Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2060/2024 und D-2061/2024
Urteil v o m 4 . Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Beschwerdeführer B._______, geboren am (…), Beschwerdeführerin, und ihr Kind, C._______, geboren am (…), alle Türkei, vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte, Gotthardstrasse 21, Postfach, 8027 Zürich,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. März 2024, N (…) und N (…).
D-2060/2024, D-2061/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Januar 2022, die Beschwerdeführerin am 27. November 2023 – beide türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – in der Schweiz um Asyl nach. B. Der Beschwerdeführer wurde am 25. Januar 2022, die Beschwerdeführerin am 1. Dezember 2023, summarisch zur Person und am 2. März 2022 beziehungsweise am 18. Dezember 2023 vertieft zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe bei der Organisation von Kundgebungen der Demokratischen Partei der Völker (HDP) geholfen. Am 28. Dezember 2021 habe ihn eine Person namens M. wegen Social Media Posts mit dem Tod bedroht und angezeigt. Nachdem am 5. Januar 2022 bei ihm eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden sei, sei er am 10. Januar 2022 illegal aus der Türkei ausgereist. Nach seiner Ausreise habe am 20. Januar 2022 erneut eine Hausdurchsuchung stattgefunden und er sei bei einem seiner Brüder gesucht worden. Seine Brüder S. und R. seien ebenfalls Helfer von Kundgebungen der HDP gewesen und mehrmals in Gewahrsam genommen und gefoltert worden. Sie würden jedoch weiterhin an Demonstrationen teilnehmen. Ein Bruder und ein Schwager hätten in der Schweiz Asyl erhalten. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch hauptsächlich damit, seit 2018 gegen den Willen ihres Vaters eine Beziehung mit dem Beschwerdeführer zu führen und ihn Ende 2021 «vor Gott» geheiratet zu haben. Ihr Vater habe sie wegen der Beziehung bereits 2018/2019 unter Druck gesetzt und sie habe psychische und physische Gewalt erlitten. Sie habe mit dem Beschwerdeführer einen Monat und nach seiner Ausreise wieder mit ihrer Mutter und den Geschwistern zusammengewohnt. Die Türkei habe sie legal verlassen wollen und deshalb auf eine Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers in der Schweiz gewartet. Nachdem ihr Vater jedoch regelmässig Druck bezüglich ihrer Verheiratung gemacht habe, habe sie die Türkei am 24. Oktober 2023 verlassen und sei zu ihrem Ehemann in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführenden reichten zum Nachweis ihrer Identität ihre gültigen Identitätskarten und zur Stützung der Vorbringen des
D-2060/2024, D-2061/2024 Beschwerdeführers Auszüge aus dem Messenger-Chat-Verlauf vom 28. Dezember 2021, Facebook-Freundschaftsanfragen, WhatsApp Nachrichten vom 20. Januar 2022 (Hausdurchsuchung), ein Schreiben der Staatsanwaltschaft, zwei Schreiben eines türkischen Anwaltes, E-Devlet- Auszüge (Lohnstreitigkeit), einen Ermittlungsbericht vom 11. November 2021, Schreiben der türkischen Behörden vom 18. Januar 2021 und 25. November 2021 sowie Dokumente der Generalstaatsanwalt und des Haftrichters vom 23. Januar 2023, ein. C. Am 9. März 2022 und 20. Dezember 2023 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ins erweiterte Verfahren überwiesen und sie mittels separater Verfügungen dem Kanton Luzern zugeteilt. D. Mit am 8. März 2024 dem Beschwerdeführer und 7. März 2024 der Beschwerdeführerin eröffneten separaten Entscheiden vom 6. März 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft die Asylgesuche vom 17. Januar 2022 und 27. November 2023 ab, ordnete ihre Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit separaten Eingaben ihrer Rechtsvertretung vom 4. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Entscheide des SEM vom 6. März 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers dessen Gewährung von Asyl, den Einbezug der Beschwerdeführerin in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht seien der Beschwerde der Beschwerdeführerin die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch von Vollzugshandlungen abzusehen sowie die Verfahren der Beschwerdeführenden koordiniert zu behandeln und ihnen die unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem drei Fotos und die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Formulars zur Eheschliessungsvorbereitung sowie eine Bestätigung und Ultraschalldiagnostik ihrer Schwangerschaft ein.
D-2060/2024, D-2061/2024 F. Mit Schreiben vom 5. April 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der beiden Beschwerden. G. Am 24. Mai 2024 stellte das SEM dem Bundesverwaltungsgericht diverse Unterlagen zu, aus denen unter anderem die Eheschliessung der Beschwerdeführenden vom 8. Mai 2024 hervorging. H. Der Instruktionsrichter forderte in Koordination der Beschwerdeverfahren mit Zwischenverfügungen vom 17. Juni 2024 die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses von jeweils Fr. 750.– auf, welche fristgerecht am 1. Juli 2024 beziehungsweise 2. Juli 2024 bezahlt wurden. I. Die Beschwerdeführenden reichten durch die neu mandatierte Rechtsvertretung mit Eingaben vom 28. Juni 2024 und 10. Juli 2024 weitere Beweismittel (unter anderem einen Vorführbefehl, ein Dokument betreffend Häusliche Gewalt und ein Befürwortungsschreiben) ein und ersuchten wiedererwägungsweise um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Akteneinsicht. Diese Gesuche wurden mit Instruktionsverfügungen vom 23. Juli 2024 abgewiesen. J. Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden stellte mit Eingaben vom 25. Juli 2025 Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-2060/2024 und D-2061/2024. K. Mit Eingaben vom 29. Juli 2024 und 6. August 2024 reichten die Beschwerdeführenden Dokumentkopien betreffend Ultraschalldiagnostik (Schwangerschaft) und Kopien von WhatsApp Nachrichten mit Drohungen des Vaters der Beschwerdeführerin zu den Akten. L. Die Beschwerdeführerin gebar am 2. Oktober 2024 ihr Kind (C).
D-2060/2024, D-2061/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem beide Kostenvorschüsse fristgerecht geleistet wurden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeverfahren D-2060/2024 und D-2061/2024 der Ehegatten sind aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs antragsgemäss zu vereinigen. Damit wird vorliegend ein einziger Entscheid erlassen, der für beide genannten Verfahren gilt. 4. Die vorliegenden Beschwerden erweisen sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und sind im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne einen Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Das während des Verfahrens am 2. Oktober 2024 geborene Kind wird in das Verfahren seiner Mutter aufgenommen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
D-2060/2024, D-2061/2024 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG liegt dann vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine solche hätte sich – im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich auch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei einem durchschnittlichen Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. 6.3 Wer die Flüchtlingseigenschaft geltend macht, muss sie nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden. In Bezug auf den Beschwerdeführer gehe aus den eingereichten Beweismitteln hervor, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund von Facebook Beiträgen ein Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda gegen ihn eröffnet hätten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers liege hierzu kein Haftbefehl, sondern ein Vorführbefehl mit dem Zweck der Einvernahme und Wiederfreilassung, vor. Solche Verfahren würden in der Türkei oft in teils hoher Zahl eingeleitet und häufig wieder eingestellt, wobei eine Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder eine spätere Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im jetzigen Zeitpunkt offen sei. Die Facebook Aktivitäten würden nicht den Eindruck vermitteln, der Beschwerdeführer sei ein politischer Aktivist und seien nicht auf grosse Resonanz gestossen (wenige Likes), was auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen würde. Sie würden sich auf das Teilen von Fotos aus anderen Quellen beschränken und seien – wenn überhaupt – nur mit kurzen Kommentaren versehen. Der Beschwerdeführer habe das Konto seither aufgelöst. Seine Erklärung, aufgrund des Risikos keine HDP-Mitgliedschaft eingehen zu wollen, stehe im Widerspruch zu seinen Social Media Aktivitäten, in denen er den Staatspräsidenten Erdogan öffentlich als Terroristen bezeichne. Im Übrigen
D-2060/2024, D-2061/2024 stünden die Facebook Einträge in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Ausreise, dem Asylgesuch in der Schweiz sowie den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, was mit hoher Wahrscheinlichkeit für eine bewusste rechtsmissbräuchliche Provozierung einer strafrechtlichen Untersuchung spreche, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. Hinsichtlich eines politischen Profils und einer Reflexverfolgung sei festzuhalten, dass nur Personen in hervorgehobenen oder Führungspositionen ein erhöhtes Risikoprofil hätten, die HDP eine legale Partei sei und weder aktives Helfen von Familienmitgliedern noch eine Mitgliedschaft und/oder Teilnahme an Kundgebungen für sich allein eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung objektiv zu begründen vermöge. In Bezug auf die Flüchtlingsanerkennung in der Schweiz von zwei Familienmitgliedern des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass der Bruder (…) von einem speziell gelagerten Strafverfahren betroffen gewesen sei (Zusammenhang mit einem Kontakt zu einem syrischen Staatsbürger; Verurteilung wegen PKK-Mitgliedschaft) und der Schwager (…) als juristischer Vertreter und Vorstandsmitglied bei den Wahlen von Kücükcekmece für die HDP in Erscheinung getreten und sich langjährig politisch engagiert habe, weshalb dieser über ein politisches Profil verfüge. Dies bedeute nicht ohne Weiteres, dem Beschwerdeführer erwachse deswegen im hängigen Strafverfahren ein Nachteil, zumal er über kein politisches Profil verfüge. Weder der Beschwerdeführer noch seine in der Türkei wohnhafte Familie sei seit der Ausreise des Schwagers (30. März 2019) auf irgendeine Art und Weise deswegen behelligt worden. Weder den Asylakten des Bruders noch denjenigen des Schwagers liessen sich Hinweise dafür entnehmen, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin dargelegten erlittenen Nachteile und befürchteten Massnahmen seitens ihres Vaters (Zwangsheirat, Gewalt, Drohungen/psychischer Druck) könnten von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet werden, zumal das türkische Recht den Schutz der Frau bei Gewalt innerhalb und ausserhalb der Familie vorsehe. Der türkische Staat sei – auch bei innerfamiliären Übergriffen – grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin – wie auch ihre Mutter – bereits im Jahr 2019 mit ihrem Wegzug nach Istanbul in der Lage gezeigt, sich dem Verhalten des Vaters zu entziehen. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin könne ein Ersuchen um staatlichen Schutz in der Heimat nicht zum vornherein als nutzlos bezeichnet werden.
D-2060/2024, D-2061/2024 7.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde hinsichtlich Strafverfahren in der Türkei vorgebracht, deren fehlende flüchtlingsrechtliche Relevanz könne aufgrund öffentlicher Berichte über Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorpropaganda nicht aufrechterhalten werden. Es seien bei der Vorinstanz Beweismittel für zwei gegen den Beschwerdeführer eingeleitete Strafverfahren (Nr. 2022/328 und Nr. 2023/136) eingereicht worden. Das erste Verfahren betreffe die von einer Privatperson angezeigten Social Media Beiträge. Das zweite Verfahren sei eingeleitet worden, nachdem ein Video von einer Demonstration im Kanton Luzern, an der er teilgenommen habe, auf einer prokurdischen Nachrichtenseite veröffentlicht worden sei. Drei Fotos würden das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen (Beschwerdebeilagen 4; Demonstration in Luzern im Jahr 2022). Die Verfahren würden sich in der Untersuchungsphase befinden und beim ersten liege ein Vorführbefehl vor. Die Gefahr einer Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr sei vergleichsweise mit dem Urteil des BVGer D-3595/2020 vom 30. April 2021 (E. 6.2) nicht ausgeschlossen, da sich der Beschwerdeführer durch seinen Aufenthalt im Ausland den Ermittlungsbehörden entzogen habe. Die begründete Furcht vor Verfolgung bestimme sich vor dem politischen Hintergrund des Landes und in Berücksichtigung der politischen Veränderungen seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016. Die Verschlechterung der Ländersituation sei aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2549/2021 vom 5. September 2023 und aus öffentlichen Berichten (BTI 2020 Turkey Country Report; Bertelsmann Stiftung) ersichtlich und sie sei wegen der Präsidentschaftswahlen vom 28. Mai 2023 besorgniserregend. Folglich würde der kurdische und politisch engagierte Beschwerdeführer selbst ohne Verurteilung illegal in Untersuchungshaft gesetzt, welche – wie bereits im Jahr 2016 bei Journalisten einer oppositionellen Zeitung gesehen – mehrere Jahre dauern könne. Der Beschwerdeführer weise aufgrund seiner politischen Aktivitäten auf Facebook vor seiner Ausreise ein relevantes politisches Profil auf. Selbst bei geringer Resonanz und wenigen Likes seiner Facebook Beiträge sei er von den türkischen Behörden als politischer Gegner identifiziert worden und einem hohen Verhaftungsrisiko ausgesetzt, was mit den aktuellen Ermittlungen bewiesen sei. Der zeitliche Zusammenhang mit der Ausreise der Aktivitäten ändere nichts an der tatsächlich bestehenden Gefahr. Seine in der Türkei verbliebenen Brüder hätten Repressalien erlitten und ein weiterer Bruder und ein Schwager in der Schweiz Asyl erhalten. Da die türkischen Behörden HDP-Mitglieder als PKK-Verbündete ansehen und ihnen pauschal die Beteiligung an angeblichen terroristischen Umtrieben vorwerfen würden, sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer kein HDP-Mitglied
D-2060/2024, D-2061/2024 gewesen sei. Die Social Media Beiträge hingegen seien eher emotional als kalkulierbar erfolgt und daher menschlich plausibel. 8. 8.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in den angefochtenen Verfügungen mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen 7.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen der Beschwerdeführenden und neuen Vorbringen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 8.2 Hinsichtlich der strafrechtlichen Verfahren ist festzuhalten, dass weder aus den Akten noch den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz exilpolitische Tätigkeiten vorgebracht wurden. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer über die vom türkischen Anwalt genannten zwei Verfahrensnummern Nr. 2022/328 und Nr. 2023/136 beziehungsweise über die Zusammenlegung der Vorbereitungsakten der Generalstaatsanwaltschaften Bakirköy und Mardin, jedoch wusste der Beschwerdeführer keine Erklärung dazu. Gemäss den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers wurden die Verfahren bisher einzig in Verbindung mit den Facebook Beiträgen und dem diesbezüglichen Vorwurf der Propaganda für eine Terrororganisation gebracht (vgl. A19/15 F 72ff, F80 ff., A32/7). Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführenden ist zunächst nicht ohne Weiteres davon auszugehen, wegen einer Teilnahme an einer Kundgebung in Luzern beziehungsweise wegen eines davon behauptungsweise auf einer prokurdischen Nachrichtenseite veröffentlichten Videos sei ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden. Unabhängig von der Echtheit der dazu eingereichten Dokumente, zumal Kopien einen niedrigen Beweiswert aufweisen (D-2061/2024, act. 9), bestehen an einem solchen Verfahren Zweifel. Die eingereichten Beweismittel zeigen auf dem zweiten Fotoausdruck das Datum vom 26. November 2022 («26 Kas 2022»), womit die Kundgebung mehrere Monate nach der Anhörung bei der Vorinstanz (2. März 2022) stattgefunden hat. Im Weiteren datieren die weiteren Dokumente dazu ebenfalls von einem späteren Zeitraum. Folglich kann die Behauptung in der Beschwerde eines wegen exilpolitischer Aktivitäten bereits erstinstanzlich pendenten Ermittlungsverfahrens in zeitlicher Hinsicht nicht zutreffen, weshalb die Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers anzuzweifeln und das Vorbringen eines derartigen Ermittlungsverfahrens als Schutzbehauptung zu erachten ist. Subjektive
D-2060/2024, D-2061/2024 Nachfluchtgründe sind daher zu verneinen. Vor diesem Hintergrund vermag die blosse Gegenbehauptung, die Asylvorbringen seien nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt, nicht zu überzeugen. Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und der Echtheit der eingereichten Beweismittel insgesamt ist jedoch betreffend Strafverfolgung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in Bezug auf die Einleitung strafrechtlicher Verfahren in der Türkei – wie solchen gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumenten – Ermittlungsverfahren im Allgemeinen oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt werden. Deshalb ist angesichts der vorgebrachten mutmasslichen Verfahren und selbst bei Annahme einer mutmasslichen (zukünftigen) Anklageerhebung, nicht ohne Weiteres von einer späteren Verurteilung und insgesamt (insbesondere mangels Intensität) auch nicht von einer aktuellen Asylrelevanz auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2025; statt vieler Urteil des BVGer D-6953/2025 vom 13. Oktober 2025 S. 5). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde sind keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Änderung der aktuellen Rechtspraxis ersichtlich. Daran vermögen Hinweise der Beschwerdeführenden auf öffentliche Berichte und BVGer Urteile nichts zu ändern, da ihre Situation einzelfallspezifisch zu prüfen ist. Vorbringen zur Lageeinschätzung in der Türkei sind unbehelflich, zumal die zitierten Urteile vor dem Referenzurteil vom 8. November 2024 erlassen wurden und die Ländersituation beim Vollzug der Wegweisung zu würdigen ist (vgl. nachstehende E. 10.4.1). Vor diesem Hintergrund kann darauf verzichtet werden, allfällige weitere Eingaben (Beschwerde, S. 12) abzuwarten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer bisher strafrechtlich unbescholten, zumal er den Eintrag im E-Devlet mit einem arbeitsrechtlichen Verfahren erklärte (Lohnstreitigkeit; A19/15, F76). Weder aus den Akten noch aus den Angaben des Beschwerdeführers ist aufgrund der Teilnahmen an Kundgebungen im Heimatstaat und der Unterstützung der HDP auf ein relevantes politisches Profil des Beschwerdeführers zu schliessen. Den von der Vorinstanz aufgezeigten Widerspruch vermag der Beschwerdeführer mit dem Einwand, aufgrund menschlicher Emotionen Social Media Beiträge verfasst, jedoch eine HDP- Mitgliedschaft kalkuliert abgelehnt zu haben, nicht aufzulösen. Aus einer mutmasslichen behördlichen Suche des Beschwerdeführers bei seinem Bruder in der Türkei ist nicht ohne Weiteres eine flüchtlingsrechtliche Relevanz abzuleiten. Insbesondere hat die Vorinstanz nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Reflexverfolgung aufgrund der Familienmitglieder, welche sich nicht mehr in der Türkei befinden (Schwager, Bruder), zu verneinen ist. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Zudem wurden keinerlei flüchtlingsrechtlich
D-2060/2024, D-2061/2024 relevanten Behelligungen der im Heimatstaat verbliebenen Familienmitglieder vorgebracht (vgl. zum politischen Profil von Familienmitgliedern etwa Urteil des BVGer E-5030/2023 vom 8. Februar 2024 E. 5.2.3 m.H). Es ist insgesamt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei zu befürchten.
In Bezug auf die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihren Familienmitgliedern liegen keine Anhaltspunkte vor, die die Schutzfähigkeit und den Schutzwillen der türkischen Behörden in Frage stellen würden (BVGer Urteil D-6026/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 7.3 m.w.H.). Sie macht nicht geltend, ihr sei der behördliche Schutz hinsichtlich der vorgebrachten Übergriffe von Dritten verwehrt worden. Es ist ihr zuzumuten, bei einer Rückkehr in die Türkei die nötigen Schritte bei den türkischen Behörden, allenfalls auf dem Rechtsweg und mit Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, in die Wege zu leiten, um sich vor Übergriffen Dritter zur Wehr zu setzen. Im Zeitpunkt der Ausreisen der Beschwerdeführenden (10. Januar 2022, 24. Oktober 2023) waren die hohen Anforderungen an einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne des Asylgesetzes nicht erfüllt (vgl. dazu BVGE 2014/29 E. 4.3 f. und statt vieler D-4718/2025 vom 16. Juli 2025 E. 6.2.2).
Die bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene insgesamt eingereichten Beweismittel (Beweismittelverzeichnis SEM; Beschwerdebeilagen, D-2060/2024: act. 10; D-2061/2024: act. 5, 7 und 10) vermögen – unter anderem mangels wesentlich veränderter Sachlage – die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern.
8.3 Aufgrund des Gesagten ist es den Beschwerdeführenden weder gelungen, eine bereits erlittene noch ihnen künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaftzumachen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche folgerichtig abgelehnt.
9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
D-2060/2024, D-2061/2024 Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-2060/2024, D-2061/2024 Sodann ergeben sich – entgegen der Behauptung – der Beschwerdeführenden weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Es bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführenden würden nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 10.4.1 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – auch für Kurden – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der gesamten Türkei auszugehen (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 28. Mai 2024 E. 7.3.1 und E. 13.2 m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen die Einwände in der Beschwerde zur Lageeinschätzung nichts zu ändern. 10.4.2 Individuelle Gründe, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, sind nicht ersichtlich. Die jungen, gesunden Beschwerdeführenden haben ihr bisheriges Leben in der Türkei verbracht und verfügen über gute Schul- und Berufsausbildungen (Universitätsabschlüsse) sowie Berufserfahrung. Sie können gemeinsam mit dem Kind der Beschwerdeführerin in die Türkei zurückkehren und in ihrem Heimatstaat auf ein grosses familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen, das sie dort im Rahmen der
D-2060/2024, D-2061/2024 Möglichkeiten bei der beruflichen und sozialen Wiedereingliederung unterstützen kann (D-2060/2024: A19/15, F14ff.; D-2061/2024: A19/15 F9 ff.). Betreffend Kindeswohl gemäss Art. 3 KRK sind keine Gründe aus den Akten ersichtlich, weshalb eine gemeinsame Rückkehr des Kleinkindes mit seiner Mutter beziehungsweise den Beschwerdeführenden in den Heimatstaat nicht damit zu vereinbaren wäre. Zu Recht wurden bis dato diesbezüglich auch keine Einwendungen vorgebracht. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die im Besitz ihrer gültigen türkischen Identitätskarten sind, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzten, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellten (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen sind. Die Beschwerden sind abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die am 1. Juli 2024 und 2. Juli 2024 in Höhe von je Fr. 750.– geleisteten Kostenvorschüsse sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-2060/2024, D-2061/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-2060/2024 und D-2061/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die beiden in Höhe von je Fr. 750.– geleisteten Kostenvorschüsse werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Sarah Rutishauser
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