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Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 D-1926/2017

June 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·9,105 words·~46 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1926/2017 brl

Urteil v o m 1 4 . Juni 2017 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (…).

D-1926/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie soll ihr Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 10. Februar 2015 auf dem Luftweg mit einem ihr nicht zustehenden Reisepass nach B._______ verlassen haben. Dort sei sie bis am 11. Juni 2015 geblieben. Anschliessend sei sie mit einem anderen Reisepass auf einen fremden Namen via C._______ nach D._______ geflogen und am 12. Juni 2015 in die Schweiz eingereist. Ihr Schlepper habe sie zum Onkel in E._______ gebracht. Gleichentags reichte sie das Asylgesuch in der Schweiz ein. Am 12. Juni 2015 fand zudem die Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ statt und am 19. August 2015 wurde die Anhörung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei in G._______ geboren worden und habe dort bei ihrer Familie bis im Oktober 2014 gelebt. Zwischen 2010 und 2013 habe sie sich für benachteiligte Angehörige der tamilischen Bevölkerung eingesetzt und unter anderem (…) in H._______ unterrichtet. Dort habe sie auch Jeyakumari (Anmerkung Gericht: eine tamilische Aktivistin, welche sich für Familien und verschwundene Personen in Sri Lanka einsetzt) kennengelernt. Ausserdem habe sie an Treffen und friedlichen Demonstrationen gegen das sri-lankische Regime teilgenommen, um auf die schwierige Lage der Frauen im Norden des Landes und der tamilischen Bevölkerung allgemein aufmerksam zu machen. Zwischen Juli und September 2013 habe sie sich im Vorfeld der Wahlen in der Nordprovinz für die Tamil National Alliance (TNA) eingesetzt, weil ihr Onkel deren Mitglied gewesen sei. Dabei sei sie von Haus zu Haus gegangen, habe Flugblätter verteilt und Telefonnummern gesammelt. Am 9. Oktober 2013 sei sie von Angehörigen des Criminal Investigation Departments (CID) festgenommen und während zweier Tage auf der Polizeistation in G._______ festgehalten worden. Danach habe sie erneut an einer Demonstration gegen die sri-lankische Armee und an einem Protest gegen die Verhaftung von Jeyakumari teilgenommen. Am 5. März 2014 beziehungsweise am 5. Mai 2014 sei sie erneut von Angehörigen des CID festgenommen und für die Dauer von fünf Tagen auf der Polizeistation festgehalten worden. Nachdem sie im Oktober 2014 Verwandte in J._______ besucht habe, sei sie kurze Zeit später erneut vom CID gesucht worden, weshalb sie in J._______ geblieben sei. Aus Angst habe sie sich zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen.

D-1926/2017 Die Beschwerdeführerin reichte eine sri-lankische Identitätskarte und die Kopie eines sri-lankischen Führerscheins zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 – eröffnet am folgenden Tag – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2017 beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ordnungsgemässen Durchführung einer Anhörung und zur erneuten Entscheidung, die Gewährung von Asyl und eventualiter der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und eventualiter um Erlass des Kostenvorschusses. Zur Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Stellung genommen. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2017 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das SEM wurde zur Vernehmlassung eingeladen und aufgefordert, die Akten zu vervollständigen, indem es die letzte Seite der Akte A13/39 beilege. E. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und brachte vor, die letzte Seite der Akte A13/39 habe sich an falscher Stelle befunden und sei dem Protokoll angehängt worden. Die weitere Begründung lässt sich den nachfolgenden Erwägungen entnehmen. F. Am 21. April 2017 wurde die Vernehmlassung zur Replik gegeben.

D-1926/2017 G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Darauf wird in den folgenden Erwägungen näher eingegangen.

D-1926/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-1926/2017 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung zusammenfassend dar, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermöchten und sie im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland keine begründete Furcht habe, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Im Einzelnen wurde wie folgt argumentiert: 4.1.1 Die Angaben der Beschwerdeführerin zu den beiden Festnahmen durch das CID und zur angeblich erlittenen Haft seien vage und wenig substanziiert. Sie sei nicht in der Lage, wesentliche Elemente dazu konkret und überzeugend darzulegen. Ihre Aussagen würden keine persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen enthalten, sondern sich überwiegend auf äussere Abläufe beziehen, weshalb ein persönlicher Bezug und Realkennzeichen wie Detailreichtum, Interaktionsschilderungen und inhaltliche Besonderheiten fehlten. Beispielsweise hätten sich die Aussagen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Befragung auf der Polizeistation in G._______ auf Oberflächlichkeiten und Wiederholungen beschränkt, was angesichts der Aussage, sie sei während der zweitägigen Haft fünf Mal befragt worden, erstaune. Auch die Schilderung der zweiten Haft sei auffallend detailarm ausgefallen. Die Frage, was während der fünftägigen Haft passiert sei, habe sie damit beantwortet, dass man ihr wieder dieselben Fragen gestellt habe. Bei der Darstellung des ersten Tages auf der Polizeistation habe sie ihre Aussagen wiederholt und einzig erklärt, man habe ihr wieder unterstellt, Kontakt zur Bewegung zu haben. 4.1.2 Da es sich bei den Festnahmen und der Haft um wesentliche Elemente handle, mit welchen die Beschwerdeführerin ihre Gefährdungssituation im Heimatland begründe, sei es nicht nachvollziehbar, dass sie diese Situationen nur sehr vage und oberflächlich habe beschreiben können. Zudem sei angesichts ihrer untergeordneten Rolle im Rahmen des von ihr erwähnten Wahlkampfes nicht ersichtlich, weshalb sie in den Fokus der srilankischen Behörden hätte geraten sollen. Ihre Erklärung, wonach sie verdächtigt worden sei, während der Propagandazeit für die Wahlen mit meh-

D-1926/2017 reren Personen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Kontakt gehabt zu haben, wirke konstruiert, sei teilweise wenig einleuchtend und in mancher Hinsicht zusammenhangslos und wirr. Unter diesen Umständen bestünden erhebliche Zweifel an einer tatsächlich bestehenden Verfolgungssituation. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verfolgung hielten somit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werde. 4.1.3 In Bezug auf die Prüfung, ob die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre, stellte das SEM fest, dass im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland allenfalls bestehenden Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden hätten auslösen können, zumal sie nach Kriegsende noch bis Februar 2015 im Heimatland verblieben sei. Unter diesen Umständen sei nicht ersichtlich, weshalb sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Der Umstand, dass sie sich im Heimatland für die tamilische Bevölkerung eingesetzt habe, vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie kein Risikoprofil aufweise, das sie in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, welche bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Angesichts dieser Sachlage könne die Frage, ob sie tatsächlich an Demonstrationen gegen die Präsenz der sri-lankischen Armee im Norden des Landes teilgenommen habe und wohltätig für Tamilen aktiv gewesen sei, offengelassen werden. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 In der Beschwerde wurde Folgendes eingewendet: 4.2.1 In Ergänzung zum bisherigen Sachverhalt wurde zunächst geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz für die tamilische Sache eingesetzt und unter anderem im September 2015 an einer Demonstration in D._______ teilgenommen habe. Zudem sei ihr Bruder im Februar 2016 aus Sri Lanka geflohen, nachdem er wegen seines Engagements und seiner Mitgliedschaft in der Tamil National People’s Front (TNPF) behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. Ebenfalls aus Sri Lanka ausgereist seien ferner die beiden Freunde der Beschwerdeführerin, mit welchen sie zusammengearbeitet habe.

D-1926/2017 Schliesslich könne der Rechtsanwalt K._______, welcher die Beschwerdeführerin und ihre Familie seit über 20 Jahren gut kenne, ihre Darstellung in weiten Teilen bestätigen. 4.2.2 Aufgrund des Protokolls der Anhörung seien erhebliche Zweifel an der Qualität der Übersetzung angebracht. Verschiedentlich habe die Beschwerdeführerin – im Gegensatz zur Befragung – die Fragen nicht verstehen können (so Fragen 4, 45, 46, 50, 69 ff., etc.), was auf eine mangelhafte Übersetzung hinweise. Auch die Antworten würden diesen Eindruck bestärken, zumal diese kurz und in sprachlicher Hinsicht bedenklich und oft auch falsch ausgefallen seien. Demgegenüber würden die gesellten Fragen selber keine Fehler aufweisen, weshalb von perfekten Deutschkenntnissen protokollierenden Person auszugehen sei. Diese habe die Antworten auch „geglättet“ oder korrigiert beziehungsweise in die Schriftsprache transponiert. Zahlreiche Sätze, so die Antworten 154, 292, 297, 299, 303, 318 und 418, würden wenig Sinn ergeben. Aufgrund der Antworten habe die Tamilisch übersetzende Person mangelhaftes Deutsch gesprochen. Unter diesen Umständen sei es nicht verwunderlich, dass die Antworten allesamt relativ kurz und fehlerhaft ausgefallen seien und nie die Tiefe erreicht hätten, die im normalen Sprachgebrauch zu erwarten gewesen wäre. Die Argumentation des SEM, wonach die Angaben der Beschwerdeführerin wenig substanziiert seien und keine Realkennzeichen aufweisen würden, sei zwar zutreffend, indessen höchstwahrscheinlich auf das Unvermögen der dolmetschenden Person als Hilfsperson des SEM zurückzuführen. Mit dem Beizug einer ungeeigneten dolmetschenden Person habe das SEM jedoch das rechtliche Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Da diese formellen Fehler im schriftlichen Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könnten und sich der Mangel bereits in der Sachverhaltsaufnahme niedergeschlagen habe und somit entscheidrelevant sei, müsse die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur Durchführung einer korrekten Anhörung unter Beizug einer qualifizierten dolmetschenden Person zurückgewiesen werden. 4.2.3 Gestützt auf die vorangehenden Argumente sei klar, warum die Ausführungen der Beschwerdeführerin „wenig substanziiert“ und oberflächlich geblieben seien. Da sie sich nach Beendigung des Bürgerkrieges in Flüchtlingslagern und in der Bewegung von Jeyakumari Balendran eingesetzt habe, sei sie auch in Kontakt mit ehemaligen Mitgliedern der LTTE (so unter anderem L._______ und M._______) gekommen und aus diesem Grund zwei Mal von den Sicherheitskräften in G._______ festgenommen

D-1926/2017 und befragt worden. Beide Aufenthalte seien mit Misshandlungen (Schlägen) verbunden gewesen. Ausserdem habe man sie nach ihrem Weggang nach J._______ erneut gesucht, und die behördliche Fahndung halte immer noch an, wie der Bestätigung des sri-lankischen Anwalts entnommen werden könne. Aufgrund ihrer Aussagen würden sich in mehrfacher Weise Ansatzpunkte für ihre Verfolgung durch die Sicherheitskräfte ergeben, nämlich aufgrund von Verbindungen zu den LTTE, aufgrund der Mitwirkung bei Aktionen mit/um Jeyakumari und aufgrund von Nachteilen im Zusammenhang mit den Aktivitäten für die TNA. Somit weise die Beschwerdeführerin ein Verfolgungsprofil auf, weil sie für die sri-lankischen Sicherheitskräfte sehr verdächtig erscheine. Ausserdem habe sie ihr Engagement für die tamilische Sache in der Schweiz weitergeführt, wie die beiliegenden Fotos ihrer Teilnahme an eine Demonstration in D._______ belegen würden. Als weiterer Verdachtsmoment sei die Flucht des für die TNPF tätigen Bruders ins Ausland zu sehen. Diese Umstände seien in der Anhörung nicht rechtsgenügend erfasst und näher abgeklärt worden, weshalb der Fall zurückzuweisen sei. Im Fall ihrer Rückkehr nach Sri Lanka müsste sie aufgrund ihres Engagements im Heimatland und in der Schweiz mit ihrer sofortigen Verhaftung und mit einem Strafverfahren wegen Unterstützung terroristischer Organisationen rechnen. Sie sei somit eventualiter als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren, allenfalls sei sie vorläufig aufzunehmen. 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass die anlässlich der Anhörung übersetzende Person – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – sehr wohl geeignet gewesen sei, zumal sie einen erfahrenden und kompetenten Eindruck gemacht, genau übersetzt und im Allgemeinen sowie auch gegenüber der Beschwerdeführerin freundlich gewirkt habe. Zudem habe die anwesende Hilfswerksvertretung keine Mängel zu den Deutschkenntnissen oder der Neutralität der dolmetschenden Person geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund sei die Durchführung einer ergänzenden Anhörung nicht angezeigt. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beweismittel (Fotos und Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes in Sri Lanka) vermöchten an der Beurteilung des SEM nichts zu ändern. Zudem könne die Rüge der Beschwerdeführerin nicht gehört werden, wonach anlässlich der Anhörung das von ihr in der Schweiz weitergeführte Engagement für die tamilische Sache und die Aktivitäten ihres ins Ausland geflohenen Bruders für die TNPF nicht geklärt worden seien, da die Anhörung im August 2015 stattgefunden habe, während die von ihr geltend gemachte Teilnahme an einer Demonstration erst im September 2015 gewesen und der Bruder sogar erst im Februar

D-1926/2017 2016 aus seinem Heimatland geflohen sei. Unter diesen Umständen könne nicht die Rede davon sein, dass diese Umstände aufgrund der Mängel der Anhörung nicht rechtsgenügend erfasst und abgeklärt worden seien. Dem Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes in Sri Lanka komme überdies nur ein äusserst geringer Beweiswert zu, da es sich auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könne. 4.4 In ihrer Replik legte die Beschwerdeführerin dar, dass die Ausführungen der Vorinstanz implizit die in der Beschwerde enthaltenen Beanstandungen bestätigen würden. Das SEM habe eine dolmetschende Person beigezogen, welche von ihm nicht überprüft worden sei. Es genüge nicht, dass diese aus der Sicht des SEM einen erfahrenen und kompetenten Eindruck gemacht und freundlich gewirkt habe. Vielmehr müsste ihre Qualifikation anhand von Kriterien belegt sein. Als Strafverteidiger habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon mehrfach erlebt, dass eine kompetent wirkende und gut Deutsch sprechende dolmetschende Person wesentliche Aspekte falsch oder sinnverändernd übersetzt habe, weshalb ein falscher Gesamteindruck entstanden sei, der sich auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen ausgewirkt habe. Da das SEM zudem über die Qualifikation der dolmetschenden Person schweige, sei von einer erheblichen Übersetzungsproblematik auszugehen. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen und damit verbundenen Rückweisungsanträge zu prüfen, welche auf Beschwerdeebene vorgebracht wurden.

5.2 Von der Beschwerdeführerin wurde gerügt, das SEM habe seine Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen, sowie die ihm obliegende Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt, was eine Verletzung des Gehörsanspruchs darstelle. Weitere Abklärungen und eine weitere Anhörung hätten sich vorliegend aufgedrängt, weil der Sachverhalt nicht rechtsgenüglich abgeklärt worden sei. 5.2.1 Das SEM habe anlässlich der Anhörung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit nicht näher abgeklärt und die Tatsache, dass ihr Bruder infolge seiner Tätigkeit für die TNPF behördlich gesucht worden sei und aus dem Heimatland habe fliehen müssen, nicht berücksichtigt. Ausserdem habe es eine unqualifizierte dolmetschende Person bei der Anhörung eingesetzt, was sich aus den teilweise grammatikalisch bedenklichen und kurzen Sätzen ergebe. Damit habe nur

D-1926/2017 eine mangelhafte Anhörung stattgefunden. Zudem habe das SEM Teile des Sachverhaltes nicht rechtsgenüglich abgeklärt, indem es die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in D._______ und die Ausreise des für die TNPF tätigen Bruders unberücksichtigt gelassen habe. 5.2.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mülller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG), wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss sich jedoch nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Mit der Pflicht zu Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar a.a.O., Rz. 6 ff. zu Art. 35; ALF- RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI; Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 201, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und 134 I 83 E. 4.1).

D-1926/2017 5.2.3 Vorliegend kann die Rüge, das SEM habe das in der Schweiz weitergeführte Engagement der Beschwerdeführerin für die tamilische Sache und die Aktivitäten ihres Bruders für die TNPF sowie dessen Flucht ins Ausland anlässlich der Anhörung nicht näher abgeklärt, nicht geteilt werden. Anlässlich der am 19. August 2015 durchgeführten Anhörung legte die Beschwerdeführerin nämlich dar, ihre beiden Brüder würden immer noch in Sri Lanka leben (vgl. Akte A139 S. 3). Aktivitäten eines Bruders für die TNPF, dessen Probleme mit den sri-lankischen Sicherheitskräften und dessen Flucht aus dem Heimatland machte sie nicht geltend. Vielmehr brachte sie diesen Sachverhalt erst in der Beschwerde vom 30. März 2017 vor. Unter diesen Umständen kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, dass es diesen Sachverhalt anlässlich der Anhörung hätte näher abklären müssen, zumal das SEM dazu keinen Anlass hatte, sondern sich vielmehr auf die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach beide Brüder in Sri Lanka lebten, stützen durfte. Überdies legte die Beschwerdeführerin weder anlässlich der Befragung noch anlässlich der Anhörung dar, sich in der Schweiz für die tamilische Sache eingesetzt zu haben, obwohl dazu Gelegenheit bestanden hätte (vgl. beispielsweise Akte A13/39 S. 37 Frage 448). Erstmals erwähnte sie in ihrer Beschwerde vom 30.März 2017, dass sie sich in der Schweiz für die tamilische Sache eingesetzt habe, wobei sie in diesem Zusammenhang konkret bloss von der Teilnahme an einer Demonstration im September 2015 sprach. Da die Anhörung im August 2015 durchgeführt wurde, während die Teilnahme der Beschwerdeführerin an einer Demonstration in der Schweiz erst im September 2015 stattgefunden haben soll, hatte das SEM auch diesbezüglich keinen Grund, sie darüber näher zu befragen. Schliesslich kann den Akten auch nicht entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin das SEM nach der Anhörung über ihre exilpolitischen Tätigkeiten und über das Vorbringen, ihr Bruder habe Sri Lanka wegen seines Engagements für die TNPF und der in diesem Zusammenhang stehenden behördlichen Suche verlassen müssen, orientiert hat, obwohl sich die nunmehr im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Sachverhaltsteile mehr als ein Jahr vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung ereignet haben sollen und es im Rahmen der Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts in der Verantwortung der Beschwerdeführerin gelegen wäre, das SEM darüber in Kenntnis zu setzen. Unter diesen Umständen entbehrt der Vorwurf, das SEM habe den diesbezüglichen Sachverhalt aufgrund der Umstände anlässlich der Anhörung nicht rechtsgenüglich festgestellt beziehungsweise abgeklärt, jeder Grundlage.

D-1926/2017 5.2.4 Sodann kann auch der Argumentation in der Beschwerde, wonach eine unzureichend deutsch sprechende dolmetschende Person für die Anhörung eingesetzt worden sei, was zu Verständnisproblemen, fehlerhaften Übersetzungen und kurzen Antworten seitens der Beschwerdeführerin und letztlich zu einer ungenügenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts geführt habe, nicht gefolgt werden. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Anhörungsprotokoll vorbehaltlos unterschrieben und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass ihr dieses rückübersetzt worden ist und dass die darin enthaltenen Aussagen den ihren entsprechen. Unter diesen Umständen hat sie sich einerseits die in diesem Protokoll enthaltenen Angaben grundsätzlich voll und ganz anrechnen zu lassen; andererseits spricht bereits diese Tatsache dagegen, dass eine namhafte Übersetzungsproblematik bestanden hätte, welche zu verfälschten Aussagen und damit zu einem unvollständig abgeklärten Sachverhalt geführt haben könnte, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Fall bei der Rückübersetzung entsprechende Bemerkungen vorgebracht hätte. Ausserdem hat die der Anhörung bewohnende Hilfswerksvertretung keine Anmerkungen – auch nicht betreffend der Übersetzung – angebracht, was ein weiterer Hinweis dafür ist, dass keine gravierenden Verständigungsprobleme, gestützt auf welche der Inhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin massgeblich unkorrekt wiedergegeben worden wäre, bestanden haben. Schliesslich ergibt sich aus der Durchsicht des Protokolls selber, dass einige Verständigungsprobleme bestanden haben (vgl. beispielsweise Fragen 45 f., 50 und 69 ff.) und einige Antworten der Beschwerdeführerin in mangelhaftem Deutsch protokolliert worden sind (vgl. beispielsweise Fragen 154, 299, 303). Letzteres lässt zwar den Schluss zu, dass die dolmetschende Person nicht oder nicht immer in perfektem Deutsch gesprochen haben mag. Indessen ist aus den grammatikalisch nicht immer korrekt übersetzten Antworten der Beschwerdeführerin nicht zu schliessen, dass ihre Vorbringen auch inhaltlich nicht dem entsprechen, was sie insgesamt darlegte. Jedenfalls ist dieser Schluss aus der gesamthaften Betrachtungsweise des Anhörungsprotokolls nicht zu ziehen. Vielmehr ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen insgesamt trotz einiger holpriger oder schwer verständlicher deutscher Sätze insgesamt hat darlegen können. Auch vermag die Tatsache, dass sie verschiedene Fragen nicht beim ersten Mal verstanden hat oder darum bat, diese erneut zu stellen, nicht zum Schluss zu führen, dies sei aufgrund einer durchwegs mangelhaften Übersetzung geschehen. Wenn eine befragte Person um Wiederholung der Frage bittet oder zu erkennen gibt, sie habe die Frage nicht verstanden, bedeutet dies, dass sie nicht in der Lage war, die Frage auf Anhieb verstehen zu können. Dies hängt jedoch nicht oder nicht immer

D-1926/2017 notwendigerweise mit einer mangelhaften Übersetzung zusammen, sondern kann auch auf die Persönlichkeit der betroffenen Person selber – beispielsweise in Bezug auf ihre Konzentrationsfähigkeit oder auf ihr Sprachverständnis – zurückzuführen sein. Vorliegend ist zudem festzuhalten, dass die von der befragenden Person gestellten Fragen der Beschwerdeführerin in ihrer Muttersprache gestellt worden sind und somit davon auszugehen ist, dass sie grammatikalisch korrekt und für eine Tamil sprechende Person wie die Beschwerdeführerin verständlich waren, weshalb die damit zusammenhängenden Verständigungsprobleme wohl nicht mit einer grammatikalisch unkorrekten Sprache im Zusammenhang stehen, sondern einen anderen Grund haben. Ausserdem ist entscheidend, dass die Beschwerdeführerin mit der Bitte um Wiederholung der Frage oder mit der Feststellung, sie habe die Frage nicht verstanden, eine Wiederholung der Frage oder ein erneutes Fragen in anderen Worten bewirkt und sich damit die Möglichkeit eingeräumt hat, das Verständigungsproblem selber aus dem Weg zu räumen, was ihr letztlich mit der anschliessenden Beantwortung der jeweiligen Fragen auch gelungen ist. Unter diesen Umständen vermag die in wenigen Teilen des Anhörungsprotokolls sichtliche sprachlich nicht perfekte deutsche Übersetzung insgesamt – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – nicht zum Schluss zu führen, die Angaben der Beschwerdeführerin seien unvollständig, falsch oder unkorrekt protokolliert worden, was sich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ausgewirkt habe. Die Feststellung in der Beschwerde, wonach die protokollierende Person die Antworten der Beschwerdeführerin „geglättet“ oder korrigiert habe, entbehrt zudem angesichts der Tatsache, dass auch auf dem Beiblatt der Hilfswerksvertretung keine entsprechenden Anmerkungen erwähnt sind, jeder sichtbaren Grundlage und stellt eine blosse Behauptung dar, welche nicht belegt ist und sich auch aus dem Protokoll selber nicht ergibt. Insgesamt sind somit aus dem Anhörungsprotokoll keine schwerwiegenden Mängel ersichtlich, welche auf eine mangelhafte Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen liessen. Folglich kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe für die Anhörung eine ungeeignete dolmetschende Person eingesetzt und damit das rechtliche Gehör sowie den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil der Sachverhalt aufgrund der mangelhaften Übersetzung nicht rechtsgenüglich festgestellt worden sei. Der Sachverhalt ist im Übrigen auch im heutigen Zeitpunkt als ausreichend erstellt zu erachten. Nach dem Gesagten ergibt sich insgesamt, dass im vorliegenden Fall die Rügen, wonach das SEM den Sachverhalt ungenügend festgestellt sowie den Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt habe, unbegründet sind. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich ebenso abzuweisen wie der

D-1926/2017 Antrag, es sei eine erneute Anhörung mit einer qualifizierten dolmetschenden Person durchzuführen. 5.3 Nach dem Gesagten besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung des SEM aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 AsylG gestützt auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.

6.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1 A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheids, wobei erlittene Verfolgung oder eine bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen können. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f., m.w.H.).

6.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für

D-1926/2017 gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 6.4 Nach der Durchsicht der Protokolle gelangt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit dem SEM – zur Überzeugung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten vermögen. Dabei sind – wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist – nicht nur die widersprüchlichen Aussagen von Bedeutung; vielmehr fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt anlässlich der Anhörung wenig präzise und oberflächlich sowie substanzlos und einsilbig sowie oft ausweichend dargestellt hat. Wie ein roter Faden zieht sich die Substanzlosigkeit ihrer Aussagen durch das Anhörungsprotokoll, und die befragende Person musste an zahlreichen Stellen nachfragen beziehungsweise die Beschwerdeführerin auf die ihr gestellten Frage verweisen, weil sie auszuweichen versuchte. Ausserdem hat sie sich mehrfach widersprochen. 6.4.1 Auch in der Beschwerde wurde zugegeben, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin insgesamt substanzlos ausgefallen sind. Der Argumentation, wonach dies auf die mangelhafte Übersetzung zurückzuführen sei, kann indessen nicht gefolgt werden. Wie den vorangehenden Erwägungen entnommen werden kann, haben nicht die sprachlichen Unkorrektheiten der dolmetschenden Person anlässlich der Anhörung zu substanzlosen Aussagen geführt. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin bei zahlreichen Gelegenheiten während der Anhörung mehrmals die Möglichkeit gehabt, ausführlich und detailreich über ihre Fluchtgründe zu berichten. Sie beschränkte sich indessen durchwegs auf äusserst knappe Antworten, wobei die Ursache dafür nicht in einer ungenügenden Übersetzung liegt. Der Beschwerdeführerin ist es in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht gelungen, konkrete und überzeugende Details zu den beiden geltend gemachten Festnahmen, zu ihrer angeblichen Verfolgung wegen ihrer unter-

D-1926/2017 geordneten Propagandatätigkeit für die Wahlen und zu den ihr vorgeworfenen Kontakten zu Personen aus dem Umkreis der LTTE darzulegen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Ziff. II./3.). 6.4.2 In Ergänzung dazu kann festgehalten werden, dass sich die Beschwerdeführerin auch in widersprüchliche Aussagen verstrickt hat und diese nicht klären konnte. 6.4.2.1 So sagte sie anlässlich der Befragung aus, sie sei vom CID ins G._______ Camp mitgenommen worden (vgl. Akte A6/11), während sie gemäss den Ausführungen in der Anhörung zur Polizeistation von G._______ gebracht worden sei (vgl. Akte A13/39 S. 20). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs stritt sie die erste Angabe ab (vgl. Akte A13/39 S. 20), womit der Widerspruch jedoch bestehen bleibt. 6.4.2.2 Des Weiteren legte sie zunächst dar, die Person namens N._______ nicht zu kennen (vgl. Akte A13/39 S. 14 f.), während sie gemäss weiteren Aussagen mit dieser Person und zwei weiteren, welche sie als Freunde bezeichnet hat, an einem Aufstand teilgenommen habe (vgl. Akte A13/39 S. 23). Ihre Erklärung, dieser N._______ sei eine andere Person als der andere N._______, vermag indessen nicht zu überzeugen, sondern stellt einen untauglichen Erklärungsversuch dar. Die Beschwerdeführerin wurde nämlich zuvor aufgefordert, die Namen dieser Freunde zu nennen und erwähnte daraufhin zwei Personen, nicht aber die Person namens N._______ (vgl. Akte A13/39 S. 11). 6.4.2.3 Unterschiedlich gab sie auch an, wann sie festgenommen worden sei: Während dies gemäss ihrer einen Version am 9. Oktober 2013 und am 5. Mai 2014 gewesen sei (vgl. Akte A6711 S. 6), sollen die Festnahmen gemäss ihrer zweiten Version am 9. Oktober 2013 und am 5. März 2014 gewesen sein (vgl. Akte A13/39 S. 8). Ihre Erklärung, sie habe zuerst aus Stress ein falsches Datum angegeben, ist nicht überzeugend (vgl. Akte A13/39 S. 26). Bezeichnenderweise will sie gemäss ihren Angaben in der Beschwerde dann wieder am 5. Mai 2014 festgenommen worden sein. Angesichts dessen, dass die Person namens Jeyakumari ebenfalls im März 2014 festgenommen wurde (vgl. Case History: Balendran Jeyakumari, gefunden auf: https://www.frontlinedefenders.org/en/case/case-history-balendran-jeyakumari, aufgesucht am 31. Mai 2017), erscheint die Korrektur der Beschwerdeführerin auch als nachträgliche Anpassung des Sachverhalts, um einen Bezug zu Jeyakumari herzustellen. https://www.frontlinedefenders.org/en/case/case-history-balendran-jeyakumari https://www.frontlinedefenders.org/en/case/case-history-balendran-jeyakumari

D-1926/2017 6.4.3 Darüber hinaus sind verschiedene Erklärungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar: 6.4.3.1 So sagte sie aus, sie sei unter dem Vorwurf, Kontakt zu den LTTE zu haben, festgenommen worden, weil sie Wahlpropaganda für ihren Onkel betrieben habe. Gestützt auf ihre weiteren Aussagen (vgl. Akte A6/11 S. 6 und A13/39 S. 27 f.) soll ihr Onkel für die TNA kandidiert und gewonnen haben, jedoch mit dem CID keine Probleme gehabt haben. Aus ihren Aussagen ergeben sich keine nachvollziehbaren Gründe, warum der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Engagements bei den Wahlen Kontakte zu den LTTE hätten vorgeworfen werden sollen, während ihr Onkel, für welchen sie Wahlpropaganda betrieben haben soll und welcher offenbar keine Verbindung zu den LTTE hat, nicht unter diesem Vorwurf und somit nicht im Interesse des CID gestanden haben soll. 6.4.3.2 Ebensowenig kann nachvollzogen werden, warum der Beschwerdeführerin Kontakte zu den LTTE hätten vorgeworfen werden sollen, obwohl sie gar nicht mit Leuten der LTTE in Kontakt gewesen sei (vgl. Akte A13/39 S. 15) und Jeyakumari nur an einem Tag gesehen und sich von ihr abwendet habe, nachdem diese ihre Geschichte erzählt habe (vgl. Akte A13/39 S. 30). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführerin wegen dieser kurzen Begegnung asylrelevante Nachteile entstanden sein können. 6.4.3.3 In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass in der Beschwerde zwar geltend gemacht wurde, die Beschwerdeführerin sei wegen ihres Einsatzes in der Bewegung von Jeyakumari und wegen Kontakten zu den LTTE festgenommen worden; aufgrund ihrer Aussage, sie habe Jeyakumari nur an einem Tag gesehen und sich von ihr abgewendet, ist indessen nicht davon auszugehen, dass sie in Jeyakumaris Bewegung aktiv war. Ferner ergibt sich aus ihren Aussagen, wie vorangehend erwähnt, dass sie gar keine Kontakte zu den LTTE gehabt hat. Somit sind diese nachträglichen Vorbringen nachgeschoben, nicht vereinbar mit ihren Aussagen und somit unglaubhaft. 6.4.4 Angesichts dieser Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrem Heimatland zwei Mal unter dem Verdacht, mit Leuten der LTTE in Kontakt zu stehen, festgenommen und misshandelt worden ist. Ebenso wenig glaubhaft sind

D-1926/2017 angesichts dieser Erwägungen ihre Angaben, wonach sie später, nach ihrem Wegzug nach J._______ zu Verwandten, erneut von den Sicherheitskräften gesucht worden sei. 6.5 Insgesamt kann dem SEM folglich beigepflichtet werden, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Fluchtgründe nicht glaubhaft sind. Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann sie nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihr kein Asyl gewährt werden. An dieser Einschätzung vermag das im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichte undatierte Dokument „to whom it may concern“ eines Anwaltes nichts zu ändern, zumal das Dokument einerseits nur eine Farbkopie ist, deren Beweiswert aufgrund der leichten Fälschbarkeit ohnehin sehr niedrig ist, und es sich andererseits auch um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, was den Beweiswert zusätzlich erniedrigt. Beweise dieser Art sind aufgrund ihres tiefen Beweiswertes nicht geeignet, einen Sachverhalt in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen, der sich aus anderen Gründen als unglaubhaft herausgestellt hat. 6.6 In Würdigung der gesamten Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin überwiegend unglaubhaft ausgefallen sind. Die Argumentation des SEM ist zu bestätigen, zumal sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin zahlreiche Ungereimtheiten ergeben, welche mit einer glaubhaften Darstellung nicht zu vereinbaren sind. 6.7 Folglich ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt ihrer Ausreise glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermag auch die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Flucht ihres Bruders aufgrund seiner Tätigkeit bei der TNPF und der in diesem Zusammenhang stehenden Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte nichts zu ändern, zumal diesbezüglich gar kein Beweismittel zu den Akten gereicht und auch nicht dargelegt wurde, woher die Beschwerdeführerin diese Informationen hat und seit wann sie dies wissen will. Ihre Darstellung lässt sich im Übrigen nicht mit ihren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren vereinbaren. Dort erwähnte sie, dass sich ihre Brüder in Sri Lanka aufhalten würden. Ausserdem erwähnte sie keine politischen Aktivitäten eines Bruders. 7.

D-1926/2017 7.1 Des Weiteren ist die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführerin wegen ihrer Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr ins Heimatland ernsthafte Nachteile drohen würden. Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen. Das Gericht hat sich in diesem Urteil ausführlich zur Situation in Sri Lanka und zu den sich aus verschiedenen internationalen Berichten ergebenden Risikofaktoren, welche im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka zu Verhaftung und Folter führen können, geäussert.

7.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dass von den für die Jahre 2009 bis 2013 dokumentierten Verhaftungs- und Folterfällen von Rückkehrenden aus europäischen Ländern hauptsächlich Personen tamilischer Ethnie – sofern bekannt mehrheitlich aus dem Norden und Osten des Landes, teilweise aus Colombo – betroffen gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 29 E. 8.3). Dennoch könne aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden, dass jeder aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende allein aufgrund seines Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr vor Verhaftung und Folter ausgesetzt sei, zumal es sich im Verhältnis zu den total zurückgekehrten Personen um einen Anteil von zwischen vier und fünf Prozent handle. Der Anteil der verhafteten und gefolterten Rückkehrenden gemessen an der Gesamtzahl der Rückkehrenden falle somit zahlenmässig tief aus, weshalb zu ermitteln sei, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen würden, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (vgl. a.a.O. S. 20 E. 8.3).

7.3 Im Urteil werden verschiedene Risikofaktoren definiert, gestützt auf welche es zu vermehrten Festnahmen und Folterungen im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka gekommen ist.

7.3.1 In erster Linie gefährdet sind konkret jene Rückkehrenden, deren Name in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Datenbank („Stop-List“) aufgeführt ist. In dieser Datenbank werden Daten von Personen gespeichert, welche der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. Das Gericht stellte fest, es sei unklar, ob das Vorliegen einer früheren Verhaftung oder ein Strafregistereintrag tatsächlich zu einem Eintrag in die „Stop-List“ führe. Indessen ging das Gericht davon aus, dass eine Person, über welche eine Verhaftung beziehungsweise ein Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu

D-1926/2017 den LTTE dokumentiert sei, von den sri-lankischen Behörden wohl als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrgenommen werde. Gelinge es der asylsuchenden Person, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen, sei von einer begründeten Furcht vor einem ernsthaften Nachteil im Sinne des Gesetzes auszugehen.

7.3.2 Weiter sei zu prüfen, ob im Fall von Asylsuchenden, welche eine irgendwie geartete tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE aufweisen würden, aus der Sicht der srilankischen Regierung immer noch die Gefahr bestehe, den ethnischen Konflikt im Land wieder aufflammen zu lassen. Dies müsse im Einzelfall geprüft werden und sei von der betroffenen Person glaubhaft zu machen.

7.3.3 Geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten vermöchten dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Auch dies müsse im Einzelfall geprüft und von der betroffenen Person glaubhaft dargestellt werden.

7.3.4 Ein Eintrag in der „Stop-List“, eine Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten seien stark risikobegründend, weil sie bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Wiedereinreise in Sri Lanka, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung nach Sri Lanka und Narben nur schwach risikobegründende Faktoren darstellen, was bedeute, dass sie in der Regel für sich allein genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes zu begründen vermöchten. Indessen könnten sie das Risiko einer rückkehrenden Person erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und genauer überprüft sowie über ihren Auslandaufenthalt befragt zu werden. In Kombination mit stark risikobegründenden Faktoren könnten sie die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka erhöhen. Auch das Vorliegen mehrerer schwach risikobegründender Faktoren könne die Annahme einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes rechtfertigen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen.

D-1926/2017 7.4 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie mit den Behörden Sri Lankas relevante Probleme bekommen hat. Folglich ist in ihrem Fall nicht davon auszugehen, dass sie in der Stop-List aufgeführt ist oder ihr Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie vor ihrer Ausreise den Sicherheitskräften Sri Lankas gar nicht aufgefallen ist. Die von ihr geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit beschränkt sich zudem gestützt auf die Angaben im Beschwerdeverfahren auf die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ im September 2015 und auf ihren allgemein vorgebrachten Einsatz für die tamilische Sache. Aus den zu den Akten gegebenen vier Fotos ist bloss ersichtlich, dass sie bei einer Gruppe Menschen steht, von welchen einer eine Fahne hält. Aus ihren Vorbringen ergibt sich nicht, inwiefern und in welcher Art sie sich für die tamilische Sache eingesetzt oder in welcher Weise, in welcher Häufigkeit und in welcher Intensität sie sich exilpolitisch engagiert haben will. Konkrete Angaben darüber, welchen Tatbeitrag sie im Einzelnen geleistet habe, fehlen. Angesichts dessen, dass sie im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten ist, kann indessen unter Hinweis auf die ihr obliegende Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG darauf verzichtet werden, eingehende Informationen über ihre exilpolitischen Tätigkeit in Erfahrung zu bringen. Es wäre an ihr selber gelegen, diese von sich aus in substanzieller Weise geltend zu machen, zumal sie anwaltlich vertreten ist. Gestützt auf die eingereichten Beweismittel und die Angaben im Beschwerdeverfahren ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sie sich in exponierter Weise exilpolitisch betätigt hat und den sri-lankischen Geheimdiensten im Ausland deswegen aufgefallen sein könnte. Unter diesen Umständen vermag allein die Teilnahme an einer Demonstration vor mehr als eineinhalb Jahren nicht dazu führen, dass sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland deswegen in eine ernsthafte asylrechtlich relevante Gefahr geraten würde. Zudem hatte sie vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit ihrer Asylvorbringen bei ihrer Ausreise nichts zu befürchten, weshalb es nicht plausibel erscheint, dass sie ihr Heimatland nicht mit ihrem eigenen Reisepass kontrolliert über einen Grenzübergang verlassen habe. Ihre Angabe, sie habe ihren Reisepass verloren, erscheint infolgedessen wenig überzeugend. Unter diesen Umständen vermag der Vergleich zu anderen Personen, welche im Sommer 2013 aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückgekehrt und dort festgenommen sowie inhaftiert und misshandelt worden sind, nicht zu überzeugen, zumal sich der vorliegende Sachverhalt als grundsätzlich verschieden davon erweist. Die entsprechenden Einwände im Beschwerdeverfahren können folglich nicht gehört werden.

D-1926/2017 7.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist das Bestehen von Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Die Beschwerdeführerin hat nicht aufgezeigt, inwiefern in ihrem Fall bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass die tamilische Beschwerdeführerin aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrt, genügt für sich allein nicht, um von einer solchen Furcht vor Verfolgung auszugehen. 7.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt weder Anlass besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen noch asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgründe ersichtlich sind, weshalb das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt hat.

8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

D-1926/2017 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die

D-1926/2017 aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Beachtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihr würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka im Allgemeinen führte das SEM in der angefochtenen Verfügung aus, dass sich

D-1926/2017 das Land seit dem Ende des Bürgerkrieges wieder unter Regierungskontrolle befinde und sich die allgemeine Situation deutlich verbessert habe. Der Wegweisungsvollzug in die Nord- und die Ostprovinz sowie ins Vanni- Gebiet sei wieder zumutbar, wobei dies im Einzelfall eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien erfordere. In Würdigung aller Umstände sei der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar. Die Beschwerdeführerin verfüge in Sri Lanka über ein gut funktionierendes Familiennetz; sie habe mit ihren Eltern und ihren beiden Brüdern im Norden des Landes gelebt. Zudem sei aufgrund ihres jungen Alters und ihres Schulabschlusses zu erwarten, dass sie in der Lage sein werde, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Auch verfüge sie über eine gesicherte Wohnsituation. 9.4.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde geltend gemacht, dass sie aufgrund ihres bisherigen politischen Engagements und ihrer exilpolitischen Tätigkeiten schnell wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten würde. Zudem sei entgegen der Argumentation in der angefochtenen Verfügung der ältere Bruder nicht mehr in Sri Lanka, sondern im Ausland. Damit sei der behördliche Druck auf die Familie gestiegen, was die Resozialisierung der Beschwerdeführerin erheblich erschweren werde. Sie habe ferner nur den ersten Schulabschluss, keine Berufsausbildung und sei noch nie erwerbstätig gewesen. Aus eigener Kraft werde sie deshalb ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Angesichts der Gefährdung könne auch nicht von einer gesicherten Wohnsituation gesprochen werden. Somit sei der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar. 9.4.3 Die vom SEM vorgenommene Einschätzung ist mit der vom Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 getätigten Analyse der politischen und allgemeinen Lage in Sri Lanka vereinbar. Im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht eine neue Einschätzung der Situation in Sri Lanka vor (vgl. a.a.O. S. 49 ff. E. 13.2 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus dem Distrikt O._______ und mithin nicht aus dem sogenannten "Vanni-Gebiet" stammt, ist vorliegend lediglich darüber zu befinden, inwiefern die Wegweisungsvollzugspraxis bezüglich der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets“ im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) aufrechterhalten werden kann. 9.4.4 Dabei stellte das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Urteil fest, dass die Wirtschaft in O._______ in den letzten Jahren einen weiteren Aufschwung erlebt habe, während die ökonomische Lage insbesondere der

D-1926/2017 ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz (mit Ausnahme des Vanni-Gebiets) angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil sei. Auch die humanitäre Situation habe sich nicht grundlegend verbessert. Folglich gehe das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz (ohne das Vanni-Gebiet) dann zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien bejaht würden. Mithin müssten ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation bejaht werden können. 9.4.5 Der Argumentation in der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage als jung und gesund zu betrachten ist. Sie lebte gemäss ihren Angaben seit ihrer Geburt bis 2014 in G._______ und somit in einem Teil der Nordprovinz, in welchen der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich zumutbar ist. Gestützt auf ihre Aussagen leben dort auch ihre Eltern und ein Bruder. Somit verfügt sie über ein familiäres Beziehungsnetz an ihrem Herkunftsort, wobei davon auszugehen ist, dass ihr die Eltern bei der Rückkehr ins Heimatland behilflich sein werden und sie bei sich wieder aufnehmen, so dass sie sich wieder eingliedern kann. Gestützt auf die Aktenlage besuchte sie zwar nur die Schule bis zur (…) (O-Level) und übte keine berufliche Tätigkeit aus. Indessen ist aufgrund der bekanntermassen engen familiären Verbindungen in Sri Lanka davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr von ihren Eltern auch finanziell unterstützt werden wird. Ausserdem ist es ihr zuzumuten, sich im Heimatland um eine Ausbildungsmöglichkeit und/oder um eine Erwerbstätigkeit zu bemühen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Insgesamt ist davon auszugehen, dass sie sich nach ihrer Rückkehr ins Heimatland eine eigene Existenz aufbauen kann. Gestützt auf die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist somit von begünstigenden Faktoren auszugehen und anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz stossen und ihr der Einstieg ins Arbeitsleben gelingen wird. Auch wenn sie sich seit Juni 2015 – mithin seit bald zwei Jahren – nicht mehr in ihrem Heimatland aufgehalten hat, ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Bezüglich der Einwände im Beschwerdeverfahren aufgrund der politischen Aktivitäten und aufgrund der Ausreise ihres Bruders ist auf die vorangehenden Erwägungen zu verweisen.

D-1926/2017 9.4.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). ]). Da die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

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D-1926/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-1926/2017 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2017 D-1926/2017 — Swissrulings