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Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-193/2014

July 3, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,039 words·~35 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-193/2014

Urteil v o m 3 . Juli 2014 Besetzung

Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).

D-193/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. A.a Zur Begründung machte er im Rahmen der Erstbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 15. Februar 2013 und der Anhörung durch das BFM nach Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vom 3. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie. Er stamme aus dem Dorf C._______ in der gleichnamigen Gemeinde (Bezirk D._______, Präfektur E._______) in der autonomen Region Tibet. Er spreche, abgesehen von den Zahlen, die er aufsagen könne, kein Chinesisch, sondern nur Tibetisch. Er sei nie zur Schule gegangen, da seine zwei Jahre ältere Schwester, die im Gegensatz zu ihm Chinesisch spreche, als Händlerin für Steine und Korallen oft abwesend gewesen sei, weshalb er sich um den Haushalt der Eltern habe kümmern müssen. Sie hätten zuhause zwar ein Fernsehgerät gehabt, aber er habe nicht gern ferngesehen. Im Alter von neunzehn oder zwanzig Jahren sei er in das lokale Kloster F._______ eingetreten und habe fortan als Mönch gelebt. Die Nächte habe er immer im Kloster verbracht, sei aber tagsüber regelmässig nach Hause gegangen, um sich weiterhin um die Eltern zu kümmern. Am 20. Oktober 2012 habe er nach der Zubereitung des Frühstücks für seine Eltern mit zwei Mönchskollegen in einem kleinen Teehaus, in dem es ungefähr vier Tische gebe, Tee getrunken. Ein Händler aus Lhasa, mit dem er befreundet sei, sei zufällig vorbeigekommen und habe sich zu ihnen an den Tisch gesetzt. Der Händler habe ihm ein "Tsesang" (Amulett) mit einem Foto des Dalai Lama und einem Stück sakralen Stoffes gegeben. Zudem habe er ihm und den beiden anderen Mönchen je ein Bild des Dalai Lama übergeben. Die Mönchskollegen hätten sich darüber sehr gefreut und "Der Dalai Lama solle tausend Jahre leben" beziehungsweise "Der Dalai Lama möge lange leben" gerufen. Daraufhin seien drei chinesische, uniformierte Polizisten ins Teehaus gekommen. Leider hätten sie dies erst bemerkt, als die Polizisten den Händler wortlos festgenommen hätten. Als die beiden Mönchskollegen gegen die Verhaftung aufbegehrt hätten, sei es zu einem Handgemenge gekommen. Er habe sich an dem Gerangel nicht beteiligen wollen und sei weggegangen. Vor dem Teehaus respektive in einiger Entfernung sei eine Gruppe von Leuten gestanden und er habe diese gebeten, eines ihrer Telefone benutzen zu dürfen. Er habe dann seine Schwester angerufen, deren Telefonnummer er auswendig gekannt habe;

D-193/2014 heute könne er sich an diese nicht mehr erinnern und er könne auch nicht sagen, wie die ersten drei Ziffern chinesischer Mobiltelefonnummern lauten würden. Auf Geheiss der Schwester sei er nach G._______ gegangen und habe sich bei der dortigen Brücke versteckt. Am Abend habe ihm die Schwester normale Kleider gebracht und seine Mönchskutte verbrannt. Von G._______ seien sie gemeinsam im Auto der Schwester über H._______ und I._______, wo sie jeweils eine Nacht verbracht hätten, nach Lhasa gefahren. Auf der Fahrt habe es keine Kontrollposten gegeben, bei denen sie Dokumente hätten vorweisen müssen. Nur die Wagenpapiere seien in G._______ kontrolliert worden. Von Lhasa aus sei er in einem Lastwagen zu einem ihm unbekannten Ort in Nepal gebracht worden. Von dort aus habe ihn ein Nepalese in einem Auto zu einem Ort mit einer Stupa gefahren, wo er sich ungefähr drei Monate aufgehalten und in einem Restaurant gearbeitet habe. Ein Schweizer Gast, dem er von seinen Problemen in Tibet erzählt habe, habe für ihn die Weiterreise in die Schweiz organisiert. Am 30. Januar 2013 sei er von Nepal aus mit einmaligem Umsteigen zu einem ihm unbekannten Ort geflogen und anschliessend mit zwei Zügen in die Schweiz gelangt. Die Person, die seine Reise finanziert habe, habe auch einen nepalesischen Begleiter organisiert, der Reisedokumente für ihn – ein grünes Büchlein mit einem falschen Namen – mitgeführt habe. Er könne keine Identitätspapiere einreichen. Er habe nie einen Pass besessen und die ihm mit Hilfe seiner Schwester im Alter von achtzehn Jahren ausgestellte Identitätskarte habe er nie auf sich getragen, da die Neuausstellung bei einem Verlust schwierig gewesen wäre. Zudem sei es zuhause nicht üblich gewesen, dass man sich habe ausweisen müssen, und es sei denn auch nie vorgekommen, dass er seine Identitätskarte hätte vorweisen müssen. Er nehme an, dass sich diese bei seiner Mutter befinde, die auf alles aufgepasst habe. A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A6 und A20). B. B.a Im Auftrag des BFM führte ein Sachverständiger am 17. April 2013 eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch (sogenannte Lingua-Analyse). Er führte dazu mit dem Beschwerdeführer ein rund eine Stunde dauerndes Telefoninterview. Gemäss dem Bericht des Sachverständigen vom 4. November 2013 bestehe nur eine minime Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Tibet) gelebt habe.

D-193/2014 B.b Anlässlich der Anhörung vom 3. Dezember 2013 informierte das BFM den Beschwerdeführer über den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen und gewährte ihm das rechtliche Gehör zum Ergebnis der Lingua-Analyse. Der Beschwerdeführer bestritt dieses und hielt daran fest, aus der Gemeinde C._______ in Tibet zu stammen und dort bis zu seiner illegal erfolgten Ausreise aus China gelebt zu haben. Auf den Vorhalt, sich zum Lebensmitteleinkauf widersprüchlich geäussert zu haben, indem er einerseits angegeben habe, seine Schwester kümmere sich darum, andererseits aber gesagt habe, er wisse nicht, wie das Gemüse zu ihnen nach Haus komme, entgegnete er, dass zwar die Schwester die Einkäufe tätige, seine Familie aber auch Gemüse von den Pächtern, die das Land der Eltern gepachtet hätten, erhalten hätte. Zum Vorhalt, seine Angaben zu den geschäftlich bedingten Abwesenheiten der Schwester entsprächen nicht der Alltagsrealität, wiederholte er, dass seine Schwester aufgrund ihrer Händlertätigkeit öfters weg gewesen sei. Zum Vorhalt, er habe sich zum Kleiderkauf widersprüchlich und erfahrungswidrig geäussert, entgegnete er, er sei lediglich gefragt worden, welche Sprache er bei Einkäufen gesprochen habe. Er habe angegeben, dass die Verkäufer in den Läden in seinem Dorf meistens Tibeter seien und die Chinesen, die dort arbeiten würden, auch Tibetisch sprechen würden. Zum Vorhalt, seine Angaben zur Viehhaltung in der Heimatregion entsprächen nicht der Praxis, gab er an, sich nicht erinnern zu können, gesagt zu haben, sie hätten Tiere gehalten. Auf den Vorhalt, er habe dem Experten gegenüber gesagt, er sei ein bis zwei Monate zur Schule gegangen, wohingegen er bei der Erstbefragung angegeben habe, nie die Schule besucht zu haben, entgegnete er, dass er tatsächlich ein bis zwei Monate zur Schule gegangen, aber nicht gut mitgekommen sei, da er kein Chinesisch spreche und auch nie ein Interesse am Erlernen der Sprache gehabt habe. Aus diesem Grund habe er die Schule wieder verlassen. Zum Vorhalt, seine Aussagen zur Ausstellung seiner Identitätskarte entsprächen nicht der Realität, antwortete er, dass er angegeben habe, dass ihm seine Schwester bei der Beantragung geholfen habe, er aber nicht wisse, aufgrund welcher Dokumente die Identitätskarte ausgestellt worden sei. Von der Präsenz der chinesischen Polizei könne man nicht darauf schliessen, dass alle Chinesisch sprechen würden. Zum Vorhalt, er habe dem Experten gegenüber gesagt, er habe kein Telefon besessen und auch keines benutzt, entgegnete er, dass er ausgeführt habe, er habe anders als seine Schwester kein Mobiltelefon besessen. Er habe aber nicht gesagt, dass er nie ein Telefon benutzt habe. Auf die Frage nach den Fernsehsendern, die man in Tibet empfange, habe er gesagt, dass er nicht gerne ferngesehen habe und deshalb darüber nicht Bescheid wisse.

D-193/2014 C. C.a Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 21. Dezember 2013 – stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an, wobei es den Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausschloss. C.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Da aufgrund unsubstanziierter und teils tatsachenwidriger Aussagen Zweifel an der angegebenen Herkunft und Staatsangehörigkeit sowie der illegalen Ausreise bestanden hätten, sei ein Herkunftstest durchgeführt worden. Dieser habe ergeben, dass nur eine geringe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in dem behaupteten geografischen Raum (Tibet) gelebt habe. Laut dem Sachverständigen seien die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausstellung seines Personalausweises tatsachen- und realitätswidrig. Dadurch bestünden für das BFM bereits erste Zweifel an der Herkunft und der damit verbundenen obligatorischen Erlangung einer Identitätskarte. Bestärkt würden diese Zweifel durch widersprüchliche Angaben zum Lebensmittel- und Kleiderkauf. So habe der Beschwerdeführer gemutmasst, die Schwester würde das Gemüse kaufen oder die Pächter würden dieses bringen. Es sei indes nicht nachvollziehbar, dass er darüber nicht genau Bescheid wisse, wenn er sich doch um den Haushalt gekümmert habe. Weiter habe er erklärt, er kaufe Kleider in einem Laden im Dorf, dann aber geltend gemacht, seine Schwester erledige alle Einkäufe. Auch die angegebene Dauer der Abwesenheiten der Schwester, wonach sich diese für die Reisen nach Lhasa vier bis fünf Tage Zeit nehme, müsse aufgrund der lokalen Distanzen und des Aufwands für den Handel vor Ort als erfahrungswidrig eingestuft werden. Angesichts dessen, dass der Herkunftsort C._______ trotz der guten Kartografierung tibetischer Ortschaften nicht auf Karten auffindbar sei, sei die vom Beschwerdeführer angegebene Dorfgrösse nicht plausibel. Weiter würden die Angaben zum gezüchteten Vieh nicht mit der lokalen Praxis übereinstimmen, obwohl Verwandte des Beschwerdeführers Viehzüchter seien. Zudem habe er anlässlich der Erstbefragung gesagt, nie in die Schule gegangen zu sein, gegenüber dem Sachverständigen aber angegeben, die Schule ein bis zwei Monate besucht zu haben. Die Aussage, das Fernbleiben von der Schule habe, abgesehen von mangelnden Chinesisch-Kenntnissen, zu keinen Proble-

D-193/2014 men geführt, sei ebenso erfahrungswidrig wie die Angaben zum Schulstoff. Die Aussage, er habe als Mönch im Kloster nicht telefonieren dürfen, entspreche ebenfalls nicht der Realität in tibetischen Klöstern. Letztlich habe der Sachverständige festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht einmal einfachstes Chinesisch spreche und sein Tibetisch demjenigen der Exiltibeter entspreche. Gängige chinesische Vokabeln, die von Tibetern in Tibet verwendet würden, seien ihm unbekannt. Sein Erklärungsversuch, er habe keine Lust gehabt, Chinesisch zu lernen, greife nicht, da solche Begriffe durch die Sozialisation im fraglichen Gebiet von selbst ins Vokabular der Bewohner einfliessen und tibetische Wörter teils sogar vollständig ersetzen würden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis des Herkunftstests habe der Beschwerdeführer lediglich Ausflüchte vorgebracht, welche die Feststellungen des Sachverständigen nicht in Frage zu stellen vermöchten. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei den Befragungen würden die Einschätzung des Sachverständigen bestätigen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer zu den Fernsehsendern, die man in Tibet empfange, keinerlei Angaben habe machen können, obwohl seine Familie ein Fernsehgerät besessen und er die Zeit bis zum Klostereintritt mehrheitlich zuhause verbracht habe. Seine Angaben zu den in Tibet existierenden Geldentitäten seien tatsachenwidrig. Er habe auch nicht widerspruchsfrei ausführen können, wo seine Ausreise begonnen habe und in welchen Transportmitteln er nach G._______ gelangt sei. Es sei zudem erfahrungswidrig, dass er innerhalb Tibets nirgends seine Identitätskarte habe zeigen müssen. Auch die angegebene Reisedauer von Lhasa bis zum Grenzort J._______ sei erfahrungswidrig. Seine vagen, stereotypen Ausführungen zur Ausreise entsprächen in keiner Weise der zu erwartenden dichten Schilderung einer Person, die tatsächlich eine solche illegale Ausreise erlebt habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass er nie aus Tibet ausgereist und stattdessen unter Verwendung eigener Identitätspapiere von einem anderen Herkunftsstaat aus in die Schweiz gelangt sei. Die Herkunft aus Tibet, die chinesische Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise aus China könnten nicht geglaubt werden. Durch die Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in Tibet erfolgt sei, werde den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Im Übrigen vermöchten die Schilderungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung nicht zu überzeugen. So sei es nicht nachvollziehbar, dass niemand die drei chinesischen Polizisten, die Uniform getragen hätten, im Teehaus bemerkt habe, obwohl das besagte Lokal nur ungefähr vier Tische aufweise und sie sich gegenüber gesessen hätten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass während der Verhaftung kein

D-193/2014 Wort gesprochen worden sei. Unverständlich sei zudem, dass der Beschwerdeführer sich die Zeit genommen habe, draussen vor dem Teehaus seine Schwester anzurufen, statt möglichst schnell unterzutauchen, obwohl er in seiner Kutte als Mönch erkennbar gewesen sei und Bilder des Dalai Lama entgegengenommen habe. Eine plausible und widerspruchsfreie Erklärung für sein Handeln habe er nicht nennen können. Darüber hinaus sei er nicht in der Lage gewesen, die ersten drei Ziffern chinesischer Mobiltelefonnummern in Tibet zu nennen, obwohl er die Mobiltelefonnummer seiner Schwester am besagten Tag auswendig gewählt habe. Die geltend gemachten Asylgründe könnten deshalb nicht geglaubt werden. Subjektive Nachfluchtgründe wegen einer illegal erfolgten Ausreise aus China lägen nicht vor, da – wie ausgeführt – davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer gar nie in Tibet respektive China gewesen sei und damit weder illegal noch legal von dort ausgereist und den chinesischen Behörden als ausgereister Staatsangehöriger bekannt sei. Die tatsächliche Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers sei unbekannt. Seine Aussagen zum Verbleib seiner chinesischen Identitätskarte seien unglaubhaft. Es sei realitätsfremd, dass er die Identitätskarte nie bei sich getragen habe, sei diese in Tibet doch ein wichtiges Dokument, welches im Alltag in den verschiedensten Situationen vorzuweisen sei. Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass er als im Kloster lebender Mönch und damit im besonderen Fokus der Behörden stehend, die Identitätskarte im Haus der Eltern belassen habe. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche und wahrscheinlich tibetischer Ethnie sei, stelle keinen hinreichenden Beweis für die chinesische Staatsbürgerschaft dar. Insbesondere Tibeter aus Indien würden vermehrt die indische Staatsbürgerschaft beantragen und diese auch erhalten, zumal es in Indien und Nepal Regionen gebe, die zum tibetischen Kulturkreis gehören würden und in welchen es eine einheimische tibetische Bevölkerung gebe. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten deshalb den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Das Asylgesuch sei abzulehnen und die Wegweisung anzuordnen. Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber diese Untersuchungspflicht finde ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden, der auch die Substanziierungslast trage. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der die Flüchtlingseigenschaft nicht

D-193/2014 erfülle, sei zulässig. Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China werde ausgeschlossen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer aber die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse entgegen. Es sei ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatlands die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen, so dass der Wegweisungsvollzug auch als möglich zu erachten sei. D. D.a Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung der Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In formeller Hinsicht wurde zudem – unter Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 8. Januar 2014 – um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf "C._______" (phonetisch) im Distrikt D._______ in Tibet. Ein bis zwei Monate nach der Einschulung habe er die Schule wieder verlassen, da ihm das Lernen schwer gefallen sei und er den Eltern habe zur Hand gehen müssen. Seine ältere Schwester habe mit Tibetern und Chinesen Handel getrieben und sei deshalb oft für mehrere Tage abwesend gewesen. Im Alter von zwanzig Jahren sei er in das etwa eine Stunde Fussmarsch entfernte Kloster F._______ eingetreten. Wenn er dort nicht zu Gebeten habe anwesend sein müssen, sei er weiterhin zu seinen Eltern gegangen, um diese zu unterstützen. Am 20. Oktober 2012 habe er seinen Eltern das Frühstück zubereitet und sei anschliessend mit zwei Mönchskollegen im örtlichen Teehaus eingekehrt. Ein ihm bekannter Händler habe sich zu ihnen an den Tisch gesetzt und ihnen ein Amulett und ein Stück sakralen Stoffes gegeben. Die Mönchskollegen hätten "Lang lebe der Dalai Lama, er soll tausend Jahre leben" gerufen. Er habe sich ihren Gebeten angeschlossen. Dabei hätten sie übersehen, dass drei chinesische Polizisten das Teehaus betreten hätten. Der Händler sei sofort festgenommen worden, wogegen die Mönchskollegen aufbegehrt hätten. Ihm sei es gelungen, einen Moment der Verwirrung – ein Polizist habe den Händler und der zweite einen der Mönchskollegen gepackt, so

D-193/2014 dass sich der dritte Polizist um zwei Personen hätte kümmern müssen – zu nutzen und aus dem Teehaus zu fliehen. In einiger Distanz habe er mit dem Mobiltelefon einer ihm entgegenkommenden Person seine Schwester angerufen. Diese habe ihm gesagt, er solle zur Brücke G._______ gehen. Dort habe sie ihn in ihrem Auto abgeholt und nach Lhasa gefahren, von wo aus er in einem Lastwagen nach Nepal weitergereist sei. Seither habe er zu seinen Eltern und seiner Schwester keinen Kontakt mehr. Das Herkunftsgutachten, auf das sich das BFM stütze, sei ihm nicht ausgehändigt worden. Er habe lediglich Angaben zum Werdegang und der Qualifikation des Sachverständigen erhalten. Damit sei sein Akteneinsichtsrecht und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Er habe zwar gehört, dass man die Aufzeichnung des betreffenden Telefongesprächs auf Ersuchen hin anhören könne, jedoch sei er dazu finanziell nicht in der Lage. Er könne weder die Fahrt nach Bern noch einen Dolmetscher bezahlen, der ihm bei der Protokollierung und Übersetzung des Telefongesprächs behilflich sein könnte. Er beantrage deshalb, dass das Herkunftsgutachten, das er in Zweifel ziehe, protokolliert werde, so dass er die Richtigkeit der Feststellungen des BFM überprüfen könne. Der Experte stamme aus einem anderen Bezirk Tibets und es erscheine angesichts der Grösse Tibets, der Vielfalt der Dialekte und dem geringen Austausch unter den Regionen fraglich, ob dieser seine Herkunft überhaupt beurteilen könne. Hinsichtlich des Vorwurfs, er spreche kaum Chinesisch, weise er darauf hin, dass er lediglich gebeten worden sei, Zahlen und das Alphabet aufzusagen, was er auch getan habe. Im Übrigen habe er plausibel erklärt, weshalb er – anders als seine Schwester – kaum Chinesisch spreche. In seinem Dorf seien überwiegend Tibeter angesiedelt, die, wenn überhaupt, nur wenig Chinesisch sprechen würden. Da in China nicht von einem einheitlichen Bildungsniveau ausgegangen werden könne, könne nicht erwartet werden, dass jeder Tibeter Chinesisch spreche. Bezüglich des Vorwurfs, er habe hinsichtlich der Ausstellung des Personalausweises tatsachenwidrige Angaben gemacht, weise er darauf hin, dass er erklärt habe, dass seine Schwester ihn zu der zuständigen Stelle begleitet habe, da er erst achtzehn Jahre alt gewesen sei und kaum Chinesisch gesprochen habe. Der Experte habe ihn lediglich gefragt, was man für die Papierausstellung benötige, und er habe geantwortet, dass seine Schwester für ihn einige Dokumente wie ein Foto und den Geburtsschein abgegeben habe. Hinsichtlich des Kleiderkaufs habe man von ihm nur wissen wollen, welche Sprache er im Dorfladen gesprochen habe. Er habe geantwortet, dass er nie allein Kleider gekauft habe. Vor dem Eintritt ins Kloster habe meist seine Schwester für ihn Kleider gekauft, und seither trage er die Mönchskutte. Weiter habe er an-

D-193/2014 gegeben, dass im Dorfladen meistens Tibeter arbeiten und die wenigen Chinesen auch Tibetisch sprechen würden. Bezüglich des Lebensmitteleinkaufs habe er dargelegt, dass seine Schwester sich um die Einkäufe gekümmert habe. Zudem hätten sie Lebensmittel von den Bauern bezogen, an die das Land verpachtet worden sei. Hinsichtlich der Handelstätigkeit seiner Schwester habe er erklärt, dass sie jeweils mit ihrem eigenen Auto nach Lhasa gefahren und dort vier bis fünf Tage geblieben sei. Er wisse nicht, weshalb sein Dorf auf Karten nicht auffindbar sei, gehe aber davon aus, dass es auf einer Karte zu finden sein müsste. Zur Überprüfung reiche er ein Blatt ein, auf dem er den Namen des Dorfes, des Klosters und des Klostervorstehers aufgeschrieben habe. Bei der Erstbefragung habe er auch die umliegenden Gemeinden genannt. Da er die Schule nur während ein bis zwei Monaten besucht habe, könne er sich zum Schulstoff nicht im Detail äussern. Der Experte habe ihn zudem lediglich gefragt, ob man eine Schuluniform tragen müsse, was er verneint habe. Er habe aber gesagt, dass sie am chinesischen Feiertag ein rotes Kleidungsstück hätten tragen müssen. Hinsichtlich des Vorwurfs, er habe keine Fernsehsender nennen können, weise er darauf hin, dass er gesagt habe, dass er sich nicht für das Fernsehen interessiert habe. Zudem habe seine Schwester das Fernsehgerät erst gekauft, als er bereits im Kloster gewohnt habe. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Experte zum Schluss komme, sein Tibetisch entspreche demjenigen der Exiltibeter. Objektive Merkmale würden hierfür im angefochtenen Entscheid nicht aufgeführt. Es gebe unzählige tibetische Dialekte, und es dürfte für einen nicht aus dem gleichen Herkunftsgebiet stammenden Tibeter schwierig sein, so etwas zuverlässig festzustellen. Ansonsten sollte der Experte doch aufgrund seiner Erfahrung fähig sein zu sagen, in welchem Land er denn gelebt habe. Das Herkunftsgutachten vermöge damit nicht zwingend auszuschliessen, dass er nicht aus Tibet stamme. Die beiliegenden Bestätigungen des Tibet Büros in K._______ und des Präsidenten der Tibetergemeinschaft in L._______ würden seine tibetische Abstammung attestieren. Schliesslich sei die Objektivität der ihn befragenden und entscheidenden Person in Frage zu stellen. Er sei erstaunt gewesen, dass dieselbe Person die Erstbefragung und Anhörung durchgeführt habe, und diese zudem tibetischen Ursprungs sei. Anlässlich der Anhörung sei es zwischen der Dolmetscherin und dem Befrager zu einer verwirrlichen Situation gekommen. Die beiden hätten sich unterhalten und die Dolmetscherin habe die betreffende Frage in der Folge anders stellen müssen. Auch sei lange über die Übersetzung eines tibetischen Begriffs diskutiert worden. Dies habe ihn irritiert, auch wenn ihm der Grund der aufgebrachten Situation erklärt worden sei. Der Befrager habe zudem öf-

D-193/2014 ters bereits die Antworten getippt, obwohl die Dolmetscherin die Übersetzung noch gar nicht abgeschlossen habe, weshalb fraglich sei, ob tatsächlich eine wörtliche Übersetzung erfolgt sei. Bezüglich des Vorwurfs, es sei nicht glaubhaft, dass er und seine Mönchskollegen die chinesischen Polizisten im Teehaus nicht bemerkt hätten, halte er daran fest, dass sich das Ereignis so zugetragen habe, wie von ihm geschildert. Sie hätten das Eintreten der Polizisten nicht bemerkt, da sie in das Gespräch vertieft gewesen seien. Er habe sich nur mit Glück der Festnahme entziehen können. Er habe nicht unmittelbar vor dem Teehaus, sondern etwas weiter weg seine Schwester angerufen. Die Mönchskutte habe ihm Schutz geboten, da es in der betreffenden Region viele Mönche gebe und alle die gleiche Kutte und kurze Haare tragen würden. Seine Asylvorbringen seien glaubhaft. Aus der Lingua-Analyse gehe nicht zwingend hervor, dass Zweifel an seiner tibetischen Ethnie bestehen würden. Nur über den Ort der Sozialisierung werde gerätselt. Das BFM hätte in Anwendung von Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1, wonach bei Personen tibetischer Ethnie nicht ohne triftige Anhaltspunkte eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit als wahrscheinlich erachtet werden könne, von seiner chinesischen Staatsangehörigkeit ausgehen müssen. Aufgrund der Lobeshymne auf den Dalai Lama müsste er seitens der chinesischen Behörden mit ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen. Sollte für den Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung verneint werden, wäre aufgrund der illegal erfolgten Ausreise das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu bejahen, und er zumindest wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2014 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verwies er auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichte der Beschwerdeführer ein Identitätsdokument nach, bei dem es sich um das Original seiner chinesischen Identitätskarte handle.

D-193/2014 G. In seiner Vernehmlassung vom 9. April 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Die Fachstelle Dokumentenprüfung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) habe die Identitätskarte geprüft und in ihrem Bericht vom 7. April 2014 festgestellt, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handle. Die vorsätzliche Einreichung eines gefälschten Dokuments stütze die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung. Bezüglich der Bestätigungsschreiben exiltibetischer Organisationen sei festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesse, dass der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sein könnte, jedoch könnten ihm die Sozialisation und Herkunft aus Tibet sowie die chinesische Staatsangehörigkeit nicht geglaubt werden. Die Erstbefragung sei, wie dies üblich sei, durch den Befrager selbst protokolliert worden. In der Regel werde die gestellte Frage protokolliert, während der Dolmetscher die Frage übersetze oder der Gesuchsteller diese in seiner Muttersprache beantworte. Der Befrager sei daher nicht im Begriff gewesen, die Antworten des Beschwerdeführers zu tippen, bevor dieser sich zu Ende geäussert habe, sondern habe lediglich die gestellte Frage protokolliert. Bei der Anhörung sei es zwischen dem Befrager und der Übersetzerin tatsächlich zu Wortwechseln in deutscher Sprache gekommen. Diese seien jedoch technischer Natur gewesen. Der Befrager sei gezwungen gewesen, die Übersetzerin an ihre Rolle zu erinnern, indem er ihr erklärt habe, dass sie die Fragen nicht mit Missfallen zu kommentieren, sondern lediglich wortwörtlich zu übersetzen habe. Wie vom Beschwerdeführer selbst erwähnt, seien ihm diese Wortwechsel übersetzt worden. Diese hätten sich somit nicht nachteilig für ihn ausgewirkt. Diesbezüglich sei auch auf das nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte Einverständnis des Beschwerdeführers zu beiden Befragungsprotokollen und auf das keine Einwände aufweisende Blatt der Hilfswerksvertretung zu verweisen. Bezüglich des Vorwurfs der Voreingenommenheit respektive mangelnden Objektivität der befragenden und entscheidenden Person werde darauf hingewiesen, dass die betreffende Person Tibetisch spreche, da ihre Eltern Tibeter seien. Sie erfülle jedoch lediglich die ihr beruflich auferlegte Funktion, namentlich die Abklärung des asylrechtlich relevanten Sachverhalts. In dieser Funktion sei sie angehalten, Widersprüche, Inkonsistenzen, fehlende Logik und mangelnde Substanz sowie Erkenntnisse aus Experten-Gutachten anzusprechen und das rechtliche Gehör dazu zu gewähren. Weshalb vorliegend die Abstammung der befragenden und entscheidenden Person zu mangelnder Objektivität bei der Erledigung der ihr aufgetragenen Aufgaben führen sollte, sei nicht nachvollziehbar.

D-193/2014 H. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2014 stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zu, informierte ihn über den wesentlichen Inhalt des Berichts der Fachstelle Dokumentenprüfung des EJPD vom 7. April 2014 und räumte ihm die Gelegenheit ein, bis zum 30. April 2014 eine Replik einzureichen. I. Mit an das BFM adressierter, nicht unterzeichneter Replik vom 25. April 2014 beharrte der Beschwerdeführer auf der Echtheit der eingereichten Identitätskarte; es handle sich dabei um das einzige Dokument, das ihm von den chinesischen Behörden ausgestellt worden sei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-193/2014 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werde (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 [S. 142 f.]). 4. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten verfahrensrechtlichen Rügen, wonach Zweifel an der wörtlichen Übersetzung seiner Aussagen und der Objektivität der ihn befragenden Person bestehen würden, sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38). 4.1 Der Behörde obliegt es im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der Gewährung des rechtlichen Gehörs, die Vorbringen eines Gesuchstellers entgegenzunehmen, sorgfältig zu prüfen und in der Ent-

D-193/2014 scheidfindung zu berücksichtigen (Art. 12, 29 und 32 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47 m.w.H.). 4.2 Vorliegend lassen sich den Akten keine Hinweise dafür entnehmen, dass das vorinstanzliche Verfahren diesen Ansprüchen nicht entsprochen hätte und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden wäre. Dem Beschwerdeführer wurde die Protokollierung seiner Aussagen rückübersetzt und er hat die Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Über den Anlass des besagten Wortwechsels anlässlich der Anhörung (Ermahnung der Übersetzerin) wurde der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben informiert und die Situation wurde ihm erklärt. Für eine Voreingenommenheit der befragenden Person liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 5. Das BFM erachtete die geltend gemachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist im Ergebnis beizupflichten. 5.1 Eine Überprüfung der Akten ergibt, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Ereignisses vom 20. Oktober 2012 nicht zu überzeugen vermag. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass niemand – weder der Beschwerdeführer noch die beiden Mönchskollegen oder der Händler – das Eintreten der uniformierten Polizisten in das kleine, mit nur etwa vier Tischen leicht überschaubare Teehaus bemerkt hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, sie seien in das Gespräch vertieft gewesen, vermag nicht zu überzeugen, zumal sie sich an einem der wenigen Tische gegenüber gesessen und damit den gesamten Raum im Blick gehabt hätten. Im Übrigen dürfte eine Dreiergruppe von Polizisten in Uniform selbst bei einem angeregten Gespräch sofort auffallen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach dem Verlassen des Teehauses spricht gegen die geltend gemachte Verfolgung. Hätte er sich tatsächlich vor einer Verhaftung gefürchtet, wäre vielmehr davon auszugehen, dass er umgehend untergetaucht wäre und seine Schwester erst von einem sicheren Versteck aus kontaktiert hätte. Die Erklärung des Beschwerdeführers, die Mönchskutte, die von allen Mönchen des Klosters getragen werde, habe ihn geschützt, vermag sein Verhalten nicht plausibel zu machen, zumal das Kloster rund eine Stunde Fussmarsch von dem Teehaus entfernt gewesen sei und davon auszugehen wäre, dass die Polizisten die Verfol-

D-193/2014 gung umgehend aufgenommen hätten, wenn sie die Verhaftung des Beschwerdeführers beabsichtigt hätten. 5.2 Die aus der Lingua-Analyse gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Bild der Sachverhaltsschilderung ein. 5.2.1 Der vom BFM mit der Erstellung der Lingua-Analyse beauftragte Sachverständige, der sowohl sprachliche als auch landeskundlichkulturelle Kenntnisse des Beschwerdeführers prüfte, gelangte zum Schluss, dass nur eine minime Wahrscheinlichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm angegebenen geografischen Raum (Tibet) gelebt habe. Bei einer Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst ihr jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 E. 7, 1998 Nr. 34; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014). 5.2.2 Die vorliegende Lingua-Analyse ist fundiert und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Was die auf Beschwerdeebene bemängelte Qualifikation des Sachverständigen anbelangt, ist festzustellen, dass die aktenkundigen Angaben zu dessen Werdegang und Qualifikation den Schluss zulassen, dass er über die nötigen Fähigkeiten zur Erstellung einer Lingua-Analyse verfügt. Das BFM hat dem Beschwerdeführer den Werdegang und die Qualifikation des Sachverständigen am 3. Dezember 2013 zur Kenntnis gebracht. Mit den Beschwerdevorbringen vermag er an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine Zweifel zu wecken. Der Lingua-Analyse kommt damit ein erhöhter Beweiswert zu und es wird von ihrer inhaltlichen Richtigkeit ausgegangen. 5.2.3 Hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe ihm keine Einsicht in die Lingua-Analyse gewährt, ist festzuhalten, dass eine schriftliche Offenlegung – unter Abdeckung der als geheim zu erachtenden Passagen (Art. 27 VwVG; vgl. hierzu EMARK 1999 Nr. 20 E. 3, 2003 Nr. 14 E. 9) – nicht zwingend ist, sondern eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung der wesentlichen Punkte reicht. Die Einräumung des Rechts zur Stellungnahme kann ebenfalls mündlich erfolgen. Vorliegend

D-193/2014 hat das BFM dem Beschwerdeführer die wesentlichen Punkte und das Ergebnis der Lingua-Analyse im Rahmen der Anhörung vom 3. Dezember 2013 mündlich zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit eingeräumt, sich zu den aufgezeigten Vorhalten und Wissenslücken mündlich zu äussern. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrecht respektive des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 27 f. VwVG liegt somit nicht vor. Der Antrag auf vollständige Offenlegung der Lingua-Analyse in schriftlicher Form ist daher abzuweisen. 5.2.4 Der Sachverständige gelangte aufgrund ungenügender geografischer und sprachlicher Kenntnisse des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet gelebt habe. Diese Schlussfolgerung wurde überzeugend dargelegt und der Beschwerdeführer vermag keine stichhaltigen Entgegnungen vorzubringen, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Lingua-Analyse wecken würden. 5.3 Gestützt werden die Erkenntnisse der Lingua-Analyse durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung kein rechtsgenügliches Identitätspapier eingereicht hat. Er gab zwar an, er verfüge über eine chinesische Identitätskarte, die er in Tibet zurückgelassen habe. Auf Beschwerdeebene reichte er eine Identitätskarte nach, indes handelt es sich dabei gemäss dem Bericht der Fachstelle Dokumentenprüfung des EJPD vom 7. April 2014, an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen, um eine Totalfälschung. Der Beschwerdeführer vermag damit die behauptete chinesische Staatsangehörigkeit nicht zu beweisen, vielmehr untermauert er mit der Einreichung eines gefälschten Dokuments die Unglaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, und stellt darüber hinaus auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 [S. 15]). Mit diesem Verhalten zeigt er, dass er nicht gewillt ist, seine wahre Herkunft offenzulegen. Die als gefälscht erachtete chinesische Identitätskarte ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen hinsichtlich seiner Asylgründe und des Orts der hauptsächlichen Sozialisation sowie der illegalen Ausreise aus Tibet aber der Glaubhaftigkeit entbehren. Es kann ihm nicht geglaubt werden, dass er in Tibet gelebt hat und von dort aufgrund einer ihm drohenden Verhaftung Ende Oktober 2012 illegal ausgereist ist. Es ist ihm damit nicht gelungen, für den Zeitpunkt der Aus-

D-193/2014 reise eine asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. Hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dass die geltend gemachte chinesische Staatsbürgerschaft unglaubhaft sei. Allein die Tatsache, dass er Tibetisch spreche, stelle keinen hinreichenden Beweis dafür dar, dass er chinesischer Staatsbürger sei. 6.1 In EMARK 2005 Nr. 1 wurde festgehalten, dass bei asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie nicht ohne triftige Anhaltspunkte eine andere als die chinesische Staatsangehörigkeit als erwiesen oder wahrscheinlich erachtet werden könne (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.1-4.3). 6.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 wurden die EMARK 2005 Nr. 1 zugrundeliegenden länderspezifischen Begebenheiten überprüft beziehungsweise aktualisiert und die erwähnte Rechtsprechung präzisiert. Nach Abhandlungen über die Situation der Exil-Tibeterinnen und -Tibeter in Nepal (E. 5.6) und Indien (E. 5.7) – insbesondere in Bezug auf den Erwerb der jeweiligen Staatsangehörigkeit und die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts – wurde festgestellt, dass für Angehörige der tibetischen Ethnie in Nepal und Indien die Möglichkeit bestehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, respektive dass es unter engen Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörigkeit zu erwerben, womit die chinesische Staatsangehörigkeit – durch den Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit – wegfalle. Daneben müsse aber davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil- Tibeterinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und nach wie vor die chinesische Staatsangehörigkeit besässen. Für asylsuchende Personen tibetischer Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisierungsraum in China machen, bestehen gemäss E-2981/2012 grundsätzlich folgende mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit : a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilligung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat); b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Aufenthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;

D-193/2014 c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit). Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitzt die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit und verfügt sie gleichzeitig über eine Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b) oder wird die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet (Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich, vorausgesetzt die asylsuchende Person legt den schweizerischen Behörden alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b) dürften im Regelfall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Hat der tibetische Asylsuchende die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien erlangt (Konstellation c), hat die betreffende Person die chinesische Staatsangehörigkeit nicht respektive nicht mehr, zumal sie gemäss chinesischer Rechtsprechung durch den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Nationalität verliert. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gilt, dass die asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten hat, wenn sie keine entsprechenden Vorbringen glaubhaft vorträgt (E-2981/2012 E. 5.8). 6.3 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (E-2981/2012 E. 5.9). 6.4 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie im bis dahin Gültigkeit beanspruchenden Entscheid in EMARK 2005 Nr. 1 E. 4.3 publiziert wurde, wurde in E-2981/2012 wie folgt präzisiert: Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings-

D-193/2014 oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (E-2981/2012 E. 5.10). 6.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29), ist für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen (E-2981/2012 E. 5.11). 7. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch seine unglaubhaften Vorbringen zu seiner Sozialisierung und Herkunft die Prüfung der Frage, welche der in E. 6.2 genannten Fallkonstellationen auf ihn zutrifft. Er hat damit die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. 7.1 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet – wie ausgeführt – ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Vorliegend verunmöglicht der Beschwerdeführer durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen Status er in Nepal respektive in Indien innehat, beziehungsweise die Prüfung, welche Staatsangehörigkeit er besitzt. Durch dieses Verhalten verunmöglicht er auch eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG beziehungsweise eine Prüfung seiner allfälligen Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Nepal oder Indien. 7.2 Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. 7.3 Da der Beschwerdeführer wahrscheinlich tibetischer Ethnie ist und dadurch die Möglichkeit nicht gänzlich auszuschliessen ist, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist – wie vom BFM entsprechend verfügt – der Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig

D-193/2014 sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erheben.

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D-193/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die als gefälscht erachtete chinesische Identitätskarte wird in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

D-193/2014 — Bundesverwaltungsgericht 03.07.2014 D-193/2014 — Swissrulings