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Bundesverwaltungsgericht 31.03.2009 D-1924/2009

March 31, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,104 words·~11 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung IV D-1924/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 3 1 . März 2009 Einzelrichter Martin Zoller mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, (...), alias B._______, geboren (...), alias C._______, geboren (...), alias D._______, geboren (...), alias E._______, geboren (...), alias F._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Carmen Lehmann, Amt für Jugend und Berufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. März 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-1924/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Mutter den Irak am 4. Oktober 2008 verliess und am 9. Dezember 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 22. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) summarisch befragt wurde und nach der Ernennung einer Vertrauensperson gemäss Art. 7 Abs. der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) am 15. Januar 2009 eine direkte Anhörung durch das BFM stattfand, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Quartier (...), habe dort während (...) Jahren den Schulunterricht besucht, sei weder politisch tätig gewesen noch habe er Probleme mit Behörden oder Privatpersonen gehabt und sei auch nie vor Gericht oder in Haft gewesen, dass sein Vater unter Saddam Hussein Mitglied der Baath-Partei gewesen sei und als Informant für die Behörden gearbeitet habe, weswegen viele Personen verhaftet, ins Gefängnis überführt und einzelne von ihnen auch umgebracht worden seien, dass der Vater fünf oder sechs Monate nach dem Sturz der Regierung Hussein getötet worden und daraufhin der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter ins Quartier (...) umgezogen sei, wo sie aus Angst vor Behelligungen durch Feinde des Verstorbenen sehr zurückgezogen gelebt hätten, dass der Beschwerdeführer, welcher nie bedroht oder verfolgt worden sei, sich wegen fehlender Perspektiven und der allgemeinen unsicheren Lage entschlossen habe, zusammen mit seiner Mutter den Heimatstaat zu verlassen, und sie am 4. Oktober 2008 auf dem Landweg (...) gereist seien, dass sie zunächst nach (...) gefahren seien, wo der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Mutter verloren habe, woraufhin er mit verschiedenen Lastwagen über ihm unbekannte Länder in Richtung Schweiz gereist sei, zweimal erfolglos versucht habe, von Italien in die D-1924/2009 Schweiz zu gelangen und ihm schliesslich im Herbst 2008 mithilfe eines (...) die illegale Einreise gelungen sei, dass er sich vor der Stellung seines Asylgesuchs während etwa eines Monates mit der erwähnten Person an einem ihm unbekannten Ort in der Schweiz aufgehalten habe, wobei seine Mutter den (...) einmal kontaktiert habe und er seither nichts mehr von ihr vernommen habe, dass der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2008 von den italienischen Behörden bei der Grenzüberschreitung aufgegriffen und daktyloskopiert wurde, wobei er sich als (...) ausgab, ihn diese am 14. Oktober 2008 erneut kontrolliert haben und er bei der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz (...), als Personalien angab, wobei er eine irakische Identitätskarte zu den Akten reichte, welche durch das BFM analysiert wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 13. März 2009 - eröffnet am 17. März 2009 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe Italien zum sicheren Drittstaat erklärt, der Beschwerdeführer habe sich dort vor seiner Einreise in die Schweiz aufgehalten und eigenen Angaben zufolge am 13. und 14. Oktober 2008 versucht, von dort aus illegal in die Schweiz zu gelangen, dass sich die italienischen Behörden am (...) zur Rücknahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hätten und ihm bereits am 15. Januar 2009 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Rückkehr nach Italien gewährt worden sei, wobei er in Anwesenheit einer Vertrauensperson erklärt habe, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und er habe nie die Absicht gehabt, in Italien zu bleiben, dass dies keine wichtigen Gründe seien, welche gegen eine Rückkehr nach Italien sprechen und gemäss Aktenlage in der Schweiz weder Personen, zu denen der Beschwerdeführer eine enge Beziehung hat, noch nahe Angehörigen leben würden, dass zudem die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführer gemäss Art. 3 nicht offensichtlich zutage trete, dieser im Irak zwar unter der all- D-1924/2009 gemeinen schlechten Situation gelitten habe und isoliert gewesen, jedoch nie persönlich verfolgt worden sei und die Verfolgung im Jahr 2003 allein dem Vater gegolten habe, dass schliesslich keine Hinweise darauf bestehen würden, dass in Italien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG bestehe, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien insbesondere unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zulässig und zumutbar sei, dass schliesslich erhebliche Zweifel an der Identität und an dem vom Beschwerdeführer angegebenen Alter bestünden, zumal er gegenüber dem BFM mindestens zwei verschiedene Namen bekanntgegeben habe und die eingereichte Identitätskarte - wie viele andere eingereichte irakische Identitätskarten - objektive Fälschungsmerkmale enthalte, indem sie nicht von einer offiziellen Behörde ausgestellt worden sei und keine verlässlichen Angaben zu Identität und Alter des Gesuchstellers liefere, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2009 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess, worin er unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragte, es seien die Ziffn. 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung betreffend die Wegweisung vollumfänglich aufzuheben und deren Unzumutbarkeit festzustellen, dass in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurden, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), D-1924/2009 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 Abs. 1 AsylG) und das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf den Antrag auf Erteilung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, D-1924/2009 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben, dass Art. 34 Abs. 3 AsylG vorsieht, dass dieser Nichteintretenstatbestand keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Bst. a), wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b), oder wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c), dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Wegweisung an sich vorliegend unangefochten blieben und mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Art. 44 AsylG) bleibt, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-1924/2009 dass Italien (und ebenso alle anderen EU- und EFTA- Staaten) am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat bezeichnet worden ist, dass der Beschwerdeführer nach Italien als sicherem Drittstaat zurückkehren kann, da dessen Behörden am (...) gegenüber der Schweiz erneut dessen Rückübernahme zugesichert haben, dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG ist, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen kann, in dem er Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet, dass in der Beschwerde eingewendet wird, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seien auch Überlegungen einfliessen zu lassen, die sich unter dem Aspekt des nach Art. 3 Abs. 1 KRK zu berücksichtigenden Kindeswohls ergeben könnten, dass in diesem Zusammenhang nicht bloss die Situation zu berücksichtigen sei, die sich im Falle der Rückkehr ins Heimatland ergeben würde, sondern sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen seien, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen würden und mithin der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen sei, dass der minderjährige Beschwerdeführer sehr besorgt darüber sei, nichts über den Verbleib seiner Mutter zu wissen und hoffe, dass diese bald in die Schweiz einreisen und ihn suchen werde, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien aus Sicht der Zentralstelle MNA zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht und unzumutbar sei, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers dorthin sprechen, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zumutbar ist, D-1924/2009 dass das KRK am 5. September 1991 durch Italien ratifiziert wurde und mithin auch unter diesem Gesichtspunkt nichts gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers dorthin spricht, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden dessen Rückübernahme erneut zugesichert haben, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-1924/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (mit den Akten Ref.-Nr. N (...)) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 9

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