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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2016 D-200/2016

June 2, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,649 words·~18 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015

Full text

A. Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-200/2016

Urteil v o m 2 . Juni 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Regula Frey.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, B._______, geboren am (…), Eritrea, beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2015 / N (…).

D-200/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und ihre C._______ Tochter verliessen ihr Heimatland Eritrea gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 auf dem Landweg Richtung D._______. Später hätten sie ihre Reise fortgesetzt und seien auf dem Seeweg am 26. oder 27. Juli 2015 nach Italien gelangt. Am 9. August 2015 seien sie illegal in die Schweiz eingereist, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nachsuchten. Am 19. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zur Person (BzP) zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Italiens gemäss der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) und zur Überstellung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt. Dabei erklärte die Beschwerdeführerin, zum einen seien sie in Italien unerwünscht und zum anderen habe sie von Betroffenen erfahren, dass Asylsuchende in Italien auf der Strasse leben würden. Mit Entscheid des SEM vom 19. August 2015 wurde der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter für den Aufenthalt während des Verfahrens der Kanton F._______ zugewiesen. B. Am 31. August 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin- III-VO. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung. Am 21. Dezember 2015 stimmten die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin und deren Tochter nachträglich explizit zu. C. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2015 – eröffnet am 6. Januar 2016 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

D-200/2016 die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass den Beschwerdeführerinnen die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung der zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin- III-VO auf Italien übergegangen sei. Der Umstand, wonach sie in Italien zum Weitergehen aufgefordert worden seien, vermöge nichts an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Italien hätten sie die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend ihren Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in ihr Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens würden sie nicht als illegal anwesende Personen gelten. Die Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Sodann sei festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Zudem würden keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Mit dem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12, habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens – ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit – als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet.

D-200/2016 In einem Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015 von Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, übermittelt worden. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert worden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Je nach Auslastung der einzelnen Projekte würden die für Familien reservierten Aufnahmeplätze fortlaufend ergänzt. Das konkrete SPRAR-Projekt, in dem eine Familie untergebracht werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Zusammen mit ihren holländischen und deutschen Kollegen habe die Verbindungsperson des SEM im italienischen Innenministerium zwei der aufgeführten SPRAR-Projekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe aufgezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Eingliederung der betroffenen Personen abziele. Das SEM habe in seinem Übernahmeersuchen die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerinnen eine Familie bilden würden. Italien habe dem Ersuchen um Aufnahme am 21. Dezember 2015 zugestimmt. Ihre Überstellung solle nach G._______ erfolgen. In einem kürzlich ergangenen Urteil (D-4394/2015) sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Projekte stelle be-

D-200/2016 reits an sich eine Garantie dar, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Das Gericht habe weiter ausgeführt, dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien untergebracht werde. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerinnen in Italien würden dem SEM keine konkreten Hinweise vorliegen, dass Italien – trotz merklicher Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende – nicht in der Lage sein werde, sie und ihr Kind gemeinsam und in einer dem Alter ihres Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen. Abschliessend sei zu bemerken, dass Italien Signatarstaat der des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK sowie des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei. Vorliegend gebe es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und den Beschwerdeführerinnen insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) gewähren würde. Somit sei festzuhalten, dass nicht davon auszugehen sei, dass sie bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage gerieten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimatstaat überstellt würden. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystems vor. Insgesamt würden sich auch keine Gründe ergeben, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 11. Januar 2016 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu

D-200/2016 gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um eine besonders verletzliche Familie. So könne der Beschwerdeführerin der sich in H._______ befindende Ehemann nicht zur Seite stehen, womit sie alleine für ihre Tochter verantwortlich sei. Unter diesen Umständen müsse das SEM bei den italienischen Behörden detaillierte Garantien über den zukünftigen Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen einholen. Unter Verweis auf einen nicht näher bezeichneten Bericht der SFH wurde sodann auf die Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen in Italien sowie auf die Rechtsprechung in Deutschland verwiesen, wonach in mehreren Fällen die Abschiebung von Asylsuchenden nach Italien gestoppt worden sei, da die Mindestnormen für Flüchtlinge in Italien „in grossen Teilen nicht erfüllt“ seien. Auch würden verletzliche Personen, die, wie die Beschwerdeführerin, (…), riskieren, weder eine Unterkunft noch Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter in Italien wieder auf der Strasse leben müsste. Es sei bekannt, dass in Italien Flüchtlinge, welche obdachlos seien oder in besetzten Häusern lebten, den ganzen Tag mit der Deckung ihrer elementaren Bedürfnisse beschäftigt seien (stundenlanges Anstehen in Suppenküchen, Suchen nach einem Schlafplatz für die nächste Nacht, Suchen nach Dusch- und Waschmöglichkeiten etc.). Dabei müssten oftmals grosse Distanzen zurückgelegt werden, was enorm anstrengend sei und vor allem für eine Frau mit einem jungen Kind eine grosse Belastung darstelle. Unter Berücksichtigung der traumatischen Erlebnisse, welche die Beschwerdeführerin und ihre Tochter auf der Reise von Eritrea nach Italien sowie insbesondere während der (…) hätten erdulden müssen, sei eine solch prekäre Lebenssituation umso mehr als absolut ungeeignet zu betrachten. Sowohl die Beschwerdeführerin wie auch ihre Tochter würden, nebst den (…), unter (…) leiden und benötigten dringend eine familienfreundliche und gesicherte Unterbringung. Die Beschwerdeführerin sei Opfer (…) geworden. Sie sei (…) und drohe damit, sich bei einer Wegweisung nach Italien „etwas anzutun“. Die Beschwerdeführerin habe in der aktuellen wirtschaftlichen Situation auch keine Chance, einer Arbeit nachzugehen und den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter zu sichern. E. Am 13. Januar 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

D-200/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

D-200/2016 2. 2.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 2.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 2.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Vorliegend ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden – innerhalb der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Übernahme der Beschwerdeführerinnen. Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung, womit die Zuständigkeit gemäss DAA und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen ist. Am 21. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM nachträglich gut und teilten mit, die Überstellung habe nach G._______ zu erfolgen. 3.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wird von den Beschwerdeführerinnen nicht bestritten. Die Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen rügen auf Beschwerdeebene im Wesentlichen, es liege keine genügende individuelle Zusicherung der italienischen

D-200/2016 Behörden für das Vorhandensein einer konkreten Unterkunft für sie und ihre Tochter vor. Das Bundesverwaltungsgericht ging in BVGE 2015/4 ausführlich auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, ein und führte darin unter anderem aus, es müsse im Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zusicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3). Aus dem Schreiben der italienischen Behörden vom 21. Dezember 2015 geht hervor, dass die Beschwerdeführerinnen unter expliziter Namensnennung und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusicherung. Dieses Schreiben stellt somit eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 geforderte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar. Zwar äussert sich dieses Schreiben nicht zur konkreten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung nach G._______ zu geschehen habe. Dem Schreiben ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss demnach im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien (Rundschreiben vom 2. Februar 2015 und vom 8. Juni 2015) gesehen werden, wonach sämtliche Familien, welche im Rahmen des Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung – unter Hinweis auf eine Liste von SPRAR-Projekten – aufgenommen würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, familiengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen. Mit der Formulierung "This family will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June 2015." wird sodann der explizite Hinweis zur Aufnahme in die individuelle Garantie angeführt. In seinem Koordinationsurteil D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2 (zur Publikation vorgesehen) hielt das Bundesverwaltungsgericht nebst dem vorgenannten expliziten Hinweis fest, dass die Zusicherung der italienischen Behörden darin bestehe, dass für familiengerechte Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde, es sich bei den SPRAR-Projekten somit um ein bewirtschaftetes System handle, das sein

D-200/2016 Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszurichten versuche. Da es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handle, könnten an die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden, indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft genau benannt werde, was ohnehin kaum praktikabel wäre. Im Lichte obiger Ausführungen ist demnach zusammenfassend festzuhalten, dass das vorliegende System von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie Anerkennung der Familieneinheit, zusammen mit dem expliziten Hinweis, wonach die Familie in Übereinstimmung mit dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde, eine hinreichend konkretisierte und individualisierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 darstellt. 3.4 Hinsichtlich der Berufung der Beschwerdeführerin auf ihren Gesundheitszustand, wonach sie (…) und damit drohe, sich bei einer Wegweisung nach Italien „etwas anzutun“, ist festzuhalten, dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Vorliegend bestehen keine Hinweise, dass Italien, das über eine gute medizinische Infrastruktur verfügt, seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen und damit gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen würde. Sodann ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Der EGMR anerkennt grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen (vgl. Urteil des EGMR D. gegen Vereinigtes Königreich vom 2. Mai 1997, Nr. 30240/96). Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer zwangsweisen Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet,

D-200/2016 vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer mit Suizid drohen. Die Überstellung vermag nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR D. und andere gegen Deutschland vom 7. Oktober 2004, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Vorliegend ist festzustellen, dass eine Überstellung der Beschwerdeführerin in Begleitung ihrer Tochter nach Italien nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst. Weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Falle einer (zwangsweisen) Überstellung nach Italien bei der Ausgestaltung der Modalitäten durch angemessene, sorgfältige Vorbereitung Rechnung zu tragen, indem geeignete medizinische Massnahmen getroffen werden und eine adäquate Betreuung (beispielsweise durch medizinisches Fachpersonal) bei der Rückführung sichergestellt wird. Es wird Sache der Vollzugbehörden sein, die italienischen Behörden vorgängig detailliert über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III- VO), worum die italienischen Behörden in ihrem Zustimmungsschreiben vom 21. Dezember 2015 denn auch ausdrücklich ersucht haben. Unter diesen Voraussetzungen werden die italienischen Behörden in der Lage sein, die notwendigen Vorkehrungen für eine adäquate Betreuung und allenfalls notwendige Weiterbehandlung der Beschwerdeführerin zeitgerecht zu treffen. 3.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen eines Selbsteintritts gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO zu verneinen. 4. 4.1 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerinnen nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 4.2 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG

D-200/2016 (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt deren Einreichung nicht als aussichtslos erschienen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

D-200/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Wespi Regula Frey

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