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Bundesverwaltungsgericht 20.07.2020 D-1914/2020

July 20, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,574 words·~23 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung.

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-1914/2020 law/bah

Urteil v o m 2 0 . Juli 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2020 / N (…).

D-1914/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Aufenthalt in B._______ (Nordprovinz), verliess sein Heimatland eigenen Angaben gemäss am 5. September 2017 und hielt sich anschliessend in C._______ auf. Er gelangte am 21. September 2017 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 22. September 2017 mit, er werde in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) für den Aufenthalt und das Verfahren dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. A.c Am 28. September 2017 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.d Das SEM führte am 12. Oktober 2017 mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013), durch. Zu gesundheitlichen Problemen befragt, erklärte der Beschwerdeführer, er leide unter Bluthochdruck, Sodbrennen und Platzangst. Manchmal fühle er Nadelstiche in den Händen. Der damalige zugewiesene Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wies darauf hin, dass sich aus dem bisherigen Kontakt mit ihm Hinweise auf eine Traumatisierung ergeben hätten, und regte die Einholung eines medizinischen Gutachtens an. A.e Am 25. Oktober 2017 ersuchte das SEM die maltesischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO um die Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diese erklärten sich am 2. November 2017 dazu bereit. A.f Das SEM unterbreitete dem damaligen Rechtsvertreter am 3. November 2017 einen Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch mit Wegweisung nach Malta zur Stellungnahme.

D-1914/2020 A.g Der Rechtsvertreter reichte am 6. November 2017 seine Stellungnahme ein. Bereits am 2. November 2017 liess er dem SEM ein Formular «medizinische Informationen» vom 25. Oktober 2017 zukommen. Ein weiteres entsprechendes Formular vom 8. November 2017 reichte der Rechtsvertreter am 9. November 2017 nach. A.h Das SEM erklärte das Dublin-Verfahren am 13. November 2017 als beendet und verfügte die Prüfung des Asylverfahrens durch die Schweiz. A.i Am 11. Januar 2018 übermittelte der Rechtsvertreter ein weiteres Formular «medizinische Informationen» vom 6. Januar 2018. A.j Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 die Erstbefragung durch. Dabei erklärte er unter anderem, er habe in Sri Lanka (…) gearbeitet. Nach gesundheitlichen Problemen gefragt, gab er zu Protokoll, er sei gesund und habe keine Probleme. Er habe noch offene Arzttermine; dass er unter Bluthochdruck leide, sei erst in der Schweiz entdeckt worden. In Sri Lanka habe er sich bedroht gefühlt, er habe unter Angstzuständen gelitten. Zu den Gründen seines Asylgesuches machte er geltend, er habe im Jahr 2002 (…) der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…). Diese seien (…) gekommen. Im Jahr 2012 sei er wegen diesen Hilfeleistungen von zwei Personen abgeholt und in ein Camp gebracht worden. Dort habe man ihm vorgeworfen, den LTTE geholfen zu haben. Dazu habe man von ihm Auskünfte erhalten wollen. Man habe ihn aufgefordert, sein Hemd auszuziehen, und ihn brutal geschlagen. Da er versucht habe, die Schläge abzuwehren, sei er zusätzlich verletzt worden. Als er auf dem Boden gelegen sei, habe ein Soldat ihm einen Fuss auf seinen Magenbereich gelegt und mit dem Gewehrlauf auf seine Stirn gezielt. Man habe ihm mit dem Tod gedroht und ihn eine Stunde lang geschlagen. Dann seien mehrere Soldaten weggegangen und er sei nach einer Stunde abgeholt und aufgefordert worden, unter einen Baum zu sitzen. Er habe die ganze Nacht unter dem Baum verbracht und sei danach von einem Soldaten aufgefordert worden, ein Büchlein zu unterschreiben. Er sei freigelassen worden; man habe ihm gesagt, wenn man ihn brauche, müsse er umgehend vorbeikommen. Er sei jeden Morgen beim Camp vorbeigegangen, um das Büchlein zu unterschreiben, und sei immer wieder schikaniert worden. Nach 15 Tagen sei er in Ruhe gelassen worden. 2015 seien zwei Personen zu ihm gekommen und hätten ihn aufgefordert, Sandsäcke zu füllen. Sie hätten 50 Säcke bei ihm deponiert und er habe den Soldaten gesagt, er könne nicht mehr als

D-1914/2020 25 Säcke tragen. Es seien noch zwei Personen dort gewesen, die ebenfalls Säcke hätten füllen müssen. Später seien die Soldaten wiedergekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihn geschlagen und ihn aufgefordert, weitere 45 Säcke mit Sand zu füllen und diese zu tragen. Die Soldaten hätten ihm gesagt, er müsse die Säcke richtig füllen; einen gefüllten Sack habe er aber nicht tragen können. Ein Soldat habe ihn mit einem Schlagstock geschlagen. Am Abend sei er aufgefordert worden, nach Hause zu gehen. Dies sei für ihn ein elender Tag gewesen. 2016 sei er erneut mitgenommen und nach seinen Kontakten zu den LTTE befragt worden. Man habe ihm gesagt, er lüge, und habe ihn aufgefordert, niederzuknien, worauf er mit einem Gewehrkolben geschlagen worden sei. Ein Soldat habe ihm sein Gewehr an die Stirne gehalten und gesagt, er benötige Informationen über die LTTE. Nachdem er standhaft geblieben sei und beteuert habe, er kenne keine LTTE-Leute, sei er nach einigen Stunden nach Hause geschickt worden. Er habe Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen, da er sich an Leib und Leben bedroht gefühlt habe. Er habe seine Stelle aufgegeben und sei zu seiner Ehefrau und den Kindern nach D._______ gezogen. Dort habe er auch Probleme gehabt. A.k Am 5. Februar 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei derzeit wegen Diabetes und Bluthochdrucks in ärztlicher Behandlung. Im Jahr 2002 sei seine Nichte von der Bewegung mitgenommen worden, seither habe man nichts mehr von ihr gehört. Seine Schwester und sein Neffe seien von der Armee mehrmals zu Befragungen mitgenommen worden. 2002 habe (…). Er habe einmal ein LTTE-Mitglied (…), wonach man ein gutes Bild von ihm gehabt habe. Da damals ein Waffenstillstand vereinbart worden sei, seien die LTTE-Leute auch in seiner Gegend unterwegs gewesen; er habe etwa bis 2005 (…) durchgeführt. Nachdem im Februar 2009 sein Neffe getötet worden sei, habe die Marine ihn befragt und wissen wollen, ob dieser bei den LTTE gewesen sei. Im Juni 2012 sei er erstmals festgenommen und zu seinen Hilfeleistungen an LTTE-Leute befragt worden. Im Juni 2015 sei er vom CID (Criminal Investigation Department) mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, die LTTE unterstützt zu haben. Er habe am gleichen Tag wieder gehen dürfen. Im November 2016 sei er von denselben Personen erneut abgeholt worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, er habe Kontakte zu den LTTE, und hätten wissen wollen, wen er kenne. Sie hätten gedacht, er sei auch ein LTTE-Mitglied. Er habe ihnen gesagt, er habe lediglich (…). Am 12. Januar 2017 habe er seine Stelle gekündigt und sei nicht mehr zur Arbeit gegangen; gleichentags habe er sich zu seiner Frau begeben. Drei oder vier Tage

D-1914/2020 später sei er erneut zu einer Befragung mitgenommen worden; er sei derart verängstigt gewesen, dass er zu seinem Schwager gegangen sei. Einer Aktennotiz des Befragers und einer schriftlichen Anmerkung des damaligen Rechtsvertreters vom 6. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass wegen eines Software-Problems ein Grossteil des Protokolls verloren gegangen sei. Die Anhörung sei fortgesetzt und es sei versucht worden, die verlorene Erfassung des Sachverhalts mit neuen Fragen wiederherzustellen. Bei der Rückübersetzung sei bemerkt worden, dass der tatsächliche Ablauf der Befragung nicht nachvollzogen werden könne. Es sei vereinbart worden, dass der Sachverhalt ergänzt werden müsse. A.l Der damalige Rechtsvertreter leitete am 7. Februar 2018 ein weiteres Formular «medizinische Informationen» vom Vortag an das SEM weiter. A.m Das SEM wies den Beschwerdeführer am 9. Februar 2018 ins erweiterte Verfahren, da das Gesuch weiterer Abklärungen bedürfe. A.n Der vormalige Rechtsvertreter teilte dem SEM am 28. Februar 2018 mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet. A.o Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer seinen Geburtsschein, seine Identitätskarte, zwei Arbeitsbestätigungen und eine Todesbestätigung betreffend seinen Neffen zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 6. März 2020 – eröffnet am 9. März 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin vom 6. April 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Entscheid der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Es sei

D-1914/2020 festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung vom 31. März 2020, ein Bericht zu Sri Lanka vom Januar 2020 und eine Kostennote bei. D. Der Instruktionsrichter forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. April 2020 (der Rechtsvertretung am folgenden Tag zugestellt) auf, innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt derselben eine Beschwerdeverbesserung nachzureichen, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Die Rechtsvertreterin übermittelte dem Gericht am 30. April 2020 die eingeforderte Beschwerdeverbesserung. F. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2020 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer in der Person von MLaw Cora Dubach eine amtliche Rechtsbeiständin bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. G. In seiner Vernehmlassung vom 18. Mai 2020 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme seiner Rechtsbeiständin vom 2. Mai 2020 (recte: 2. Juni 2020) an seinen Anträgen fest.

D-1914/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. d AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-1914/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, es erscheine unwahrscheinlich, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer von einem Tag auf den anderen plötzlich wegen sieben Jahre zurückliegender Aktivitäten für die LTTE befragen und ihn anschliessend drei Jahre lang in Ruhe lassen würden, um ihn dann der LTTE-Mitgliedschaft zu bezichtigen. Es erscheine nicht nachvollziehbar, weshalb man ihn als regimefeindlich einstufen sollte, habe er doch keine politischen Aktivitäten gehabt. Nachdem er im Juni 2015 befragt worden sei, sei er erneut im November 2016 abgeholt worden. Hätten die Behörden ihn der LTTE-Mitgliedschaft verdächtigt, hätten sie nicht gezögert, ein Verfahren gegen ihn zu eröffnen. Er sei nie mehr als einen Tag lang festgehalten und nicht in den Räumlichkeiten der Behörden befragt worden. Es entspreche nicht den Gepflogenheiten der sri-lankischen Behörden, Befragungen im Freien unter Bäumen durchzuführen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er habe Sri Lanka im August 2015 verlassen wollen. Gefragt, warum er nach dem Besuch des CID denn nicht geflohen sei, habe er geantwortet, es habe zwischen 2015 und 2017 auch ruhige Zeiten gegeben, was Zweifel daran erwecke, dass er vom CID als Staatsfeind eingestuft worden sei. Insoweit er vorgebracht habe, die Behörden hätten ihn bis zu seiner Ausreise überwacht, sei festzuhalten, dass er seine Heimat wohl nicht mit seinem eigenen Reisepass

D-1914/2020 versehen auf dem Luftweg hätte verlassen können, wäre dies der Fall gewesen. Er habe geltend gemacht, den Pass 2016 erhalten zu haben, als der CID ihm schon auf der Spur gewesen sei, was nicht logisch sei. Wäre er tatsächlich von den sri-lankischen Behörden gesucht worden, hätte seine Ehefrau wahrscheinlich Schwierigkeiten gehabt, nachdem er ausgereist sei, was seinen Angaben gemäss nicht der Fall gewesen sei. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung erscheine unbegründet. Die eingereichte Todesbestätigung bezüglich seines Neffen habe keinen direkten Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Die Befragungen, denen nach Sri Lanka zurückkehrende Bürger unterzogen würden, und die allfällige Eröffnung eines Verfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Auch Kontrollmassnahmen und Befragungen am Herkunftsort seien grundsätzlich asylrechtlich irrelevant. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrechtlich relevante Nachteile erlitten zu haben. Vielmehr habe er noch bis 2017 in seinem Heimatland gelebt und den Akten seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er ins Visier der Behörden geraten werde. Daran ändere auch der Wahlsieg von Gotabaya Rajapaksa vom November 2019 nichts. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt zusammengefasst und geltend gemacht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei nach seiner Ausreise mehrmals aufgesucht und nach ihm gefragt worden. Seine Tochter sei in ein Militärcamp gebracht, eine Nacht dortbehalten und nach ihm gefragt worden. Ende 2019 sei sie von der Familie nach B._______ geschickt worden. Es sei nicht legitim, widersprüchliche Angaben zwischen der BzP und der vertieften Anhörung derart stark zu gewichten wie es das SEM vorliegend getan habe. Dies lasse sich sowohl der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als auch derjenigen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) entnehmen. Es sei zu berücksichtigen, dass in der Zeit nach dem Krieg sehr viele Menschen von den Behörden vorgeladen und verhört worden seien. Es könne durchaus sein, dass es drei Jahre gedauert habe, bis er an der Reihe gewesen sei. Auch nicht ungewöhnlich sei, dass die Behörden weitere drei Jahre gewartet hätten, bis sie ihn ein weiteres Mal aufgeboten hätten. Es sei davon auszugehen, dass er auf dem Radar des Militärs gewesen sei, aber nicht oberste Priorität genossen habe. Die Vorfälle hätten sich vor mehreren Jahren ereignet, weshalb die

D-1914/2020 Erinnerung des Beschwerdeführers daran nicht mehr so klar sei. Er habe trotzdem weitere Details zu den Personen nennen können, die ihn zu den Verhören geholt hätten. Das SEM habe die von ihm detailliert beschriebene Folter ausser Acht gelassen. Er habe auch das Camp und dessen Umgebung detailliert beschrieben. Das Argument des SEM, er habe kein politisches Profil, sei haltlos. Da er mehrere LTTE-Mitglieder (…), liege es auf der Hand, dass ihm von den Behörden eine LTTE-Mitgliedschaft vorgeworfen worden sei, nachdem diese davon erfahren hätten. Er habe gesagt, es sei nicht ungewöhnlich, dass zwischen einzelnen Befragungen durch die Behörden ein längerer Zeitraum liege; anderen Personen aus seinem Dorf sei es ebenso ergangen. In den Camps bestehe meistens eine Akte, und wenn die Leitung des Camps wechsle, würden die aktenkundigen Personen erneut vorgeladen. Die Eröffnung eines Verfahrens sei nicht notwendig, da die Befragungen meistens zum Zweck des Schikanierens der tamilischen Bevölkerung und deren Überwachung dienten. Es entspreche der Praxis des Militärs, zu Befragende nicht länger als einen Tag festzuhalten. Während der Befragungen sei er brutal geschlagen und mit dem Tod bedroht worden, was höher zu bewerten sei, als die Dauer der Befragungen. Die von ihm sehr detailliert beschriebene Gewaltanwendung beweise, dass es sich um schwere Anschuldigungen handle, die gegen ihn erhoben worden seien. Der Beschwerdeführer sei nicht der Einzige gewesen, der an jenem Tag beim genannten Baum befragt und geschlagen worden sei. Er habe Schwierigkeiten gehabt, einen Schlepper zu finden, weshalb sich seine Ausreise verzögert habe. Da er weiterhin beobachtet worden sei, habe sich die Flucht verzögert. Seinem Schlepper sei es durch Verbindungen und Zahlung von Schmiergeld gelungen, den Pass zu beschaffen. Die meisten Tamilen reisten mit ihrem eigenen Reisepass aus. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei unter Druck geraten, indem sie befragt worden sei. Auch die Tochter sei während einer Nacht festgehalten worden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien allesamt glaubhaft. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über mehrere Jahre hinweg von den Behörden vorgeladen und gefoltert worden sei, lasse die Verfolgungsgefahr für ihn sehr real erscheinen. Im seinem Falle seien seine Angst vor erneuter Entführung und Folterung sowie seine Todesangst klar gegeben, weshalb vom Vorliegen ernsthafter Nachteile gemäss Art. 3 AsylG auszugehen sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Entscheid E-1866/2015 bei einer Rückkehr von abgewiesenen Asylsuchenden risikobegründende Faktoren identifiziert, wobei als Hauptrisikofaktor eine tatsächliche oder

D-1914/2020 vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE bezeichnet worden sei. Auch die Verwandtschaft mit einem (vermeintlichen) LTTE- Mitglied, frühere Inhaftierungen durch die sri-lankischen Behörden, das Fehlen erforderlicher Identitätspapiere bei der Einreise, eine Asylgesuchstellung im Ausland sowie Narben am Körper gälten als Risikofaktoren. Eine geltend gemachte Verbindung zu den LTTE vermöge dann eine relevante Furcht vor Nachteilen zu begründen, wenn der betroffenen Person ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus in Sri Lanka zugeschrieben und sie als Gefahr für die Einheit des Landes wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer erfülle mehrere Risikofaktoren, weil er LTTE-Soldaten (…) und bereits wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei den LTTE verhaftet und bedroht worden sei. Dass seine Ehefrau bis heute nach ihm befragt werde, zeige, dass das Interesse an ihm nicht nachgelassen habe. Er habe sichtbare Narben, die ihm bei den Befragungen zugefügt worden seien, was ihn als Folteropfer erkennbar mache. Es lägen genügend Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Diese Annahme sei durch den aktuellen Regierungswechsel und die Zunahme an Repression bestätigt. Die Verfolgung sei zielgerichtet gegen ihn erfolgt und kausal für seine Ausreise gewesen. Sie fusse auf seiner ethnischen Zugehörigkeit und politischen Gesinnung. Unter Berücksichtigung der politischen Lage sei von einem fehlenden Schutzwillen Sri Lankas auszugehen. 4.3 Das SEM führt in der Vernehmlassung aus, eine Person, die etwas wirklich erlebt habe, müsse in der Lage sein, eine detaillierte Beschreibung davon zu geben. Gemäss Rechtsprechung vermöge eine Narbe ein Vorbringen nicht zu beweisen, da deren Herkunft nicht mit Sicherheit bestimmt werden könne. Insofern in der Beschwerde geltend gemacht werde, die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien nach seiner letzten Anhörung von den heimatlichen Behörden befragt worden, überzeuge dies nicht. Der Beschwerdeführer habe bei den Anhörungen gesagt, seine Ehefrau sei von den Behörden nie aufgesucht worden und habe «normal» weitergearbeitet. Es erscheine unwahrscheinlich, dass sie nun zweieinhalb Jahre nach seiner Ausreise plötzlich belästigt werde. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen beziehungsweise die Sache an die Vorinstanz zurückweisen.

D-1914/2020 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2). 5.2 Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 5.3 5.3.1 Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hielt in einer «Anmerkung zur Anhörung vom 6. Februar 2018» (vgl. SEM-act. A 34/1) fest, dass es aufgrund eines Software-Problems zu Unklarheiten bei der Protokollierung gekommen sei. Bei der Überprüfung des Protokolls habe festgestellt werden müssen, dass der tatsächliche Ablauf der Anhörung nicht nachvollzogen werden könne. Darüber hinaus entsprächen die handschriftlichen Notizen der Rechtsvertretung der verloren gegangenen Fragen zu den Vorbringen nach November 2016 nicht den nachgestellten Fragen im Protokoll. Aufgrund dieser Umstände sei festzuhalten, dass der Sachverhalt bezüglich der Vorbringen nach November 2016 nicht vollständig und korrekt erstellt sei. 5.3.2 Der befragende Fachspezialist hielt in einer ebenfalls vom 6. Februar 2018 datierenden Aktennotiz (vgl. SEM-act. A 32/2) fest, dass aufgrund eines Software-Problems ein grosser Teil des Anhörungsprotokolls verloren gegangen sei. Die Anhörung sei in der Hoffnung fortgesetzt worden, das Dokument könne rekonstruiert werden. Es sei ebenfalls versucht worden, die verlorene Erfassung des Sachverhalts mit neuen Fragen wiederherzustellen. Bei der Rückübersetzung sei festgestellt worden, dass aufgrund des Verlusts eines Teils des Protokolls gewisse Aussagen nicht im richtigen Kontext stünden. Es sei mit dem Rechtsvertreter vereinbart worden, dass er das Protokoll nochmals gegenlese und dieses erst dann unterschreiben werde. In einem Gespräch habe der Rechtsvertreter mitgeteilt, dass er den Sachverhalt aufgrund des Datenverlustes für nicht vollständig halte. Nach einer weiteren Besprechung sei vereinbart worden, dass der Sachverhalt ergänzt werden müsse. Da die Fristen nicht eingehalten werden könnten, solle das Asylgesuch im erweiterten Verfahren weiterbehandelt werden. Dementsprechend sei ein erneuter Termin für die Nachbefragung zu disponieren und nach Erstellung des Sachverhalts ein Entscheid zu verfassen.

D-1914/2020 5.3.3 Angesichts der vorstehend geschilderten Ausgangslage befremdet, dass das SEM am 6. März 2020 einen Entscheid fällte, in dem die Probleme, die sich bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Februar 2018 ergaben, nicht thematisiert wurden. Der vormalige Rechtsvertreter und der die Befragung leitende Fachspezialist schilderten diese übereinstimmend und letzterer vereinbarte mit dem Rechtsvertreter, dass der mangelhaften Erstellung des Sachverhalts durch eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers Rechnung getragen werde. Weshalb sich das SEM nicht an diese getroffene Vereinbarung hielt, ist den Akten nicht zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt nach einer Durchsicht des Protokolls der Anhörung vom 5. Februar 2018 und der Verlautbarungen des Rechtsvertreters und des die Anhörung durchführenden Fachspezialisten des SEM die Auffassung, dass es zu Unklarheiten bei der Protokollierung gekommen ist und der tatsächliche Ablauf der Anhörung teilweise nicht nachvollzogen werden kann. 5.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM aufgrund eines nicht vollständig und damit nicht richtig festgestellten Sachverhalts entschieden hat. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 61 N. 16). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. 6.2 Im vorliegenden Fall ist die Sache an das SEM zurückzuweisen, da die Erstellung des Sachverhalts weiterer Abklärungen bedarf und diese den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen würden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer erneut anzuhören und damit den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären und unter dessen Berücksichtigung neu zu entscheiden.

D-1914/2020 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Sache zur Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist. Die vorinstanzliche Verfügung vom 6. März 2020 ist demnach aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen und zur erneuten Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückzuweisen 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9. 9.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2020 gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos, weil eine öffentlichrechtliche Entschädigung eines amtlichen Rechtsbeistandes oder einer amtlichen Rechtsbeiständin lediglich subsidiär zum Tragen kommt. 9.2 Die Rechtsvertreterin weist in der Kostennote, die sie mit der Beschwerde einreichte, einen Aufwand von 14 Stunden und 30 Min. à Fr. 150.– sowie Dolmetscher-Kosten von Fr. 120.– und Barauslagen von Fr. 4.20 aus. Der veranschlagte Zeitaufwand erscheint auch in Anbetracht der Mehrsprachigkeit des Dossiers als überhöht (das Bundesverwaltungsgericht geht von einem als angemessen zu erachtenden zeitlichen Aufwand von 12 Stunden [inkl. Lektüre der vorinstanzlichen Vernehmlassung und der Abfassung der Replik] aus); die Dolmetscherkosten und die Spesen erscheinen angemessen. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1'924.– festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1914/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 6. März 2020 wird aufgehoben und die Sache wird zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'924.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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