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Bundesverwaltungsgericht 06.08.2014 D-2013/2014

August 6, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,633 words·~13 min·4

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-2013/2014/mel

Urteil v o m 6 . August 2014 Besetzung

Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien

A.________ geboren (…), Eritrea, vertreten durch B.______ (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 14. März 2014 / N________

D-2013/2014 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 31. August 2012 stellte die damalige Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens, eventualiter zwecks Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft des Bruders. Die Eingabe enthielt einen auf den Namen des Beschwerdeführers in Äthiopien ausgestellten Flüchtlingsausweis und ärztliche Berichte samt Röntgenbilder im Original. Anhand eines selbst erstellten Fragenkataloges wurden im Weiteren ergänzende Angaben zur geltend gemachten Verfolgungssituation des Beschwerdeführers gemacht. B. Mit ergänzender Eingabe vom 21. Dezember 2012 reichte die damalige Rechtsvertreterin weitere ärztliche Zeugnisse und ein vom Beschwerdeführer verfasstes Schreiben im Original ein. C. Mit Eingabe an das BFM vom 26. April 2013 erkundigte sich die damalige Rechtsvertreterin nach dem Stand des Verfahrens. D. Mit Schreiben vom 1. Mai 2013 wies das BFM auf die hohe Geschäftslast hin und ersuchte mit Schreiben vom 29. November 2013 die damalige Rechtsvertreterin mit Hinblick auf die Durchführung einer Befragung des Beschwerdeführers in der Schweizer Vertretung in Addis Abeba um Mitteilung der aktuellen Kontaktdaten des Beschwerdeführers. Dieser Aufforderung kam die Rechtsvertreterin in der Folge nach. E. Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 wies der in der Schweiz als anerkannter Flüchtling weilende Bruder und jetzige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut auf dessen schwierige gesundheitliche Situation hin. F. Am 23. Januar 2014 fand in der Vertretung in Addis Abeba eine Befragung des Beschwerdeführers statt. Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen Eingaben im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsbürger tigrinischer Ethnie aus C.______ und habe von 1995 bis 2012 im eritreischen

D-2013/2014 Nationaldienst gedient. Während des Krieges sei er im Jahre 1999 schwer am Kopf verletzt worden und bis heute befänden sich Metallsplitter unter der Schädeldecke. Nach seiner Verletzung habe er dreissig Tage Diensturlaub erhalten. Aufgrund einer medizinischen Untersuchung sei er dem Dienst zu lange fern geblieben und nach vierzig Tagen zu Hause verhaftet worden. Die schlechten Haftbedingungen hätten zu einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geführt und er sei in das D._______ in E.______ verlegt worden. Nach einem Monat Spitalaufenthalt sei er erneut zum Militärdienst eingezogen worden. Im Februar 2012 sei er aus dem Militärcamp geflohen und am 1. März 2012 nach F.______ gereist, wo er sich vom UNHCR als Flüchtling habe registrieren lassen und im Flüchtlingslager G.________ gelebt habe. Dort habe es indessen Konflikte zwischen den Flüchtlingen und der Polizei gegeben, weshalb er aus Furcht um seine Sicherheit das Flüchtlingslager verlassen habe und seit drei Monaten in H.______ lebe. Er habe keine Arbeit, werde jedoch von seinem in der Schweiz lebenden Bruder finanziell unterstützt. Er leide, hervorgerufen durch seine Kopfverletzung, verstärkt unter Wetterextremen, Gefühlsschwankungen und Ohnmachtsanfällen. Er habe sich im I._______ in K._______ in medizinische Behandlung begeben. Dort erhalte er zwar regelmässig schmerzstillende Medikamente, indessen sei nach Ansicht der behandelnden Ärzte eine Operation, bei der die Metallsplitter aus dem Schädel entfernt würden, nur im Ausland möglich. G. Mit Verfügung vom 14. März 2014 – eröffnet am 17. März 2014 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschliessen, dass dieser aufgrund seiner Flucht aus dem eritreischen Nationaldienst bei einer Rückkehr ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritreischen Behörden hätte. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Zwar – so das BFM – sei die Lage der eritreischen Flüchtlinge und Asylbewerber in Äthiopien angesichts deren Anzahl nicht einfach. Die zahlreichen eritreischen Flüchtlinge in Äthiopien verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Indessen bestünden keine konkreten

D-2013/2014 Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib in Äthiopien nicht zumutbar wäre. Er halte sich seit zwei Jahren mit finanzieller Unterstützung seines Bruders in Äthiopien auf und habe sich in K.______ wiederholt in ärztliche Behandlung begeben. Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behandlung nicht adäquat wäre beziehungsweise der Beschwerdeführer eine ärztliche Behandlung benötigen würde, die in Äthiopien nicht gewährleistet würde. Der Beschwerdeführer lebe bereits seit 1999 mit seiner Körperverletzung und deren Folgen. Im Weiteren habe er die Möglichkeit, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Das UNHCR stellte in den Flüchtlingslagern die medizinische Versorgung sicher und sämtliche Flüchtlinge hätten Zugang zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen. Erwerbslose Flüchtlinge, die sich ausserhalb eines Lagers aufhielten, erhielten vom UNHCR auf Anfrage hin einen Überweisungsschein für eine unentgeltliche Behandlung. Solche Überweisungsscheine würden auch für in den Lagern nicht behandelbaren Krankheiten ausgestellt. Viele eritreische Flüchtlinge hielten sich nicht lange in den Flüchtlingslagern auf, sondern würden nach Erhalt des Flüchtlingsausweises weiter nach Addis Abeba ziehen. Wenn sie dort kostenfreie medizinische Behandlung benötigten, müssten sie sich mit dem UNHCR in Verbindung setzen. Dem Beschwerdeführer sei es daher zuzumuten, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten, zumal eine schwierige Lebenssituation allein keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstelle. Zwar verfüge der Beschwerdeführer mit seinem in der Schweiz lebenden Bruder über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz, indessen sei dieser nicht derart gewichtig, dass dadurch die vorangegangenen Feststellungen umgestossen würden. Alleine die Anwesenheit eines Bruders bedeute noch keine enge Bindung mit der Schweiz in dem Sinne, dass aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Daher benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht, und es sei ihm zuzumuten, in Äthiopien zu verbleiben. H. Mit Eingabe seines bevollmächtigten Bruders vom 14. April 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und ersuchte in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Als Begründung wurde auf die schwierige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers hingewiesen. Aufgrund seiner durch die Metallsplitter hervorgerufenen psychischen Beschwerden und des sich daraus erge-

D-2013/2014 benden gestressten Gemütszustandes und der gesteigerten Aggressivität würden vermehrt epileptische Anfälle hervorgerufen. Die dabei auftretenden Ohnmachtsanfälle seien gefährlich, da der Beschwerdeführer alleine lebe. Die Ärzte in Äthiopien betrieben reine Symptombekämpfung und eine operationelle Entfernung der Metallsplitter sei nur in den Vereinigten Staaten oder Europa möglich. I. Am 22. April 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. J. Mit ergänzender Eingabe vom 22. April 2014 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis der L.______ in K.______ vom (…) ein. K. Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2014 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter auf das Erheben eines Kostenvorschusses mit dem Hinweis, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. L. In seiner Vernehmlassung vom 3. Juni 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Es wies unter anderem darauf hin, dass der Beschwerdeführer seit fünfzehn Jahren mit seiner Kopfverletzung und deren Folge lebe und infolge dessen nicht von einer akut lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden müsse. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verletzung nicht aus dem Militärdienst entlassen worden sei, was den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Situation übersteigert darstelle, verstärke. Schliesslich machten die eingereichten ärztlichen Berichte deutlich, dass der Beschwerdeführer Zugang zu den führenden Kliniken des Aufenthaltsstaates habe. M. In seiner Replik vom 16. Juni 2014 wies der Rechtsvertreter darauf hin, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe. Im Weiteren sei es angesichts der Zustände in Eritrea nicht überraschend, dass der Beschwerdeführer trotz Verletzung erneut zum Militärdienst gezwungen worden sei, würden die eritreischen Behörden doch

D-2013/2014 keinerlei Rücksicht auf die Gesundheit der Bürger nehmen und täglich Zwangsrekrutierungen durchführen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und – nach erfolgter Beschwerdeverbesserung – formgerecht vorliegende Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.

D-2013/2014 4. 4.1 Wird ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt, so führt diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durch und überweist das Gesuch anschliessend an das BFM (vgl. dazu aArt. 19 und Art. 20 Abs. 1 AsylG sowie aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist die Durchführung einer Befragung nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). 4.2 Nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.4 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-

D-2013/2014 dürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 4.5 Es ist unbestritten, dass die Gesundheit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Kopfverletzung angeschlagen ist und er sich unter schwierigen Bedingungen in K._______ aufhält (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. F). Indessen ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seit fünfzehn Jahren mit seiner Kopfverletzung und deren Folgen lebt, er nachweislich Zugang zu den führenden Kliniken des Aufenthaltsstaates hat und nicht von einer akut lebensbedrohlichen Situation ausgegangen werden muss. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis hinsichtlich des Vorliegens von Vollzugshindernissen hinzuweisen, wonach eine Unzumutbarkeit jedenfalls dann noch nicht vorläge, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich wäre (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und BVGE 2011/50 E. 8.3). Aus diesen Gründen ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, sich weiterhin in Äthiopien aufzuhalten, nachvollziehbar. Wie bereits festgehalten, sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben und den Behörden kommt dabei ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Schluss des BFM, dass eine Abwägung der Gesamtumstände – auch unter Einbezug des einzigen Anknüpfungspunktes des Beschwerdeführers zur Schweiz, seines hier lebenden Bruders – nicht dazu führe, dass es gerade die Schweiz sein müsse, die ihm den Schutz zu gewähren habe, ist weder willkürlich noch rechtsungleich. Die Beschwerde enthält keine Argumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Es liegt vorliegend kein Ermessensmissbrauch und damit keine Bundesrechtsverletzung vor. 5. Der Beschwerdeführer vermochte insgesamt nicht aufzuzeigen, dass er auf die Schutzgewährung durch die Schweiz angewiesen ist beziehungsweise ihm gerade die Schweiz den erforderlichen Schutz gewähren muss. Der weitere Verbleib in Äthiopien ist ihm nach dem Gesagten zuzumuten und die Vorinstanz hat ihm zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und dessen Asylgesuch abgelehnt.

D-2013/2014 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Bei dieser Sachlage wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2013/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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