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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2020 D-1922/2018

December 8, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,936 words·~20 min·4

Summary

Asylwiderruf | Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1922/2018

Urteil v o m 8 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiber Martin Scheyli

Parteien

A._______, geboren am [...], Syrien, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, [...], Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Asylwiderruf; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2018

D-1922/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger [...], ersuchte am 1. Oktober 2001 gemeinsam mit seiner Ehefrau und (damals) fünf Kindern in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 2. August 2005 lehnte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen an. C. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die hiergegen erhobene Beschwerde gut, anerkannte den Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und vier Kindern als Flüchtling und wies das SEM an, ihm und den genannten Familienangehörigen in der Schweiz Asyl zu gewähren. D. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2009 gewährte das damalige BFM dem Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau und vier Kindern Asyl. E. Mit Schreiben vom 28. August 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf den damaligen Art. 63 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31; in der Fassung vor dem 1. April 2020) im Wesentlichen mit, aufgrund von Abklärungen sei es als wahrscheinlich zu erachten, dass er die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährde. Das Staatssekretariat beabsichtige daher, das ihm gewährte Asyl zu widerrufen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben. Mit dem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer ein seine Person betreffender Amtsbericht des Nachrichtendiensts des Bundes (NDB) vom 21. Juli 2017 übermittelt. F. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 6. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten.

D-1922/2018 G. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer eine teilweise Einsicht in die Akten des Verfahrens betreffend Widerruf des Asyls. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das SEM vom 25. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer im Wesentlichen um vollständige Einsicht in die Verfahrensakten. I. Mit Schreiben vom 28. September 2017 lehnte das SEM die Gewährung der Einsicht in weitere Verfahrensakten ab. J. Mit Eingabe an das SEM vom 9. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Stellungnahme zur Zwischenverfügung vom 28. August 2017 ein. Des Weiteren wiederholte er seinen Antrag auf vollständige Akteneinsicht. K. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 (Datum der Eröffnung: 27. Februar 2018) widerrief das SEM das dem Beschwerdeführer gewährte Asyl. L. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung mit Frist bis zum 14. Mai 2018 gut. Für den Fall eines nicht erbrachten Nachweises der prozessualen Bedürftigkeit wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.– innert gleicher Frist aufgefordert. N. Mit Eingabe vom 14. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Erstreckung der gesetzten Frist.

D-1922/2018 O. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2018 hiess die Instruktionsrichterin den Antrag auf Fristerstreckung gut und gewährte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zum Nachreichen einer Fürsorgebestätigung oder zur Leistung des verlangten Kostenvorschusses. Diese Verfügung ging dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16. Mai 2018 zu. P. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2018 reichte der Beschwerdeführer ein ausgefülltes Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" mit entsprechenden Beilagen ein. Q. Mit Einzahlung vom 22. Mai 2018 leistete der Beschwerdeführer zudem den verlangten Kostenvorschuss. R. Mit Verfügung vom 11. Juni 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer mit, über den Antrag auf unentgeltliche Prozessführung werde im Endentscheid befunden. Zugleich hielt sie fest, dass sowohl die Einreichung des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" als auch die Leistung des Kostenvorschusses fristgerecht erfolgt seien. Des Weiteren wurde das SEM zur Vernehmlassung aufgefordert. S. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. T. Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Vernehmlassung die Gelegenheit zur Replik erteilt. U. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. Dabei beantragte er ausserdem die Einsichtnahme in allfällige durch das SEM mit der Vernehmlassung eingereichte weitere Aktenstücke.

D-1922/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt hinsichtlich der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch das SEM verletzt worden, weil ihm die Einsicht in die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens unbegründet teilweise verweigert worden sei. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, über diese Rüge zu befinden. 3.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden seitens des SEM beim Bundesverwaltungsgericht keine Beweismittel eingereicht. Der mit Eingabe vom 12. Juli 2018 gestellte Antrag auf Einsichtnahme in allfällige durch das SEM mit der Vernehmlassung eingereichte Aktenstücke erweist sich somit als gegenstandslos.

D-1922/2018 4. 4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG (in Kraft seit 1. April 2020; inhaltlich gleichlautend wie der vorherige Art. 63 Abs. 2 AsylG) wird das Asyl widerrufen, wenn Flüchtlinge die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen haben. 4.2 Die Begriffe der inneren und der äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG (betreffend den Widerruf des Asyls) stimmen mit jenen von Art. 53 Bst. b AsylG (betreffend die Asylunwürdigkeit) überein (vgl. BVGE 2013/23 E. 3.2; BVGE 2018 VI/5 E. 3.2). Eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit kann ausserdem in weiteren Bereichen des Migrationsrechts zum Gegenstand einer Prüfung werden, so etwa im Einbürgerungsverfahren (vgl. BVGE 2015/1 E. 3.4 m.w.H.). 4.3 Bei der Prüfung der Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, welcher gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG den Widerruf des Asyls rechtfertigt, liegt die Beweislast bei der Behörde, welche das Asyl zu widerrufen beabsichtigt. Dabei ist das SEM angesichts einer möglichen Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz nicht dazu gehalten, einen strikten Beweis zu erbringen. Jedoch muss das Staatssekretariat selbst unter Berücksichtigung des präventiven Charakters der Gesetzesbestimmung gleichwohl substantielle Verdachtsmomente erbringen, die sich auf konkrete Indizien stützen; blosse Mutmassungen genügen demnach nicht (BVGE 2013/23 E. 3.3 m.w.H.; vgl. auch BVGE 2018 VI/5 E. 3.2 f. in Bezug auf Art. 53 Bst. b AsylG). 4.4 Schliesslich hat das SEM auch beim Widerruf des Asyls – wie bei jeder behördlichen Anordnung – den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen (BVGE 2013/23 E. 3.4). 5. 5.1 Das SEM begründete den Widerruf des Asyls in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen folgendermassen. Auf der Grundlage eines Amtsberichts des NDB vom 21. Juli 2017 stehe fest, dass der Beschwerdeführer als streng gläubige Person gelte und eine konservative, teils islamistische Auslegung des Islams befürworte. Auch habe er für die internationale Islamische Liga mit Sitz in Mekka gearbeitet. Weiter unterhalte er Kontakte zu Personen mit einer radikal-islamistischen Einstellung, dies sowohl in der Schweiz als auch im benachbarten Ausland. Weiter solle er ein Anhänger dschihadistischer Gruppierungen sein und

D-1922/2018 sich bei anderen Personen erkundigt haben, ob sie ihn nach Syrien begleiten würden. Es sei möglich, dass er aufgrund seiner Tätigkeit als Imam weiteren Personen seine islamistische Sicht des Islams näherbringe und sich diese Personen deswegen radikalisieren könnten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Behauptung des SEM, wonach er ein Anhänger dschihadistischer Gruppierungen sei, sei wahrheitswidrig und ehrverletzend. Vielmehr habe er sich stets von dschihadistischen Gruppierungen distanziert und auch nicht mit diesen sympathisiert. Diese Argumente des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, die Einschätzung des NDB in Frage zu stellen. Durch den Amtsbericht des NDB lägen vielmehr substantiell verdichtete Verdachtsmomente vor, die auf einem Bündel von konkreten Indizien beruhen würden und zum Schluss kommen liessen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz beziehungsweise den sozialen Frieden in der Schweiz darstelle. Zu dieser Einschätzung trage die aktuelle Bedrohungslage in Europa entscheidend bei. In der Schweiz kämen als Täter in erster Linie hier radikalisierte Personen oder Rückkehrer aus Konfliktgebieten in Frage. Die Täter könnten dabei auch lediglich von der dschihadistischen Propaganda inspiriert sein. So habe auch der NDB in seinem Lagebericht 2017 festgestellt, dass mit der Radikalisierung die steigende Bereitschaft verbunden sei, zur Verwirklichung der eigenen Vorstellungen illegale Mittel zu befürworten, zu unterstützen und einzusetzen, darunter auch Gewalt. Mit dem Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen "Al-Qaïda" und "Islamischer Staat" sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (SR 122) habe auch der Gesetzgeber den Willen und die Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht, propagandistische und terroristische Aktivitäten präventiv zu unterbinden respektive bei Verstoss entsprechend zu sanktionieren. Es bestehe das Risiko, dass die Propaganda der genannten Organisationen Personen in der Schweiz zur Verübung von Anschlägen oder zum Anschluss an andere terroristische Organisationen verleiten würden. Bezweckt sei der Schutz der öffentlichen Sicherheit schon im Vorfeld von Straftaten. Durch eine Strafbestimmung werde eine Vorverlagerung der Strafbarkeit bewirkt, indem sie schon das Unterstützen und Fördern der im Titel des Gesetzes benannten terroristischen Organisationen unter Strafe stelle.

D-1922/2018 Zwar habe sich der Beschwerdeführer keiner in Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erwähnten Aktivität schuldig gemacht. Jedoch seien sein Engagement in der Schweiz sowie seine Anhängerschaft bei einer dschihadistischen Gruppierung vor dem Hintergrund der derzeitigen europaweiten Bedrohungslage einzuordnen. In Gesamtwürdigung dieser Erkenntnisse und des Amtsberichts des NDB erscheine es als überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die innere Sicherheit der Schweiz gefährde und ein entsprechendes Sicherheitsrisiko darstelle. Schliesslich sei der Widerruf des Asyls auch verhältnismässig. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dieser Argumentation in der Beschwerdeschrift in materieller Hinsicht im Wesentlichen entgegen, die angefochtene Verfügung gründe auf einer unrichtigen und geradezu willkürlichen Feststellung des Sachverhalts. Er habe bereits im Rahmen des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass es eine wahrheitswidrige und ehrverletzende Behauptung sei, er sei ein Anhänger dschihadistischer Gruppierungen. Für diese Verleumdung gebe es keine Beweise und Fakten. Vielmehr habe er sich stets von dschihadistischen Gruppierungen distanziert und noch nie mit diesen sympathisiert. Das SEM verweise für seine Behauptungen einzig auf die Einschätzung des NDB im Amtsbericht vom 21. Juli 2017. Schon in diesem Amtsbericht werde die Behauptung als blosse Vermutung irgendeiner Informationsquelle angegeben und nicht als geprüfte Information des Nachrichtendienstes. Das SEM könne solche Mutmassungen im Amtsbericht des NDB nicht ohne Überprüfung übernehmen, wenn es damit die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit nachweisen wolle. Aus der Begründung des SEM sei nicht ersichtlich, inwiefern die Informationen gemäss dem Amtsbericht gesichert seien. Jedoch seien die fraglichen Informationen offensichtlich selbst aus Sicht des NDB nicht gesichert, wie sich aus der Einschätzung im Amtsbericht ergebe, wonach es „nicht auszuschliessen sei“, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz darstelle. 5.3 5.3.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2018 wurde das SEM aufgefordert, im Rahmen der Vernehmlassung die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylwiderruf gemäss BVGE 2013/23 zu berücksichtigen. Dabei wurde das Staatssekretariat insbesondere auf die

D-1922/2018 im genannten Urteil enthaltenen Erwägungen zu Beweislast und Beweismass (BVGE 2013/23 E.3.3), zum Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Akteneinsicht (ebd., E. 6.1–6.3) sowie zu seiner Pflicht zur angemessenen Aktenführung (E. 6.4) und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (E. 6.4, 7.3 und 8) hingewiesen. 5.3.2 Das Staatssekretariat äusserte sich mit der Vernehmlassung vom 10. Juli 2018 ausschliesslich zum Aspekt der Akteneinsicht. Dabei führte es im Wesentlichen aus, die Quellen des Berichts des NDB würden aus Gründen des Quellenschutzes sowie des überwiegenden Interesses an der Geheimhaltung nicht offengelegt. Ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse sei insbesondere zu bejahen, wenn es aus Gründen der inneren oder äusseren Sicherheit zu verhindern gelte, Quellen und Methoden der Informationsbeschaffung preiszugeben. Wie das SEM bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt habe, würden die Quellen des NDB als zuverlässig eingestuft. Es stehe dem Bundesverwaltungsgericht frei, beim NDB die vorhandenen Akten einzusehen und eine eigene Qualifizierung der Quellen vorzunehmen. 5.3.3 In seiner Replik vom 27. Juli 2018 hielt der Beschwerdeführer vollumfänglich an seiner Beschwerde fest und stellte fest, das SEM bringe nichts vor, was die Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigen könne. 6. 6.1 Im vorliegenden Fall ist in erster Linie zu prüfen, ob der von der Vorinstanz gestützt auf die Informationen des NDB festgestellte Sachverhalt überhaupt geeignet ist, eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz und damit gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG den Widerruf des Asyls zu begründen. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend beachtet hat oder nicht (vgl. E. 3.1). 6.2 6.2.1 Zum Aussagegehalt des Amtsberichts des NDB ist zunächst festzustellen, dass darin – nach der Aufzählung verschiedener Informationen in Bezug auf den Beschwerdeführer – unter dem Zwischentitel "Beurteilung" folgender Schluss gezogen wurde: "Aufgrund der oben aufgeführten Feststellungen ist nicht auszuschliessen, dass [der Beschwerdeführer] eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz darstellt." Angesichts dieser Wortwahl – eine Bedrohung sei "nicht auszuschliessen" – stellt sich die

D-1922/2018 Frage, ob die vom NDB getroffene Einschätzung überhaupt den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG entspricht, wonach der betreffende Flüchtling die innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt hat, gefährdet oder besonders verwerfliche strafbare Handlungen begangen hat. Soweit die Rechtsfolge des Asylwiderrufs – wie im vorliegenden Fall – aus dem Tatbestand der Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz hergeleitet werden soll, genügen blosse Mutmassungen, wie bereits ausgeführt, nach ständiger Rechtsprechung gerade nicht (vgl. zuvor, E. 4.3). Die Einschätzung, eine Bedrohung der inneren Sicherheit der Schweiz sei "nicht auszuschliessen", legt jedoch nahe, dass der NDB dem Beschwerdeführer kein klares Gefährdungspotential zuzurechnen vermochte. 6.2.2 Der angefochtenen Verfügung ist allerdings zu entnehmen, dass das SEM aus dem Amtsbericht des NDB eine Folgerung ableitete, welche über die vorsichtige Einschätzung des Nachrichtendiensts hinausgeht. Dies, indem im Entscheid des SEM festgestellt wird, es erscheine als "überwiegend wahrscheinlich", dass der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die innere Sicherheit der Schweiz gefährde und ein entsprechendes Sicherheitsrisiko darstelle. Dabei beruft sich das SEM auf eine "Gesamtwürdigung", die sich einerseits aus dem Amtsbericht des NDB ergeben soll, andererseits aus verschiedenen weiteren in der Verfügung aufgelisteten Erkenntnissen. So nennt das Staatssekretariat unter anderem die allgemeine Bedrohungslage in Europa, das von Rückkehrern aus dschihadistischen Konfliktgebieten und radikal-islamistischer Propaganda ausgehende Gewaltpotential sowie das gesetzgeberische Anliegen, propagandistische und terroristische Aktivitäten präventiv zu unterbinden und gegebenenfalls zu sanktionieren. Diesbezüglich ist festzustellen, dass trotz der Behauptung, die Beurteilung der Frage, ob vom Beschwerdeführer eine Gefährdung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG ausgehe, stütze sich auf eine Gesamtwürdigung des Amtsberichts des NDB sowie weiterer Erkenntnisse, nicht erkennbar ist, weshalb das SEM zu einer Beurteilung gelangt ist, welche jene des NDB in der Deutlichkeit der Risikoeinschätzung übertrifft. Angesichts der gesetzlichen Aufgaben des NDB liegt nämlich auf der Hand, dass die vom SEM aufgeführten allgemeinen, nicht die Person des Beschwerdeführers selbst betreffenden Erkenntnisse selbstverständlich auch vom Nachrichtendienst bei der Beurteilung des Gefährdungspotentials im Rahmen des Amtsberichts bereits zu berücksichtigen waren.

D-1922/2018 6.3 Wie sich freilich erweist, ist der Aussagegehalt des Amtsberichts des NDB vom 21. Juli 2017, mit dessen Erkenntnissen das SEM die angefochtene Verfügung in erster Linie begründet, untrennbar mit der Frage verbunden, auf welche Quellen sich der Nachrichtendienst dabei abgestützt hat. 6.3.1 In nachrichtendienstlichen und präventiven Belangen der inneren und äusseren Sicherheit gehört zu den Aufgaben des NDB die Unterstützung jeglicher Dienststellen des Bundes und der Kantone (vgl. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Sicherheitspolitik der Schweiz vom 23. Juni 2010, BBl 2010 5133 [5197]; zum Folgenden auch SUSANNE BOLZ, Auch Dschihadisten haben (Verfahrens-)Rechte, in: Jusletter vom 15. April 2019, Rz. 6, m.w.N.). Zur Erfüllung seiner Aufgaben beschafft der NDB gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen. Der NDB kann die Beschaffungsmassnahmen selbst durchführen, mit in- oder ausländischen Amtsstellen zusammenarbeiten oder diese mit der Durchführung beauftragen (Art. 34 Abs. 1 NDG). Ausnahmsweise kann er auch mit Privaten zusammenarbeiten oder Privaten Aufträge erteilen, wenn dies aus technischen Gründen oder wegen des Zugangs zum Beschaffungsobjekt erforderlich ist (Art. 34 Abs. 2 NDG). Nachrichtendienstliche Erkenntnisse und Einschätzungen stützen sich wenn immer möglich auf mehrere Informationen unterschiedlicher Herkunft (Bericht des Bundesrates über die Sicherheitspolitik der Schweiz, a.a.O., 5198 f.). 6.3.2 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass jene Aussagen im Amtsbericht des NDB vom 21. Juli 2017, welche grundsätzlich am ehesten als tauglich erscheinen würden, zur Begründung einer Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG beizutragen, sich auf eine einzige gemeinsame Quelle stützen. Es handelt sich dabei um die Informationen, der Beschwerdeführer unterhalte Kontakte zu Personen mit einer radikal-islamistischen Einstellung, sei ein Anhänger dschihadistischer Gruppierungen und habe sich bei anderen Personen erkundigt, ob sie ihn nach Syrien begleiten würden. In Bezug auf die Frage, welcher Art diese Quelle sei, ist den vorinstanzlichen Akten lediglich zu entnehmen, dass es sich dabei um eine einzelne Privatperson handelt. Wie sich aus den vorinstanzlichen Akten ausserdem ergibt, bildete die Frage, ob die Art der Quelle – selbst in der Beschränkung auf die soeben genannten ungenauen Angaben – im Rahmen des rechtlichen Gehörs dem Beschwerdeführer eröffnet werden dürfe, Gegenstand eines sich über mehrere Wochen erstreckenden Schriftenwechsels zwischen dem

D-1922/2018 SEM und dem NDB mit dem Ergebnis, dass im schliesslich edierten Amtsbericht – und entsprechend auch in der angefochtenen Verfügung – überhaupt keine Quellenangabe enthalten ist. Ob das SEM im Verbund mit dem NDB damit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse wahrnahm und ob es dem Beschwerdeführer auf dieser Grundlage überhaupt möglich war, sein Äusserungsrecht im Rahmen des rechtlichen Gehörs in sinnvoller und mithin rechtsgenüglicher Weise auszuüben, kann – wie bereits angesprochen – im vorliegenden Fall offen bleiben. 6.3.3 Als entscheidwesentlich ist nämlich vielmehr der Umstand zu erachten, dass sich die betreffenden Aussagen im Amtsbericht nicht nur auf die einzige gleiche Quelle stützen, sondern den vorinstanzlichen Akten auch keinerlei Hinweis zu entnehmen ist, der NDB habe die Aussagen der fraglichen Privatperson durch andere Mittel zu überprüfen, geschweige denn zu verifizieren vermocht. So ist den vorinstanzlichen Akten zu entnehmen, dass der NDB zu einem Zeitpunkt, als die Aussagen der genannten Privatperson bereits vorlagen, im Hinblick auf die Erstellung seines Amtsberichts eine Anfrage an eine schweizerische polizeiliche Behörde richtete, weitere Abklärungen zur Person des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dessen Gefährdungsprofil zu tätigen. Jedoch ergaben sich aus dem daraus resultierenden Bericht jener Behörde, wie der NDB dem SEM in der Folge ausdrücklich mitteilte, keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Informationen über den Beschwerdeführer. Somit ist davon auszugehen, dass eine unabhängige Verifizierung der Angaben der genannten einzigen Quelle nicht möglich war. Mit anderen Worten stützen sich die Erkenntnisse und Einschätzungen des NDB im vorliegenden Fall weder, wie grundsätzlich verlangt (vgl. E. 6.3.1), auf mehrere Informationen unterschiedlicher Herkunft, noch ist angesichts der Akten nachvollziehbar, weshalb dem so ist. Vielmehr ist festzustellen, dass keinerlei Hinweise darauf bestehen, der NDB hätte durch den Einsatz sonstiger nachrichtendienstlicher Mittel irgendwelche konkreten Informationen in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers erlangen können, welche geeignet wären, ein spezifisches Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bejahen. 6.3.4 Im Rahmen der Vernehmlassung brachte das SEM vor, es stehe dem Bundesverwaltungsgericht frei, beim NDB die vorhandenen Akten einzusehen und eine eigene Qualifizierung der Quellen vorzunehmen. Angesichts dessen, dass die dem Amtsbericht des NDB zugrundeliegende Quellenlage nach dem Gesagten von vornherein als ungenügend zu erachten ist,

D-1922/2018 liegt für das Bundesverwaltungsgericht jedoch kein ausreichender Anlass vor, Einsicht in die Akten des Nachrichtendienstes zu nehmen. 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass gestützt auf den Amtsbericht des NDB vom 21. Juli 2017 und die weiteren in den vorinstanzlichen Akten enthaltenen Informationen keine ausreichenden Erkenntnisse vorliegen, welche geeignet wären, eine Gefährdung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz durch den Beschwerdeführer und damit gestützt auf Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG den Widerruf seines Asyls zu begründen. 6.5 Im vorliegenden Fall besteht kein Raum für eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit der Auflage an das SEM, weitere Abklärungen des Sachverhalts durchzuführen oder zu veranlassen. Im Unterschied zu den Gegebenheiten von BVGE 2013/23 (vgl. dortige E. 8.2) hat das SEM im vorliegenden Fall alles in seiner Zuständigkeit Stehende unternommen, um den unter dem Aspekt von Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG relevanten Sachverhalt abzuklären beziehungsweise durch den NDB abklären zu lassen. So wurde der NDB durch das SEM, wie die vorinstanzlichen Akten zeigen, im Verlauf des gegenseitigen Schriftenwechsels ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass zu bezweifeln sei, ob die vom Nachrichtendienst zur Verfügung gestellten Informationen über den Beschwerdeführer ausreichen würden, um einen Widerruf des Asyls in rechtsgenüglicher Weise zu begründen. 7. Nach dem Gesagten erweist sich, dass die Voraussetzungen für den Widerruf des Asyls gemäss Art. 63 Abs. 2 Bst. a AsylG in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht erfüllt sind. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Der mit Zahlung vom 22. Mai 2018 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.‒ ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. für die Grund-

D-1922/2018 sätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die Beschwerdeführung zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten daher auf Fr. 2‘000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten.

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D-1922/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.‒ wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2‘000.– zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Mia Fuchs Martin Scheyli

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