Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-20/2017
Urteil v o m 1 . März 2017 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), unbekannter Staatsangehörigkeit, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2016 / N (…).
D-20/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Heimatstaat am 27. Juni 2014 Richtung Nepal verliess und von dort auf dem Luftweg über diverse Länder schliesslich mit einem Personenwagen am 12. August 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass die Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ am 12. September 2014 durchgeführt wurde, dass aufgrund der Befragung Zweifel an der Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufkamen, dass am 22. September 2014 eine vom BFM beauftragte Fachperson ein Telefongespräch mit dem Beschwerdeführer durchführte mit dem Ziel, sein Alltagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren („Evaluation des Alltagswissens“), dass die Fachperson in ihrem Bericht vom 22. September 2014 zum Schluss gelangte, aufgrund des Gesprächs beziehungsweise der Angaben des Beschwerdeführers sei die Wahrscheinlichkeit, dass er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein, dass das BFM den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer bei den Befragungen zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei chinesischer Staatsangehöriger und stamme aus dem Dorf (…), Gemeinde (…), Kreis (…), Präfektur (…), Tibet, wo er geboren worden sei und bis wenige Tage vor der Ausreise gelebt habe, dass er zu Hause in der Landwirtschaft habe mithelfen müssen und keine Schule besucht habe, dass er im Jahre 2010 bei einem religiösen Fest namens Tse Chu als (Funktion) fungiert habe, dass bei diesem Anlass zwei offensichtlich betrunkene Jugendliche bei ihm aufgetaucht seien, denen er eine Teilnahme an der Rezitation nicht erlaubt und erklärt habe, diese Mani-Rezitation werde für den sich im Ausland für die tibetische Bevölkerung einsetzenden Dalai Lama durchgeführt,
D-20/2017 dass zwei Tage nach diesem Vorfall Polizisten bei ihm zu Hause vorbeigekommen seien und ihn aufgefordert hätten, weniger vom Dalai Lama zu erzählen, da dieser ein Separatist sei, dass ungefähr 15 Tage nach dem religiösen Fest Polizisten, denen er begegnet sei, gesehen hätten, dass er einen Anhänger mit dem Foto des Dalai Lama um den Hals getragen habe, dass die Polizisten ihm den Anhänger vom Hals gerissen, weggeworfen und beim Besuch einen Tag später bei ihm zu Hause seine Identitätskarte beschlagnahmt hätten, dass er in der Folge bis 2014 keine Probleme mehr mit den Behörden gehabt habe, dass er vom (Zeitraum) täglich zum Polizeiposten im Dorf gegangen sei, um seine Identitätskarte wieder zu bekommen, was indes erfolglos geblieben sei, dass er deshalb am Abend des (Datum) zusammen mit seinem Freund D. zwei Plakate an den Wänden des Polizeipostens angebracht, fünf bis sechs beim Versammlungsplatz aufgehängt sowie einige Flyer im Dorf verteilt und in die Höfe von Familien geworfen habe, dass er frühmorgens am nächsten Tag auf die Weide gegangen sei und auf dem Rückweg von seinem ihm entgegenkommenden Vater erfahren habe, dass D. festgenommen worden sei, dass er nicht mehr nach Hause gegangen sei, sondern sich bis zum (Datum) in einer Höhle in der Nähe der Weide versteckt habe, dass er zu Fuss in (Anzahl) Tagen nach Nepal gelangt sei und von dort am 12. August 2014 auf dem Luftweg ausgereist sei, dass dem Beschwerdeführe anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör zur Evaluation des Alltagswissens gewährt wurde (vgl. A 12 Fragen 74 ff. S. 9 ff. gemäss Aktenverzeichnis SEM), dass der Beschwerdeführer weder Reise- oder Identitätspapiere noch andere Unterlagen zu den Akten reichte,
D-20/2017 dass der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. November 2016 – eröffnet am 30. November 2016 – abwies, die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug – unter Ausschluss in die Volksrepublik China – anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht, weshalb die Asylrelevanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse, dass die sachverständige Person aufgrund der beim Telefongespräch („Evaluation des Alltagswissens“) gewonnenen Erkenntnisse (unzutreffende Angaben zum Hauptort der Gemeinde; fehlende Kenntnisse zur chinesische Bezeichnung des Raupenpilzes, zu den Marktpreisen des Yak- Fleisches, zur Schulpflicht; unglaubhafte Angaben zur Tierhaltung; unzutreffende Angaben zur Ausstellung eines Personalausweises; mangelnde Chinesisch-Kenntnisse) zum Schluss gekommen sei, dass die Wahrscheinlichkeit klein sei, wonach er im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, dass die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs die Einschätzung der sachverständigen Person nicht umzustossen vermöchten (u.a. Festhalten an den unzutreffenden Angaben hinsichtlich der Ausstellung des Personalausweises; unbehelfliche Erklärungsversuche hinsichtlich der übrigen ihm vorgehaltenen fehlenden und mangelnden Kenntnisse), dass der Beschwerdeführer seit der Einreise in die Schweiz nichts unternommen habe, die ihm nicht geglaubte Herkunft aus Tibet angesichts der heutigen Vielfalt von Kommunikationsmitteln mit entsprechenden Angaben zu belegen, dass aus diesen Gründen die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien, dass mit Verweis auf das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 E. 5.8-510 sowie E. 6 vom 20. Mai 2014 (publiziert in BVGE 2014/12) weiter ausgeführt wurde, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, weshalb das SEM zum Schluss gelange,
D-20/2017 dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, dass für die weitere Begründung im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden könne und sich aus den Akten zudem keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass mit Verweis auf BVGE 2014/12 E. 6 ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China im vorliegenden Fall jedoch ausgeschlossen sei, da ihm dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde, dass sich die Lehre auf den Standpunkt stelle, eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht könne den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern, dass zwar die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, indes die diesbezügliche Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde, der auch die Substanziierungslast trage, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Person nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass aus Gründen der Rechtsgleichheit im vorliegenden Verfahren nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden könne und der Beschwerdeführer die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen, dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Wegweisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heutigen Zeitpunkt keineswegs gesagt werden könne, dieser sei von vornherein
D-20/2017 nicht möglich oder technisch nicht durchführbar, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, dass auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich erachte, selbst wenn ein Asylgesuchsteller seine wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 29. November 2016, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass subeventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass ihm gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG ein Rechtsbeistand seiner Wahl zu bestellen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Januar 2017 mehrere Beweismittel einreichte, dass mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um amtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. Februar 2017, erhoben wurde, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägungen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft des Beschwerdeführers, welche sich auf die Feststellungen und Schlüsse einer Fachperson, das dazu im
D-20/2017 Anschluss an die Anhörung (A 12) gewährte rechtliche Gehör und die übrigen anlässlich der Befragungen zu Protokoll gegebenen Antworten (Befragung zur Person [BzP], A 4 sowie A 12) stützten, dürften insgesamt zu bestätigen sein, dass auch die von der Vorinstanz weiter daraus gezogenen Schlussfolgerungen, die geltend gemachten Ausreisegründe würden einer haltbaren Grundlage entbehren und die Asylgründe seien deshalb nicht glaubhaft, nicht zu beanstanden sein dürften, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dem in diesem Zusammenhang vom SEM als unglaubhaft qualifizierten Sachvortrag keine stichhaltigen Gründe entgegenzusetzen haben dürfte, dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Fachperson in einem ganz anderen Gebiet in Tibet (Osttibet) als er sozialisiert worden sei und daher deren Aussagen wenig aussagekräftig seien, nicht überzeugen dürfte, dass in diesem Zusammenhang vorab zu erwähnen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Qualifikation der Fachperson irgendwelche Einwände ausdrücklich verneint habe (vgl. A 12 Frage 74 S. 9), dass sich die diesbezüglichen Einwendungen auf Beschwerdestufe in einerseits mutmassenden und andererseits nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden Behauptungen erschöpfen dürften, dass unter anderem der Hinweis auf die sprachlich und kulturell unterschiedlichen Regionen unbehelflich sein dürfte, da die Fachperson das Alltagswissen des Beschwerdeführers über die von ihm angegebene Herkunft beurteilt habe, dass es der Beschwerdeführer grundsätzlich dabei bewenden lasse, den bereits festgestellten Sachverhalt zu wiederholen, ohne namhafte respektive massgebende, neue und zugunsten seiner Person ausfallende Erkenntnisse zu Tage zu fördern, dass nicht umfassend, sondern lediglich teilweise zu einzelnen Vorwürfen des SEM in der Rechtsmitteleingabe Stellung bezogen werden dürfte, die sich im Gesamtkontext als marginal erweisen und sich inhaltlich kaum von
D-20/2017 demjenigen bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs Vorgebrachten unterscheiden würden, mithin den entsprechenden Entgegnungen vielmehr die Qualifikation von Behauptungen, nicht weiter substanziierten Erklärungen oder gar Ausflüchten anhaften dürfte, dass insbesondere die in casu massgebenden und entscheidenden Vorhaltungen des SEM (unzutreffende Angaben im Zusammenhang mit seinem Herkunftsort und zur Ausstellung der Identitätskarte) unwidersprochen geblieben seien, weshalb implizit von einer eingestandenen Nicht-Sozialisation des Beschwerdeführers in dem von ihm behaupteten geographischen Raum auszugehen sein dürfte, dass an dieser Feststellung auch die mit Eingabe vom 13. Januar 2017 als Beweismittel in Übersetzung eingereichten Schreiben (Brief der Eltern, Bestätigung der Bezirksverwaltung (…) vom August 2015) nichts ändern dürften, dass diesen eine beweisrechtliche Bedeutung abzusprechen sein dürfte, da mit ihnen ein Herkunftsnachweis nicht erbracht werden dürfte, was in der Eingabe denn auch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werde (es sei unmöglich, „ein offizielles Dokument zur Bestätigung meiner Herkunft einzureichen“), dass der Brief der Eltern aufgrund des allgemein gehalten inhaltlichen Charakters als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren sein dürfte, dass die Bestätigung der Bezirksverwaltung aus diversen Gründen starke Zweifel an der Echtheit des Dokumentes aufkommen lassen dürfte, dass das kaum Hinweise auf ein amtliches Schreiben zulassende Beweismittel ohne nähere Spezifikationen zur Person des Beschwerdeführers zu einem Zeitpunkt seinen Eltern zugestellt worden sein soll, als er bereits über ein Jahr ausser Landes gewesen sei, dass in diesem Zusammenhang insbesondere auch festzustellen sein dürfte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz Kontakte mit dem Heimatland nicht in Abrede gestellt und um die Wichtigkeit zur Beibringung identitätsbelegender Unterlagen gewusst habe (vgl. A 4 S. 6, A 12 Fragen 57 S. 6 und 92 f. S. 12 und angefochtene Verfügung II/Ziff. 1 S. 5), weshalb er die aus seiner Unterlassung resultierenden nachteiligen Konsequenzen der Beweislosigkeit in Eigenverantwortung zu tragen haben dürfte,
D-20/2017 dass ferner auf BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213 zu verweisen sei, wo im dort publizierten Urteil in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) festgehalten werde, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, dass der vom SEM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungsvollzugs (der Beschwerdeführer verhindere eine sinnvolle Prüfung der wahren Herkunft) als zutreffend zu bestätigen sein dürfte, dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersuchungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers finde (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212), dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass der mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 verlangte Kostenvorschuss am 2. Februar 2017 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
D-20/2017 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E.5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1),
D-20/2017 dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass die grundsätzlich unverändert wiedergegebenen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2017 ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der Asylgewährung zu bewirken vermögen, dass insbesondere die im Nachgang zur Beschwerde am 13. Januar 2017 eingereichten Beweismittel einer Würdigung unterzogen wurden und diesen Unterlagen in Berücksichtigung der relevanten Umstände für das vorliegende Verfahren die beweisrechtliche Bedeutung abgesprochen wurde, dass sich die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich nicht verändert hat, dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen und auf besagte Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur Neubeurteilung zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Eventualantrag abzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-20/2017 dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2017 unter anderem mit dem Verweis auf das wegweisende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2014/12 E. 5.10 S. 213) mitgeteilt wurde, dass in seinem Fall vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsrechtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen würden, dass in Bestätigung des vom SEM vertretenen Standpunkts bezüglich des Wegweisungsvollzug unter Verweis auf dasselbe Urteil (BVGE 2014/12 E. 5.9 S. 212) ferner ausgeführt wurde, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen, dass sich die Sachlage zwischenzeitlich nicht verändert hat, weshalb ebenfalls auf die Ausführungen in der besagten Zwischenverfügung (Seite 5) verwiesen werden kann, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 2. Februar 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-20/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
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