Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2012/2011 Urteil vom 29. April 2011 Besetzung Richter Martin Zoller, Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, B.______, C.______, D.______, E.______ Kolumbien, c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá, Beschwerdeführende, Gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 9. Februar 2011 / (…).
D-2012/2011 Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte mit an die Schweizer Botschaft in Bogotá gerichteter Eingabe vom (…) für sich und sinngemäss für seine Lebenspartnerin und ihre drei Kinder um Asylgewährung in der Schweiz nach. Das spanischsprachige Schreiben, welches am (…) bei der Schweizer Botschaft einging, war durch mehrere Beilagen ergänzt. Mit Schreiben vom (…) setzte die Schweizer Botschaft dem Beschwerdeführer eine (…) Frist zur Beantwortung von (…) Fragen. Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers samt diversen Beilagen datiert vom (…) und traf am (…) bei der Schweizer Botschaft ein. Mit Schreiben vom (…) überwies die Schweizer Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen. Sie merkte an, eine Befragung sei aus kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich gewesen. Am (…) traf ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom (…) mit Beilagen bei der Schweizer Botschaft ein. B. Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 wurden den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. C. Mit an die Schweizer Botschaft gerichteter, von dieser an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter fremdsprachiger Eingabe vom (…) mit Beilagen beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. D. Mit Urteil vom (…) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der Verfügung vom (…) beantragt worden war, und überwies die Akten im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, (…). II.
D-2012/2011 E. Am (…) richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit Beilagen an die Schweizer Botschaft (Eingang: (…)). F. Am (…) befragte eine Mitarbeiterin der Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. Dabei reichte dieser verschiedene Dokumente zu den Akten. G. Mit Schreiben vom (…) leitete die Schweizer Botschaft die Akten an das BFM weiter. Mit je einem Schreiben vom (…) und vom (…) leitete sie je eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom (…) und vom (…), beide mit Beilagen, an das BFM weiter. H. Mit am (…) über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung vom 9. Februar 2011 verweigerte das BFM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte deren Asylgesuche ab. Dabei ging es gestützt auf die schriftlichen Eingaben und die mündlichen Aussagen des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer sei seit dem (…) in F.______ wohnhaft. Am folgenden Tag habe er sich der paramilitärischen Gruppierung G.______ angeschlossen. Dort sei er für (…) zuständig gewesen. Im (…) habe er sich davon demobilisiert und befinde sich seit jenem Jahr im Wiedereingliederungsprogramm des kolumbianischen Staates. Wegen der Kenntnisse, welche er sich in den G._______ angeeignet habe, könne er nicht mehr in Kolumbien leben. In F._______ beteilige er sich weiterhin an politischen und zivilgesellschaftlichen Aktivitäten, um die Situation der marginalisierten ethnischen Minderheiten, Wiedereingegliederten und von Gewalt betroffenen Familien zu verbessern. Im (…) habe er bei den Gemeindewahlen in F._______ für die Partei H.______ kandidiert. Seit seiner Demobilisierung habe er verschiedene Behörden über die Beziehungen des I.______ zu G._______ informiert. (…) sei er auf verschiedene Arten und durch verschiedene Personen mit dem Tod bedroht worden. Über diese Vorfälle habe er J.______ sowie K.______ informiert. Als Demobilisierter und wegen (…) sei er in der Gemeinde F._______ von einer (…) diskriminiert worden. Am (…) habe er F._______ verlassen müssen, weil er (…) ausgesagt habe. Am (…) sei ihm Schutz zugesprochen worden. Zudem
D-2012/2011 sei er Opfer von (…) geworden und habe deswegen am (…) und am (…) bei J._______ je eine Anzeige erstattet. Am (…) sei sein Risikoprofil von der Nationalpolizei als ausserordentlich hoch eingestuft worden, weshalb ihm diese in der Folge einen Begleitschutz zugesprochen habe. Am (…) habe K.______ versucht, ihn (…) zu töten. Am (…) habe sich ihm ein demobilisierter Anhänger der Guerilla genähert und ihm mitgeteilt, er habe den Auftrag ihn zu töten. Am 22. Mai 2010 habe er L.______ bei einem Treffen in F._______ über Verbindungen zwischen Politikern und paramilitärischen Gruppierungen informiert und ihm dazu schriftliche Unterlagen übergeben. Am (…) sei er vor dem Polizeikommando in F._______ gestanden. Als sich sein Begleitschutz kurzzeitig entfernt habe, habe ein Auftragsmörder versucht, ihn zu töten. Als er dies seinem Begleitschutz mitgeteilt habe, habe dieser den Vorfall nicht bei den Behörden melden wollen. Deshalb habe er sich selbst an die Polizei gewendet. Im (…) sei ihm der Begleitschutz entzogen worden. Seither halte er sich nicht mehr an einem festen Wohnort auf. Er pflege weiterhin Kontakte mit demobilisierten Angehörigen der Paramilitärs. Am (…) hätten erneut Personen versucht, ihn umzubringen. I. Mit spanischsprachiger Eingabe vom 21. März 2011, samt (…) Übersetzung und (…) Beweismitteln, an die Schweizer Botschaft, welche mit Schreiben vom(…) an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde, beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen beziehungsweise Asyl zu gewähren. Auf die Begründung und die Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
D-2012/2011 vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die angefochtene Verfügung wurde gemäss des nachträglich eingeforderten und am (…) zugestellten Rückscheins (Eingang Bundesverwaltungsgericht: (…)) am 25. Februar 2011 eröffnet. Die Beschwerde traf gemäss Schreiben vom (…) am (…) bei der Schweizer Botschaft ein und ist mithin rechtzeitig erfolgt. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
D-2012/2011 Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., die angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. 5. 5.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2. Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
D-2012/2011 begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Weiteren voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 a.a.O.). 6. 6.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: An der geltend gemachten Verfolgung bestünden erhebliche Zweifel. So habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, im Rahmen seiner Tätigkeiten für G._______ beabsichtigt zu haben, sich für die Rechte ethnischer Minderheiten einzusetzen, wogegen sich herausgestellt habe, dass sich die Realität anders darstelle und G._______ andere Ziele verfolgten. Im kolumbianischen Kontext und vor dem Hintergrund des (…) durch den Beschwerdeführer erscheine realitätsfremd und nicht plausibel, dass ihm nicht bewusst gewesen sei, für welche Ziele und auf welche Art und Weise G._______ kämpften. Auch dass L.______ G._______ angehört habe und er bereits am (…) diesen beigetreten sei, liesse als noch unwahrscheinlicher erscheinen, dass er nicht über die Ideologie G._______ informiert gewesen sein soll. Zudem habe er im (…) bei den Gemeindewahlen für die H._______ kandidiert, über deren enge Beziehungen zu paramilitärischen Gruppierungen in den kolumbianischen Medien informiert worden sei. Auch deshalb erscheine als nicht glaubhaft, dass ihm die Ziele G._______ nicht bekannt gewesen sein sollen. Andererseits stelle sich überdies die Frage, ob er durch seine Demobilisierung wirklich alle Beziehungen zu G._______ abgebrochen habe. Sodann entbehre jeglicher Handlungslogik und entspreche nicht der geltend gemachten Gefährdungssituation, dass er I._______ bei verschiedenen Behörden beschuldigt und sich trotzdem während weiterer (…) Jahre an derselben Adresse aufgehalten habe. Auch die eingereichten Beweismittel vermöchten die Vorbringen nicht abschliessend zu belegen. Zwar werde darin das ausserordentlich hohe Risikoprofil und der zugesprochene persönliche Begleitschutz bestätigt. Indes handle es sich bei den Beweismitteln um Kopien, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme, während andere vom Beschwerdeführer erwähnte
D-2012/2011 Beweismittel fehlten. Ausserdem habe er eine Bestätigung, wonach er bei der Untersuchungsbehörde der J._______ ausgesagt habe, nicht aber seine konkreten Aussagen eingereicht. Damit entstehe der Eindruck, dass er nicht alle Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz offenlege, sondern versuche, die Verfolgungsgründe zu verschleiern. Sodann seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaats angewiesen. Überdies handle es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie trotz Kandidatur für den Gemeinderat im Jahr (…) nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten, weshalb er sich den Verfolgern zumindest mittelfristig mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative entziehen könnte. Zudem sei er am (…) von der J._______ über die Möglichkeit der Aufnahme in das Zeugenschutzprogramm informiert worden, was er mit der Begründung des ungenügenden Schutzes abgelehnt habe. Falls er weitere Aussagen über die Beziehungen zwischen Behörden und G._______ machen wollen würde, könnte er jederzeit die Aufnahme in dieses Programm beantragen. Demzufolge sei er keiner unmittelbaren Gefahr im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt und bedürfe dementsprechend nicht des Schutzes der Schweizer Behörden. Schliesslich mache er keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend. Unter diesen Umständen sei es ihm zuzumuten, in einem anderen Land als der Schweiz um Schutz nachzusuchen, beispielsweise in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche sowohl das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch das entsprechende Zusatzprotokoll vom 31. Juli 1967 ratifiziert hätten. 6.2. In der Beschwerde wird sinngemäss an den bisherigen Vorbringen festgehalten. Zudem wird darin, teilweise unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel, Folgendes ausgeführt: Dem Beschwerdeführer sei der persönliche Begleitschutz entzogen worden. Am (…) habe der oberste Gerichtshof beim Innen- und Justizministerium um persönlichen Schutz des Beschwerdeführers ersucht, welcher ihm jedoch bis anhin nicht gewährt worden sei. Er habe es nie abgelehnt, am Zeugenschutzprogramm teilzunehmen, jedoch diesbezüglich Bedingungen für das Wohlergehen seiner drei Kinder, insbesondere in Bezug auf Bildung, Erholung und Freizeit, gestellt. Da ihm die J._______ keine Lösung angeboten habe, habe er auf die Teilnahme am Programm verzichtet. Bezüglich seiner Zusammenarbeit mit der J._______ verweist er auf deren Bescheinigung vom (…), wonach er am (…) und am (…) in
D-2012/2011 der Kanzlei des Generalstaatsanwalts gegenüber einem Untersuchungsbeamten in einer deliktischen Angelegenheit des I._______ ausgesagt und diesen belastet habe. Mit seiner Kandidatur für die H._______ habe er in seiner Eigenschaft als Demobilisierter und (…) beabsichtigt, gegenüber der Gesellschaft sein Engagement für den Friedensprozess durch nützliche Projekte zugunsten der gefährdeten Bevölkerung zu zeigen. Er sei an seinem Domizil in F._______ geblieben, da ihm die wirtschaftlichen Mittel für einen Umzug oder eine Flucht mit seiner Familie fehlten, und weil er vom kolumbianischen Staat mit lediglich (…) Pesos unterstützt werde, wäre einzig für ihn selbst, unter Zurücklassung seiner Familie, die Flucht möglich. Beruflich habe er eine Ausbildung in (…) absolviert. Das BFM habe dem Schreiben des Innenund Justizministeriums vom (…) nicht Rechnung getragen, wonach sich dieses am (…) bei der Schweizer Botschaft dafür eingesetzt habe, dass ihm Asyl gewährt werde. Für ihn sei Asyl in einem Land der Andengemeinschaft unlogisch, da die "kriminellen" Arme leichthin Zugang zu diesen Regionen hätten. Schliesslich hätten die Schweiz und Kolumbien Abkommen betreffend Freihandel, Justizkooperation und Teilnahme von schweizerischen Vertretern am innerkolumbianischen Konflikt abgeschlossen (vgl. Beschwerde). 7. 7.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, zum einen vermittle der Beschwerdeführer den Eindruck, nicht alle Gründe für sein Asylgesuch in der Schweiz offenzulegen, sondern die Verfolgungsgründe zu verschleiern, und zum andern sei es den Beschwerdeführenden zuzumuten, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Brasilien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl der FK als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Venezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulements von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjenigen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrollierten Rückschiebungen durch die
D-2012/2011 Grenzbehörden gekommen ist. Sodann verfügt neben Brasilien namentlich auch Argentinien über ein im Allgemeinen formelles und gesichertes Asylverfahren, während beispielsweise in Chile die Aufnahmebedingungen komplexer, jedoch die Voraussetzungen für eine dauerhafte Integration ebenfalls gegeben sind. Für die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Einreise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jährlich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nachbarländern – namentlich in Ecuador – um Asyl nachsuchen und dort zu einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt werden und materielle Unterstützung erhalten; der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sich wegen fehlender finanzieller Mittel nicht mit seiner Familie im Ausland niederlassen könne, schlägt somit fehl. Was dessen weiterer Einwand anbelangt, die kriminellen Arme reichten leichthin in die Regionen der Andengemeinschaft, so ergibt sich, abgesehen davon, dass der Einwand lediglich pauschal erhoben wird, aus den vorstehenden Ausführungen, dass nebst Ecuador und Peru weitere lateinamerikanische Staaten als Aufenthaltsalternative in Betracht kommen. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführenden praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen lateinamerikanischen Staat zu begeben (vgl. EMARK 2004 Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15, E. 2f, S. 132). Dies gilt umso mehr, als aus den Akten ersichtlich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer und seiner Familie – trotz Kandidatur für den Gemeinderat im Jahr (…) und (…) – nicht um landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer besonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden. 7.2. Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführenden den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu bemerken, dass der Beschwerdeführer auf die ihm angebotene Teilnahme am Zeugenschutzprogramm wegen der Lebensbedingungen seiner Kinder verzichtet hat. Dazu ist festzuhalten, dass die Praxis der Schweizer Asylbehörden bei Beeinträchtigungen in den Bereichen von Bildung und Beruf beziehungsweise bei der Zufügung wirtschaftlicher Nachteile hohe Anforderungen an das Ausmass der Benachteiligung stellt. So wird beispielsweise die behördliche Weigerung, die asylsuchende Person in
D-2012/2011 den öffentlichen Dienst einzustellen, nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne des Asylgesetzes anerkannt, in diesem Bereich aber Verfolgung angenommen, wenn der betroffenen Person ein menschenwürdiges, ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten entsprechendes Leben verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird beziehungsweise der Staat es ihr verunmöglicht oder unzumutbar erschwert, einer existenzsichernden, ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit nachzugehen (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 53). Daraus erhellt, dass allein die aus der Sicht des Beschwerdeführers unzureichenden Lebensbedingungen seiner Kinder unter dem Zeugenschutzprogramm – ungeachtet der Frage der Verfolgungsmotive – nicht als relevant im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden können. Abgesehen davon konnten sich die Beschwerdeführenden trotz geltend gemachter Verfolgung weiterhin während (…) Jahren am selben Domizil aufhalten, welches sich den Aussagen des Beschwerdeführers zufolge gegenüber der Polizeistation von F._______ befindet, wo ihm die Polizei beisteht (vgl. Befragung). 7.3. Was den Einwand in der Beschwerde anbelangt, die Vorinstanz habe dem Schreiben des Innen- und Justizministeriums vom (…) nicht Rechnung getragen, wonach sich dieses am (…) bei der Schweizer Botschaft dafür eingesetzt habe, dass ihm Asyl gewährt werde, ist dazu Folgendes festzuhalten: Beim erwähnten Schreiben handelt es sich um eine Anfrage eines (…) des Innen- und Justizministeriums an eine (…) des Aussenministeriums, ob es Letzteres für angebracht halte, das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf (…) an die konsularischen Behörden der Schweiz und M. in Kolumbien weiterzuleiten; darin wird vorgängig ein Schreiben an den Beschwerdeführer wiedergegeben, in welchem diesem die rechtlichen Grundlagen und die Vorgehensweise betreffend internationalen flüchtlings- beziehungsweise asylrechtlichen Schutz darlegt worden sind, wobei vorweg klargestellt worden war, dass das Asylrecht die Freiheit jedes Landes beinhaltet, nach eigenem Belieben Flüchtlinge aufzunehmen oder abzuweisen, und sich die kolumbianische Regierung nicht in Entscheidungen einmischen könne, welche unter die alleinige Hoheitsbefugnis anderer Staaten fallen; sodann ist darin auf das erwähnte Gesetz verwiesen worden, welches der Regierung in Ausnahmefällen die Zusammenarbeit mit dem Betroffenen bei der Schutzsuche in einem geeigneten Staat ermöglicht, wobei der (…) die Unterstützung des Beschwerdeführers bei seinen diesbezüglich erfolgten Bestrebungen bei den schweizerischen und (…) Vertretungen für
D-2012/2011 angebracht gehalten, jedoch diesbezüglich auf die alleinige Zuständigkeit des Aussenministeriums verwiesen hat. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführenden in Bezug auf eine allfällige Schutzgewährung durch die Schweiz weder aus dem erwähnten Schreiben noch aus den von ihnen erwähnten Freihandels- und weiteren Abkommen mit der Schweiz etwas zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen, umso weniger, als die internationale Schutzgewährung nicht Gegenstand der letzterwähnten Abkommen bildet. 7.4. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführenden allein aus dem Umstand, wonach dem Beschwerdeführer eine seit (…) Jahren in N._______ wohnhafte kolumbianische Staatsangehörige namentlich bekannt sei (vgl. Befragung), keinen derartig gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz abzuleiten, als dass eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG dazu führen müsste, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz gewähren soll. 7.5. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden aufgrund der Akten über keine genügend enge Beziehungsnähe zur Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutzsuche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
D-2012/2011 (Dispositiv nächste Seite)
D-2012/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige Schweizer Vertretung. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: