Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 D-1938/2009

March 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,841 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | NEE

Full text

Abtei lung IV D-1938/2009 {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. A._______, geboren (...), Äthiopien, alias B._______, geboren (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. März 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1938/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführerin - eine äthiopische Staatsangehörige eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat im Jahr 2002 verliess und am 19. Juni 2008 nach Aufenthalten in C., im D. und in E. via F. illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) vom 24. Juni 2008 sowie der Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 11. Februar 2009 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Eltern seien eritreische Staatsangehörige, hätten aber in G. gelebt, dass ihre Eltern sowie ihre Geschwister vor ungefähr acht Jahren nach Eritrea ausgeschafft worden seien, währenddem sie bei ihrem Freund in Äthiopien geblieben sei, dass sie sich aus Angst, ebenfalls ausgeschafft zu werden, im Jahr 2002 mit ihrem Freund nach C. begeben habe, wo auch ihre beiden Kinder geboren worden seien, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Freund bedroht und zunehmend schlecht behandelt worden sei, weshalb sie sich im August 2006 zur Flucht entschlossen habe, dass sie indes ihre Kinder habe zurücklassen müssen, dass sie im D., wo sie als Hausmädchen gearbeitet habe, von ihrem Arbeitgeber sexuell missbraucht worden sei, dass sie sich daraufhin nach E. begeben und dort mehrere Monate aufgehalten habe, bevor sie in die Schweiz gekommen sei, dass sie in der Zwischenzeit erfahren habe, dass ihre Kinder bei ihrer Schwägerin in Äthiopien wohnen würden, dass die Beschwerdeführerin keine Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass sie am 12. November 2008 zum Nachweis ihrer Identität eine Geburtsurkunde einreichte, D-1938/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 17. März 2009 – eröffnet am 20. März 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei der eingereichten Geburtsurkunde handle es sich nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), dass Geburtsurkunden erfahrungsgemäss leicht erwerbbar seien, und die Beschwerdeführerin sich diese Urkunde erst nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe ausstellen lassen, dass somit der auf der Geburtsurkunde eingetragenen eritreischen Nationalität kein Beweiswert zukomme und aufgrund dieses Dokuments die Identität der Beschwerdeführerin nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, eine äthiopische Identitätskarte besessen, diese jedoch bei der Flucht bei ihrem Ehemann in C. zurückgelassen zu haben (A1, S. 4), dass sie demgegenüber im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, ohne Ausweispapiere nach C. gereist zu sein und gar nie eine äthiopische Identitätskarte besessen zu haben (A13, S. 5), dass aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen der Verdacht bestehe, die Beschwerdeführerin beabsichtige, ihre Identität und Nationalität zu verheimlichen, dass infolgedessen keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es der Beschwerdeführerin verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus widersprüchliche und realitätsfremde Angaben zu ihrer eritreischen Herkunft und zur Deportation ihrer Familie gemacht habe, D-1938/2009 dass sie einerseits bei der Kurzbefragung angegeben habe, ihre Familie sei im Jahr 1998 deportiert worden (A1, S. 3), dass sie andererseits anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht habe, die Ausschaffung sei im Jahr 2001 geschehen (A13, S. 3), dass es im Weiteren realitätsfremd sei, dass die Beschwerdeführerin als Einzige ihrer Familie nicht deportiert worden sein solle (A1, S. 4), dass der Beschwerdeführerin aufgrund dieser Ungereimtheiten weder die eritreische Herkunft, noch ihre familiäre Situation und der von ihr dargelegte Lebenslauf geglaubt werden könnten, dass die Beschwerdeführerin demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, womit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. März 2009 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass die Beschwerdeführerin in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung insbesondere geltend machte, sie habe eine echte Geburtsurkunde eingereicht, aus welcher ihre eritreische Staatsangehörigkeit klar hervorgehe, dass es sich im Übrigen beim anlässlich der Kurzbefragung erwähnten Dokument um einen Schülerausweis, nicht jedoch um eine Identitätskarte handle, mithin ihr Vorbringen bei der zweiten Anhörung, sie habe nie eine Identitätskarte besessen, der Wahrheit entspreche, dass die entsprechende Aussage bei der Kurzbefragung falsch übersetzt worden sei, D-1938/2009 dass infolgedessen entschuldbare Gründe für das Nichteinreichen von Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Dolmetscher sehr unkonzentriert gewesen sei, oft gelacht und die Anhörung vielleicht nicht genügend ernst genommen habe, dass auch klar Hinweise auf das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft gegeben seien, mithin auf ihr Asylgesuch einzutreten sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit Ausnahme des Antrags auf Asylgewährung (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73, E. 5.6.5 S. 90 f.) - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma- D-1938/2009 teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung D-1938/2009 der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/7 E. 6 S. 70 festgelegt hat, dass unter Identitätspapieren jeder Ausweis zu verstehen ist, der (hauptsächlich) zum Zwecke des Identitätsbeweises von den heimatlichen Behörden ausgestellt wurde, dass andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben würden, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienten, wie die Bestätigung namentlich einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort, demnach keine Identitätspapiere darstellten, dass in Anlehnung an diese Rechtsprechung somit festzustellen ist, dass die von der Beschwerdeführerin eingereichte Geburtsurkunde entgegen ihrer Auffassung die Voraussetzungen an die einwandfreie Feststellung der Identität nicht erfüllt und ansonsten von ihrer Qualität her keinerlei Garantie für die zweifelsfreie Identifikation der Beschwerdeführerin zu bieten vermag, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Akten und Umstände davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin die ihr obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet hat, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass in der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Asylvorbringen seien unglaubhaft und widersprüchlich, D-1938/2009 dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe die Erwägungen des BFM nicht zu entkräften vermag, dass insbesondere ihr Vorbringen, der Dolmetscher sei sehr unkonzentriert gewesen, habe oft gelacht und die Anhörung vielleicht nicht genügend ernst genommen, nicht gehört werden kann, zumal die Beschwerdeführerin mit ihrer Unterschrift bestätigte, die ihr rückübersetzten Protokolle würden ihren Aussagen und der Wahrheit entsprechen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptung zu werten sind, dass die Beschwerdeführerin infolgedessen übereinstimmend mit der Vorinstanz keine entschuldbaren Gründe geltend zu machen vermochte, die es ihr verunmöglichten, den Asylbehörden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar D-1938/2009 oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass angesichts der oben dargelegten Ungereimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin davon auszugehen ist, sie sei Staatsangehörige von Äthiopien, dass in konstanter Praxis von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22), D-1938/2009 dass der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet wurde, dass trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen ist, dass insgesamt jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden kann, dass bei einer Gesamtwürdigung der aktuellen Situation in Äthiopien keine Hinweise darauf bestehen, dass die Beschwerdeführerin, welche eigenen Angaben zufolge während zwölf Jahren die Schule besuchte, in Äthiopien einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte, dass es ihr zumutbar ist, sich erneut in ihrem Heimatland niederzulassen und dort für sich und ihre Kinder eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie seit ihrer Geburt bis zur Ausreise im Jahr 2002 in Äthiopien gelebt haben will, dass darüber hinaus davon auszugehen ist, dass die junge (32 Jahre) und gemäss Akten gesunde Beschwerdeführerin in ihrer Heimat eine Arbeit finden kann, zumal sie als Babysitterin und Hausmädchen tätig war, dass sie ausserdem in ihrem Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal ihre Schwägerin sowie ihre Kinder in Äthiopien leben und aufgrund der unglaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft, ihrem Lebenslauf und ihrer persönlichen Situation davon ausgegangen werden kann, dass sich auch ihre Eltern und Geschwister nach wie vor dort aufhalten, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz ihr den Wiedereinstieg in ihrer Heimat ebenfalls wird erleichtern können (Art. 74 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]), D-1938/2009 dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass abgewiesene äthiopische Beschwerde führende Personen ausserdem seitens der zuständigen Vertretung ein Laissez-passer erhalten, dass infolgedessen der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-1938/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: Seite 12

D-1938/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 D-1938/2009 — Swissrulings