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Bundesverwaltungsgericht 23.11.2015 D-1951/2015

November 23, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,925 words·~25 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1951/2015/plo

Urteil v o m 2 3 . November 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM;), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2015 / N (…).

D-1951/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. Januar 2015 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 13. Februar 2015 zu ihrer Person und zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt. Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen und zur Herkunft fand am 2. März 2015 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und bis zu ihrer Ausreise in Tibet (China) gelebt habe. Eines Nachts habe sie zusammen mit Freunden protibetische Plakate aufgehängt und sie befürchte nun, von der Polizei identifiziert worden zu sein. C. Mit Verfügung vom 4. März 2015 (Eröffnung am 6. März 2015) lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei ein Wegweisungsvollzug nach China ausgeschlossen wurde. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. März 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei eine vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2015 stellte das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Beschwerde fest, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verschob den Schriftenwechsel auf einen späteren Zeitpunkt.

D-1951/2015 F. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. G. Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Replik vom 21. Juli 2015 zur Vernehmlassung der Vorinstanz.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-1951/2015 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie chinesische Staatsangehörige tibetischer Ethnie sei und im Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Distrikt E._______ (Volksrepublik China) gelebt habe. In einer [Nacht] im Jahre 2014 habe sie zusammen mit vier Freunden im Gemeindeort protibetische Plakate aufgehängt. Als sich ein Polizeiauto genähert habe, sei sie nach Hause gerannt. Am selben Tag sei sie mit dem Auto nach F._______ gefahren, von wo sie am darauf folgenden Tag im Laderaum eines Lastwagens versteckt nach G._______ gelangt sei. Anschliessend sei sie mehrere Tage zu Fuss unterwegs gewesen und schliesslich nach Nepal gelangt, wo sie einen Monat geblieben sei, bevor sie mit dem Flugzeug in die Schweiz geflogen sei. 3.4 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Fluchtgründe der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. So sei ihre Motivation, welche sie zur Plakataktion verleitet habe, nicht plausibel. Es sei unverständlich, wieso eine Person, deren Alltag kaum von den Chinesen beeinflusst sei, die nie zur Schule gegangen sei und ihr Heimatdorf kaum verlassen habe, im Bewusstsein um das Risiko einer Festnahme auf einmal politisch tätig werde. Es erstaune auch, dass ihre Mutter keine Fragen aufgeworfen habe, als sie das Haus plötzlich tief in der Nacht verlassen habe, zumal die Mutter sehr streng gewesen sei und ihr kaum erlaubt habe, das Haus zu

D-1951/2015 verlassen. Die Beschwerdeführerin habe weder zur Vorbereitung für die Aktion noch über die Plakate nähere Angaben machen können. Beispielsweise sei sie nicht in der Lage gewesen, zweifelsfrei anzugeben, ob die Plakate handschriftlich angefertigt worden seien. Ebenso unsubstanziiert seien die Aussagen in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise zur Anbringung der Plakate, zum Erscheinen des Polizeiautos sowie zur Flucht ausgefallen. Trotz wiederholter Aufforderung zur ausführlicheren Schilderung seien ihre Aussagen oberflächlich und würden jegliche subjektive Prägung vermissen lassen. Bereits an der BzP seien überdies Zweifel an der angeblichen Herkunft der Beschwerdeführerin aufgekommen, so dass anlässlich der Anhörung auch vertieft die Herkunft der Beschwerdeführerin eruiert worden sei. Trotz mehrfacher Aufforderung habe sie keine Identitätspapiere eingereicht und aus den Akten würden keine Bemühungen zur Beschaffung solcher Dokumente hervorgehen. Eine Erklärung für diese Säumnis sei sie schuldig geblieben. Die Begründung, wieso sie keine Telefonnummer besitze, überzeuge nicht. Es wäre zu erwarten, dass sie zumindest diejenige des Bruders kennen würde, zumal dies die einzige Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit ihrer Familie darstelle. Die Schilderung der Ausstellung der Identitätskarte entspreche zudem nicht der ortsüblichen Handhabung. Somit sei anzunehmen, dass sie nie chinesische Ausweispapiere besessen habe und weder in der angegebenen Region geboren sei noch dort gelebt habe. Ausser den Zwischenstationen F._______ und G._______ habe sie keine Orte bezeichnen können, welche sie auf ihrer Reise zur Grenze passiert habe. Die dafür abgegebene Begründung, beim ersten Teil der Reise geschlafen und beim zweiten im Laderaum versteckt gewesen zu sein, überzeuge nicht, da aufgrund der unglaubhaften Fluchtgründe kein Grund ersichtlich sei, weswegen sie sich hätte verstecken müssen. Eine bildliche Darstellung der Reise im Laderaum habe sie ebenfalls nicht abgeben können. Ferner habe sie angegeben, per Lastwagen bis nach G._______ gefahren und anschliessend mehrere Tage zu Fuss unterwegs gewesen zu sein. Es sei ihr jedoch nicht möglich gewesen, widerspruchsfrei anzugeben, zu welcher Zeit die nepalesische Grenze überquert worden sei. Während sie zum einen davon gesprochen habe, die Grenze bereits bei G._______ mit dem Lastwagen passiert zu haben, habe sie an verschiedenen anderen Stellen ausgeführt, nach Verlassen des Lastwagens mehrere Tage zu Fuss bis zur Grenze gegangen zu sein. Die Frage, wieso sie

D-1951/2015 nach der Grenzüberquerung per Lastwagen nicht mit einem Fahrzeug weitergefahren sei, anstatt einen tagelangen Marsch auf sich zu nehmen, habe sie nicht überzeugend beantwortet. So habe sie in früheren Antworten ausgeführt, ihr sei nach der Überquerung der Brücke mitgeteilt worden, dass nun keine Gefahr mehr bestehe. Aufgrund der unstimmigen Antworten sei ferner unklar geblieben, wie viele Tage sie insgesamt zu Fuss unterwegs gewesen sei, bevor sie den Chörten erreicht habe. Anhand der angegebenen Daten hätte sie mindestens drei Nächte unterwegs sein müssen. Sie selbst habe aber zuerst nur von einer Nacht gesprochen. Auf den Widerspruch angesprochen, habe sie wiederum nur zwei Nächte erwähnt. Die Darstellung des Fussmarsches sei wenig realitätsnah. Während sie die Grenzregion etwas zu beschreiben versucht habe, habe sie keine anschaulichen Angaben zu ihren Erfahrungen und Erlebnissen machen können. Auch zur Weiterreise von Nepal in die Schweiz seien keine fundierten Ausführungen erfolgt. Es sei unplausibel, dass sie keine einzige Ortschaft und kein einziges Transitland ihrer Weiterreise nennen könne. Gleiches gelte für die Unkenntnis in Bezug auf die Ausweispapiere, mit welchen sie in die Schweiz gelangt sei. Es wäre zumindest davon auszugehen, dass sie den darin aufgeführten Namen wüsste, zumal die Möglichkeit bestanden hätte, dass sie bei der Passkontrolle danach gefragt würde. Es sei daher anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identitätspapiere dem SEM bewusst vorenthalte. In Bezug auf das Länderwissen sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von der Nennung der Verwaltungseinheiten des Heimatortes sowie einiger Nachbarorte keine weiteren geografischen Angaben habe machen können. Die Beschreibung des Heimatdorfes sei spärlich und wiederholend ausgefallen und sie habe Unterschiede zwischen ihrem Heimatort und H._______ nur ansatzweise benennen können. In der BzP habe sie überdies ausgeführt, nie in den Nachbardörfern gewesen zu sein, während sie in der Anhörung dargelegt habe, ein- bis zweimal dort gewesen zu sein. Ebenfalls bescheiden würden sich die Erläuterungen zum Gemeindeort gestalten. Den Weg dorthin, welchen sie regelmässig zu Fuss zurückgelegt habe, habe sie nicht bildlich beschreiben können. Sie habe auch nicht anzugeben vermocht, wie weit entfernt I._______ liege, wo ihre Verwandten leben würden, welche die Mutter besucht habe. Die Begründung, sie selbst sei nie dort gewesen, weil ihr auf Reisen jeweils schlecht werde, überzeuge nicht. Danach gefragt, wie sich ihre Heimatregion in den letzten Jahren verändert habe, habe sie die Stromversorgung, die Strassen und die Häuser erwähnt. Auf Nachfrage habe sie erklärt, die Chinesen hätten ihr Haus vergrössert. Sie sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die

D-1951/2015 Umstände der Vergrösserung zu umschreiben. Ferner habe sie berichtet, nie die Schule besucht zu haben, ohne dafür jedoch einen nachvollziehbaren Grund liefern zu können. Sie könne sich auch nicht daran erinnern, ob sie Nachteile deswegen erlitten habe. Ein konsequentes Fernbleiben von der Schule entspreche jedoch nicht der länderspezifischen Handhabung. Die Zweifel an den schulbezogenen Aussagen würden durch die dünne Darstellung der Kindheit bestärkt. Ähnlich gehaltlos seien die Aussagen zum Alltagsleben als Erwachsene ausgefallen. Die Neujahrsfeierlichkeiten seien nicht in einer Art und Weise beschrieben worden, die den Anschein machen würden, sie habe je persönlich daran teilgenommen. Ausserdem sei sie nicht in der Lage gewesen, eingehende Auskunft zum Aufenthalt ihres Bruders in F._______ zu machen. So habe sie nicht gewusst, wo er wohne, welcher konkreten Arbeit er nachgehe und wie gross seine finanzielle Unterstützung der Familie ausfalle. Da die Angaben zur Landwirtschaft etwas mehr Substanz aufweisen würden, könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie gelegentlich auf dem Feld und in der Viehhaltung tätig gewesen sei. Es liege jedoch die Vermutung nahe, sie sei dieser Tätigkeit in einem anderen als dem von ihr angegebenen Herkunftsland nachgegangen. Für diese Schlussfolgerung spreche ausserdem, dass sie kaum Chinesisch spreche und sich ihre diesbezüglichen Kenntnisse hauptsächlich auf das passive Verständnis rudimentärster Sätze beschränken würden. Von einer in Tibet lebenden Person könne jedoch erwartet werden, dass sie sich zumindest in einem Alltagschinesisch aktiv verständigen könne. Insgesamt würden die Aussagen kein anschauliches Bild ihrer Herkunftsregion zeigen. Von einer Person, die über zwanzig Jahre dort gelebt habe, dürften jedoch substanziiertere Aussagen erwartet werden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Herkunftsverschleierung habe sie sich dahingehend erklärt, dass sie tatsächlich aus Tibet stamme, ihre Mutter sie aber nicht oft aus dem Haus gelassen habe. Dies überzeuge nicht. Der Beschwerdeführerin sei es daher nicht gelungen, ihre Sozialisierung in Tibet und die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. In Anwendung der geltenden Praxis sei daher anzunehmen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprächen. 3.5 Dieser Erwägung hielt die Beschwerdeführerin entgegen, dass es bei der Herkunftsanalyse zu berücksichtigen gelte, dass sie den grössten Teil ihres Lebens zu Hause verbracht habe, zumal ihre Mutter nur sie gehabt habe, da sich ihr Bruder in F._______ aufgehalten habe. Sie (Beschwerdeführerin) sei zudem eher wortkarg, und anlässlich der Befragungen sei sie

D-1951/2015 sehr nervös gewesen. Es sei Asylsuchenden zudem nicht möglich, Antworten im Voraus zu lernen, da man nie wisse, was konkret gefragt werde. Der Vorwurf, sie habe ihre Aussagen auswendig gelernt, sei somit falsch. Sie habe so ausführlich und detailliert wie möglich über ihren Alltag gesprochen, und ob etwas überzeugend sei, sei ohnehin ein subjektives Gefühl. Sie wisse nicht, mit wie viel Geld ihr Bruder sie unterstützt habe, da sie nichts mit dem Thema "Geld" zu tun gehabt habe. Darum habe sie sich um ihre Mutter gekümmert. Dies sei in Tibet anders als im Westen. Sie sei in einem kleinen Dorf aufgewachsen und nicht zur Schule gegangen, weshalb sie kein Chinesisch gelernt habe. Ihre Mutter habe das nicht gewollt und ihr näheres Umfeld habe nur aus Tibetern bestanden. Aus dem eingereichten Länderbericht gehe hervor, dass die Alphabetisierungsrate in Tibet im Jahre 2005 nur 55 Prozent betragen habe und tibetische Kinder nur ca. 2,2 Jahre die Schule besuchen würden, statt die obligatorischen 9 Jahre. Im Bericht heisse es weiter, dass die Eltern ihre Kinder oft nicht in die Schule schicken würden, da sie einen Kulturverlust fürchten würden. Sie habe seit ihrer Flucht keinen Kontakt mit ihrer Familie, da der E-Mailverkehr und die Telefone überwacht würden. Eine Kontaktaufnahme wäre mit einer grossen Gefährdung für ihre Familie verbunden. Sie wisse auch nicht, ob sie innert nützlicher Frist Ersatzpapiere beschaffen könnte, da sie in ihrer Familie nie Verantwortung übernommen habe und sich ihre Mutter um alles gekümmert habe, wodurch sie nie Kontakt mit den chinesischen Behörden gehabt habe. Sie habe mittlerweile jedoch eine Telefonnummer des Arbeitgebers des Bruders von einem Freund des Bruders erhalten, den sie zufälligerweise hier in der Schweiz getroffen habe. Ihr Alltag sei zwar kaum von den Chinesen beeinflusst gewesen, doch würden viele andere Tibeter tagtäglich unterdrückt. Darüber habe sie mit ihren Freunden am Abend (…) gesprochen und sich dann zur Plakataktion entschieden. Die Plakate hätten sie in der Nacht aufgehängt, als es sehr dunkel gewesen sei, und sie habe in der Anhörung ausgeführt, dass die Beschriftung wohl von Hand mit Füllfeder erfolgt sei. Des Weiteren habe sie sich nachts aus dem Haus geschlichen, ohne dass ihre Mutter etwas bemerkt habe. Die Ausreise sei sehr traumatisierend gewesen und habe einen Ausnahmezustand dargestellt. Sie habe keine andere Möglichkeit gehabt, als den Schleppern vollends zu vertrauen. Während der Fahrt sei ihr übel gewesen

D-1951/2015 und sie habe an Kopfschmerzen gelitten. Sie habe nicht versucht, sich Ortsnamen zu merken oder im Gedächtnis eine Karte der Flucht zu zeichnen. Die Hälfte der Reise sei sie zudem in einem Laderaum versteckt gewesen und sie habe sich nicht getraut, rauszuschauen und sich nach Ortsnamen zu erkundigen. Es sei in den Befragungen zudem zu einem Missverständnis gekommen. Sie sei mit dem Lastwagen bis zur Grenze gefahren. Von dort sei sie zwei Tage zu Fuss bis nach Nepal zum Chörten gegangen. Wieso sie nicht mit dem Lastwagen bis dorthin gefahren worden sei, wisse sie nicht. Die Ortsnamen der Weiterreise oder die Angaben im Pass könne sie nicht nennen, da sie nicht lesen könne. In der Verfügung des SEM würden keine Indizien genannt, die auf eine Sozialisierung in Indien oder Nepal hinweisen würden. Der Umstand allein, dass sie keine Identitätspapiere besitze, genüge für diese Annahme nicht. Sie sei aber zweifelsohne chinesische Staatsbürgerin und habe bis zu ihrer Ausreise in Tibet gelebt. Daher sei ihr Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie jedoch als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, da sie aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Tibet als Staatsfeindin betrachtet werde. Als Beweismittel lag der Beschwerde ein Bericht betreffend die Schulbildung in Tibet bei. 3.6 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, das Fazit der Herkunftsabklärung beruhe nur geringfügig auf Wissensfragen. Vielmehr liege der Schwerpunkt auf der mangelnden Substanz der Ausführungen der Beschwerdeführerin, was dem üblichen Muster einer Glaubhaftigkeitsprüfung entspreche. In ihrer Replik wendete die Beschwerdeführerin schliesslich ein, sie habe ihre Identitätskarte und das Familienbüchlein bei G._______ in den Fluss geworfen, weil der Schlepper ihr gesagt habe, es sei zu gefährlich, mit zwei Ausweisen unterwegs zu sein. Sie sei derweil in Besitz von zwei Fotos gekommen. Eines zeige ein Schreiben der Behörden ihres Heimatortes, wonach sie seit (…) verschwunden sei. Das andere Bild zeige sie und ihren Bruder als Kinder. Sie wolle sich hier in der Schweiz schnellstmöglich integrieren, arbeiten und eine Ausbildung abschliessen. Als Beweismittel lagen der Replik zwei ausgedruckte Fotos bei. 4. 4.1 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG

D-1951/2015 i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in BVGE 2015/10 fest, dass die Vorinstanz eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua (Lingua-Analyse respektive Lingua-Alltags-wissensevaluation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter beziehungsweise die Sachbearbeiterin des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.1). 4.3 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 4.4 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder

D-1951/2015 in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 4.5 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör, weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 5. 5.1 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länderund Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfüge, indem sie Verwaltungseinheiten ihrer angeblichen Heimatregion wie auch die landwirtschaftliche Tätigkeit habe beschreiben können (vgl. dazu auch nachfolgende Erwägung 6). 5.2 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in Erwägung 4.3 und 4.4 skizzierten Mindestanforderungen erfüllt hat.

D-1951/2015 5.3 Bezüglich der ersten Mindestanforderung (vgl. oben, E. 4.33) reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" (nachfolgend: Hintergrundinformationen des SEM) ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung aus dem Urteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 vorliegend grundsätzlich erfüllt. 5.4 Hinsichtlich der zweiten Mindestanforderung ist zu bemerken, dass das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung eröffnete, dass aufgrund ihrer Unkenntnis über Aspekte des Alltagslebens wie auch der Herkunftsregion Zweifel an der von ihr behaupteten Herkunft aus Tibet bestünden. Zusätzlich zu diesem eher pauschal gehaltenen Vorwurf wurde im Rahmen der jeweiligen Themenkomplexe der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten, zu einzelnen Aspekten konkret Stellung zu nehmen. So etwa zum Umstand, wieso sie nicht zur Schule gegangen sei (act. A4 S. 4 und act. A7 F87), der geringen Kenntnisse der chinesischen Sprache (act. A4 S. 4) und der Ortschaft I._______, in welcher ihre Tante wohne. Allerdings wurden der Beschwerdeführerin hinsichtlich gewisser Aussagen (Beschreibung des Ausstellungsprozesses der Identitätskarte sowie des Schulwesens) keine konkreten Vorhalte gemacht. Vielmehr erfolgten diese erst in der angefochtenen Verfügung. Inwiefern dieses Vorgehen den Anforderungen der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung entspricht, kann an dieser Stelle jedoch offen bleiben, da eine Kassation bereits aus anderen Gründen angezeigt ist. 6. 6.1 Die sachverhaltlichen Grundlagen, auf welche das SEM seinen Entscheid hinsichtlich der Täuschung über die tatsächliche Herkunft der Beschwerdeführerin stützt, erweisen sich als zu dünn. Zwar ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung festzuhalten, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe für unglaubhaft zu erachten sind. So hat die Beschwerdeführerin über die eigentliche Plakataktion, die Vorbereitungshandlungen wie auch die Flucht vor dem sich nähernden Polizeiauto keine substanziierten Aussagen machen können. Vielmehr blieben ihre Aussagen, wie bereits das SEM zutreffend argumen-

D-1951/2015 tierte, stets oberflächlich und vage. Gleich verhält es sich mit der Schilderung der Ausreise aus Tibet. Auch hier fehlen durch eigene Erfahrungen geprägte Aussagen und die Erklärung dafür, sie habe auf der Reise mehrheitlich geschlafen und sei teilweise versteckt gewesen, überzeugt nicht. Im Übrigen ist nur schwer vorstellbar, wie sie trotz des psychischen Ausnahmezustandes, in welchem sie sich auf der Reise gemäss Aussagen in der Beschwerdeschrift befunden habe, sowie der Kopfschmerzen und der Übelkeit fast während der gesamten Reise problemlos habe schlafen können. In den Schilderungen der Ausreise finden sich überdies Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Grenzüberquerung bei G._______ sowie des anschliessenden Fussmarsches, wobei diesbezüglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden kann. Diese Unstimmigkeiten lassen sich auch nicht durch die sehr kurz gehaltenen Angaben in der Beschwerdeschrift entkräften, wonach es sich lediglich um ein Missverständnis gehandelt habe. 6.2 Allerdings lässt sich aus diesen Unglaubhaftigkeitsmomenten entgegen der Ansicht des SEM noch nicht schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation im Kern auf die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Herkunftsregion sowie des dortigen Alltagslebens. Die aus diesen Aussagen gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich jedoch nicht als derart zwingend, um daraus – selbst in Verbindung mit den zu Recht angenommenen unglaubhaften Vorfluchtgründen und der Ausreise – auf eine Verschleierung der Herkunft zu schliessen. Zwar wies das SEM zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin über das Heimatdorf und die Entwicklung der Heimatregion nur sehr beschränkt Auskunft geben konnte, ihre Aussagen hinsichtlich der Ausstellung der Identitätskarte nicht dem Länderkontext entsprechen und die Aussagen, wieso sie keine Identitätsdokumente (mehr) besitze, nicht überzeugend sind. Im letzten Punkt widerspricht sich die Beschwerdeführerin nunmehr sogar selbst. So sagte sie in der BzP und der Anhörung aus, ihre Identitätskarte habe der Schlepper mitgenommen, nachdem sie die Grenze nach Nepal überquert habe, und sie wisse nicht, was er damit gemacht habe (act. A4 S. 7 und act. A7 F4 bis F9), während sie in der Replik ausführte, sie habe die Identitätskarte und – neu – auch das Familienbüchlein auf Geheiss des Schleppers bei G._______ in den Fluss geworfen. Im Zusammenhang mit den Ausweispapieren fällt überdies auf, dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift ausführte, sie könne mit ihrer Familie nicht in Kontakt treten, da die Kommunikationswege überwacht würden. Da es trotz dieses Umstan-

D-1951/2015 des möglich gewesen ist, der Replik ein Bestätigungsschreiben der örtlichen Behörden hinsichtlich ihres "Verschwindens" sowie ein Foto, welches sie zusammen mit ihrem Bruder zeige, einzureichen, lässt ihre Erklärung für die Unmöglichkeit der Einreichung von Identitätspapieren zweifelhaft erscheinen. 6.3 Im Kontrast dazu ergibt sich aus den Akten aber auch, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer angeblichen Herkunft nicht durchwegs als unzutreffend respektive substanzlos bezeichnet werden können, so etwa betreffend die Autokennzeichen (act. A4 S. 6), die Verwaltungseinheiten des Heimatortes (act. A4 S. 3 und A7 F43), die Nachbarorte (act. A4 S. 5 und A7 F46) und das nahegelegene Kloster (act. A7 F45), wobei weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den Hintergrundinformationen des SEM explizit hervorgeht, inwiefern die geografischen Angaben zutreffend sind. Ferner sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Schulwesen zwar nicht besonders detailliert, weisen jedoch gemäss den Hintergrundinformationen des SEM auch zutreffende Aspekte auf. Die Beschwerdeführerin war darüber hinaus in der Lage, über ihr Alltagsleben, insbesondere die landwirtschaftliche Tätigkeit, Aussagen zu machen, indem sie die Feldwirtschaft beschrieb (act. A4 S. 4, act. A7 F138 bis F147), über die Herstellung landwirtschaftlicher Produkte Auskunft gab (act. A7 F131 bis F137) oder etwa die Fernsehsender nannte (act. A4 S. 4). Inwiefern diese Aussagen dem länderspezifischen Kontext entsprechen oder nicht, ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung nicht. Das in diesem Zusammenhang vorgebrachte Argument der Vorinstanz, die substanziierten Aussagen hinsichtlich der Landwirtschaft sprächen nicht für die Glaubhaftigkeit der Herkunft, da sie dieser Tätigkeit auch andernorts hätte nachgehen können, überzeugt jedenfalls nicht. Schliesslich spricht die Beschwerdeführerin zwar nicht sonderlich gut Chinesisch, verfügt aber gemäss ihren Aussagen dennoch über rudimentäre Kenntnisse, welche sie im Alltagsleben erlernt und auch angewendet habe (act. A7 F111 bis F123). Inwiefern die Beschwerdeführerin mit ihrem biografischen Hintergrund darüberhinausgehende Kenntnisse verfügen müsste, wurde vom SEM nicht schlüssig dargelegt. 6.4 In Würdigung sämtlicher der soeben angesprochenen Elemente erweist sich die Faktenlage, trotz der Indizien, die gegen eine Sozialisation in Tibet sprechen, somit als zu dünn, um eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in der fraglichen Region in Tibet auszuschliessen. Aufgrund der ungenügenden Sachverhaltsabklärung ist der vorliegende Fall daher an

D-1951/2015 die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese ist anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsermittlungen hinsichtlich der Herkunft und Sozialisation der Beschwerdeführerin vorzunehmen. Sollten diese Abklärungen die in der angefochtenen Verfügung gezogenen Schlüsse einer Herkunftsverschleierung nicht erhärten, so wäre das SEM gehalten, das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu prüfen. 6.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2015 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht vertreten war, ist nicht ersichtlich, welche verhältnismässig hohen Kosten ihr entstanden sein könnten, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

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D-1951/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. 2. Die angefochtene Verfügung vom 4. März 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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D-1951/2015 — Bundesverwaltungsgericht 23.11.2015 D-1951/2015 — Swissrulings