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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2019 D-1936/2019

May 17, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,047 words·~10 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1936/2019 mel

Urteil v o m 1 7 . M a i 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guatemala, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. März 2019 / N (…).

D-1936/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guatemala am 8. Juni 2016 verliess und am 19. Juni 2016 in die Schweiz einreiste, wo er am 20. Juni 2016 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. Juli 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2016 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Mai 2016 hätten ihm in der familieneigenen Pension Gäste – darunter der Leibwächter eines Bezirksbürgermeisters – den Vorschlag gemacht, mit ihnen zusammen diesen Bezirksbürgermeister zu berauben, welcher in eine Korruptionsaffäre mit der ehemaligen Vizepräsidentin Guatemalas verwickelt gewesen sei, dass er diesen Vorschlag abgelehnt und eine Anzeige beim Staatsanwalt gemacht habe, welcher ihn zu einem Treffen in einem Einkaufszentrum aufgefordert habe, wo er wiederum diesen Leibwächter gesehen habe, weshalb er erst gar nicht hingegangen sei, dass er danach an verschiedenen Orten gesucht worden sei, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 21. März 2019 – eröffnet am 25. März 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Ausreise keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen und seine Furcht vor der ehemaligen Vizepräsidentin Guatemalas erweise sich als unbegründet, weil sich diese zum Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse bereits in Haft befunden habe und gemäss Bericht der Internationalen Kommission gegen die Straflosigkeit in Guatemala (CICIG) im Oktober 2018 in erster Instanz wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung, Betruges sowie Insiderhandels zusammen mit ihrem Bruder und acht weiteren Angeklagten zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, dass diese und weitere Verurteilungen in diesem Zusammenhang darauf schliessen lassen würden, die guatemaltekischen Polizei- und Justizorgane hätten geeignete Massnahmen zur Ermittlung und Verfolgung dieser Straftaten getroffen, weshalb sich der Beschwerdeführer mit allfälligen geheimen Informationen an diese wenden könne und im Falle einer Bedrohung durch Dritte adäquaten Schutz erhalten würde,

D-1936/2019 dass die Darlegungen des Beschwerdeführers im Übrigen zu wenig substantiiert ausgefallen seien, so habe er sich beispielsweise bezüglich des Vornamens der früheren Vizepräsidentin geirrt und es sei ihm unbekannt gewesen, wie der besagte Bezirksbürgermeister geheissen und ob der Raub schlussendlich stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er dabei zur Begründung im Wesentlichen anführte, sein Heimatstaat sei nicht in der Lage gewesen ihm Schutz zu gewähren, anstatt seine Identität zu schützen, habe die Staatsanwaltschaft diese Personen zur Kenntnis gegeben, die ihn viermal an drei verschiedenen Orten gesucht hätten, was ein Übergriff darstelle und er mittels Zeugenaussagen belegen könne, dass er wisse, dass die ehemalige Vizepräsidentin seit 2015 inhaftiert sei, dies aber nicht darauf schliessen lasse, dass die Polizei- und Justizorgane geeignete Massnahmen zur Ermittlung und Verfolgung dieser Straftaten getroffen hätten, zumal einige der Angeklagten gemäss Berichten des CI- CIG auf freiem Fuss seien, die Verurteilten über erheblichen Einfluss verfügten und davon auszugehen sei, dass sich die Beteiligten in der Korruptionsaffäre gegenseitig schützten, wobei der besagte Bezirksbürgermeister das Vermögen der Beteiligten verwahre, dass sich die Situation in Guatemala seit seiner Ausreise noch verschlimmert habe und er hierzu verschiedene allgemeine Berichte unter anderem zu Menschenrechtsverteidigern im Land und zur Zukunft des CICIG zu den Akten reichte, dass die Tatsache, dass er den Namen der früheren Vizepräsidentin falsch angegeben habe, für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche und er den Namen des Bezirksbürgermeisters nicht gewusst habe, weil dessen Bezirk 300 Kilometer von seinem Wohnort entfernt gewesen sei, dass der mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2019 verlangte Kostenvorschuss am 7. Mai 2019 fristgerecht geleistet wurde,

D-1936/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-1936/2019 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass das SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant sind und es bestünden auch gewichtige Zweifel an deren Glaubhaftigkeit, dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass die Einwände in der Beschwerde die überzeugenden Erwägungen des SEM nicht entscheidend zu relativieren oder gar zu entkräften vermögen, dass eine allfällige Suche nach dem Beschwerdeführer keinen ersthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darstellen würde, dass allfällige Zeugenaussagen von Bekannten und Verwandten des Beschwerdeführers als Gefälligkeitsschreiben mit geringem Beweiswert zu qualifizieren wären, dass entgegen den Aussagen in der Beschwerde die Polizei- und Justizorgane durch die Inhaftierung und Verurteilung der ehemaligen Vizepräsidentin und weiterer Beteiligter durchaus geeignete Massnahmen getroffen haben, womit der diesbezügliche Schluss der Vorinstanz zu stützen ist und davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Bedrohung durch Dritte adäquaten Schutz erhalten, dass an diesem Schluss auch die zu den Akten gereichten allgemeinen Berichte nichts zu ändern vermögen, zumal diese keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, dieser darin nicht namentlich genannt wird und es sich bei ihm auch nicht um einen Menschenrechtsverteidiger handelt, dass die Tatsache, dass er den Namen der früheren Vizepräsidentin falsch angegeben hat, mitnichten für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Be-

D-1936/2019 schwerdeführers spricht und die weite Entfernung zum Bezirk des besagten Bürgermeisters nicht zu erklären vermag, weshalb der Beschwerdeführer den Namen dieser für ihn angeblich so bedrohlichen Person nicht wusste, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),

D-1936/2019 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

D-1936/2019 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-1936/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

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