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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2011 D-2039/2011

April 6, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,019 words·~5 min·2

Summary

Haftüberprüfung | Haftüberprüfung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2039/2011/wif Urteil vom 6. April 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (…), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Randi von Stechow, Thurgauer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Haftüberprüfung; Verfügung des BFM vom 28. März 2011 / N (…).

D-2039/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Januar 2011 mit Verfügung vom 28. März 2011 – eröffnet am 29. März 2011 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM in der gleichen Verfügung in Anwendung von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers für die Dauer von höchstens 30 Tagen anordnete und den Kanton B._______ mit dem Haftvollzug beauftragte, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. April 2011 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht (Eingang: 5. April 2011) und in dieser Beschwerde ausdrücklich die umgehende Haftentlassung beantragte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]) und zu den anfechtbaren Entscheiden damit auch Verfügungen des BFM gehören, mit denen die Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG angeordnet wurde (vgl. auch Art. 80 Abs. 2 letzter Satz AuG i.V.m. Art. 105 AsylG), wobei das Bundesverwaltungsgericht in diesem Bereich endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Haftüberprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 111 Bst. d AsylG) und in der Regel aufgrund der Akten erfolgt (Art. 109 Abs. 3 AsylG) und der Entscheid nur summarisch begründet wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-2039/2011 dass Gegenstand des Haftüberprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht die Frage der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft ist (vgl. Art. 108 Abs. 4 AsylG; Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002, BBl 2002 6909) und im Rahmen dieser Beurteilung die der Ausschaffungshaft zugrunde liegende Wegweisung und deren Vollzug nicht zu beurteilen sind (vgl. allgemein zum Verhältnis zwischen Ausschaffungshaft und Wegweisung BGE 130 II 56 E. 2 S. 58 und 128 II 193 E. 2.2 S. 197 f. mit weiteren Hinweisen), dass die Haftbeschwerde formgerecht eingereicht worden ist (vgl. Art. 52 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 108 Abs. 4 AsylG), der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, weshalb er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Überprüfung der angeordneten Haft jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden kann, weshalb auf die Haftbeschwerde – respektive das Haftentlassungsgesuch – einzutreten ist, dass das BFM gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 zweiter Satz AuG eine asylsuchende Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Ausschaffungshaft nehmen kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid nach den Art. 32-35a AsylG (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist, dass das Vorliegen eines gestützt auf Art. 32-35a AsylG ergangenen, in einer Empfangsstelle eröffneten Nichteintretensentscheids für die Anordnung der Ausschaffungshaft nach Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG bereits für sich allein einen selbständigen Haftgrund darstellt, ohne dass es zusätzlicher Hinweise auf eine Gefahr des Untertauchens oder eine andere Vereitelungsabsicht beziehungsweise eines subjektiv vorwerfbaren Verhaltens der betroffenen asylsuchenden Person bedürfte (vgl. bezüglich der in dieser Hinsicht identischen Ausgangslage beim Ausschaffungshafttatbestand von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 AuG BGE 130 II 377 E. 3.2.2 f. S. 382 ff. und 130 II 488 E. 3.2 S. 490),

D-2039/2011 dass der Vollzug der Wegweisung dann absehbar im Sinn von Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 5 AuG ist, wenn er voraussichtlich innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Haft von 30 Tagen (vgl. Art. 76 Abs. 2 AuG in der Fassung vom 18. Juni 2010 [in Kraft seit 1. Januar 2011]) erfolgen kann, was namentlich voraussetzt, dass die Identität der ausreisepflichtigen Person bekannt ist, gültige Reisedokumente bereits vorliegen oder voraussichtlich innerhalb weniger Tage beschafft werden können und dass überdies auch die Ausreise innerhalb von 30 Tagen organisiert werden kann (vgl. BBl 2002 6908), dass – wie alle Massnahmen, welche in die persönliche Freiheit eingreifen – auch die Anordnung der Ausschaffungshaft insgesamt verhältnismässig sein muss (vgl. dazu allgemein BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 377 E. 4 S. 383), dass vorliegend ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit einem Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG in einer Empfangsstelle eröffnet wurde und der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich absehbar ist, zumal der Vollzug der Wegweisung im Beschwerdeverfahren gegen den Nichteintretensentscheid vom Bundesverwaltungsgericht nicht ausgesetzt wurde, dass aufgrund der Akten auch sonst von der Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist (Zustimmung der italienischen Behörden zur Übernahme des Beschwerdeführers), dass die Anordnung der Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers sich damit als rechtmässig erweist, dass im Rechtsmittel gegen die Nichteintretensverfügung (vgl. dort S. 3 f.) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei minderjährig und werde sich nicht unter allen Umständen einer Ausschaffung nach Italien widersetzen, dass in der Haftüberprüfungsbeschwerde nicht geltend gemacht wird, die Ausschaffungshaft sei aus gesundheitlichen Gründen unangemessen respektive unverhältnismässig oder der Beschwerdeführer sei nicht hafterstehungsfähig, dass die Haftvoraussetzungen nach dem Gesagten erfüllt sind und der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das die Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte,

D-2039/2011 dass die Haftbeschwerde daher abzuweisen und die Anordnung der Ausschaffungshaft durch die Vorinstanz zu bestätigen ist, dass für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben sind (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). (Dispositiv nächste Seite)

D-2039/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Ausschaffungshaft wird bestätigt. 2. Für das Haftbeschwerdeverfahren werden keine Kosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:

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