Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1934/2017 wiv
Urteil v o m 5 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Raffaella Massara, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
D-1934/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 28. Februar 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass ihm an diesem Datum mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase (…) zugewiesen worden, dass er anlässlich der Personalienaufnahme angab, aus Afghanistan zu stammen, der Ethnie der Hazara anzugehören und sein Heimatland Ende September 2015 verlassen zu haben, dass er gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 28. Oktober 2015 in Finnland um Asyl nachgesucht hatte, dass ihm im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), am 10. März 2017 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit dieses Landes für das Asylverfahren gewährt wurde, dass er vorbrachte, die finnischen Behörden hätten seine Asylgründe nicht akzeptiert, weshalb er sich auch gesundheitlich in einer schlimmen Verfassung befunden habe, dass in der Schweiz seine Schwester lebe, er auf ihre Hilfe angewiesen sei und ärztliche Termine bevorstünden, dass das SEM am 15. März 2017 die finnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass Finnland das Ersuchen am 15. März 2017 guthiess, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 20. März 2017 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss welchem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Finnland vorgesehen sei, Stellung zu nehmen,
D-1934/2017 dass in der Stellungnahme vom 21. März 2017 vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer sei mit dem Entscheid nicht einverstanden, dass er in Finnland einen negativen Entscheid erhalten und ein kontaktierter Rechtsanwalt es abgelehnt habe, für ihn im Rahmen der Beschwerdeerhebung tätig zu werden, und vor Ort keine adäquate medizinische Betreuung erfolgt sei, dass er hier ärztlich behandelt werde und engen Kontakt mit seiner Schwester pflege, weshalb ein Selbsteintritt der Schweiz beziehungsweise eine Prüfung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO im Vordergrund stehe, dass dem SEM am 22. März 2017 ein Schreiben der erwähnten Schwester sowie medizinische Informationen den Beschwerdeführer betreffend übermittelt wurden, dass das SEM mit Verfügung vom 23. März 2017 (eröffnet am 24. März 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Finnland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Finnland, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Finnland sei für das Asylverfahren zuständig, dass die finnischen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten und gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Finnland würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass er vor Ort überdies Gelegenheit habe, den erstinstanzlichen negativen Entscheid im Bedarfsfall anzufechten beziehungsweise neue Asylgründe oder Vollzugshindernisse geltend zu machen, dass eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO zu keinem anderen Ergebnis führe,
D-1934/2017 dass sich seine Schwester gemäss Aktenlage seit März 2011 in der Schweiz befinde und er nach der Einreise in Europa im Herbst 2015 zuerst in Finnland und nicht in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, dass er in der Folge auch in Deutschland einen Antrag gestellt und daraufhin erst wegen der drohenden Abschiebung nach Finnland in die Schweiz gekommen sei, das das angebliche starke Abhängigkeitsverhältnis vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft wirke, dass sein durch die eingereichten Unterlagen dokumentiertes Krankheitsbild nicht geeignet sei, ein Abhängigkeitsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen auszumachen, dass die medizinischen Leiden auch in Finnland adäquat behandelt werden könnten, dass für den Fortgang des Dublin-Verfahrens einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei, diese erst kurz vor der Überstellung beurteilt werde und die finnischen Behörden im Sinne von Art. 31 f. Dublin-III-VO über seinen Gesundheitszustand informiert würden, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe vom 31. März 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Anweisung ans SEM zum Selbsteintritt beantragte, dass eventualiter die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei beziehungsweise vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien,
D-1934/2017 dass die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass dem Gericht die in der Rechtsschrift aufgelisteten Beilagen übermittelt wurden, dass zur Begründung insbesondere geltend gemacht wurde, das SEM verkenne das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, dass der Beschwerdeführer seit dem 16. März 2017 bei einer Fachkraft in psychiatrischer Behandlung stehe, dass diese in ihrem Bericht vom 17. März 2017 festhalte, die physischen Beschwerden seien primär im Rahmen einer depressiven Störung zu sehen, dass er aktuell noch an einer leichten depressiven Episode leide und es ihm in der Nähe seiner Schwester besser gehe, dass die Schwester und der Beschwerdeführer ihre Verbundenheit im Rahmen eines Gespräches mit der Rechtsvertretung emotional kundgetan hätten, dass er in der Meinung, seine Schwester befinde sich in Finnland, vorerst in dieses Land gereist sei, und aufgrund ihrer Nichtanwesenheit psychisch gelitten habe, dass eine Trennung von ihr eine erneute Akzentuierung des Krankheitsbilds bewirken würde, dass das Gericht am 3. April 2017 einen provisorischen Vollzugstopp verfügte,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser
D-1934/2017 – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase (…) zudem die TestV zur Anwendung kommt (vgl. Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV i.V.m. Art 112b Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit des Asylgesuchs nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
D-1934/2017 dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer aktenkundig am 28. Oktober 2015 in Finnland daktyloskopiert wurde und ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Finnland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, was von den finnischen Behörden mit Abgabe der Erklärung vom 15. März 2017 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG grundsätzlich gegeben ist, dass der Beschwerdeführer gegen eine Rückführung nach Finnland im erstinstanzlichen Verfahren einwendete, er befürchte, von dort aus widerrechtlich ins Heimatland abgeschoben zu werden, dass Finnland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Finnland würden
D-1934/2017 systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Finnland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sein dürfte, in Finnland gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, und das SEM auf die Möglichkeit, nach der dortigen Rückkehr im Rahmen eines Verfahrens Einwände gegen die Ablehnung des ersten Asylgesuchs vorzubringen, hinweist, dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO in der vorliegenden Fallkonstellation vorausgesetzt wird, es bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis der asylsuchenden Person aufgrund schwerer Krankheit von Familienangehörigen (unter anderem Geschwistern), welche sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, dass die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden haben und das Familienmitglied in der Lage sein muss, die abhängige Person zu unterstützen, und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (vgl. Urteil des BVGer E-7488/2014 vom 8. Januar 2015 E. 6.2.1), dass im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Aktenlage bereits fraglich erscheint, ob überhaupt ein Abhängigkeitsverhältnis – welcher Art auch immer – des Beschwerdeführers von seiner Schwester besteht, wobei aber eine Vertiefung der Beziehung der beiden seit der Einreise als möglicherweise realistisch erscheint, dass im erwähnten Arztbericht vom 17. März 2017 festgehalten wird, die physischen Beschwerden seien primär im Rahmen einer depressiven Störung zu sehen, dass er aktuell noch an einer leichten depressiven Episode leide und es ihm in der Nähe seiner Schwester besser gehe,
D-1934/2017 dass mithin – auch in Berücksichtigung der Möglichkeit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgrund der zwangsweisen Ausreise wieder verschlechtert – insgesamt keine Situation einer schweren Krankheit im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu erkennen ist, weshalb er aus dieser Bestimmung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass im Übrigen eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr („real risk“) einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H. auf die Rechtsprechung des EGMR), dass eine solche gesundheitliche Situation nach dem Gesagten nicht vorliegt und die medizinische Struktur vor Ort auch bei einer Akzentuierung der psychischen Leiden in Anspruch genommen werden kann, dass die Vorinstanz und die für den Vollzug der Wegweisung zuständige kantonale Behörde den medizinischen Leiden des Beschwerdeführers insofern Rechnung zu tragen haben, als dieser vor seiner Überstellung bei den zuständigen finnischen Behörden – wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung bereits erwogen – als sogenannter Medizinalfall anzumelden ist, da damit eine allenfalls andauernde Behandlung nicht durch die Umsetzung des Wegweisungsvollzuges unterbrochen wird respektive gegebenenfalls notwendige weitere Behandlungen stattfinden können (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass diesen Erwägungen gemäss Finnland für die Behandlung des Asylantrags zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwer-
D-1934/2017 deführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass die Anordnung der Wegweisung nach Finnland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist, wobei es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel detailliert einzugehen, und die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM nicht in Betracht kommt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG) ebenfalls abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1934/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Vollzugsbehörden werden aufgefordert, die finnischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu informieren. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
Versand: