Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1938/2023
Urteil v o m 1 4 . April 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Georgien, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. März 2023 / N (…).
D-1938/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden Georgien eigenen Angaben zufolge am 29. September 2022 verliessen und am 1. Oktober 2022 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. März 2023 im Wesentlichen geltend machte, er habe nach seinem Jurastudium beim staatlichen Sicherheitsdienst in verschiedenen leitenden Stellen gearbeitet und Beziehungen zur alten wie zur neuen Regierung gehabt, dass nach der Revolution im Jahr 2012 aufgrund seiner Beziehungen zur alten Regierung seine Probleme begonnen hätten und er beruflich degradiert worden sei, nachdem er bei einer Demonstration einem verletzten Demonstranten geholfen habe, dass es mutmasslich im Zusammenhang mit seinen Problemen im Anschluss zu verschiedenen Vorfällen gekommen sei (tätlicher Angriff von mehreren Personen auf ihn, schikanöse Mitnahme zur Drogenkontrolle auf Passhöhe, durchgeschnittenes Bremskabel am Auto, Leute vor seinem Haus, die ihn beobachteten, Mitnahme des Bruders, um Druck auf ihn auszuüben, erneute berufliche Herabstufung wegen illegaler Waffe im Dienstzimmer, erneuter tätlicher Angriff von mehreren Personen auf ihn), wobei die teilweise eingeleiteten polizeilichen Untersuchungen nicht weiterverfolgt worden seien, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Arbeitsbestätigung des staatlichen Sicherheitsdienstes zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführerin angab, sie habe in Georgien Pharmazie studiert, in verschiedenen Apotheken gearbeitet sowie zuletzt einen Gemischtwarenladen geführt und sei wegen der Probleme ihres Mannes ausgereist, dass die am 6. Oktober 2022 mandatierte zugewiesene Rechtsvertretung aufgrund der Zuweisung ins erweiterte Verfahren ihr Mandat am 21. März 2023 niederlegte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 29. März 2023 – eröffnet am 4. April 2023 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
D-1938/2023 dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, Georgien gelte als verfolgungssicherer Staat und die Beschwerdeführenden vermöchten diese Regelvermutung nicht umzustossen, dass der Zusammenhang der genannten Schikanen zu den Kontakten des Beschwerdeführers zu Personen aus der alten Regierung allein in seiner Annahme gründe, ohne dass es hierfür konkrete Hinweise gebe, dass es den genannten Schikanen aber ohnehin an der nötigen Intensität für eine flüchtlingsrechtliche Relevanz fehle, dass es der Beschwerdeführer bei einigen Vorfällen auch unterlassen habe, sich an die Behörden zu wenden beziehungsweise sich weiter bei den Behörden nach dem Verfahrensstand zu erkundigen, nachdem diese von Amtes wegen eine Strafuntersuchung eingeleitet hätten, dass der Beschwerdeführer schliesslich bis sieben Tage vor seiner Ausreise als staatlicher Sicherheitsbeamter gearbeitet, diese Stelle selber gekündigt und das Land anschliessend legal verlassen habe, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 6. April 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragten, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie zur Begründung ihrer Beschwerde noch einmal darauf hinwiesen, dass sie in Georgien aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers gefährdet seien und dieser dem SEM alle Nachstellungen im Detail geschildert habe, dass das SEM die zu den Akten gereichte Bestätigung des staatlichen Sicherheitsdienstes im Original verloren habe, dass auch in England eine georgische Familie umgebracht worden sei, weil sie keinen Schutz erhalten habe,
D-1938/2023 dass er eine Journalistin kenne, welche für CNN arbeite und seinen Fall publik machen werde, dass er legal habe ausreisen können, weil er zu jenem Zeitpunkt offiziell immer noch beim Sicherheitsdienst angestellt gewesen sei, dass das SEM seine Gefährdung nicht genügend abgeklärt habe und ein Consulting hätte erstellen müssen, dass sie zudem nicht nach Georgien zurückkehren könnten, weil der Beschwerdeführer nicht mehr als Jurist arbeiten könne, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am 11. April 2023 eine Fürsorgebestätigung zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
D-1938/2023 dass die Beschwerdefrist zwar noch nicht abgelaufen ist, sich aus der Beschwerde jedoch ergibt, dass diese als abschliessend zu verstehen ist, weshalb das Urteil gefällt werden kann (vgl. EMARK 1997/13), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird, dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was den Beschwerdeführenden jedoch vorliegend nicht gelungen ist, dass das SEM die Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Anhörung genügend abgeklärt hat und im schweizerischen Asylverfahren
D-1938/2023 Consultings nicht üblich sind und sich zudem die vorliegende Aktenlage klar darstellt, dass sich das angeblich verlorene Beweismittel im Original gemäss Beweismittelverzeichnis beim SEM befindet und in der Beschwerde hierzu auch keine weiteren Ausführungen gemacht werden, weshalb auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, dass die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz damit abzuweisen ist, dass in materieller Hinsicht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, welche durch den neuerlichen pauschalen Hinweis in der Beschwerde auf die Gefährdung des Beschwerdeführers nicht umgestossen werden, dass bezüglich der tätlichen Übergriffe durch verschiedene Personengruppen oder der Manipulation an seinem Auto keine Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Motiv zu erkennen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht politisch tätig war und einzig geltend machte, mit Personen der früheren Regierung befreundet zu sein und einmal einem Demonstranten geholfen zu haben, dass in keiner Weise plausibel erscheint, dass dies die geltend gemachten Übergriffe provoziert haben könnte, dass im Übrigen den Vorfällen insbesondere auch den vorgebrachten beruflichen Herabstufungen und allfälligen Schikanen die notwendige Intensität abgeht, dass aus dem Hinweis auf eine georgische Familie, welche in England umgebracht worden sei, kein Zusammenhang mit den konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden ersichtlich wird, dass auch der Hinweis auf eine Journalistin, welche ihren Fall publik machen werde, eine Gefährdung der Beschwerdeführenden nicht zu belegen vermag, dass die Erklärungen zur legalen Ausreise unbehelflich sind und angesichts der weiteren Erwägungen des SEM in der Sache ohnehin nichts zu ändern vermöchten,
D-1938/2023 dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
D-1938/2023 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Georgien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das SEM diesbezüglich richtig hervorgehoben hat, dass die Beschwerdeführenden gesund sind und über eine gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügen, dass die Mutmassung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr als Jurist arbeiten könne, an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und die Beschwerdeführenden über gültige Reisepapiere verfügen, dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der prozessualen Bedürftigkeit der
D-1938/2023 Beschwerdeführenden abzuweisen ist, da sich die Rechtsbegehren als aussichtslos erwiesen haben, dass damit auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1938/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: