Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-1908/2016
Urteil v o m 6 . April 2016 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. März 2016 / N (…).
D-1908/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember 2015 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ (Befragung zur Person [BzP]) am 11. Januar 2016 in Bezug auf seine Flucht geltend machte, er habe Sri Lanka im (...) 2014 mit dem Boot nach Indien verlassen, wo er bis im (...) 2015 gelebt habe, und sei am (...) 2015 dann per Flug nach Italien gelangt, von wo er schliesslich in einem Auto in die Schweiz eingereist sei, dass er während seines Aufenthalts in Indien von einem Schlepper einen indischen Pass lautend auf den Namen C._______, geboren am (…), bekommen habe, mit welchem er in D._______ in einem VSF-Office ein Visum für Italien beantragt und auch erhalten habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP eine Kopie dieses Passes als Beweismittel einreichte, dass ein Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer mit dem Pass lautend auf C._______ von der italienischen Vertretung in E._______ am (...) 2015 ein Visum mit Gültigkeit vom (…) 2015 bis am (…) 2016 ausgestellt worden war, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der BzP das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährte, dass der Beschwerdeführer angab, er habe die Gesetzeslage nicht gekannt, als er ausgereist sei, und werde nicht von hier weggehen, da man in Indien verraten werde, dass im Hinblick auf die Asylvorbringen auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen wird, dass das SEM gestützt auf das Resultat des Abgleichs mit dem Zentralen Visumsystem, die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich und Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
D-1908/2016 von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) die italienischen Behörden am 14. Januar 2016 und erneut am 29. Januar 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden dem Ersuchen des SEM am 11. März 2016 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 29. März 2016 – eröffnet am 17. März 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz bis spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht wurde, ihm sei die unentgeltliche Prozessführung sowie in der Person der unterzeichneten Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. März 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-1908/2016 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass die Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb, soweit sie die materielle Begründung des Asylgesuches beschlagen, vorliegend unbeachtlich sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsverträglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
D-1908/2016 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss einem Abgleich mit dem Zentralen Visumsystem (CS-VIS) dem Beschwerdeführer durch die Vertretung Italiens in E._______ ein Visum für den Schengen-Raum mit einer Gültigkeit vom (…) 2015 bis (…) 2016 ausgestellt worden war, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin- III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
D-1908/2016 Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz am 14. Januar 2016 und erneut am 29. Januar 2016 ein Ersuchen um Aufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welchem die italienischen Behörden am 11. März 2016 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene hinsichtlich der Überstellung nach Italien im Wesentlichen einwendet, es sei nochmals zu prüfen, ob gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht doch wesentliche Gründe für die Annahme bestünden, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien weise Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharte und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass er eine Verletzung von Art. 3 EMRK rüge, da seines Erachtens Anhaltspunkte vorlägen, welche dafürsprächen, keine Rückschiebung seinerseits vorzunehmen, da Italien momentan nicht als genügend schutzwillig und schutzfähig bezeichnet werden könne, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil Tarakhel (vgl. Urteil Tarakhel gegen Schweiz [Grosse Kammer] vom 4. November 2014, Nr. 29217/14) festgehalten habe, die Schweiz sei gemäss der Souveränitätsklausel der Dublin-III-VO berechtigt, auf einen Asylantrag einzutreten und das Asylverfahren selber durchzuführen, weshalb nicht behauptet werden könne, die Schweiz sei zwingend zur Rückführung verpflichtet, dass die heutige Lage in Italien mit der prekären Lage im Jahr 2014 gleichgestellt werden könne, weshalb Zweifel hinsichtlich der Kapazität der Aufnahmestrukturen und hinsichtlich des allgemeinen Zustandes der Aufnahmebedingungen nicht mehr ausgeschlossen werden könnten,
D-1908/2016 dass sich die aktuelle Flüchtlingssituation in Italien zuspitze und davon auszugehen sei, dass bei der momentanen Anzahl an Flüchtlingen die Beherbergung in einem schutzwilligen und schutzfähigen Umfeld nicht mehr gewährleistet sei, dass die Asylbewerber überfüllte Unterkünfte vorfänden, in welchen keine Privatsphäre, wenn nicht gar gesundheitsgefährdende und gewaltgeprägte Bedingungen herrschen würden, dass es bereits Mitte 2015 vermehrt Berichte von übervollen Unterkünften und verheerenden Zuständen gegeben habe, sodass Asylbewerber sogar wegen Platzproblemen im Freien hätten schlafen müssen, dass sich der Flüchtlingsstrom nicht verringert, sondern im Gegenteil nochmals massiv zugenommen habe, weshalb die Zustände mit Sicherheit in der Zwischenzeit nicht verbessert worden seien, dass die Schweiz deshalb verpflichtet sei, sich vor einer Rückweisung gegenüber den Behörden zu vergewissern, dass die Asylsuchenden bei der Ankunft in Italien in sicheren Strukturen und unter geschützten Bedingungen untergebracht würden, dass mehrfach durch Gerichte und gemäss Praxis des EGMR festgestellt worden sei, die einzuholenden Garantien würden keine blosse Übergangsmodalität darstellen, sondern dass es sich dabei um eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässigkeit einer Überstellung nach Italien handle, dass bei der Prüfung des Asylgesuchs überdies nicht genügend berücksichtigt worden sei, dass der Beschwerdeführer traumatisiert sei und unverzüglich ärztliche Betreuung benötige, welche ihm in der Schweiz gewährleistet werden könne, in Italien jedoch äusserst fragwürdig sei, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beeinträchtigt und seine Psyche sehr belastet sei, weil er in Sri Lanka festgenommen und misshandelt worden sei, dass er diesbezüglich in der Schweiz die nötige soziale Unterstützung durch die grosse, seit Jahren bestehende und aus Sri Lanka stammende Gemeinschaft erhalte,
D-1908/2016 dass die Schweiz ihrer humanitären Pflicht nachzukommen habe und sich nicht hinter Blocksätzen, welche die Realität seit längerem nicht wiedergeben würden, verbergen solle, dass Italien, wie auch Griechenland und Deutschland, seit Monaten mit Asylsuchenden überflutet werde, weshalb es aufgrund des Missmutes der lokalen Bevölkerung immer wieder zu fremdenfeindlich motivierten Übergriffen auf Asylsuchende komme, dass diese Länder zurzeit nachvollziehbar überfordert seien, was sie auch seit Monaten lautstark kundtäten, es jedoch bis heute keinen fairen, verbindlichen Verteilschlüssel gebe, welcher diese Länder entlasten würde, dass die Aussagen der Vorinstanz, Italien habe alle Richtlinien umgesetzt und daher keine Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorlägen, generelle und unfundierte Behauptungen seien, dass sich die Vorinstanz nicht hinter einer alten Rechtsprechung verbergen könne, sondern die Pflicht habe, vom aktuellen Stand Italiens und von dessen Schwierigkeiten auszugehen und die Asylsuchenden, welche bereits einen langen Leidensweg hinter sich hätten, zu schützen, dass – wie nachfolgend ausgeführt wird – weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass zunächst festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie deren Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
D-1908/2016 dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der EGMR in seinem Urteil Tarakhel bezüglich Italien keine systemischen Mängel feststellte und insbesondere ausführte, die heutige Lage Italiens sei nicht mit derjenigen von Griechenland (vgl. Urteil des EGMR M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Grosse Kammer] vom 21. Januar 2011, Nr. 30696/09) vergleichbar (vgl. Urteil Tarakhel § 114 f. und § 120), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, die ihn erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass eine Überstellung in einen Mitgliedstaat unter dem Aspekt der gesundheitlichen Situation einer schutzsuchenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen zur Annahme eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK führt, nämlich dann, wenn gewichtige Gründe dafür vorliegen, dass eine tatsächliche Gefahr ("real risk") einer solchen Verletzung besteht (vgl. BVGE 2009/11 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR), dass hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (Traumatisierung, sehr belastete Psyche) anzumerken ist, dass sie die genannte hohe Schwelle nicht erreichen und die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den
D-1908/2016 Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass überdies die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers, der sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnete, Rechnung zu tragen haben und die italienischen Behörden vorgängig auch in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dem Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM jedoch keine Beurteilungskompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9), dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend, wo das SEM die massgeblichen Parameter des Einzelfalles in seine Prüfung einbezogen hat, nicht der Fall ist, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, dass das SEM demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
D-1908/2016 dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG, dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 10) und daher auf vorstehende Erwägungen zu verweisen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-1908/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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