesundheitszustand bei der Prüfung seiner Glaubhaftigkeit überhaupt nicht berücksichtigt. Auch habe die Vorinstanz – da dies von ihm selber aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht erwartet werden könne – nicht einmal abgeklärt, ob seine Familie nach seiner Ausreise weiterhin von den Behörden bedroht worden sei. 3.5 Im Begleitschreiben zum ärztlichen Verlaufsbericht des (…) vom 1. Juli 2020 wird erneut beanstandet, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt und damit nachweislich den Untersuchungsgrundsatz sowie seine Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt. 3.6 Das SEM weist in seiner Duplik darauf hin, mit einem ärztlichen Zeugnis könne grundsätzlich nicht die Ursache einer geltend gemachten psychischen Krankheit bewiesen werden. Aufgrund der fachärztlichen Feststellung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) dürfte praxisgemäss einzig glaubhaft gemacht sein, dass der Beschwerdeführer ein traumatisierendes Ereignis erlebt habe. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Vorbringen Asylsuchender in einem Asylverfahren sei hingegen eine Rechtsfrage, deren Beantwortung – wie die Beweiswürdigung – Aufgabe der Asylbehörden und nicht der Ärzte sei. Vorliegend ergebe sich gestützt auf diese Glaubhaftigkeitsprüfung und Beweiswürdigung nach wie vor der Schluss, dass auch mit der nachträglichen Abgabe der ärztlichen Berichte keine asylrechtlich relevante Verfolgung in Sri Lanka glaubhaft gemacht werden könne. 3.7 Dagegen wird in der Triplik (vgl. S. 2 f.) eingewendet, das SEM verkenne, dass die Feststellung des medizinischen Sachverhaltes und die Diagnostik ausschliesslich Sache der Ärzte sei, und habe – unabhängig von deren Ursache – die Diagnose des (…) nicht genügend beziehungsweise falsch gewürdigt. Sodann habe es versäumt, eine differenzierte Auseinandersetzung mit der klaren Diagnose einer (…), von (…) sowie von einer (…) in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers vorzunehmen und zu prüfen, wie sich der medizinische Umstand dieser Diagnosen auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers ausgewirkt hätten.
D-2063/2020 4. 4.1 Bei den Vorwürfen, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt und sich nicht mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sodann habe das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht ausreichend berücksichtigt und damit nachweislich den ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz sowie seine Sachverhaltsabklärungspflicht verletzt, handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte – etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte oder Beweise falsch gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP und der Anhörung ausreichend Gelegenheit zur Darlegung seiner Fluchtgründe gegeben und ihm auch vertiefende Fragen gestellt. Aus der angefochtenen Verfügung geht auch hervor, dass sich das SEM mit den wesentlichen Vorbringen und den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt, die aktuelle Lage in Sri Lanka berücksichtigt und insbesondere auch den bereits damals
D-2063/2020 bekannten psychischen Problemen Beachtung geschenkt hat (vgl. die entsprechenden Rügen im Begleitschreiben zum ärztlichen Verlaufsbericht des (…) vom 1. Juli 2020). Des Weiteren ist es auch – entgegen der in der Beschwerdebegründung (vgl. insbesondere S. 7 und 12) vertretenen Auffassung – auf die vom Bundesverwaltungsgericht genannten Risikofaktoren eingegangen und hat, unter Berücksichtigung der als unglaubhaft erachteten Vorverfolgung, geprüft, ob solche beim Beschwerdeführer vorliegen oder nicht. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers und dessen Gesundheitszustand nicht so beurteilt und berücksichtigt wie von ihm gewünscht, lässt weder auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung schliessen. Vielmehr handelt es sich dabei um eine materielle Frage, welche nachfolgend zu prüfen ist. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
D-2063/2020 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach eingehender Prüfung der Akten und insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Einwendungen zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer gab in der BzP – auf allfällige gesundheitliche Beeinträchtigungen angesprochen – an, wegen erlittener Folterungen Schmerzen im (…) zu haben; im Februar 2017 sei ihm in I._______ ein (…) worden; psychische Probleme brachte er in dieser Befragung keine vor (vgl. SEM-Akte A7 Ziff. 8.02). In der Anhörung machte er dann geltend, Medikamente ("Sequase" und "Mirtazepin") gegen Depressionen und Schlafstörungen einzunehmen; zudem habe er als Kind unter (…) gelitten. Sodann erklärte er, der (…) sei eine Folge eines Angriffs mit einer Eisenstange, und machte geltend, Narben am Hinterkopf zu haben und wegen (…) in Physiotherapie zu sein. Auch habe er Probleme mit dem Gedächtnis und bei der Vorstellung, nach Sri Lanka zurück zu müssen, manchmal Suizidgedanken (vgl. A21 Antworten zu F2, F15, F28, F71, F81, F89). Der in der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter bemerkte – unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht des (…) vom 21. Februar 2020 –, es sei nicht auszuschliessen, dass sich die psychischen Probleme des Beschwerdeführers auf die Sachverhaltsabklärung in der Anhörung sowie der BzP ausgewirkt hätten. 6.2.2 Die von Fachpersonen diagnostizierten Krankheiten, insbesondere die psychischen Probleme, werden auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Wie das SEM in seiner Duplik (vgl. S. 2) jedoch zutreffend bemerkt, muss nicht jedes ärztlich festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung auf Folter und damit verbunden auf eine im Herkunftsstaat erlittene menschenrechtswidrige Behandlung in einem Verfolgungskontext beruhen; vielmehr kann es für das Vorliegen entsprechender Symptome auch diverse andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse oder innerfamiliäre Spannungen (beispielsweise schwere Erkrankungen oder der Tod von Familienmitgliedern) geben. Vorliegend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer am 2. August 2018 ein erstes Mal und am 29. Januar 2019 ein zweites Mal in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt war und dabei schwere Verletzungen unter anderem am Kopf erlitt. Es ist daher nicht auszuschliessen dass die beiden Vorfälle in der Schweiz (welche sich nach
D-2063/2020 der BzP, aber vor der Anhörung ereignet hatten) Einfluss auf den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gehabt haben, zumal in den ärztlichen Berichten des (…) vom 21. Februar 2020 und vom 16. Juli 2021 die festgestellte PTBS und die "mittelgradige depressive Episode" implizit in Zusammenhang mit dem im Januar 2020 (recte wohl: Januar 2019) erlittenen "Schädelhirntrauma mit Brillenhämatom" gesetzt werden und im Bericht des (…) vom 11. März 2022 festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe gemäss seinen Angaben seit dem Übergriff von 2019 psychisch starke Beschwerden entwickelt. Die vom Beschwerdeführer in der BzP und in der Anhörung gemachten Aussagen lassen jedoch in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht darauf schliessen, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch auf sein Aussageverhalten einen derart gewichtigen Einfluss gehabt haben könnten, dass sich damit ein Grossteil der festgestellten Ungereimtheiten erklären liessen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer Fragen zu seinen Personalien und allgemein zu seinen persönlichen Verhältnissen oder zu seinem Reiseweg sehr wohl ausführlich und stimmig beantworten konnte. Überdies wurden ihm die beiden in der BzP und der Anhörung erstellten Protokolle in seine Muttersprache rückübersetzt, woraufhin er die Vollständigkeit und Richtigkeit der darin enthaltenen Aussagen unterschriftlich bestätigte. 6.2.3 Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorgenommenen umfangreichen Auflistung von Widersprüchen, Ungereimtheiten sowie von mangelnder Plausibilität und fehlender Erlebnisbasiertheit etwas an Übersicht fehlt und nicht alle aufgelisteten Punkte vollumfänglich überzeugen. Dies betrifft etwa die Feststellung, es sei fragwürdig, weshalb der Beschwerdeführer, nicht aber seine Mutter, verhaftet und mitgenommen worden sei (vgl. SEM- Verfügung S. 4). Auch erscheint es – wie in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 5) bemerkt wurde – grundsätzlich nachvollziehbar, sexuelle Misshandlungen aufgrund der damit verbundenen Scham zunächst zurückhaltender vorzubringen und erst im späteren Verlauf der Anhörung diesbezüglich detailliertere Angaben zu machen. Diese Umstände vermögen jedoch nichts daran zu ändern, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht glaubhaft erscheinen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann dabei auf die einlässlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und insbesondere auch in den Anmerkungen in der Vernehmlassung und in der Duplik sowie auf die entsprechenden Zusammenfassungen unter E. 3.1, 3.3 und 3.6 verwiesen werden. Dabei fallen
D-2063/2020 die Ungereimtheiten und fehlenden Realkennzeichen bezüglich seiner Festnahme und insbesondere bezüglich der Flucht aus dem unbewohnten Haus, aber auch die nicht nachvollziehbar erscheinenden Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe keine Kenntnisse über die Aktivitäten seines Vaters gehabt und seine Familie sei zwischen seiner – des Beschwerdeführers – Flucht aus dem Gefängnis im Februar 2017 und seiner Ausreise im Oktober 2017 nie von Sicherheitskräften kontaktiert worden, besonders ins Gewicht. Die in diesem Zusammenhang in der Beschwerdebegründung, in der Replik und in der Triplik enthaltenen Ausführungen sind ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung des Sachverhalts herbeizuführen. Insbesondere bestehen auch – entgegen der in der Beschwerdebegründung (vgl. S. 6) vertretenen Auffassung – keine glaubhaften Anhaltspunkte für die Annahme einer Reflexverfolgung beziehungsweise einer entsprechenden Verfolgungsgefahr im Zusammenhang mit der angeblichen, viele Jahre zurückliegenden LTTE-Mitgliedschaft des Vaters des Beschwerdeführers. Als Indiz gegen die behauptete Flucht aus dem Gewahrsam der Sicherheitskräfte und deren Verfolgungsinteresse spricht überdies die mehrere Monate später erfolgte legale Ausreise über den Flughafen K._______. 6.2.4 Schliesslich sind auch die weiteren sich bei den Akten befindenden Unterlagen und Beweismittel nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen. So stehen der sri-lankische Zeitungsbericht und das Themenpapier der SFH in keinem direkten, persönlichen Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers, und die drei Fotos betreffen – wie die Einstellungsverfügung der (…) – einen Streit unter Asylsuchenden in der Schweiz. 6.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an
D-2063/2020 exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in K._______ abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.3.2 Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE. Er hat sich nach Kriegsende im Mai 2009 noch mehrere Jahre im Heimatland aufgehalten. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, stellt eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Mit der Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ist nicht zu rechnen, nachdem der Beschwerdeführer legal ausgereist ist. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nähmen grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. Die schwach risikobegründenden Faktoren des Vorhandenseins von Narben am Hinterkopf und einer Verletzung am (…) ([…]) in Verbindung mit seiner tamilischen Ethnie, seiner mehrjährigen Landesabwesenheit und fehlender gültiger Reispapiere lassen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Hinsichtlich allfälliger Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber erklärt hatte, kaum etwas über die angeblichen, viele Jahre zurückliegenden Tätigkeiten seines Vaters für diese Organisation gewusst zu haben; weder er noch seine Mutter hätten ein gutes Verhältnis zum Vater gehabt (vgl.
D-2063/2020 Beschwerdebegründung S. 2). Sodann machte der Beschwerdeführer keine exilpolitischen Aktivitäten geltend. Schliesslich verliefen sowohl seine etwa 2014 erfolgte Rückkehr aus E._______ (er sei nach E._______ gereist, weil das sri-lankische Militär damals Schulkinder entführt habe, und habe dort während rund eines Jahres bei Verwandten gelebt [vgl. SEM- Akten A7 Ziff. 2.04]; beziehungsweise er sei ausgereist, nachdem ein Schulkamerad eine Granate gegen den Checkpoint der Armee geworfen habe [vgl. SEM-Akten A21 F22]) als auch die legale (mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen K._______ erfolgte) erneute Ausreise nach E._______ im Oktober 2017 offenbar ohne Probleme. 6.3.3 In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten, dass aufgrund der Wahl von Gotabaya Rajapaksa als Präsident am 16. November 2019 und die anschliessende Ernennung seines Bruders Mahinda Rajapaksa zum Premierminister für den Beschwerdeführer keine individuelle Gefahr vor einer Verfolgung abzuleiten ist. Dasselbe gilt auch bezüglich des Vorfalls rund um die Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka (vgl. NZZ, Sri-lankische Behörden verhaften Schweizer Botschaftsangestellte – wegen angeblicher Falschaussagen, 16.12.2019, <https://www.nzz.ch/schweiz/angestellte-von-schweizer-botschaft-in-srilanka-verhaftet-sie-soll-falsche-beweise-fabriziert-haben-ld.1528907>, abgerufen am 28.9.2023). Seit der Beschwerdeerhebung des Beschwerdeführers im Februar 2020 ergaben sich zudem weitere Veränderungen in Sri Lanka: Am 5. August 2020 erfolgte eine Parlamentswahl, die zu einer Zweidrittelmehrheit im Parlament zugunsten der Regierungspartei Sri Lanka Podujana Peramura (SLPP) führte (Stiftung Wissenschaft und Politik, Politischer Umbruch in Sri Lanka, 4.9.2020, <https://www.swp-berlin.org/10.18449/2020A69/>, abgerufen am 28.9.2023). Eine darauffolgende Verfassungsänderung im Oktober 2020 erweiterte die präsidialen und exekutiven Befugnisse (Report of the Office of the High Commissioner for Human Rights, Geneva, 27.01.2021, <https://www.ohchr.org/en/pressreleases/2021/01/sri-lanka-alarming-path-towards-recurrence-grave-human-rights-violations-un>, abgerufen am 28.9.2023). Im Jahr 2021 bahnte sich angesichts der Covid-19-Pandemie eine ökonomische Krise mit Nahrungsmittel- und Medikamentenknappheit an (Deutsche Welle [DW], CO- VID, economic crisis cause Sri Lanka food shortages, <https://www.dw.com/en/sri-lanka-covid-economic-crisis-cause-food-shortages/a-59078406>, abgerufen am 28.9.2023). Im Jahr 2022 kam es zu schweren Unruhen. Weiterhin bestehen starke politische und soziale
D-2063/2020 Spannungen, Engpässe bei der Versorgung, regelmässige Streiks (Hartals) und Demonstrationen, Strassenblockaden sowie eine schwere Wirtschafts- und Finanzkrise (vgl. Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [EDA], Reisehinweise für Sri Lanka, 9.5.2023, <https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/sri-lanka/reisehinweise-fuersrilanka.html>, abgerufen am 28.9.2023). Präsident Rajapaksa trat zurück und am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten – dieser ist umstritten und Protestierende fordern seinen Rücktritt (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, <https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/>; SRF, Ranil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, <https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt>, beide abgerufen am 28.9.2023). Gegenwärtig sieht sich Sri Lanka mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was – neben politischen Anpassungen – unter anderem weiterhin zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt (vgl. Referenz-Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023, E. 10.2.5.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019, der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wichremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer ist zu keiner dieser Risikogruppen zu zählen. Das eingereichte Themenpapier der SFH vermag auch an dieser Feststellung nichts zu ändern.
D-2063/2020 6.3.4 Eine Gesamtwürdigung aller Umstände lässt vorliegend nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat demnach auch diesbezüglich zutreffend festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. 6.4 Nach dem Gesagten hat das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
D-2063/2020 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – an welcher weiterhin festzuhalten ist – lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017,
D-2063/2020 Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen konnte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten (vgl. Urteil des BVGer D-1208/2020 vom 15. Mai 2023 E. 10.3.3 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen. 8.2.4 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist mit Blick auf Art. 3 EMRK festzuhalten, dass eine zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
D-2063/2020 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., und zum Ganzen auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
Eine solche Situation ist vorliegend aufgrund der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden nicht gegeben. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinn der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Was die vom Beschwerdeführer in der Anhörung vorgebrachten zeitweiligen "Suizidgedanken" (vgl. SEM-Akten A21 zu F89) beziehungsweise die in verschiedenen der eingereichten ärztlichen Berichte attestierte Suizidalität, insbesondere im Falle einer Ankündigung oder Durchführung einer Rückführung (vgl. Berichte des […] vom 21. Februar 2020, 1. Juli 2020 und 9. August 2022 sowie Berichte des […] vom 11. März 2022, 22. Juli 2022 und 1. November 2022) betrifft, ist festzuhalten, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Einer allfälligen Suizidalität ist jedoch Rechnung zu tragen, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten ist. Der Beschwerdeführer ist bei der Rückführung wenn nötig ärztlich zu begleiten und es ist ihm medizinische Rückkehrhilfe zu gewähren.
8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG zu erachten.
8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-2063/2020 8.3.2 Gemäss der Rechtsprechung ist der Vollzug von Wegweisungen in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). 8.3.3 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa das Urteil des BVGer D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3 m.w.H.). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 8.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt D._______, hat aber als Kind während einiger Jahre im Distrikt G._______ gelebt. Er ist ledig, kinderlos, hat die Schule im (…) abgeschlossen, ein Jahr lang in E._______ gelebt und nach der Rückkehr nach Sri Lanka als Taglöhner beziehungsweise als Hilfsmaurer gearbeitet. Gemäss seinen Angaben wohnen seine Mutter, sein jüngerer Bruder sowie weitere Verwandte nach wie vor in Sri Lanka. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.5 8.3.5.1 Aus den sich bei den Akten befindenden medizinischen Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter verschiedenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen litt oder immer noch leidet. Gemäss seinen Angaben hatte er als Kind (…), und er hat – vermutlich als Folge der (…) Schmerzen am (…) beziehungsweise (…) (vgl. SEM-Akten A21 zu F15). Nach tätlichen Auseinandersetzungen mit anderen Asylsuchenden anfangs August 2018 und Ende Januar 2019 wurde beim Beschwerdeführer jeweils ein Schädel-Hirn-Trauma diagnostiziert; die damit verbundenen Schmerzen wurden mit "Dafalgan 1 g" sowie "Novalgin 500 mg" behandelt.
D-2063/2020 In der Anhörung vom 28. Februar 2020 machte er Depressionen, Schlafstörungen, zeitweilige Suizidgedanken sowie Probleme mit Landsleuten in der Unterkunft geltend (vgl. SEM-Akten A21 zu F2, F71, F73 und F89). Gemäss Bericht des (…) vom 21. Februar 2020 befindet sich der Beschwerdeführer seit dem 16. April 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei er am 7./8. September 2019 im Rahmen einer suizidalen Krise stationär behandelt wurde. Dabei wurden eine mittelgradige depressive Episode sowie ein Verdacht auf eine PTBS nach leichtem Schädel-Hirn-Trauma mit Brillenhämatom diagnostiziert; zur Behandlung wurden "Sequase 50 mg" und "Mirtazepin 45 mg" verschrieben. Gemäss dem ärztlichen Verlaufsbericht des (…) vom 1. Juli 2020 hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers trotz regelmässiger Gespräche und psychopharmakologischer Behandlung mit einem zusätzlichen Antidepressivum ("Brintellix 10 mg") mit Ausnahme der Schlafqualität nicht substanziell verbessert; es fehle eine regelmässige Tagesstruktur, und der negative Asylentscheid habe zu einer deutlichen Verschlechterung geführt. In einem weiteren Bericht des (…) vom 16. Juli 2021 wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei aufgrund der bestehenden Sprachbarrieren sowie kognitiver Defizite nur bedingt therapiefähig. Zur Behandlung wurden ihm nunmehr nebst "Brintellix 20 mg" "Quetiapin 50 mg / 100 mg" sowie das Schlafmittel "Zolpidem 10 mg" verschrieben. Im (…), wohin der Beschwerdeführer vom (…) überwiesen wurde, wurden gemäss Bericht vom 11. März 2022 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome diagnostiziert, welche sich in Schlaf-, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen beziehungsweise Zeitgitterstörungen sowie intermittierenden Suizidgedanken äussere. Eine Sistierung des (zuvor schädlich hohen) Alkoholkonsums habe zu einer gewissen Stabilisierung geführt. Das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer verlegte den Beschwerdeführer am 22. Juli 2022 ins (…) (vgl. Austrittsbericht des […] vom 22. Juli 2022), wo er in der Folge bis zum 2. August 2022 stationär behandelt wurde. Gemäss Austrittsbericht des (…9 vom 9. August 2022 wurde nunmehr die Hauptdiagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen bei Stimmenhören (DD [Doppeldiagnose] bei psychotischen Komponenten im Rahmen der Depression, DD im Rahmen der PTBS) sowie die Nebendiagnosen PTBS und absichtliche Selbstbeschädigung gestellt. Dabei wurden der unsichere Aufenthaltsstatus und die schwierige Situation in der Unterkunft in den Vordergrund gestellt. Beim Austritt wurde die Weiterführung der ambulanten psychiatrischen Behandlung sowie der medikamentösen Therapie mit "Risperidon 2 mg", "Sertralin 100 mg" und – in Reserve – "Quetiapin 25 mg" empfohlen. Im letzten sich bei den Akten befindenden ärztlichen Bericht, einem ausgefüllten Fragebogen des
D-2063/2020 Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom 1. November 2022, werden die bereits bekannten psychischen Probleme wiederholt und es wird weiter ausgeführt, nebst der Medikation mit antidepressiven und antipsychotischen Wirkstoffen sei eine weitergehende engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung indiziert. Bei nur medikamentöser Behandlung sei von einer weiteren Verschlechterung und fortgesetzter Chronifizierung auszugehen. 8.3.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten Einschränkungen im Gesundheitssektor gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vorstehend erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – namentlich eine PTBS (ICD-10 F43.1) sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3), welche aktuell mit "Risperidon" und "Sertralin" beziehungsweise mit "Quepatin"(als Reservemedikament) behandelt werden – eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles (vgl. nachfolgend) nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Gemäss der National Medicines Regulatory Authority (NMRA) sind alle drei ihm zuletzt verabreichten Medikamente in Sri Lanka zugelassen und auch erhältlich. "Risperidon" wird in der benötigten Dosierung (2 mg) aus Indien importiert (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: Risperidon, < https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=Risperidon&manufacturer=&importer=&country=&lang=en >, abgerufen am 28.9.2023), während "Sertralin 50 mg" in Sri Lanka hergestellt und "Sertralin 100 mg" aus Indien importiert wird (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: Sertralin, < https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=sertralin&manufacturer=&importer=&country=&lang=en >, abgerufen am 28.9.2023). Zwei Produkte mit unterschiedlichen Dosierungen des Wirkstoffs "Quetiapin" werden in Si Lanka hergestellt, die Übrigen werden aus Pakistan und Indien importiert (vgl. NMRA Sri Lanka, Registered Medicines: Quetiapin, < https://nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid- =221&limit=20&search=Quetiapin&manufacturer=&importer=&country=- &lang=en >, abgerufen am 28.9.2023). Die genannten Medikamente oder entsprechende Generika sind zu erschwinglichen Personen auch über verschiedene Online-Apotheken (etwa "Mycare.lk" oder "buymedicine.lk") https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=Risperidon&manufacturer=&importer=&country=&lang=en https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=Risperidon&manufacturer=&importer=&country=&lang=en https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=Risperidon&manufacturer=&importer=&country=&lang=en https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=sertralin&manufacturer=&importer=&country=&lang=en https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=sertralin&manufacturer=&importer=&country=&lang=en https://www.nmra.gov.lk/index.php?option=com_drugs&view=drugs&Itemid=221&search=sertralin&manufacturer=&importer=&country=&lang=en
D-2063/2020 erhältlich. Auch aufgrund der wiederholten Medikamentenspenden verschiedener Organisationen – so hat etwa die US-amerikanische Hilfsorganisation "Heart to Heart" zwischen Juli 2022 und März 2023 dringend benötigte Medikamente und medizinisches Material im Wert von über 23 Millionen US-Dollar an Sri Lanka gespendet (vgl. < https://reliefweb.int/report/sri-lanka/sri-lankan-embassy-washington-dc-facilitates-approximately-usd-27-million-medical-aid >, abgerufen am 28.9.2023) – hat sich in den vergangenen Monaten die medizinische Versorgungslage im Land verbessert, wobei eine Infrastruktur für die Behandlung psychischer Beschwerden nicht nur in der Hauptstadt K._______ (wo offenbar die […] des Beschwerdeführers lebt), sondern grundsätzlich auch im Norden Sri Lankas vorhanden ist (vgl. Urteil des BVGer E-737/2020 E. 10.2.5.4). Sodann ist festzuhalten, dass die in der Schweiz durchgeführten psychiatrischen beziehungsweise psychotherapeutischen Therapien offenbar – unter anderem aufgrund sprachlicher Probleme – kaum Wirkung gezeigt haben. Wie den eingereichten ärztlichen Berichten entnommen werden kann, ist der Beschwerdeführer in der Schweiz sehr einsam beziehungsweise auch nach fünfeinhalbjährigem Aufenthalt nicht sozial integriert. Es ist deshalb davon auszugehen, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka und damit in ein ihm vertrauteres familiäres und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung, sondern vielmehr zu einer Verbesserung seines psychischen Zustandes führen könnte, zumal notwendige Therapien dort auch in seiner Muttersprache durchgeführt werden könnten. Im Übrigen kann – wie schon in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9) und in der Duplik (vgl. S. 4) zutreffend ausgeführt wurde – allfälligen gesundheitlichen Bedürfnissen im Rahmen der medizinischen Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. Insofern sind die diesbezüglich auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen und eingereichten Unterlagen nicht geeignet, die festgestellte Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Schliesslich vermag nach gefestigter Rechtsprechung auch eine allfällige Suizidalität den Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Wie bereits bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bemerkt wurde (vgl. oben E.8.2.4), wäre einer solchen im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 8.3.6 Nach dem Gesagtem erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE https://reliefweb.int/report/sri-lanka/sri-lankan-embassy-washington-dc-facilitates-approximately-usd-27-million-medical-aid https://reliefweb.int/report/sri-lanka/sri-lankan-embassy-washington-dc-facilitates-approximately-usd-27-million-medical-aid https://reliefweb.int/report/sri-lanka/sri-lankan-embassy-washington-dc-facilitates-approximately-usd-27-million-medical-aid
D-2063/2020 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer beantragte indessen in seiner Eingabe vom 16. April 2020 die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dieses bis anhin nicht behandelte Gesuch ist gutzuheissen, da die Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos waren und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, nach wie vor von dessen prozessualer Bedürftigkeit auszugehen ist. Von einer Kostenerhebung ist abzusehen. 10.2 Die im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mandatierte Rechtsvertreterin ersuchte in ihrer Eingabe vom 17. November 2021 um Einsetzung als amtliche Rechtsbeiständin (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG). Auch dieses Gesuch ist mit Wirkung ab Gesuchseinreichung gutzuheissen, und es ist MLaw Vanessa Koenig ein amtliches Honorar auszurichten. Gemäss Praxis wird bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen kann indessen verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für den Beschwerdeführer seit dem 17. November 2021 zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein angemessen erscheinendes Honorar
D-2063/2020 in der Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2063/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Das Gesuch und um Beiordnung von MLaw Vanessa Koenig als amtliche Rechtsbeiständin wird mit Wirkung ab 17. November 2021 gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. MLaw Vanessa Koenig wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'200.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni
Versand: