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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2012 D-193/2012

March 6, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,087 words·~15 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011

Full text

Bundes ve rwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung IV D-193/2012/sps

Urteil v o m 6 . März 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. Mai 2011 / N (…).

D-193/2012 Sachverhalt: A. Mit schriftlicher, nicht unterschriebener Eingabe vom 6. Mai 2010, welche am 10. Mai 2010 der schweizerischen Botschaft in B._______ zugegangen ist, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. Im Wesentlichen machte er geltend, dass er der ethnischen Gruppierung der Sliti angehöre und aus diesem Grund sowie wegen seiner Zugehörigkeit zum Islam in seinem Heimatland Probleme bekommen habe. Sein Vater sei aus diesen Gründen umgebracht worden und er selber habe das (...) deswegen nicht beenden können. Zudem sei er als (...) infolge seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit entlassen worden, worauf er für eine gewisse Zeit, nämlich bis er wieder eine Arbeit als (...) gefunden habe, auf der Strasse habe leben müssen. Er gehöre keiner Partei an. Während der Studentenunruhen in den Jahren 2005 und 2006 sei er zusammen mit andern (...) als Unruhestifter bezeichnet und für 25 Tage mit einem Arbeitsverbot belegt worden. Eines Tages auf dem Weg nach Hause sei er von drei (...), welche der Ethiopian Peoples’ Revolutionary Democratic Front (EPRDF) angehören würden, beinahe zu Tode geprügelt worden. Um weiteres Unheil zu vermeiden, habe er seine Arbeit als (...) aufgegeben und fortan als (…) in einer Fabrik gearbeitet. Dort sei er ständig von Mitgliedern der ERPDF überwacht worden. Schliesslich seien seine zwei Brüder vergiftet und dadurch irr geworden. Aus diesen Gründen habe sich der Beschwerdeführer entschieden, C._______ zu gehen, wo er von drei Mitgliedern der EPRDF verfolgt worden sei. Diese hätten drei Mal versucht, ihn umzubringen. Trotz einer Anzeige bei der Polizei und der Inhaftierung der Täter hätten sie dem Beschwerdeführer weiterhin nachspioniert. Der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) habe ihn als Flüchtling anerkannt; indessen werde er weiterhin von diesen Männern bedroht und fühle sich deshalb C._______ nicht sicher. Der Eingabe des Beschwerdeführers lagen ein C._______ Flüchtlingsausweis, eine Anzeige, Patientenblätter und andere medizinische Akten, eine Arbeitsbestätigung und eine Verwarnung des Arbeitgebers in Kopie bei. B. Mit Schreiben vom 16. Juli 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es

D-193/2012 diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: C._______) zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im gegenwärtigen Drittland (hier: C._______), die Beziehungsnähe zur Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da der UNHCR alle Eritreer (recte: Äthiopier), die im C._______ Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den C._______ Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden C._______ als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil (…) festgehalten habe, dass die betreffenden Personen C._______ nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den C._______ Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis zum 15. September 2010 zur Frage zu äussern, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle oder nicht. C. Mit Eingabe vom 6. August 2010, welche am 10. August 2010 bei der schweizerischen Botschaft in B._______ einging, hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch fest. D. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in B._______ vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu dessen Aufenthalt in Äthiopien, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt C._______.

D-193/2012 E. Mit Stellungnahme vom 15. Januar 2011 (Posteingang Botschaft: 20. Januar 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 31. Dezember 2010. F. Mit Verfügung vom 12. Mai 2011 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden asylbeachtlich sein könnten. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR C._______ registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Die zahlreichen Flüchtlinge C._______ verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge C._______ gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Im Weiteren erachte das BFM die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, als unbegründet. Das BFM verfüge namentlich mit der Schweizer Botschaft im C._______ über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die C._______ vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Nach dem Gesagten benötige der Beschwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, C._______ zu verbleiben.

D-193/2012 G. Mit englischsprachiger und nicht unterzeichneter Eingabe vom 3. Juni 2011 an das BFM erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 12. Mai 2011. Dabei beantragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung seiner Beschwerde. Im Wesentlichen wiederholte er seine bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Vorbringen und ergänzte diese mit weiteren Vorkommnissen. So machte er insbesondere geltend, er sei im Mai 2011 auf dem Weg nach Hause von drei Personen aufgefordert worden, sich zu ergeben. Nachdem er diese als Vertreter der äthiopischen Regierung erkannt habe, habe er sich gewehrt und schliesslich seien andere Personen dazwischen gekommen, worauf die drei in einem Personenwagen davongefahren seien. Er habe den UNHCR darüber informiert, worauf man ihn an die Polizei verwiesen habe. Die Polizei habe ihm indessen gesagt, er hätte den Vorfall sofort melden müssen. Die äthiopischen Behörden hätten auch seine Freunde engagiert, welche ihn telefonisch hätten erreichen sollen. Nun verweigere er auch die Entgegennahme von Telefonanrufen. Er müsse ständig den Aufenthaltsort wechseln. Diese Kriminellen würden nie aufhören ihn zu verfolgen, weshalb er um sorgfältige Prüfung seiner Beschwerde ersuche. H. In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 3. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die vom 22. Dezember 2011 datierte und unterzeichnete Ergänzung seiner Beschwerde zu den Akten. Darin macht er geltend, er habe seine Adresse schon 16 Mal gewechselt und befinde sich nirgendwo. Die äthiopischen Behörden würden immer noch nach seiner Person trachten und täglich erlebe er Tragödien. Am 16. September 2011 sei er während seines Aufenthaltes in einem Internetdienst von drei Personen herausgeholt und aufgefordert worden, keine Informationen mehr an die oppositionellen Parteien Äthiopiens zu übertragen. Man habe versucht ihn zu verletzen, aber er habe fliehen können. Am 11. Oktober 2011 und am 5. Dezember 2011 seien während seiner Arbeitszeit vier Personen gekommen und hätten beide Male das Gleiche verlangt. Als er sich das zweite Mal geweigert habe, hätten sie ihn umbringen wollen. Da jemand dazwischen gekommen sei, hätten sie sich davongemacht. Am 9. Dezember 2011 habe ihn ein Mann mit seinem Auto umbringen wollen, als er die Strasse überquert habe. Er sei gerannt und habe damit sein Leben gerettet.

D-193/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.5. Die Eröffnung der angefochtenen Verfügung kann mangels Vorliegen entsprechender Belege wie Rückschein oder Empfangsbestätigung nicht festgestellt werden. Gestützt auf die Auskunft des BFM per E-Mail soll die vorinstanzliche Verfügung am 31. Mai 2011 ausgehändigt worden sein. Mangels Zustellcouvert und Eingangsstempel kann auch nicht festgestellt werden, wann die Beschwerde den schweizerischen Behörden zugegangen ist. Gestützt auf die Angaben des BFM und zugunsten des Be-

D-193/2012 schwerdeführers wird unter den gegebenen Umständen von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ausgegangen. 1.6. Die Beschwerdeeingabe vom 3. Juni 2011 enthält zwar keine eigenhändige Unterschrift des Beschwerdeführers und aus den Akten ist kein Vertretungsverhältnis ersichtlich. Gestützt darauf leidet die Eingabe vom 3. Juni 2011 unter einem Formmangel. Da indessen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 2011, welche eine eigenhändige Unterschrift enthält, als Beschwerdeergänzung und damit als Teil seiner Beschwerde zu betrachten ist, kann praxisgemäss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist. Den Akten können zudem keine Hinweise entnommen werden, gestützt auf welche davon auszugehen wäre, dass die Eingaben vom 3. Juni 2011 und vom 22. Dezember 2011 nicht als Einheit zu betrachten wären. 1.7. Auf die – abgesehen von den erwähnten Mängeln – trotzdem insgesamt frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder

D-193/2012 aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1. Zunächst ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass die von ihm vorgebrachten Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht relevant erscheinen können. Im Hinblick auf die Erwägungen in Ziff. 5.2 dieses Urteils kann die Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt ist, ebenso offen bleiben wie die Frage, ob seine Vorbringen als glaubhaft zu erachten sind oder nicht, da es ihm selbst im Fall einer Bejahung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung und der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zuzumuten ist, sich trotzdem weiterhin C.______ aufzuhalten.

D-193/2012 5.2. Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Angaben in der Eingabe vom 15. Januar 2011 (vgl. A8/1) seit Dezember 2007 C._______, wo er gestützt auf seine Aussagen und die eingereichte Kopie seines Flüchtlingsausweises vom UNHCR als Flüchtling registriert ist. Es mag zutreffen, dass es C._______ in vereinzelten Fällen zu Entführungen von äthiopischen Staatsangehörigen gekommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer seit etwa 4 Jahren als Flüchtling C._______ lebt, spricht im Ergebnis dagegen, dass hinsichtlich seiner Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. Soweit er behauptet, er werde C._______ fast täglich von Mitgliedern der EPRDF beziehungsweise von Vertretern der äthiopischen Behörden verfolgt, misshandelt und mit dem Tod bedroht, bestehen erhebliche Zweifel an seinen Angaben. So sind seine diesbezüglichen Aussagen durchwegs substanzlos und eintönig ausgefallen; vielmehr erscheinen sie so oberflächlich, dass sie auch von einer Drittperson nacherzählt worden sein könnten. Ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer oder Angaben, welche auf ein persönliches Erleben der geltend gemachten Situationen Hinweise ergeben würden, fehlen den Vorbringen. Zudem trifft es – entgegen den Aussagen des Beschwerdeführers – nicht zu, dass der UNHCR nichts für die von ihm registrierten Personen unternimmt. Vielmehr werden diese einem Flüchtlingslager zugewiesen, wo ihnen eine Unterkunft, Verpflegung und – soweit nötig – medizinische Betreuung zukommt. Eine allenfalls erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers C._______ dürfte somit vielmehr darin begründet liegen, dass er sich bisher offenbar geweigert hat, sich in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten. Dass sich der UNHCR in keiner Weise für ihn eingesetzt hätte, ist im Übrigen eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, welche mit den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der UNHCR durchaus bemüht ist, sich C._______ aufhaltende Flüchtlinge zu unterstützen, in Widerspruch steht. Folglich sind die vorgebrachten Nachteile C._______ nicht als glaubhaft zu betrachten. Im Übrigen ist es dem Beschwerdeführer grundsätzlich zuzumuten, sich künftig in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, um allfällige weitere Inhaftierungen und allfällige andere Probleme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass beim Beschwerdeführer keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung

D-193/2012 der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit vorliegend zum Schluss, dass ihm ein Verbleib C._______ zuzumuten ist. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-193/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in B._______ und das BFM.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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