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Bundesverwaltungsgericht 22.11.2012 D-2039/2012

November 22, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,936 words·~20 min·1

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2039/2012/was

Urteil v o m 2 2 . November 2012 Besetzung

Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien

A._______, geboren (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Dominique Wetli, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 13. März 2012 / N (…).

D-2039/2012 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 29. August 2010 sowie telefonisch am 31. August 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl. Am 27. September 2010 wurde sie in den Räumen der Botschaft zu ihren Asylgründen befragt. Zur Begründung ihres Gesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei 1991 (mit sechzehn Jahren) wegen Mitgliedschaft in der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) zu sechs Jahren Haft verurteilt worden, weil sie unter Folter belastende Aussagen unterzeichnet habe, obwohl sie nur Sympathisantin der kurdischen Freiheitsbewegung aber nicht Mitglied der PKK gewesen sei. Nach ihrer Entlassung sei sie ständig von der Polizei unter Druck gesetzt worden. Aus Reaktion auf die ungerechte Behandlung durch den Staat, habe sie 1998 sieben bis acht Monate das (…)-Guerilla-Camp besucht. Auf der Rückreise sei sie festgenommen worden und 2000 erneut zu fünf Jahren Haft verurteilt worden. 2008 sei sie vom Vorwurf der Verherrlichung von Öcalan freigesprochen worden. Nach Strafminderungen sei sie bis 2005 insgesamt elf Jahre im Gefängnis gewesen. Nach ihrer Entlassung sei sie zuerst Vorsitzende des (…) und dann des (…) gewesen. Aufgrund von Bedrohungen durch die Polizei habe sie ihre Stellung aber aufgeben müssen. 2009 habe sie einen eigenen Minimarkt eröffnet. Am 14. Juni 2010 sei im Gendarmerieposten neben der Haftanstalt (…) in Z._______ ein Plakat von ihr aufgehängt worden, auf welchem sie als Selbstmordattentäterin gesucht worden sei. Mit ihrer Rechtsanwältin habe sie daraufhin Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und der Polizei in Z._______ gemacht. Auch der Menschenrechtsverein B._______ in Z._______ habe diverse Beschwerden eingereicht und die Abgeordnete C._______ der BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei für Frieden und Demokratie) habe eine Ermittlungsanfrage wegen Rufmord beim Parlament gestellt. Auf alle diese Anzeigen habe es keine Reaktion gegeben. Zudem seien auf einmal derartige Nachrichten über sie in den landesweiten Medien veröffentlicht worden. Daraufhin sei sie am 1. Juli 2010 zur Polizei gegangen, habe sich selber gestellt und ihre Adresse gegeben. Die Polizei habe gemeint, der Geheimdienst der Gendarmerie sei wohl Urheber dieser Nachricht gewesen. Auch habe sie eine öffentliche Presseerklärung beim Menschenrechtsverein gemacht, woraufhin es auch berichtigende Meldungen gegeben habe. Das alles habe aber nichts gebracht. Plakate dieser Art würden immer noch in diversen landesweiten Polizeikontrollstellen und Gen-

D-2039/2012 darmeriekontrollpunkten ausgehängt. Ihren Minimarkt könne sie nicht mehr betreiben, da sie von Kunden und anderen Geschäftsinhabern bedroht werde. Unbekannte Personen würden sie überwachen und Zivilpolizisten bei ihr zu Hause nach ihr fragen. Deshalb wohne sie bei Verwandten und Freunden. Zur Stützung ihrer Angaben reichte sie zwei Schreiben ihrer Rechtsanwältinnen, diverse Gerichtsurteile, Zeitungsnachrichten über sie als vermeintliche Selbstmordattentäterin, diesbezüglich berichtigende Zeitungsnachrichten, eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Z._______, diverse Beschwerden durch den Menschenrechtsverein B._______, den Antrag auf Ermittlung einer Parlamentsabgeordneten und ein Antwortschreiben des stellvertretenden Polizeidirektors des Gouverneursamtes Z._______ ein. B. Das Asylgesuch wurde am 27. September 2010 dem BFM übermittelt. C. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 führte die Beschwerdeführerin ergänzend aus, sie werde vom Sohn eines ehemaligen PKK-Mitgliedes verfolgt und bedroht, weil dieser sie für den Tod seines Vaters verantwortlich mache, der von anderen Organisationsmitgliedern wegen Kollaboration mit dem Staat umgebracht worden sei. Sie habe dies beim Menschenrechtsverein in Z._______ gemeldet, wolle aber nicht zur Polizei gehen, um weitere öffentliche Probleme zu vermeiden. D. Mit Schreiben vom 1. Juni 2011 teilte die Schweizerische Botschaft dem BFM auf dessen Anfrage vom 2. Februar 2011 hin mit, die Beschwerdeführerin würde weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht. Im GBTS (Allgemeines Informationssystem) bestehe ein politisches Datenblatt mit dem Vermerk "Mitglied bei der Terrororganisation PKK", welches 1991 erstellt worden sei, aber jederzeit gelöscht werden könne. E. Mit Schreiben vom 21. Juni 2011 wurde der Beschwerdeführerin hierzu unter Offenlegung der Anfrage und des Berichtes das rechtliche Gehör gewährt. F. Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stel-

D-2039/2012 lung. Dabei führte sie aus, sie habe weder gesagt, dass sie offiziell polizeilich gesucht werde, noch dass ein Verfahren gegen sie hängig sei. Weiter treffe es nicht zu, dass mit einem Gesuch ihrerseits der Strafregistereintrag gelöscht werden könnte. Zudem habe die Eintragung als Mitglied der PKK nur sekundäre Wirkung. Von einem Widerspruch könne daher nicht gesprochen werden. G. Mit Verfügung vom 13. März 2012 – eröffnet am 15. März 2012 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und wies ihr Asylgesuch ab. H. Mit Eingabe vom 16. April 2012 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihren Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens und die Asylgewährung. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG). I. Mit Verfügung vom 25. April 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.

D-2039/2012 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Zum Einwand in der Beschwerde, der Sachverhalt sei vorliegend nicht erstellt, weil das BFM zwei Schreiben der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung nicht erwähne, kann festgehalten werden, dass das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 29. August 2010 sowie die Schreiben von ihren Rechtsanwältinnen zwar tatsächlich nicht ausdrücklich erwähnt werden, aber inhaltlich trotzdem Eingang in die Erwägungen des BFM finden. Der Sachverhalt kann somit als rechtsgenüglich erstellt gelten.

D-2039/2012 4. 4.1 Das Bundesamt bewilligt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsort zu bleiben oder in einen anderen Staat auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unzumutbar ist ein Verbleib namentlich dann, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig ist. Schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Das BFM kann einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und damit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 4.3 Die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, kommen vorliegend nicht zur Anwendung, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall ist – unter anderem die Art. 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten. 4.4 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die

D-2039/2012 Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wurde und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärungen zugemutet werden kann (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin könne aus den abgeschlossenen Verfahren, welche sie selbst nicht als Anlass für ihr aktuelles Einreise- und Asylgesuch angebe, keine begründete Furcht vor einer aktuellen oder zukünftigen einreiserelevanten Verfolgung mehr ableiten. Zudem diene eine Einreisebewilligung nicht der Entschädigung von allenfalls in der Vergangenheit erlittenem Unrecht. Der zur Prüfung der aktuellen Gefährdungslage veranlasste Botschaftsbericht zeige, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht werde. Allerdings bestehe ein politisches Datenblatt aus dem Jahr 1991 über sie mit dem Vermerk unbequeme Person. Nach Auskünften des Vertrauensanwalts der schweizerischen Vertretung in Ankara wäre es der Beschwerdeführerin jedoch jederzeit möglich, dieses löschen zu lassen. Ihr Einwand anlässlich des ihr gewährten rechtlichen Gehörs, wonach dies nicht möglich sei, müsse den Erkenntnissen des BFM zufolge als tatsachenwidrig eingestuft werden. Die Botschaftsabklärung verweise zusätzlich darauf, dass gegen die Beschwerdeführerin in der Türkei nichts vorliege, was eine begründete Furcht vor einer einreiserelevanten Verfolgung begründen könnte. Im Zusammenhang mit den Plakaten, Fernsehsendungen und Zeitungsberichten, in denen sie als Selbstmordattentäterin gesucht werde, habe sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Rechtsanwältin freiwillig den zuständigen Behörden in Z._______ gestellt, wo man ihr Anliegen zur Kenntnis genommen habe, ohne sie festzunehmen. Dies belege zusätzlich, dass die türkischen Behörden kein Verfolgungsinteresse an ihr hätten. Im Weiteren habe sie mit Hilfe ihrer Rechtsanwältin, dem Menschenrechtsverein B._______ und einer Parlamentarierin überall dort Anzeige gemacht, wo es nötig sei, um gegen die unbegründete und Ruf schädigende Suche nach ihr als Selbstmordattentäterin vorzugehen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dies sei alles umsonst gewesen, sei eine unbewiesene Parteibehauptung. Ein von ihr eingereichtes Antwortschreiben des Gouverneursamtes in Z._______ vom 26. Juli 2010 zeige vielmehr, dass die Behörden das Anliegen und die Klage aufgenommen hätten und weiterverfolgten. Die umfangreichen Unterlagen belegten zudem, dass die Beschwerdeführerin von einer Anwältin und vom Menschen-

D-2039/2012 rechtsverein B._______ bei ihren Schritten gegen die türkischen Behörden massgeblich unterstützt werde. Es sei davon auszugehen, dass diese bei weiterem Druck von verschiedenen Seiten auch tatsächlich gegen die Verursacher der ungerechtfertigten Suche nach ihr vorgehen würden. Bezüglich ihrer Angst vor Übergriffen unbekannter Dritter aufgrund der Suche nach ihr als "lebende Bombe" sei festzuhalten, dass sie trotz ihrer Befürchtungen keinen einzigen konkreten Übergriff oder andere gravierende Vorfälle in diesem Zusammenhang habe geltend machen können. Aufgrund der Aktenlage und den Erkenntnissen des BFM zufolge wären die türkischen Behörden überdies schutzwillig und schutzfähig, falls die Beschwerdeführerin von unbekannten Dritten behelligt oder angegriffen würde. Weiter behaupte die Beschwerdeführerin zwar, nur Sympathisantin jedoch nie Mitglied der PKK gewesen zu sein. Eine Verbindung zur PKK habe sie jedoch mit ihrem mehrmonatigen Aufenthalt im Lager (…) im Nordirak zugegeben. Den türkischen Gerichtsakten sei zu entnehmen, dass sie durch einen Verwandten für die PKK angeworben worden sei und nach ihrem Organisationsbeitritt eine Ausbildung in einem PKK- Camp in Griechenland durchlaufen habe. Ihr Einsatzort sei dann X._______ gewesen. Dort habe sie den W._______-Verantwortlichen der PKK kennengelernt und sei zuerst seine Gehilfin gewesen und später selbst zur PKK-Verantwortlichen der Provinz V._______ ernannt worden. Sie habe in dieser Funktion Propaganda gemacht, Geld gesammelt und Mitglieder für die Bergkader der PKK angeworben. Zwar mache die Beschwerdeführerin geltend, ihre Aussagen seien unter Folter entstanden. Die Ausführungen der türkischen Behörden in diesem Verfahren seien jedoch sehr konkret, einzelfallspezifisch und zudem auf mehrere miteinander in Verbindung stehende Personen bezogen, so dass der erstellte Sachverhalt überzeuge und damit glaubhaft erscheine. Befände sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz, würde sie deshalb nach Art. 53 AsylG aus dem Asyl ausgeschlossen und – zwar unter Anwendung der Ersatzmassnahme der vorläufigen Aufnahme – aus der Schweiz weggewiesen. Gemäss BVGE 2011/10 entspräche es jedoch nicht der gesetzlichen Logik, Personen, die sich im Ausland befänden und deren Asylunwürdigkeit feststehe, die Einreise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend wieder wegzuweisen. Im Lichte dieser Darlegungen müsste der Beschwerdeführerin daher die Einreise in die Schweiz selbst bei einer allfälligen Schutzbedürftigkeit verweigert werden. Zudem liege es nicht im Interesse der Schweiz, gewaltbereiten Personen aus dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.

D-2039/2012 Schliesslich könne es der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zugemutet werden, z. B. mit einem gültigen Pass visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen. 5.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, der Entscheid der Vorinstanz sei widersprüchlich. So führe diese einerseits aus, dass sie weder von den türkischen Behörden gesucht werde, noch ein erheblicher Druck bestehen würde und die türkischen Behörden ihr auch helfen würden. Gleichzeitig prüfe sie jedoch eingehend, ob ihr die Einreise bei Annahme einer asylrelevanten Verfolgung zu verweigern wäre. Die Abklärungen in diesem Punkt müssten überdies als rechtlich unzureichend erachtet werden, da sich die Vorinstanz einzig auf die zusammenfassende Übersetzung eines türkischen Gerichtsurteils stütze. Abgesehen von der diesbezüglich sehr differenzierten Praxis, was den Beweiswert solcher Urteile anbelange, übersehe die Vorinstanz, dass selbst darin nichts von der Beteiligung bei Gewalttaten zu lesen sei. Sie habe ausführlich dargelegt, dass sie aufgrund einer von den Behörden ausgehenden Falschverdächtigung als Selbstmordattentäterin landesweit und bis heute verleumdet werde. In diesem Zusammenhang möchte sie auf das Schicksal einer Bekannten verweisen, die Forscherin und Schriftstellerin D._______, die mit derselben Problematik zu kämpfen habe. Sie sehe dieses Vorgehen als Mittel der türkischen Behörden, um politische Gegner mundtot zu machen. Aufgrund der Verdächtigungen und der damit im Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten stehe sie unter einem unerträglichen psychischen Druck, der asylrelevant sei. Mit Blick auf die Vergangenheit und die Tatsache, dass sie behördlich überwacht werde, könne von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Dieser Schluss werde weiter durch den Umstand genährt, dass die Behörden auf zahlreiche Eingaben, Klagen und Gesuche zwar reagiert, ihr auch versichert hätten, dass sie nicht verdächtigt würde, ihr Fahndungsfoto aber bis heute in zahlreichen Polizeistationen ausgehängt würde. Auch fänden sich im Internet immer noch zahlreiche Meldungen über sie als Selbstmordattentäterin. Dieses Vorgehen müsse demnach als gezielte Aktion der türkischen Behörden gegen sie gesehen werden. Zur Stützung ihrer Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben des Menschenrechtsvereins B._______ vom 17. Juni 2010 und ein von ihr verfasstes Gesuch an die Sicherheitsdirektion vom 1. Juli 2010 und ein E-Mail von D._______ alle drei in türkischer Sprache sowie

D-2039/2012 einen Auszug aus dem Internet betreffend den Fall von D._______ zu den Akten. 5.3 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin betone in erster Linie ihre Opferrolle, weil sie von den türkischen Behörden zu Unrecht wiederholt in der Öffentlichkeit als potentielle Selbstmordattentäterin gesucht worden sei. Es bleibe jedoch darauf hinzuweisen, dass sie eine qualifizierte Funktion innerhalb der PKK habe oder gehabt habe. Sie sei unter anderem Provinzverantwortliche der Provinz V._______ gewesen und habe Geld für die PKK gesammelt und Mitglieder für die Bergkader angeworben. Damit habe sie in hoher Funktion direkt den bewaffneten Kampf der PKK unterstützt. Unter diesem Gesichtspunkt bedrohe sie in erheblichem Masse die Sicherheitsinteressen der Schweiz und würde mit grösster Wahrscheinlichkeit aufgrund von Art. 53 AsylG gar kein Asyl erhalten. Zudem hätte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG eine zumutbare Aufenthaltsalternative im Nordirak und müsste gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM nicht befürchten, in die Türkei abgeschoben zu werden. Diese Alternative würde sich auch deshalb anbieten, weil die Beschwerdeführerin keine Beziehungen zur Schweiz habe, während sie ihren Aussagen zufolge bereits mehrere Monate im Nordirak im Camp (...) gewesen sei. 5.4 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz stütze sich weiterhin alleine auf die zusammengefasste Übersetzung eines türkischen Gerichtsurteils. Die diesbezüglichen Ausführungen schienen aber als zu wenig abgestützt, um ihr eine Täterinnenrolle zu unterstellen. Die Ausführungen bezüglich der Fluchtalternative im Nordirak seien für sie schlicht nicht nachvollziehbar. 6. 6.1 Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei keinem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt ist und auch in der Zukunft keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. Die Gerichtsurteile und verbüssten Gefängnisstrafen sind abgeschlossene Ereignisse und liegen zu weit zurück, um noch als einreiserelevante Verfolgung gesehen zu werden, zumal eine Einreisebewilligung nicht der Entschädigung von allenfalls in der Vergangenheit erlittenem Unrecht dient. Die Beschwerdeführerin machte dies denn auch gar nicht geltend. Zwar besteht aus dieser Zeit noch ein politisches Datenblatt, das gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin nicht gelöscht werden könne. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts stellt dies ein

D-2039/2012 beträchtliches Risiko staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter Verfolgungsmassnahmen dar (vgl. BVGE 2010/9). Die Beschwerdeführerin machte aber explizit nicht in erster Linie geltend, im Zusammenhang mit ihrer PKK-Vergangenheit und diesem politischen Datenblatt verfolgt zu werden, sondern verweist hauptsächlich auf die aktuellen Ereignisse rund um die Suchaktionen und Berichte über sie als vermeintliche Selbstmordattentäterin (vgl. ihre Stellungnahme zum Botschaftsbericht vom 18. Juli 2011, S. 3). In diesem Zusammenhang ist zwar nachvollziehbar, dass dies für die Beschwerdeführerin keine einfache Situation war oder ist. Wie das BFM aber richtig festhält, hat sie sich den türkischen Behörden gestellt und diese haben ihr bestätigt, dass gegen sie kein Suchbefehl bestehe. Dies bestätigt im Übrigen auch der vom BFM veranlasste Botschaftsbericht. Somit muss in diesem spezifischen Einzelfall – trotz Bestehen eines politischen Datenblattes – nicht von einer asylrelevanten Verfolgung ausgegangen werden. Vielmehr haben die Behörden in Aussicht gestellt, dass zu Gunsten der Beschwerdeführerin Ermittlungen angestellt würden. Im Schreiben des Gouverneursamtes vom 26. Juli 2010 wurde denn auch festgehalten, die Sache sei zu weiteren Ermittlungen an die Sicherheitsdirektion U._______ weitergeleitet worden, sobald diesbezüglich eine Antwort eingetroffen sei, werde die Beschwerdeführerin benachrichtigt. Damit scheinen die Behörden gewisse Schritte in Gang gesetzt zu haben. In Kombination mit den diversen Eingaben von ihren Rechtsanwältinnen, dem Menschenrechtsverein B._______ und einer Parlamentarierin durfte das BFM zu Recht davon ausgehen, dass bei weiterem Druck von verschiedenen Seiten auch tatsächlich gegen die Verursacher der ungerechtfertigten Suche nach ihr vorgegangen würde. Somit kann nicht von einer Schutzunwilligkeit der türkischen Behörden gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführerin von den türkischen Behörden ein faires Verhalten erwarten kann, wird auch dadurch unterstrichen, dass sie in einem Verfahren wegen der Verherrlichung Öcalans freigesprochen wurde und in einem anderen Verfahren als Klägerin vor dem Friedensgericht auftreten konnte. Dass die Suchplakate weiterhin in verschiedenen Polizeistationen hängen, ist eine reine Parteibehauptung und macht bei der Sachlage gar keinen Sinn, wurde doch der Beschwerdeführerin von der Polizei bestätigt, dass sie nicht gesucht werde. Weiter konnte die Beschwerdeführerin mit Hilfe ihrer – wie erwähnt – sehr starken Vertretung durch Rechtsanwältinnen, den Menschenrechtsverein B._______ und einer Parlamentarierin auch erreichen, dass in den Zeitungen, die die Suchmeldung nach ihr veröffentlicht haben, eine Berichtigung mit Foto erschien, die über eine halbe Seite ging, während die Suchmeldung, zwar auch mit Foto, eher eine Randno-

D-2039/2012 tiz war. Somit wurde das Ganze in der Zeitung richtig gestellt und die Beschwerdeführerin konnte ausführlich ihre Sicht der Dinge darlegen, sodass nicht mehr von einer verleumderischen Kampagne gegen sie ausgegangen werden kann. Dass die Berichte aus dem Jahre 2010 im Internet unter Eingabe ihres Namens weiterhin ersichtlich sind, liegt in der Natur des Internets, wo leider, was einmal publiziert wurde, für lange Zeit abrufbar bleibt. 6.2 Vor diesem Hintergrund erscheint auch die angebliche Angst der Beschwerdeführerin vor Übergriffen unbekannter Dritter unbegründet. Bezeichnenderweise konnte sie denn auch bei ihrer Gesuchstellung nicht von konkreten Übergriffen berichten und sind auch in den knapp zwei Jahren, die seit ihrem Asylgesuch vergangen sind, ihrerseits keine Berichte von solchen eingegangen. Gegen solche Übergriffe könnte sie sich im Übrigen bei den zuständigen Behörden wehren. So könnte sie sich auch bezüglich der Erkundigungen und Drohungen, die der Sohn eines alten PKK-Genossen angeblich gegen sie ausgesprochen habe, an die Behörden wenden. Ihre Argumentation, sie habe dies nicht getan, um die Sache nicht noch einmal in der Öffentlichkeit breitzutreten, vermag nicht zu überzeugen. 6.3 An dem Gesagten vermögen weder die mit dem Asylgesuch noch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel etwas zu ändern, belegen sie doch allesamt einen Sachverhalt, der nicht bestritten wird. 6.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung einer Einreisebewilligung indizieren würden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob das BFM zu Recht feststellte, dass die Beschwerdeführerin, wäre sie in der Schweiz, wegen ihrer Rolle bei der PKK vom Asyl auszuschliessen und ihr die Einreise deswegen ohnehin zu verweigern wäre. Ebenfalls kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin in Kroatien oder im Nordirak eine zumutbare Fluchtalternative hätte. Auf die diesbezüglichen Erwägungen muss deshalb vorliegend nicht weiter eingegangen werden. 6.5 Das BFM hat nach dem Gesagten der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert beziehungsweise deren Asylgesuch abgelehnt.

D-2039/2012 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 25. April 2012 jedoch gutgeheissen wurde, werden keine Kosten auferlegt.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2039/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Vertretung in Ankara.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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