Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 D-2018/2012

July 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,635 words·~18 min·2

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012

Full text

w . i Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2018/2012

Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien

A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch Safia Hassan (Rechtsvertreterin 1), (…), und Ricardo Lumengo (Rechtsvertreter 2), Swiss-Exile, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. März 2012 / N (…).

D-2018/2012 Sachverhalt: A. A.a Mit Schreiben an das BFM vom 8. November 2011 stellte die Rechtsvertreterin 1 für den Beschwerdeführer beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zur Durchführung des Asylverfahrens. Sie sei im Jahr 1993 in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Ihr Halbbruder (der Beschwerdeführer) sei im Jahr 2009 aus Somalia geflohen und lebe im Jemen. Wegen den Unruhen und Gewaltakten sei es dort für ihn sehr gefährlich. Er sei Opfer von Fremdenhass und im Jemen unerwünscht. Er leide unter den schlechten Lebensbedingungen. A.b Das BFM teilte der Rechtsvertreterin 1 mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 mit, die Initiierung eines Asylverfahrens aus dem Ausland setze einen persönlichen Antrag der asylsuchenden Person voraus. Sei eine Anhörung nicht möglich, sei ein vertretungsweise eingereichtes Asylgesuch durch Einreichung einer persönlich verfassten oder zumindest unterzeichneten Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM zu bestätigen. Im Jemen gebe es keine schweizerische Vertretung, in der eine Anhörung durchgeführt werden könne, weshalb das Verfahren schriftlich durchzuführen sei. Der Rechtsvertreterin 1 wurde ein Fragenkatalog übermittelt, zu dessen Beantwortung Frist gesetzt wurde. A.c Mit Eingabe vom 23. Januar 2012 übermittelte die Rechtsvertreterin 1 dem BFM eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht und beantwortete die vom BFM gestellten Fragen. Ihr Halbbruder habe bis im Mai 2009 im Distrikt Mogadischu (Somalia) gelebt. Am 18. April 2009 sei er von den Al-Shabaab gefangen genommen worden. Elf Tage später sei ihm die Flucht gelungen, und wiederum einige Tage danach habe er seine Heimat verlassen. Seither lebe er im Jemen und werde von seinen in der Schweiz lebenden Angehörigen unterstützt. Die Sicherheitslage in Sanaa sei explosiv, und er leide unter dem Fremdenhass, werde diskriminiert und riskiere, deportiert zu werden. B. Mit Verfügung vom 15. März 2012 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. C. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2012 (Poststempel vom 16. April 2012) liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter 2 beantragen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben

D-2018/2012 und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). D. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er ab. Die Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 24. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese wurde dem Rechtsvertreter 2 vom Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2012 zur Kenntnis gebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-2018/2012 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung 1.3 einzutreten. 1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf den Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Die vorläufige Aufnahme stellt eine Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug der Wegweisung dar (vgl. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Da der Beschwerdeführer sich im Jemen befindet, wurde er nicht aus der Schweiz weggewiesen, womit die Möglichkeit der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme entfällt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht erfordere. Aufgrund des Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise (in die Schweiz) notwendig erscheinen lasse. Die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 liessen nicht darauf schliessen, dass er in Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Der Halbbruder der Rechtsvertreterin 1, der sich seit September 2009 im Jemen befinde, habe sich offensichtlich nicht beim UNHCR gemeldet. Seinen Lebensunterhalt habe er alleine respektive mit Hilfe von Familienangehörigen, die in anderen Ländern lebten, bestritten. Jemen habe das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Zusatzprotokolle am 18. Januar 1980 unterzeichnet. Es gebe aber kein Gesetz, das die Vergabe des Flüchtlingsstatus oder von Asyl regle. Die Verfassung verbiete die Auslieferung von "politischen Flüchtlingen" und gebe dem Präsidenten das Recht, "politisches Asyl" zu erteilen. Im Jahr 2000 sei das "National Comittee for Refugee Affairs" (NCRA) geschaffen worden, das konsultative Funktion habe. Die Versorgungslage im Jemen sei angespannt, wovon auch die einheimische Bevölkerung betroffen sei. Im Januar 2011 hätten 202'500 registrier-

D-2018/2012 te Flüchtlinge in Jemen gelebt. Insgesamt lebten 700'000 Migranten vom Horn von Afrika dort. Sie würden gemeinsam vom UNHCR und vom jemenitischen "Bureau of Refugees" betreut. In einem in der Wüste gelegenen Flüchtlingslager lebten 14'000 Flüchtlinge. Sie hätten Zugang zu Lebensmitteln, und es gebe eine Schule und ein Spital. Sie dürften sich frei im Land bewegen, die Möglichkeiten seien aber sehr beschränkt. Die Versorgung der in den grossen Städten lebenden Flüchtlinge sei weniger umfassend als im Lager. Sie erhielten in der Regel dieselben Leistungen wie die einheimische Bevölkerung, die kaum soziale Dienstleistungen erhalte. Verletzliche Flüchtlinge erhielten vom UNHCR durch den Partner "Interaction for Development Foundation" (IDF) finanzielle Unterstützung. Da die aktuelle Krise zu einer Verteuerung der Basisgüter geführt habe, seien die Zahlungen erhöht und mehr Flüchtlinge als "verletzlich" definiert worden. Flüchtlinge seien von der allgemeinen Unsicherheit betroffen, aber nicht speziell gefährdet. In den Städten hätten sie Zugang zur medizinischen Grundversorgung, wozu das UNHCR mit der jemenitischen Regierung ein "Memorandum of Understanding" abgeschlossen habe. Das UNHCR biete in Sanaa ausserdem Berufs- und Computerausbildungen sowie Kindertagesstätten mit Essen und Arabischunterricht an, NGOs Dienstleistungen wie Schulunterricht oder medizinische Versorgung. Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung sei kompliziert und langwierig, die informelle Arbeitsaufnahme von Flüchtlingen werde aber meistens toleriert. Kinder von Flüchtlingen dürften die lokalen Schulen besuchen, aufgrund mangelnder Kapazitäten sowie sozialer Probleme besuchten aber nicht alle die Schulen. Somalische Flüchtlinge hätten in Aden und Sanaa guten Zugang zum Ausbildungswesen. 3.1.2 Das BFM verkenne nicht, dass die Lage im Jemen für den Beschwerdeführer nicht einfach sei. Es bestünden aber keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein Verbleib nicht zumutbar oder möglich sei, zumal er dort keine einreiserelevanten Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohten. Der Beschwerdeführer lebe seit zweieinhalb Jahren dort und es sei davon auszugehen, dass er sich eine Existenzgrundlage und ein tragfähiges Beziehungsnetz habe schaffen können. Es sei ihm auch zuzumuten, sich ans UNHCR zu wenden, sollte dies nötig sein. Die Befürchtung, er könnte nach Somalia zurückgeschafft werden, erachte das BFM als unbegründet, da es dafür keine Anhaltspunkte gebe. Der Beschwerdeführer verfüge über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, der aber nicht derart gewichtig sei, als dass eine Gesamtabwägung der Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe. Im Jemen lebe ein

D-2018/2012 weiterer volljähriger Verwandter und der Beschwerdeführer habe dort eine gewisse Selbständigkeit zu entfalten vermocht, indem er den Lebensunterhalt ohne Hilfe des UNHCR bestreiten könne. Ausserdem lebten Familienangehörige in den Niederlanden. Er benötige somit den subsidiären Schutz der Schweiz nicht, es sei ihm zuzumuten, im Jemen zu verbleiben. Die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung seien nicht gegeben, da die Rechtsvertreterin 1 nicht über den Flüchtlingsstatus verfüge. 3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Somalia unmittelbar gefährdet. Er sei von der Al Shabaab mehrfach bedroht, gefangengenommen und mit dem Tod bedroht worden, da diese von ihm Geld hätten erpressen wollen. Diese Miliz sei in Somalia immer noch aktiv. Es sei nicht einfach, im Jemen beim UNHCR um Hilfe nachzusuchen; es müssten hohe bürokratische Hürden überwunden werden. In Sanaa erhielten nur 80 Familien regelmässig Unterstützung. Geregelte Arbeit zu finden, sei praktisch unmöglich. Der Beschwerdeführer erhalte vom UNHCR keine Unterstützung und könne nur selten arbeiten. Er sei im Jemen nicht ausreichend geschützt. Aufgrund der herrschenden Situation sei es ihm bisher nicht möglich gewesen, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen. Er habe dort auch kein tragfähiges Beziehungsnetz. Ein Grossteil seiner Familie (Schwester, Grossnichten und Grossneffen) lebe in der Schweiz, in den Niederlanden lebten lediglich zwei Nichten. Die Sicherheitslage im Jemen habe sich nach den im Mai 2011 ausgebrochenen Auseinandersetzungen immer noch nicht nachhaltig verbessert. Dadurch werde auch die Arbeit des UNHCR erschwert. Es sei für ihn auch nicht möglich, in ein anderes Land zu reisen. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich

D-2018/2012 festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 368). 4.2 Vorliegend wurde keine Anhörung des Beschwerdeführers durchgeführt. Das BFM begründete dies in seiner Zwischenverfügung vom 4. Januar 2012 damit, dass es im Jemen keine schweizerische Vertretung gebe, die eine Anhörung durchführen könnte. Die Rechtsvertreterin 1 der Beschwerdeführenden nahm mit Eingabe vom 23. Januar 2012 zu den vom BFM im Schreiben vom 4. Januar 2012 gestellten Fragen Stellung. Der Beschwerdeführer erhielt somit die Möglichkeit, seine Asylgründe darzulegen und bei der Erhebung und Ergänzung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. 5. Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird (Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). 6. 6.1 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 3.3, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.,

D-2018/2012 EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f., EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f S. 131 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht eine eigene Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG i.V.m. Art. 20 AsylG geltend, indem er vorbringt, er sei mehrfach mit dem Tod bedroht und von der Al-Shabaab (islamische militante Bewegung) festgenommen worden. Nach elftägiger Gefangenschaft sei ihm die Flucht gelungen. Das BFM hält in der angefochtenen Verfügung ohne auf diese Vorbringen näher einzugehen fest, die Ausführungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme vom 23. Januar 2012 liessen nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer in Somalia einreiserelevante Nachteile erlitten habe oder ihm solche gedroht hätten. Bei der Prüfung des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG bejaht es zudem die Zumutbarkeit des Verbleibs des Beschwerdeführers im Jemen. 7. 7.1 7.1.1 Gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem andern Staat um Aufnahme zu bemühen. Diese Bestimmung trifft keine Unterscheidung zwischen Asylgesuchen aus dem Herkunftsland der asylsuchenden Person und solchen, die aus einem Drittstaat gestellt werden. Hält sich die Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt hat, in einem Drittstaat auf, ist zwar im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen. Diese Vermutung kann sich jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) wie auch die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die asylsuchende Person im Drittstaat Schutz vor Verfolgung gefunden hat oder erlangen kann, und – falls dies zu bejahen ist – ob der asylsuchenden Person die Inanspruchnahme des Schutzes des Drittstaates und somit der Verbleib in diesem Staat objektiv zugemutet werden kann. Bei dieser Abwägung bildet die besondere Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz ein zentrales, wenn auch nicht das einzige Kriterium (vgl. BVGE E-8127/2008 vom 12. Mai 2011 E. 5.1, EMARK 2004 Nr. 21 E. 4 b.aa S. 139 f.).

D-2018/2012 7.1.2 Das Kriterium der besonderen Beziehungsnähe ist nicht mit den Voraussetzungen des Familienasyls in Bezug auf den Verwandtschaftsgrad nach Art. 51 AsylG gleichzusetzen. Auch verwandtschaftliche Beziehung zu Personen ausserhalb der Kernfamilie sind in die Abwägung mit einzubeziehen. Ferner ist nicht ausgeschlossen, dass gegebenenfalls auch aus anderen Gründen als aufgrund einer Verwandtschaft zu in der Schweiz lebenden Personen eine enge Beziehung zur Schweiz anzunehmen sein könnte (vgl. EMARK 2004 Nr. 21. E. 4.b.aa S. 140, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2g S. 132). Zu berücksichtigen sind zudem die Beziehungsnähe zum Drittstaat (oder zu anderen Staaten) sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz beziehungsweise im Drittstaat (oder in anderen Staaten). Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz hat, ist deshalb für die Ablehnung des Asylgesuches nicht ausschlaggebend (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f. S. 131 f.). Hält sich die asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist die Einreise in die Schweiz beispielsweise zu bewilligen, wenn der Drittstaat keine hinreichende Gewähr für ein ordentliches Asylverfahren bietet und eine Abschiebung in den Heimatstaat nicht ausgeschlossen erscheint, auch wenn eine Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz fehlt (vgl. EMARK 2005 Nr. 19 E. 4.3 S. 174 f.). Umgekehrt führt der Umstand, dass eine Beziehungsnähe zur Schweiz namentlich aufgrund von hier ansässigen nahen Familienangehörigen gegeben ist, nicht zur Erteilung einer Einreisebewilligung, wenn aufgrund einer Abwägung mit anderen Kriterien der Verbleib im Drittstaat objektiv als zumutbar zu erachten ist (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-7225/2010 vom 14. Februar 2011 E. 6, insbes. 6.6, D-4758/2010 vom 30. August 2010 E. 4.1.4, D-2047/2010 vom 29. April 2010, insbes. S. 9 f.). 7.2 Im Hinblick auf die Prüfung der Anwendbarkeit des Asylausschlussgrundes von Art. 52 Abs. 2 AsylG hält das BFM in Ziffer 3 seiner Verfügung unter Hinweis auf die Rechtsprechung fest, die Kriterien, welche die Zufluchtnahme in einem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. Es legt sodann in Ziffer 4 dar, weshalb trotz der schwierigen Bedingungen für somalische Flüchtlinge im Jemen nicht von der Unzumutbarkeit des Verbleibs in diesem Drittstaat ausgegangen werden könne. Schliesslich bejaht es einen Anknüpfungspunkt des Beschwerdeführers zur Schweiz, geht aber davon aus, dieser sei nicht derart gewichtig, dass gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz zu gewähren habe.

D-2018/2012 8. 8.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob der Beschwerdeführer in Somalia tatsächlich (noch) einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, ebenso offenbleiben kann wie diejenige, ob seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht. Selbst im Fall einer Bejahung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen und einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ist es ihm – wie nachstehend auszuführen sein wird – zuzumuten, sich weiterhin im Jemen aufzuhalten.

8.2 Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Angaben in der Eingabe vom 23. Januar 2012 seit September 2009 im Jemen und hat sich dort in Sanaa niedergelassen. Die Tatsache, dass er seit bald drei Jahren als Flüchtling im Jemen lebt und keinerlei Probleme mit den dortigen Behörden geltend macht, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass er, wie befürchtet, nach Somalia zurückgeschafft wird. Die in der Beschwerde vertretene Auffassung, der Beschwerdeführer sei im Jemen nicht ausreichend geschützt, kann somit nicht geteilt werden. Es ist ihm offenbar mit Hilfe seiner in der Schweiz lebenden Verwandten gelungen, sich im Jemen so einzurichten, dass es nicht nötig war, sich an das UNHCR zu wenden und dieses um Hilfe anzugehen. Da er über eine eigene Unterkunft verfügt, war er auch nicht gezwungen, sich um Aufnahme im Flüchtlingslager zu bemühen. Es mag zwar sein, dass zahlreiche Hürden überwunden werden müssten, um Hilfe vom UNHCR zu erhalten; da der Beschwerdeführer dies bis heute nicht versucht hat, kann davon ausgegangen werden, es sei ihm gelungen, seine Bedürfnisse auf andere Art abzudecken. Er verfügt zwar in der Schweiz über ein familiäres Beziehungsnetz, indessen hat die Vorinstanz bei der Würdigung dieses Elementes das ihr zustehende weite Ermessen nicht überschritten. Die Halbschwester des Beschwerdeführers hält sich seit 1993 in der Schweiz auf und hat seither offenbar keinen direkten Kontakt mehr mit ihm. Der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner in der Schweiz lebenden Angehörigen, hier persönliche Kontakte zu pflegen, erscheint verständlich, lässt es indessen nicht als zwingend erscheinen, dass ihm gerade die Schweiz Schutz vor Verfolgung zu gewähren hätte, den er bereits in einem anderen Staat gefunden hat. Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Jemen und der grossen Zahl dort lebender somalischer Staatsangehöriger darf zudem

D-2018/2012 davon ausgegangen werden, dass er mittlerweile auch dort über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn verfügt. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit vorliegend zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Jemen zuzumuten ist. 9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihnen die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 18. April 2012 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2018/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Hans Schürch Christoph Basler

Versand:

D-2018/2012 — Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 D-2018/2012 — Swissrulings