Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-2018/2022
Urteil v o m 9 . Juni 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…), Pakistan, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2022 / N (…).
D-2018/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, einem Dorf in der Nähe der Stadt C._______ (Provinz D._______), wo er von seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Oktober 2019 gelebt hat. Er ersuchte am 8. November 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 22. Februar 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer an. Dabei brachte er vor, er stamme aus einer "Taliban-Gegend". Im Jahr 2019 sei er von Angehörigen der lokalen Taliban (sogenannten «Mawlawis») aufgesucht und zu einem gemeinsamen Essen eingeladen worden. Diese hätten zuvor mit seinem Koranlehrer über ihn gesprochen. In einem Gebäude habe er mit vier Männern gegessen, zwei hätten E._______ und F._______ geheissen. Nach dem Essen hätten ihm die Männer einige Videos mit gewalttätigem Inhalt, unter anderem Selbstmordattentate, gezeigt. Er sei dazu angehalten worden, ebenfalls solche Taten zu begehen. Zudem hätte er Propaganda für den Islam machen müssen, wobei sie ihm für den Fall seiner Verweigerung mit dem Tod gedroht hätten. Da er eine solche Zusammenarbeit nicht gewollt habe, habe er umgehend das Haus verlassen wollen. Er sei jedoch daran gehindert worden und sie hätten ihn festgehalten und bedrängt. Zudem hätten sie ihm sein Mobiltelefon abgenommen. In einem Moment, in dem er alleine gewesen sei, habe er fliehen können und sei barfuss in Richtung des Hauses seines Schwagers gerannt. Dort angekommen, habe er diesem von dem Vorfall erzählt. Auch seine Mutter habe er darüber informiert, was vorgefallen sei. Aus Angst, von den Mawlawis gesucht und gefunden zu werden, habe er von nun an nicht mehr bei seiner Mutter leben können, sondern sich bei Bekannten versteckt. Eines Tages sei er von einem Unbekannten in einem Park angesprochen worden, er sehe sehr besorgt aus, worauf er diesem von seiner Situation erzählt habe. Der unbekannte Mann habe ihm daraufhin geraten, bei der Polizei Anzeige gegen E._______ und F._______ zu erstatten. Nachdem er dies getan habe und zwei bis drei Tage später erneut auf den Polizeiposten gegangen sei, hätten die Polizisten ihn schliesslich dazu ermuntert, für die Mawlawis Propaganda zu betreiben. Als die Polizei später bei ihm zuhause aufgetaucht sei und nach ihm gefragt habe, sei ihm klargeworden, dass diese mit den Mawlawis kooperiere. Aufgrund dessen habe er sich
D-2018/2022 zur Flucht entschieden. Nach seiner Ausreise habe seine Mutter ihn mehrere Male darüber informiert, dass er von drei Männern gesucht worden sei. Die anwesende Rechtsvertretung regte zum Schluss der Anhörung weitere Abklärungen zur Gruppierung, der Organisation, den Mawlawis, der Anzeige und den Ermittlungen der Polizei und der Verfolgung des Beschwerdeführers an. C. Am 28. Februar 2022 teilte das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 1. März 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Am 25. März 2022 zeigte die durch den Beschwerdeführer neu mandatierte Rechtsvertretung die Vertretung gegenüber dem SEM an. E. Mit Verfügung vom 29. März 2022 (eröffnet am 31. März 2022) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies in aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Am 13. April 2022 legte die am 25. März 2022 neu mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. G. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands.
D-2018/2022 H. Am 3. Mai 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde. I. Am 9. Mai 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
D-2018/2022 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung angesichts fehlender Substanz der Aussagen als unglaubhaft. Seine Fluchtgründe habe er trotz zahlreicher Vertiefungs- und Verständnisfragen des Befragers sowie der Rechtsvertreterin nicht substantiiert, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen darlegen können. Er habe stets nur Aussagen über allgemeine Schauplätze gemacht, auf Lebensgeschichten und Biografien unbeteiligter Drittpersonen fokussiert oder von den politischen und generellen Verhältnissen in Pakistan berichtet. Auf eigene persönliche Erlebnisse hingegen sei er nur oberflächlich eingegangen, weshalb grundsätzliche Fragen ungeklärt geblieben seien. Seine Beziehung zu E._______ und F._______ habe er bloss rudimentär dargelegt; deren Bild sei dabei allgemein und unscharf geblieben. Diese Männer seien sehr bekannt, und es seien auf der Internet-Plattform "Youtube" Videos von ihnen zu finden. Angesichts dessen sei erstaunlich, dass er sie nicht näher gekannt haben wolle; dies umso mehr, als dass er E._______ seinen Angaben zufolge aus der Moschee gekannt, sein Leben
D-2018/2022 lang in B._______ gelebt habe und die örtlichen Verhältnisse mindestens so gut kennen sollte wie die internationale Öffentlichkeit. Weiter habe er trotz mehrfacher Nachfrage die Forderungen der Mawlawis nur unpräzise beschreiben können, obschon es sich bei der an ihn gerichtete Aufforderung, als Gehilfe der Taliban Attentate zu begehen, um ein prägendes Erlebnis gehandelt haben dürfte. Er habe diesbezüglich lediglich angegeben, er hätte für den Islam "Propaganda" machen und einige Videos anschauen müssen. Danach hätten sie ihn zwingen wollen, "diese Arbeiten" ausführen. Auch nach mehrmaliger Aufforderung des Befragers, seine Angaben detailgetreuer zu gestalten, habe er nicht angeben können, welche Fragen seine Peiniger ihm gestellt und was sie von ihm verlangt hätten. Weshalb er von seinem Koranlehrer als möglicher Terrorist ausgewählt worden sein solle und in welchem Verhältnis er zu diesem gestanden habe, habe er ebenfalls trotz mehrmaligem und sorgfältigem Umformulieren vermeintlich komplexer Fragen nicht aufzeigen können. Detaillierte Aussagen habe er – insbesondere auch zur Frage, ob auch andere Männer als Freiwillige angefragt worden seien – nicht machen können. Ferner widerspreche in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns, dass sein Koranlehrer bzw. auch E._______ und F._______ ihn für heikle terroristische Missionen ausgewählt haben sollten, er sein Leben und seine Stellung hätte opfern sollen und in die geheimen Pläne der Taliban eingeweiht worden sei mit dem Risiko, diese Pläne als Mitwisser und möglicher Verräter durchkreuzen zu können. Die Schilderungen der Anwerbeversuche als Kern des fluchtauslösenden Ereignisses seien demnach wenig nachvollziehbar, nicht von Realkennzeichen geprägt und derart knapp ausgefallen, dass der Eindruck entstehe, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt habe. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, selbst einfache Angaben zum Geschehensablauf seiner Festhaltung und zur nachfolgenden Flucht zu machen. Dazu habe er knapp vorgebracht, von vier Personen festgehalten und gezwungen worden zu sein, seine Beteiligung an den Aufgaben für die Taliban zu bestätigen. Sein Bericht enthalte dabei keine Details, die Ausdruck eines eigenen Erlebnisses seien, und die Schilderungen seien oberflächlich und enthielten keinerlei Realkennzeichen oder persönliche Betroffenheit. Zudem habe er die äussere Situation oder die Räumlichkeiten nicht einmal ansatzweise beschreiben können. Im Hinblick auf seine Flucht habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er wenige Momente zuvor noch von vier Männern festgehalten und bedroht
D-2018/2022 worden und dann plötzlich allein und unbewacht gewesen sei. Deshalb erscheine auch die Freiheitsberaubung im Haus der Mawlawis sowie die nachfolgende Flucht als wenig glaubhaft. Weshalb er schliesslich das Risiko eingegangen sei, einem im Park angetroffenen Fremden seine Lage anzuvertrauen und auf dessen Ratschlag die Polizei aufzusuchen, habe er wiederum nicht erklären können. Ob die Polizei ihm, als er gegen E._______ und F._______ Anzeige erstattet habe, geglaubt habe oder nicht, sei aufgrund widersprüchlicher Aussagen ebenfalls offengeblieben. So habe er einerseits angegeben, dass ihm die Polizisten nicht geglaubt hätten, dass er ein Video gesehen habe, und andererseits, die Polizei habe ihm durchaus geglaubt, sei jedoch korrupt gewesen. Diesen Widerspruch habe er nicht auflösen können. Weiter habe er nicht erklären können, weshalb er davon ausgegangen sei, dass die Polizei mit den Mawlawis kooperiere. Ebenso wenig sei es ihm gelungen, mit der zu erwartenden Substanz aufzuzeigen, wer genau seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt habe. Somit bestünden auch an der Kontaktaufnahme mit der Polizei und der anschliessenden Bedrohung durch die Taliban beziehungsweise durch die Polizei Zweifel. Er habe dieses furchteinflössende Ereignis nicht erlebnisgeprägt zu beschreiben vermögen, was jedoch in Anbetracht seines Alters, seiner intellektuellen Fähigkeiten, seiner Bildung und seines Reifegrades sowie seiner mentalen Verfassung zu erwarten gewesen wäre. Auch habe er wiederholt Gelegenheit gehabt, über seine Erlebnisse frei zu berichten und einzelne wesentliche Sachverhaltsaspekte auf gezielte Nachfragen zu vertiefen. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durch das SEM nie zu E._______ und F._______ befragt worden sei. Solche Fragen seien lediglich von seiner Rechtsvertretung gestellt worden, und er habe die Fragen jeweils beantwortet. Da der Befrager selbst keine weiteren Fragen gestellt habe, sei davon auszugehen, dass seine Antworten genügend substantiiert gewesen seien. Andernfalls hätte das SEM aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Pflicht gehabt, nachzufragen. Des Weiteren sei im Hinblick auf sein Aussageverhalten seine ruhige und wenig gesprächige Persönlichkeit nicht genügend berücksichtigt worden. Den angeblichen Widerspruch im Zusammenhang mit der Entgegennahme seiner Anzeige durch die Polizei habe er auflösen können. Betreffend seine Angaben in der Anhörung präzisierte er, dass die Polizei ihm vorerst (im Zeitpunkt seiner Anzeigeerstattung) geglaubt habe, was geschehen sei, ihm allerdings später, als er die Polizei nochmals aufgesucht und von den Videos berichtet habe, zu verstehen gegeben habe, dass sie ihm nun nicht
D-2018/2022 mehr hälfen/glaubten, da sie wohl von den Malawis beeinflusst worden seien. Zu den beiden Männern habe er lediglich ausgesagt, dass deren Taten allgemein bekannt seien, nicht jedoch, wer dahinterstecke. Dies habe er ebenfalls nicht gewusst, bis sich diese Personen zu erkennen gegeben hätten. Die Forderungen, welche die Malawis an ihn gestellt hätten, seien noch gar nicht klar gewesen, weshalb er sich hierzu nicht genauer habe äussern können. Wenn die Vorinstanz ausführe, er habe die Umstände der Auswahl nicht näher beschrieben, verkenne sie die aktuelle Lage und die Rekrutierungsversuche der Malawis. Diese würden viele junge gläubige Männer dazu bringen, sich ihnen anzuschliessen. Aufgrund der Empfehlung seines Koran-Lehrers hätten gute Chancen bestanden, ihn für ihre Aufträge zu gewinnen. Des Weiteren sei nicht unplausibel, dass die Mawlawis ihn in ihre Pläne eingeweiht hätten. Schliesslich hätten diese offenbar so viel Macht, dass selbst eine Anzeige bei der Polizei nichts bewirke oder die Polizei gar gegen die anzeigende Person vorgehe. 6. 6.1 Nach Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft, die oben genannten Unglaubhaftigkeitselemente in seiner Verfügung ausführlich und nachvollziehbar aufgezeigt und schliesslich zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Diesbezüglich wird auf die vorstehend dargelegten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen, welchen das Gericht vollumfänglich zustimmt (vgl. E. 5.1). 6.2 Die Einwände in der Beschwerde vermögen die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht zu entkräften. Die Ausführungen zu den Glaubhaftigkeitselementen erschöpfen sich grösstenteils in der Wiederholung der Aussagen des Beschwerdeführers und des Sachverhalts. Dass der Beschwerdeführer sich als wenig gesprächige Person bezeichnet, vermag die fehlende Substanz seiner Schilderungen nicht zu erklären, zumal nicht die Ausführlichkeit seiner Antworten massgeblich ist, sondern die darin durchwegs fehlenden Einzelheiten und persönlichen Eindrücke des angeblich Erlebten. Auch den ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widerspruch vermag der Beschwerdeführer durch seine zeitliche Präzisierung, wann genau die Polizei ihm geglaubt habe, nicht aufzulösen. So gab er in der Anhörung aufgrund des Hinweises des Befragers auf diese Unstimmigkeit
D-2018/2022 (seine vorherige Angabe, die Polizei habe ihm nicht geglaubt, als er von den Videos erzählt habe) explizit an, die Polizei habe ihm geglaubt, sonst hätten sie seine Anzeige gegen die Mawlawis nicht entgegengenommen (A18 F86 f.), und erwähnte nichts von einem Gesinnungswandel der Polizei. 6.3 Als Rechtfertigung für die ihm vorgehaltene Substanzarmut führt der Beschwerdeführer sodann angebliche Verfahrensmängel auf, die diese aber nicht zu erklären vermögen. So ist im Hinblick auf die gemäss dem Beschwerdeführer mangelhafte Befragung einerseits festzustellen, dass das SEM angesichts der erkennbaren Unglaubhaftigkeitselemente – selbst wenn ein Teil der präzisierenden Befragung durch seine Rechtsverteterin erfolgte – nicht verpflichtet war, weitere Abklärungen zur Erstellung des Sacherhalts zu veranlassen (Art. 12 VwVG) oder eine weitere Anhörung durchzuführen. Andererseits ist der Beschwerdeführer diesbezüglich auf seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltserstellung zu verweisen (Art. 13 VwVG) und insbesondere auch auf den zu Beginn der Anhörung erfolgten Hinweis, vollständige Aussagen zu machen (A18 F2). Das Anhörungsprotokoll enthält keine Hinweise darauf, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung oberflächliche Angaben vorhält, welche durch eine mangelhafte Befragungstechnik erzeugt worden wären. Vielmehr ist dem SEM explizit darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit erhalten hat, sich zu den wesentlichen Eckpunkten seiner Fluchtgründe (nähere Angaben zu den beiden Männern E._______ und F._______ und sein Verhältnis zu diesen, [A18 F29, F82, F92, F96 ff.], Rekrutierungsversuch der Mawlawis [A18 F29, F31 ff.], Festhaltung und Flucht aus dem Haus [A18 F46 ff.], Anzeige bei der Polizei und Suche der Mawlawis nach dem Beschwerdeführer [A18 F74ff.]) detailliert zu äussern, was er jedoch unterlassen hat. Die diesbezügliche Rüge der Gehörsverletzung beziehungsweise Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geht deshalb ins Leere und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.4 Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Pakistan eine asylbeachtliche Verfolgung erlitten beziehungsweise eine solche zu befürchten hatte. Das SEM hat demnach sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
D-2018/2022 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
D-2018/2022 Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 In Pakistan herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre. Darüber hinaus sind – mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise selbständig als Elektriker tätig, hatte zwei Angestellte, arbeitete nebenbei in einer Fabrik und verfügt somit über eine reiche Arbeitserfahrung (A18 F16 ff.). Zudem stammt er aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann (A18 F20 ff.).
D-2018/2022 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid wird der Antrag auf Erlass des Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos. 10.2 Nach Prüfung der Akten haben sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers abzuweisen sind. 10.3 Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-2018/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
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