Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1961/2020
Urteil v o m 1 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), sowie dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Russland, alle vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (…).
D-1961/2020 Sachverhalt: A. A.a Die aus Russland (Tschetschenien) stammenden Beschwerdeführenden suchten am 2. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei am 31. August 2018 gemeinsam mit Familienangehörigen von F._______ nach G._______ gefahren, um dort den anstehenden Geburtstag seines Vaters zu feiern. Gleichentags hätten sich sein Vater, sein Onkel H._______, dessen Sohn I._______ und er selber zum Freitagsgebet in die Moschee begeben. Beim Verlassen der Moschee hätten sie Militärs beziehungsweise Einheiten von Kadyrow gesehen, welche eine Razzia durchgeführt und dabei insbesondere junge Männer mit langen Bärten festgenommen hätten. Da auch sein Cousin I._______ einen langen Bart getragen habe, sei jener ebenfalls festgenommen worden. Um seine Mitnahme zu verhindern, habe er – der Beschwerdeführer – sich bei den Militärs um die Freilassung von I._______ bemüht. Im Rahmen dieser Intervention habe die den Cousin bewachende Militärperson sich versehentlich in den Fuss geschossen. Im Zuge einer Rangelei zwischen herbeieilenden Militärs und Verwandten beziehungsweise Einwohnern des Dorfes G._______ sei es ihm (dem Beschwerdeführer) gelungen, sich zu befreien und hinter anderen Menschen zu verstecken. Sein Vater habe von einem beim Innenministerium tätigen Freund erfahren, dass die bei der Razzia verletzte Militärperson einen Rapport verfasst habe, wonach sie von I._______ und ihm (dem Beschwerdeführer) angegriffen worden sei. Sein Vater habe ihn aufgefordert, Tschetschenien unverzüglich zu verlassen, da er behördlich gesucht werde. In der Folge habe er sich nach J._______ begeben. Später habe er erfahren, dass die Polizei bereits am (…) bei seiner Ehefrau vorgesprochen und sich nach ihm erkundigt habe. Ausserdem sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Cousin unter Folter ein Geständnis abgelegt habe, wonach dieser selbst und er – der Beschwerdeführer – sich des Angriffs auf einen Beamten schuldig gemacht hätten, was in Tschetschenien einen Straftatbestand darstelle (Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation). Im November sowie im Dezember 2018 habe die Polizei an ihn gerichtete Vorladungen bei seiner Ehefrau abgegeben. Sowohl bei seiner Frau in F._______ als auch bei seinen Eltern in G._______ seien wiederholt Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im März 2019 habe sein Vater eine Menschenrechtsorganisation kontaktiert, um eine Untersuchung hinsichtlich der Ereignisse rund um die Razzia
D-1961/2020 vom 31. August 2018 zu veranlassen beziehungsweise seine Unschuld (die des Beschwerdeführers) und seines Cousins zu beweisen. Als der Chef dieser Organisation nach Abschluss der Untersuchung Kontakt mit der tschetschenischen Regierung aufgenommen habe, sei ihm mitgeteilt worden, der Fall sei abgeschlossen, da der Cousin ein Geständnis abgelegt habe. Daraufhin habe der Chef jener Menschenrechtsorganisation seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt, es sei nur noch eine Frage der Zeit, bis er – der Beschwerdeführer – landesweit gesucht werde. Daraufhin habe er J._______ zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern, die ihm dorthin nachgereist seien, verlassen. A.b Mit Verfügung vom 16. Juli 2019 stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, die Fluchtvorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Den geschilderten Verfolgungsmassnahmen fehle sodann auch ein asylrechtliches Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. A.c Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ab. Darin hielt es im Wesentlichen fest, die Vorinstanz habe die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit zutreffender Begründung verneint. Hinzu komme, dass die russischsprachigen Quellen keine Hinweise auf die geltend gemachte Razzia in G._______ von Ende August 2018 enthalten würden, während andere Festnahmen oder Razzien der Sicherheitsorgane im Bezirk K._______ in jüngerer Zeit belegt seien. Angesichts der Behauptung des Beschwerdeführers, es seien damals ungefähr 40 Leute festgenommen und etwa 20 bis 25 Militärautos bei der Razzia eingesetzt worden, müsse angenommen werden, dieses Ereignis hätte in den Medien seinen Niederschlag gefunden, falls es tatsächlich stattgefunden hätte. Bezüglich des eingereichten Beweismittels – eine vom 22. Juli 2019 datierte Bescheinigung der Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt F._______ – wonach der Beschwerdeführer wegen Verstosses gegen die Bestimmung von Art. 317
D-1961/2020 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation auf der russischen Fahndungsliste stehe, hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass er nach dieser Darstellung nicht nur in der autonomen Republik Tschetschenien, sondern in ganz Russland zur Fahndung ausgeschrieben wäre. Gleichzeitig deute der Strafrahmen von Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren, allenfalls auch lebenslängliche Haft oder die Verhängung der Todesstrafe, darauf hin, dass es sich hierbei aus Sicht der russischen Behörden um ein schweres Vergehen handle. Eine Überprüfung der entsprechenden öffentlich zugänglichen Fahndungsliste des russischen Innenministeriums habe indessen ergeben, dass der Name des Beschwerdeführers dort nicht aufgeführt sei. Sein Name figuriere auch nicht auf den auf der öffentlichen Website des Innenministeriums der Republik Tschetschenien aufgeschalteten Fahndungsbildern von kriminellen Personen, nach welchen landesweit in ganz Russland gesucht werde, was darauf hindeute, dass er im Zusammenhang mit der Strafbestimmung von Art. 317 durch die heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. Weiter falle auf, dass laut der (vom Beschwerdeführer eingereichten) Übersetzung der Bescheinigung vom 22. Juli 2019 lediglich "Hinweise darauf" bestünden, dass er auf der "allrussischen Fahndungsliste" stehe. Es leuchte nicht ein, weshalb die Hauptdirektion des Informationszentrums des Ministeriums für innere Angelegenheiten der Stadt F._______ nicht genau zu wissen scheine, ob er tatsächlich landesweit gesucht werde oder nicht, zumal anzunehmen sei, dass gerade diese Stelle über verlässliche Informationen verfügen müsste. Auch dieser Umstand spreche im Ergebnis klar für den geringen Beweiswert der entsprechenden Bescheinigung, falls diese nicht gar eine Fälschung darstellen sollte. Sodann seien die beiden Bestätigungsschreiben der «interregionalen zivilgesellschaftlichen Bewegung zum Schutz der Menschenrechte und Freiheiten 'Koalition'» als Gefälligkeitsschreiben ohne nennenswerten Beweiswert zu qualifizieren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt habe. Zudem bestätigte das Bundesverwaltungsgericht sowohl die angeordnete Wegweisung als auch den verfügten Wegweisungsvollzug. B. Mit Eingabe vom 5. Februar 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit welchem sie im Wesentlichen geltend machten, sie verfügten zwischenzeitlich mit einem Urteil des Bezirksgerichts (...) der Stadt F._______ vom 22. Januar 2020 über ein neu
D-1961/2020 entstandenes Beweismittel. Daraus gehe hervor, dass der Cousin des Beschwerdeführers wegen des Vorfalls vom 31. August 2018 zu lebenslanger Haft verurteilt worden sei. Überdies werde der Beschwerdeführer im Urteil als Mittäter namentlich erwähnt. Mit dem erwähnten Urteil hätten die Beschwerdeführenden ausserdem eine Verfügung des UMWD des Bezirks (...) vom 4. November 2018 erhalten, gemäss welcher gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Beweismittel werde allerdings in Form eines Revisionsgesuches an das Bundesverwaltungsgericht zu richten sein. Angesichts der neuen Sachlage sei der Asylentscheid vom 16. Juli 2019 aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren. C. Mit Verfügung vom 6. März 2020 – eröffnet am 9. März 2020 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 16. Juli 2019 für rechtskräftig und vollstreckbar, hiess das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten gut, verzichtete auf die Erhebung von Gebühren und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides zusammengefasst aus, dem nur in (beglaubigter) Kopie vorliegenden Urteil komme grundsätzlich höchstens ein geringer Beweiswert zu. Im Dokument würden sodann ein Richter sowie ein Staatsanwalt erwähnt, nicht jedoch die für ein solches Verfahren vorgesehenen sechs Geschworenen. Zudem weise es keinen Briefkopf auf, was seltsam anmute. Auf die weiteren Vorbringen (Kritik am Urteil des BVGer sowie Beweismittel vom 4. November 2018) sei mangels funktioneller Zuständigkeit nicht einzutreten. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 16. Juli 2019 beseitigen könnten, weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei. D. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 8. April 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit dieser beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei in Feststellung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuweisen, diesen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz in Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
D-1961/2020 anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung und Prüfung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie, für die Dauer der Behandlung sei der Vollzug der Wegweisung zu sistieren, die Beschwerde sei mit dem gleichentags eingereichten Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 koordiniert zu behandeln, und, sollte der Beweiswert amtlicher Dokumente von Behörden der Russischen Föderation – namentlich das eingereichte beglaubigte Gerichtsurteil vom 22. Januar 2020 – (abermals) angezweifelt werden, sei dessen Echtheit mit Hilfe der Schweizer Vertretung oder auf anderem Wege zu prüfen. Weiter beantragten die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung sei mit den eingereichten Beweismitteln belegt, dass der Cousin des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren wegen Begehung eines Verbrechens gemäss Art. 317 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation schuldig gesprochen worden sei und der Beschwerdeführer als angeblicher Mittäter figuriere. Dies lasse ohne Weiteres den Schluss zu, dass gegen den Beschwerdeführer ermittelt und gefahndet werde, wie dies bereits vormals geltend gemacht worden sei, indessen weniger stichhaltig habe bewiesen werden können, als nun bei Vorliegen eines offiziellen russischen Gerichtsurteils. Es treffe nicht zu, dass die eingereichte beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils «verschiedene Manipulationsmöglichkeiten» zulasse. Es sei nämlich in der eingereichten Form amtlich beglaubigt worden, weshalb solche weitestgehend ausgeschlossen seien. Auch das Argument, wonach seltsam anmute, dass das Dokument keinen Briefkopf aufweise, erweise sich als offensichtlich falsch. Zum Beleg sei auf zwei Urteile, welche auf öffentlich zugänglichen Quellen im Internet publiziert worden seien, zu verweisen, woraus zu erkennen sei, dass das eingereichte Beweismittel keineswegs von anderen russischen Gerichtsurteilen abweiche. Sodannn hätte es der Vorinstanz offengestanden, die Echtheit des eingereichten Dokuments mit Hilfe der Schweizer Vertretung in Moskau oder auf anderem Wege zuverlässig überprüfen zu lassen. Der Beschwerde lagen eine Fürsorgebestätigung vom 6. April 2020 bei, ein russischsprachiger Wikipedia-Ausdruck über das Schwurgerichtsverfahren
D-1961/2020 in Russland mit deutscher Übersetzung sowie zwei russische Gerichtsurteile, welche inhaltlich nicht in Zusammenhang mit den Beschwerdeführenden stehen. E. Mit (separater) Eingabe vom 8. April 2020 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht – wie in der Beschwerdeschrift erwähnt – ein Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 ein. F. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 wurde angeordnet, der Vollzug werde auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits zuvor im Revisionsverfahren – einstweilen ausgesetzt. G. Am 11. Juni 2020 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Beschwerdeführenden vom 9. Juni 2020 mit zwei Berichten zum medizinischen Sachverhalt der in der 26. Schwangerschaftswoche stehenden Beschwerdeführerin ein («Medizinisches und soziales Bestätigungsschreiben» der (…) [datiert vom 26. Mai 2020]; Arztbericht der (…) [datiert vom 13. Mai 2020]). Ebenfalls am 11. Juni 2020 ging dasselbe Dokument vom 26. Mai 2020 – eingereicht durch die kantonalen Migrationsbehörden – beim Gericht ein. H. Mit Urteil D-1969/2020 vom 15. Juni 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch vom 8. April 2020 ab. Das nachgereichte Beweismittel qualifizierte das Gericht als beweisuntauglich und demzufolge als nicht erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, weshalb das Dokument auch kein Wegweisungshindernis zu begründen vermöge. Ob dem Dokument aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der angebrachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, sei indessen im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, seien doch beide Anmerkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 entstanden. I. Die Instruktionsrichterin hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltli-
D-1961/2020 chen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 3. Juli 2020 gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2020 schloss die Vorinstanz sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. August 2020 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Einreichung einer Replik eingeräumt. L. Die Beschwerdeführenden nahmen mit Eingabe vom 27. August 2020 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. M. Mit Eingabe vom 13. November 2020 informierten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Bestätigung des (…) vom 3. September 2020 über die am (…) 2020 erfolgte Geburt der Tochter L._______. Der Eingabe lag des Weiteren eine medizinische Stellungnahme zur Behandlung von L._______ vom 29. September 2020 bei. Überdies reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung zum Haftort des Cousins des Beschwerdeführers (samt Kuvert) ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-1961/2020 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das am (…) 2020 geborene Kind L._______ ist in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für
D-1961/2020 neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4. 4.1 Verfahrensrechtliche Fragen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache führen könnten. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte. 4.1.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher oder aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsdarstellung ist demgegenüber unvollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630).
D-1961/2020 4.2 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM in Bezug auf die eingereichte Urteilskopie vom 22. Januar 2020 fest, diese vermöge nichts zu ändern, zumal das Urteil sich auf einen Sachverhalt stütze, der nicht glaubhaft sei. Überdies wies die Vorinstanz auf den ohnehin als gering einzustufenden Beweiswert solcher Dokumente hin, das Vorliegen einer (beglaubigten) Kopie lasse verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zu, und es seien keine Geschworenen aufgeführt, obwohl solche vorgesehen wären. Seltsam sei schliesslich, dass das Dokument keinen Briefkopf aufweise. In Bezug auf die Verfügung über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer; datierend vom 4. November 2018 stellte das SEM fest, das Dokument sei vor Erlass des Beschwerdeurteils entstanden, weshalb es aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit nur noch revisionsweise vom Gericht geprüft werden könne. Dass das Dokument zu einem späteren Zeitpunkt beglaubigt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. 4.3 Auf Beschwerdeebene wird gerügt, das SEM habe die Untersuchungspflicht in gravierender Weise verletzt und habe damit gegen Bundesrecht verstossen. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, die eingereichten Dokumente einer Echtheitsprüfung – etwa mit Hilfe der Schweizer Vertretung in Moskau – zu unterziehen. Dies zu unterlassen komme einer gravierenden Verletzung der Untersuchungspflicht gleich. Es könne nicht sein, dass pauschale Vermutungen über amtliche Dokumente angestellt und an den Platz seriöser Abklärungen treten würden. Sollte im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht das SEM für die Prüfung des Beweismittels vom 4. November als zuständig erachten, wäre die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts zurückzuweisen. 4.4 4.4.1 Die Vorinstanz liess in Bezug auf das von den Beschwerdeführenden eingereichte Gerichtsurteil durch die amtsinterne Sektion Analysen ein Consulting erstellen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden im Lichte von Art. 30 Abs. 1 VwVG vor Erlass ihrer Verfügung über die vorgenommene Abklärung und das Abklärungsergebnisse hätte in Kenntnis setzen und ihnen dazu das rechtliche Gehör gewähren müssen, ergeben sich aus dem Consulting vom 5. März 2020 Erkenntnisse, die sowohl für als auch gegen die Authentizität des eingereichten Beweismittels sprechen. Eingang in die angefochtene Verfügung hat indessen nur die Feststellung gefunden, dass im Urteil keine Geschworenen vermerkt sind, obwohl deren Beteiligung verfahrensrechtlich vorgese-
D-1961/2020 hen wäre. Ob das SEM die weiteren Erkenntnisse aus den getroffenen Abklärungen in seine Überlegungen einbezogen hat und wie diese gegebenenfalls gewichtet wurden, ergibt sich weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus der Vernehmlassung des SEM. Damit war zum einen den Beschwerdeführenden keine sachgerechte Anfechtung, zum anderen ist dem Gericht keine entsprechende Überprüfung möglich. Damit liegt eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör vor. Dass die Beschwerdeführenden dies nicht gerügt haben, kann ihnen nicht entgegengehalten werden, nachdem sie keine Kenntnis der getroffenen Abklärungen erlangen konnten. 4.4.2 Des Weiteren ist anzumerken, dass die Beschwerdeführenden zum einen eine beglaubigte Kopie des Gerichtsurteils einreichten. Das SEM hielt dazu fest, dies lasse verschiedene Manipulationsmöglichkeiten zu, ohne auf den Umstand der Beglaubigung einzugehen. Sodann hielt das Bundesverwaltungsgericht zum anderen im Revisionsurteil D-1969/2020 vom 15. Juni 2020 fest, ob der eingereichten Verfügung vom 4. November 2018 aufgrund der notariellen Bestätigung beziehungsweise der angebrachten Apostille eine höhere Beweiskraft zuzusprechen wäre, sei im Revisionsverfahren nicht zu prüfen, da die entsprechenden Anmerkungen erst im Januar 2020 und damit nach dem Urteil D-3803/2019 vom 20. Dezember 2019 entstanden seien. Das SEM äusserte sich in der Folge in seiner Vernehmlassung zwar zum Dokument beziehungsweise dessen Inhalt an sich, nicht aber zum Umstand, dass das Dokument mit einer Apostille versehen eingereicht wurde. Damit ist die Vorinstanz auch diesbezüglich ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zwar ist die beglaubigte Kopie eines Dokumentes nicht ohne Weiteres mit einem authentischen Dokument gleichzusetzen, der Umstand der Beglaubigung oder der Überbeglaubigung (Apostille) kann indessen auch nicht einfach ausser Acht gelassen werden. Aus diesem Grund hätte die Vorinstanz auch diesbezüglich begründen müssen, weshalb sich im konkreten Fall weder Beglaubigung noch Überbeglaubigung auf die Beweiskraft der Dokumente auswirken. 4.4.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Argumentation des SEM, die Urteilskopie führe zu keinem anderen Schluss, weil sie einen bereits als unglaubhaft qualifizierten Sachverhalt stütze, jedenfalls im vorliegenden Fall dem Sinn des Wiedererwägungsverfahrens zuwiderläuft. Das Wiedererwägungsverfahren (oder auch das Revisionsverfahren) sollen es unter anderem gerade ermöglichen, einen als unglaubhaft beurteilten Sachverhalt durch die Vorlage eines weiteren beziehungsweise neuen Beweismittels als glaubhaft erscheinen zu lassen.
D-1961/2020 4.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. Die angefochtene Verfügung weist demnach formelle Mängel auf. 5. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen sowie ein umfassendes Beweisverfahren durchgeführt werden muss. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5); sie muss dies aber nicht. Vorliegend ist aufgrund des Gesagten nicht von einer bestehenden oder leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen. Ausserdem soll das Gericht grundsätzlich nicht anstelle der verfügenden Verwaltungsbehörde die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts erstellen, weil die beschwerdeführende Partei bei diesem Vorgehen eine Instanz verlöre. Mit Blick auf die Gesamtlage erscheint folglich eine Kassation mithin als angezeigt. 6. Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 6. März 2020 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und in der Eingabe vom 13. November 2020 ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher einzugehen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in
D-1961/2020 fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 800.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1961/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Regula Frey
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